Hier findet Ihr Tarifverträge für Hafen, AF und Distribution
und
wenn Ihr ganz runter skrollt
findet ihr Unfallverhütungsvorschriften, Arbeitsstättenverordnung
und das Arbeitsschutzgesetz

Der Tarifvertrag liegt uns leider noch nicht vor, sobald wir ihn erhalten werden wir ihn hier reinsetzen.











































































Berufsgenossenschaft / BGHW
Bundesländer Bremen und Niedersachsen
Klaus Hartmann,mobil:01785000508
E-Mail:k.hartmann@bghw.de
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Wolfgang Pajer,mobil:01785000518
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BGV A1: Grundsätze der Prävention - Titel
Unfallverhütungsvorschrift
BGV A1
Grundsätze der Präventionvom 01. Januar 2004
Berufsgenossenschaft Handel und Warendistribution (BGHW)
Inhaltsverzeichnis
Erstes Kapitel
Allgemeine Vorschriften
§ 1 Geltungsbereich von Unfallverhütungsvorschriften
Zweites Kapitel
Pflichten des Unternehmers
§ 2 Grundpflichten des Unternehmers
§ 3 Beurteilung der Arbeitsbedingungen, Dokumentation Auskunftspflichten
§ 4 Unterweisung der Versicherten
§ 5 Vergabe von Aufträgen
§ 6 Zusammenarbeit mehrerer Unternehmer
§ 7 Befähigung für Tätigkeiten
§ 8 Gefährliche Arbeiten
§ 9 Zutritts- und Aufenthaltsverbote
§ 10 Besichtigung des Unternehmens, Erlass einer Anordnung, Auskunftspflicht
§ 11 Maßnahmen bei Mängeln
§ 12 Zurverfügungstellung von Vorschriften und Regeln
§ 13 Pflichtenübertragung
§ 14 Ausnahmen
Drittes Kapitel
Pflichten der Versicherten
§ 15 Allgemeine Unterstützungspflichten und Verhalten
§ 16 Besondere Unterstützungspflichten
§ 17 Benutzung von Einrichtungen, Arbeitsmitteln und Arbeitsstoffen
§ 18 Zutritts- und Aufenthaltsverbote
Viertes Kapitel
Organisation des betrieblichen Arbeitsschutzes
Erster Abschnitt
Sicherheitstechnische und betriebsärztliche Betreuung, Sicherheitsbeauftragte
§ 19 Bestellung von Fachkräften für Arbeitssicherheit und Betriebsärzten
§ 20 Sicherheitsbeauftragte
Zweiter Abschnitt
Maßnahmen bei besonderen Gefahren
§ 21 Allgemeine Pflichten des Unternehmers
§ 22 Notfallmaßnahmen
§ 23 Maßnahmen gegen Einflüsse des Wettergeschehens
Dritter Abschnitt
Erste Hilfe
§ 24 Allgemeine Pflichten des Unternehmers
§ 25 Erforderliche Einrichtungen und Sachmittel
§ 26 Zahl und Ausbildung der Ersthelfer
§ 27 Zahl und Ausbildung der Betriebssanitäter
§ 28 Unterstützungspflichten der Versicherten
Vierter Abschnitt
Persönliche Schutzausrüstungen
§ 29 Bereitstellung
§ 30 Benutzung
§ 31 Besondere Unterweisungen
Fünftes Kapitel
Ordnungswidrigkeiten
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Erstes Kapitel
Allgemeine Vorschriften
§ 1
Geltungsbereich von Unfallverhütungsvorschriften
Unfallverhütungsvorschriften gelten für Unternehmer und Versicherte; sie gelten auch
l für Unternehmer und Beschäftigte von ausländischen Unternehmen, die eine Tätigkeit im Inland ausüben, ohne einem Unfallversicherungsträger anzugehören;
l soweit in dem oder für das Unternehmen Versicherte tätig werden, für die ein anderer Unfallversicherungsträger zuständig ist.
Zweites Kapitel
Pflichten des Unternehmers
§ 2
Grundpflichten des Unternehmers
(1) Der Unternehmer hat die erforderlichen Maßnahmen zur Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren sowie für eine wirksame Erste Hilfe
zu treffen. Die zu treffenden Maßnahmen sind insbesondere in staatlichen Arbeitsschutzvorschriften (Anlage 1), dieser Unfallverhütungsvorschrift und in weiteren Unfallverhütungsvorschriften
näher bestimmt.
(2) Der Unternehmer hat bei den Maßnahmen nach Absatz 1 von den allgemeinen Grundsätzen nach § 4 Arbeitsschutzgesetz auszugehen und dabei insbesondere das staatliche und
berufsgenossenschaftliche Regelwerk heranzuziehen.
(3) Der Unternehmer hat die Maßnahmen nach Absatz 1 entsprechend den Bestimmungen des § 3 Abs. 1 Sätze 2 und 3 und Absatz 2 Arbeitsschutzgesetz zu planen, zu organisieren,
durchzuführen und erforderlichenfalls an veränderte Gegebenheiten anzupassen.
(4) Der Unternehmer darf keine sicherheitswidrigen Weisungen erteilen.
(5) Kosten für Maßnahmen nach dieser Unfallverhütungsvorschrift und den für ihn sonst geltenden Unfallverhütungsvorschriften darf der Unternehmer nicht den Versicherten auferlegen.
§ 3
Beurteilung der Arbeitsbedingungen, Dokumentation, Auskunftspflichten
(1) Der Unternehmer hat durch eine Beurteilung der für die Versicherten mit ihrer Arbeit verbundenen Gefährdungen entsprechend § 5 Abs. 2 und 3 Arbeitsschutzgesetz zu ermitteln, welche
Maßnahmen nach § 2 Abs. 1 erforderlich sind.
(2) Der Unternehmer hat Gefährdungsbeurteilungen insbesondere dann zu überprüfen, wenn sich die betrieblichen Gegebenheiten hinsichtlich Sicherheit und Gesundheitsschutz verändert
haben.
(3) Der Unternehmer hat entsprechend § 6 Abs. 1 Arbeitsschutzgesetz das Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung nach Absatz 1, die von ihm festgelegten Maßnahmen und das Ergebnis ihrer
Überprüfung zu dokumentieren.
(4) Der Unternehmer hat der Berufsgenossenschaft alle Informationen über die im Betrieb getroffenen Maßnahmen des Arbeitsschutzes auf Wunsch zur Kenntnis zu geben.
§ 4
Unterweisung der Versicherten
(1) Der Unternehmer hat die Versicherten über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit, insbesondere über die mit ihrer Arbeit verbundenen Gefährdungen und die Maßnahmen zu
ihrer Verhütung, entsprechend § 12 Abs. 1 Arbeitsschutzgesetz sowie bei einer Arbeitnehmerüberlassung entsprechend § 12 Abs. 2 Arbeitsschutzgesetz zu unterweisen; die Unterweisung
muss erforderlichenfalls wiederholt werden, mindestens aber einmal jährlich erfolgen; sie muss dokumentiert werden.
(2) Der Unternehmer hat den Versicherten die für ihren Arbeitsbereich oder für ihre Tätigkeit relevanten Inhalte der geltenden Unfallverhütungsvorschriften und BG -Regeln sowie des
§ 25 Erforderliche Einrichtungen und Sachmittel
§ 26 Zahl und Ausbildung der Ersthelfer
§ 27 Zahl und Ausbildung der Betriebssanitäter
§ 28 Unterstützungspflichten der Versicherten
Vierter Abschnitt
Persönliche Schutzausrüstungen
§ 29 Bereitstellung
§ 30 Benutzung
§ 31 Besondere Unterweisungen
Fünftes Kapitel
Ordnungswidrigkeiten
§ 32 Ordnungswidrigkeiten
Sechstes Kapitel
Übergangs- und Ausführungsbestimmungen
§ 33 Übergangs - und Ausführungsbestimmungen
Siebtes Kapitel
Aufhebung von Unfallverhütungsvorschriften
§ 34 Aufhebung von Unfallverhütungsvorschriften
Achtes Kapitel
Inkrafttreten
§ 35 Inkrafttreten
Anlage 1:
Zu § 2 Abs. 1
der Unfallverhütungsvorschrift"Grundsätze der Prävention" (BGV A1) – Staatliche Arbeitsschutzvorschriften
Anlage 2:
Zu § 20 Abs. 1
der Unfallverhütungsvorschrift "Grundsätze der Prävention" (BGV A1) – Zahl der Sicherheitsbeauftragten
Anlage 3:
Zu § 26 Abs. 2
der Unfallverhütungsvorschrift "Grundsätze der Prävention" (BGV A1) – Voraussetzungen für die
Ermächtigung als Stelle für die Aus- und Fortbildung in der Ersten Hilfe
Anlage 4:
Zu § 34 Nr. 5
der Unfallverhütungsvorschrift "Grundsätze der Prävention" (BGV A1) - Liste der aufzuhebenden arbeitsmittelbezogenen Unfallverhütungsvorschriften
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haben.
(3) Der Unternehmer hat entsprechend § 6 Abs. 1 Arbeitsschutzgesetz das Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung nach Absatz 1, die von ihm festgelegten Maßnahmen und das Ergebnis ihrer
Überprüfung zu dokumentieren.
(4) Der Unternehmer hat der Berufsgenossenschaft alle Informationen über die im Betrieb getroffenen Maßnahmen des Arbeitsschutzes auf Wunsch zur Kenntnis zu geben.
§ 4
Unterweisung der Versicherten
(1) Der Unternehmer hat die Versicherten über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit, insbesondere über die mit ihrer Arbeit verbundenen Gefährdungen und die Maßnahmen zu
ihrer Verhütung, entsprechend § 12 Abs. 1 Arbeitsschutzgesetz sowie bei einer Arbeitnehmerüberlassung entsprechend § 12 Abs. 2 Arbeitsschutzgesetz zu unterweisen; die Unterweisung
muss erforderlichenfalls wiederholt werden, mindestens aber einmal jährlich erfolgen; sie muss dokumentiert werden.
(2) Der Unternehmer hat den Versicherten die für ihren Arbeitsbereich oder für ihre Tätigkeit relevanten Inhalte der geltenden Unfallverhütungsvorschriften und BG -Regeln sowie des
einschlägigen staatlichen Vorschriften- und Regelwerks in verständlicher Weise zu vermitteln .
§ 5
Vergabe von Aufträgen
(1) Erteilt der Unternehmer den Auftrag,
1. Einrichtungen zu planen, herzustellen, zu ändern oder in Stand zu setzen,
2. Arbeitsverfahren zu planen oder zu gestalten,
so hat er dem Auftragnehmer schriftlich aufzugeben, die in § 2 Abs. 1 und 2 genannten für die Durchführung des Auftrags maßgeblichen Vorgaben zu beachten.
(2) Erteilt der Unternehmer den Auftrag, Arbeitsmittel, Ausrüstungen oder Arbeitsstoffe zu liefern, so hat er dem Auftragnehmer schriftlich aufzugeben, im Rahmen seines Auftrags die für
Sicherheit und Gesundheitsschutz einschlägigen Anforderungen einzuhalten.
(3) Bei der Erteilung von Aufträgen an ein Fremdunternehmen hat der den Auftrag erteilende Unternehmer den Fremdunternehmer bei der Gefährdungsbeurteilung bezüglich der
betriebsspezifischen Gefahren zu unterstützen. Der Unternehmer hat ferner sicherzustellen, dass Tätigkeiten mit besonderen Gefahren durch Aufsichtführende überwacht werden, die die
Durchführung der festgelegten Schutzmaßnahmen sicherstellen. Der Unternehmer hat ferner mit dem Fremdunternehmen Einvernehmen herzustellen, wer den Aufsichtsführenden zu stellen
hat.
§ 6
Zusammenarbeit mehrerer Unternehmer
(1) Werden Beschäftigte mehrerer Unternehmer oder selbstständige Einzelunternehmer an einem Arbeitsplatz tätig, haben die Unternehmer hinsichtlich der Sicherheit und des
Gesundheitsschutzes der Beschäftigten, insbesondere hinsichtlich der Maßnahmen nach § 2 Abs. 1, entsprechend § 8 Abs. 1 Arbeitsschutzgesetz zusammenzuarbeiten. Insbesondere haben
sie, soweit es zur Vermeidung einer möglichen gegenseitigen Gefährdung erforderlich ist, eine Person zu bestimmen, die die Arbeiten aufeinander abstimmt; zur Abwehr besonderer
Gefahren ist sie mit entsprechender Weisungsbefugnis auszustatten.
(2) Der Unternehmer hat sich je nach Art der Tätigkeit zu vergewissern, dass Personen, die in seinem Betrieb tätig werden, hinsichtlich der Gefahren für ihre Sicherheit und Gesundheit
während ihrer Tätigkeit in seinem Betrieb angemessene Anweisungen erhalten haben.
§ 7
Befähigung für Tätigkeiten
(1) Bei der Übertragung von Aufgaben auf Versicherte hat der Unternehmer je nach Art der Tätigkeiten zu berücksichtigen, ob die Versicherten befähigt sind, die für die Sicherheit und den
Gesundheitsschutz bei der Aufgabenerfüllung zu beachtenden Bestimmungen und Maßnahmen einzuhalten.
(2) Der Unternehmer darf Versicherte, die erkennbar nicht in der Lage sind, eine Arbeit ohne Gefahr für sich oder andere auszuführen, mit dieser Arbeit nicht beschäftigen.
§ 8
Gefährliche Arbeiten
(1) Wenn eine gefährliche Arbeit von mehreren Personen gemeinschaftlich ausgeführt wird und sie zur Vermeidung von Gefahren eine gegenseitige Verständigung erfordert, hat der
Unternehmer dafür zu sorgen, dass eine zuverlässige, mit der Arbeit vertraute Person die Aufsicht führt.
(2) Wird eine gefährliche Arbeit von einer Person allein ausgeführt, so hat der Unternehmer über die allgemeinen Schutzmaßnahmen hinaus für geeignete technische oder organisatorische
Personenschutzmaßnahmen zu sorgen.
§ 9
Zutritts- und Aufenthaltsverbote
Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass Unbefugte Betriebsteile nicht betreten, wenn dadurch eine Gefahr für Sicherheit und Gesundheit entsteht.
§ 10
Besichtigung des Unternehmens, Erlass einer Anordnung, Auskunftspflicht
(1) Der Unternehmer hat der Aufsichtsperson der Berufsgenossenschaft die Besichtigung seines Unternehmens zu ermöglichen und sie auf ihr Verlangen zu begleiten oder durch einen
geeigneten Vertreter begleiten zu lassen.
(2) Erlässt die Berufsgenossenschaft eine Anordnung und setzt sie hierbei eine Frist, innerhalb der die verlangten Maßnahmen zu treffen sind, so hat der Unternehmer nach Ablauf der Frist
unverzüglich mitzuteilen, ob er die verlangten Maßnahmen getroffen hat.
(3) Der Unternehmer hat den Aufsichtspersonen der Berufsgenossenschaft auf Verlangen die zur Durchführung ihrer Überwachungsaufgabe erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Er hat die
Aufsichtspersonen zu unterstützen, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist.
§ 11
Maßnahmen bei Mängeln
Tritt bei einem Arbeitsmittel, einer Einrichtung, einem Arbeitsverfahren bzw. Arbeitsablauf ein Mangel auf, durch den für die Versicherten sonst nicht abzuwendende Gefahren entstehen, hat der
Unternehmer das Arbeitsmittel oder die Einrichtung der weiteren Benutzung zu entziehen oder stillzulegen bzw. das Arbeitsverfahren oder den Arbeitsablauf abzubrechen, bis der Mangel
behoben ist.
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(2) Erlässt die Berufsgenossenschaft eine Anordnung und setzt sie hierbei eine Frist, innerhalb der die verlangten Maßnahmen zu treffen sind, so hat der Unternehmer nach Ablauf der Frist
unverzüglich mitzuteilen, ob er die verlangten Maßnahmen getroffen hat.
(3) Der Unternehmer hat den Aufsichtspersonen der Berufsgenossenschaft auf Verlangen die zur Durchführung ihrer Überwachungsaufgabe erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Er hat die
Aufsichtspersonen zu unterstützen, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist.
§ 11
Maßnahmen bei Mängeln
Tritt bei einem Arbeitsmittel, einer Einrichtung, einem Arbeitsverfahren bzw. Arbeitsablauf ein Mangel auf, durch den für die Versicherten sonst nicht abzuwendende Gefahren entstehen, hat der
Unternehmer das Arbeitsmittel oder die Einrichtung der weiteren Benutzung zu entziehen oder stillzulegen bzw. das Arbeitsverfahren oder den Arbeitsablauf abzubrechen, bis der Mangel
behoben ist.
§ 12
Zurverfügungstellung von Vorschriften und Regeln
(1) Der Unternehmer hat den Versicherten die für sein Unternehmen geltenden Unfallverhütungsvorschriften an geeigneter Stelle zugänglich zu machen.
(2) Der Unternehmer hat den mit der Durchführung von Maßnahmen nach § 2 Abs. 1 betrauten Personen die für ihren Zuständigkeitsbereich geltenden Vorschriften und Regeln zur Verfügung
zu stellen.
§ 13
Pflichtenübertragung
Der Unternehmer kann zuverlässige und fachkundige Personen schriftlich damit beauftragen, ihm nach Unfallverhütungsvorschriften obliegende Aufgaben in eigener Verantwortung
wahrzunehmen. Die Beauftragung muss den Verantwortungsbereich und Befugnisse festlegen und ist vom Beauftragten zu unterzeichnen. Eine Ausfertigung der Beauftragung ist ihm
auszuhändigen.
§ 14
Ausnahmen
(1) Der Unternehmer kann bei der Berufsgenossenschaft im Einzelfall Ausnahmen von Unfallverhütungsvorschriften schriftlich beantragen.
(2) Die Berufsgenossenschaft kann dem Antrag nach Absatz 1 entsprechen, wenn
1. der Unternehmer eine andere, ebenso wirksame Maßnahme trifft
oder
2. die Durchführung der Vorschriften im Einzelfall zu einer unverhältnismäßigen Härte führen würde und die Abweichung mit dem Schutz der Versicherten vereinbar ist.
Dem Antrag ist eine Stellungnahme der betrieblichen Arbeitnehmervertretung beizufügen.
(3) Betrifft der Antrag nach Absatz 1 Regelungen in Unfallverhütungsvorschriften, die zugleich Gegenstand staatlicher Arbeitsschutzvorschriften sind, hat die Berufsgenossenschaft eine
Stellungnahme der für die Durchführung der staatlichen Arbeitsschutzvorschriften zuständigen staatlichen Arbeitsschutzbehörde einzuholen und zu berücksichtigen.
(4) In staatlichen Arbeitsschutzvorschriften enthaltene Verfahrensvorschriften, insbesondere über Genehmigungen, Erlaubnisse, Ausnahmen, Anzeigen und Vorlagepflichten, bleiben von
dieser Unfallverhütungsvorschrift unberührt; die nach diesen Bestimmungen zu treffenden behördlichen Maßnahmen obliegen den zuständigen Arbeitsschutzbehörden.
Drittes Kapitel
Pflichten der Versicherten
§ 15
Allgemeine Unterstützungspflichten und Verhalten
(1) Die Versicherten sind verpflichtet, nach ihren Möglichkeiten sowie gemäß der Unterweisung und Weisung des Unternehmers für ihre Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit sowie für
Sicherheit und Gesundheitsschutz derjenigen zu sorgen, die von ihren Handlungen oder Unterlassungen betroffen sind. Die Versicherten haben die Maßnahmen zur Verhütung von
Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren sowie für eine wirksame Erste Hilfe zu unterstützen. Versicherte haben die entsprechenden Anweisungen des
Unternehmers zu befolgen. Die Versicherten dürfen erkennbar gegen Sicherheit und Gesundheit gerichtete Weisungen nicht befolgen.
(2) Versicherte dürfen sich durch den Konsum von Alkohol, Drogen oder anderen berauschenden Mitteln nicht in einen Zustand versetzen, durch den sie sich selbst oder andere gefährden
können.
(3) Absatz 2 gilt auch für die Einnahme von Medikamenten.
§ 16
Besondere Unterstützungspflichten
(1) Die Versicherten haben dem Unternehmer oder dem zuständigen Vorgesetzten jede von ihnen festgestellte unmittelbare erhebliche Gefahr für die Sicherheit und Gesundheit sowie jeden
an den Schutzvorrichtungen und Schutzsystemen festgestellten Defekt unverzüglich zu melden. Unbeschadet dieser Pflicht sollen die Versicherten von ihnen festgestellte Gefahren für
Sicherheit und Gesundheit und Mängel an den Schutzvorrichtungen und Schutzsystemen auch der Fachkraft für Arbeitssicherheit, dem Betriebsarzt oder dem Sicherheitsbeauftragten mitteilen.
(2) Stellt ein Versicherter fest, dass im Hinblick auf die Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren
l ein Arbeitsmittel oder eine sonstige Einrichtung einen Mangel aufweist,
l Arbeitsstoffe nicht einwandfrei verpackt, gekennzeichnet oder beschaffen sind
oder
l ein Arbeitsverfahren oder Arbeitsabläufe Mängel aufweisen
hat er, soweit dies zu seiner Arbeitsaufgabe gehört und er über die notwendige Befähigung verfügt, den festgestellten Mangel unverzüglich zu beseitigen . Andernfalls hat er den Mangel dem
Vorgesetzten unverzüglich zu melden.
§ 17
Benutzung von Einrichtungen, Arbeitsmitteln und Arbeitsstoffen
Versicherte haben Einrichtungen, Arbeitsmittel und Arbeitsstoffe sowie Schutzvorrichtungen bestimmungsgemäß und im Rahmen der ihnen übertragenen Arbeitsaufgaben zu benutzen.
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l ein Arbeitsmittel oder eine sonstige Einrichtung einen Mangel aufweist,
l Arbeitsstoffe nicht einwandfrei verpackt, gekennzeichnet oder beschaffen sind
oder
l ein Arbeitsverfahren oder Arbeitsabläufe Mängel aufweisen
hat er, soweit dies zu seiner Arbeitsaufgabe gehört und er über die notwendige Befähigung verfügt, den festgestellten Mangel unverzüglich zu beseitigen . Andernfalls hat er den Mangel dem
Vorgesetzten unverzüglich zu melden.
§ 17
Benutzung von Einrichtungen, Arbeitsmitteln und Arbeitsstoffen
Versicherte haben Einrichtungen, Arbeitsmittel und Arbeitsstoffe sowie Schutzvorrichtungen bestimmungsgemäß und im Rahmen der ihnen übertragenen Arbeitsaufgaben zu benutzen.
§ 18
Zutritts- und Aufenthaltsverbote
Versicherte dürfen sich an gefährlichen Stellen nur im Rahmen der ihnen übertragenen Aufgaben aufhalten.
Viertes Kapitel
Organisation des betrieblichen Arbeitsschutzes
Erster Abschnitt
Sicherheitstechnische und betriebsärztliche Betreuung,Sicherheitsbeauftragte.
§ 19
Bestellung von Fachkräften für Arbeitssicherheit und Betriebsärzten
(1) Der Unternehmer hat nach Maßgabe des Gesetzes über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit (Arbeitssicherheitsgesetz) und der hierzu
erlassenen Unfallverhütungsvorschriften Fachkräfte für Arbeitssicherheit und Betriebsärzte zu bestellen.
(2) Der Unternehmer hat die Zusammenarbeit der Fachkräfte für Arbeitssicherheit und der Betriebsärzte zu fördern.
§ 20
Sicherheitsbeauftragte
(1) Der Unternehmer hat Sicherheitsbeauftragte mindestens in der Anzahl nach Anlage 2 zu dieser Unfallverhütungsvorschrift zu bestellen.
(2) Die Sicherheitsbeauftragten haben den Unternehmer bei der Durchführung der Maßnahmen zur Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten
Gesundheitsgefahren zu unterstützen, insbesondere sich von dem Vorhandensein und der ordnungsgemäßen Benutzung der vorgeschriebenen Schutzeinrichtungen und persönlichen
Schutzausrüstungen zu überzeugen und auf Unfall- und Gesundheitsgefahren für die Versicherten aufmerksam zu machen .
(3) Der Unternehmer hat den Sicherheitsbeauftragten Gelegenheit zu geben, ihre Aufgaben zu erfüllen, insbesondere in ihrem Bereich an den Betriebsbesichtigungen sowie den
Untersuchungen von Unfällen und Berufskrankheiten durch die Aufsichtspersonen der Berufsgenossenschaften teilzunehmen; den Sicherheitsbeauftragten sind die hierbei erzielten
Ergebnisse zur Kenntnis zu geben .
(4) Der Unternehmer hat sicherzustellen, dass die Fachkräfte für Arbeitssicherheit und Betriebsärzte mit den Sicherheitsbeauftragten eng zusammenwirken.
(5) Die Sicherheitsbeauftragten dürfen wegen der Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben nicht benachteiligt werden .
(6) Der Unternehmer hat den Sicherheitsbeauftragten Gelegenheit zu geben, an Aus- und Fortbildungsmaßnahmen der Berufsgenossenschaft teilzunehmen, soweit dies im Hinblick auf die
Betriebsart und die damit für die Versicherten verbundenen Unfall - und Gesundheitsgefahren sowie unter Berücksichtigung betrieblicher Belange erforderlich ist.
Zweiter Abschnitt
Maßnahmen bei besonderen Gefahren.
§ 21
Allgemeine Pflichten des Unternehmers
(1) Der Unternehmer hat Vorkehrungen zu treffen, dass alle Versicherten, die einer unmittelbaren erheblichen Gefahr ausgesetzt sind oder sein können, möglichst frühzeitig über diese Gefahr
und die getroffenen oder zu treffenden Schutzmaßnahmen unterrichtet sind. Bei unmittelbarer erheblicher Gefahr für die eigene Sicherheit oder die Sicherheit anderer Personen müssen die
Versicherten die geeigneten Maßnahmen zur Gefahrenabwehr und Schadensbegrenzung selbst treffen können, wenn der zuständige Vorgesetzte nicht erreichbar ist; dabei sind die
Kenntnisse der Versicherten und die vorhandenen technischen Mittel zu berücksichtigen.
(2) Der Unternehmer hat Maßnahmen zu treffen, die es den Versicherten bei unmittelbarer erheblicher Gefahr ermöglichen, sich durch sofortiges Verlassen der Arbeitsplätze in Sicherheit zu
bringen.
§ 22
Notfallmaßnahmen
(1) Der Unternehmer hat entsprechend § 10 Arbeitsschutzgesetz die Maßnahmen zu planen, zu treffen und zu überwachen, die insbesondere für den Fall des Entstehens von Bränden, von
Explosionen, des unkontrollierten Austretens von Stoffen und von sonstigen gefährlichen Störungen des Betriebsablaufs geboten sind.
(2) Der Unternehmer hat eine ausreichende Anzahl von Versicherten durch Unterweisung und Übung im Umgang mit Feuerlöscheinrichtungen zur Bekämpfung von Entstehungsbränden
vertraut zu machen.
§ 23
Maßnahmen gegen Einflüsse des Wettergeschehens
Beschäftigt der Unternehmer Versicherte im Freien und bestehen infolge des Wettergeschehens Unfall - und Gesundheitsgefahren, so hat er geeignete Maßnahmen am Arbeitsplatz
vorzusehen, geeignete organisatorische Schutzmaßnahmen zu treffen oder erforderlichenfalls persönliche Schutzausrüstungen zur Verfügung zu stellen.
Dritter Abschnitt
Erste Hilfe
§ 24
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(2) Der Unternehmer hat eine ausreichende Anzahl von Versicherten durch Unterweisung und Übung im Umgang mit Feuerlöscheinrichtungen zur Bekämpfung von Entstehungsbränden
vertraut zu machen.
Allgemeine Pflichten des Unternehmers
(1) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass zur Ersten Hilfe und zur Rettung aus Gefahr die erforderlichen Einrichtungen und Sachmittel sowie das erforderliche Personal zur Verfügung
stehen.
(2) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass nach einem Unfall unverzüglich Erste Hilfe geleistet und eine erforderliche ärztliche Versorgung veranlasst wird.
(3) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass Verletzte sachkundig transportiert werden.
(4) Der Unternehmer hat im Rahmen seiner Möglichkeiten darauf hinzuwirken, dass Versicherte
l einem Durchgangsarzt vorgestellt werden, es sei denn, dass der erstbehandelnde Arzt festgestellt hat, dass die Verletzung nicht über den Unfalltag hinaus zur Arbeitsunfähigkeit führt
oder die Behandlungsbedürftigkeit voraussichtlich nicht mehr als eine Woche beträgt,
l bei einer schweren Verletzung einem der von den Berufsgenossenschaften bezeichneten Krankenhäuser zugeführt werden,
l bei Vorliegen einer Augen- oder Hals-, Nasen-, Ohrenverletzung dem nächsterreichbaren Arzt des entsprechenden Fachgebiets zugeführt werden, es sei denn, dass sich die
Vorstellung durch eine ärztliche Erstversorgung erübrigt hat.
(5) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass den Versicherten durch berufsgenossenschaftliche Aushänge oder in anderer geeigneter schriftlicher Form Hinweise über die Erste Hilfe und
Angaben über Notruf, Erste-Hilfe- und Rettungs-Einrichtungen, über das Erste-Hilfe-Personal sowie über herbeizuziehende Ärzte und anzufahrende Krankenhäuser gemacht werden. Die
Hinweise und die Angaben sind aktuell zu halten.
(6) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass jede Erste -Hilfe-Leistung dokumentiert und diese Dokumentation fünf Jahre lang verfügbar gehalten wird. Die Dokumente sind vertraulich zu
behandeln.
§ 25
Erforderliche Einrichtungen und Sachmittel
(1) Der Unternehmer hat unter Berücksichtigung der betrieblichen Verhältnisse durch Meldeeinrichtungen und organisatorische Maßnahmen dafür zu sorgen, dass unverzüglich die
notwendige Hilfe herbeigerufen und an den Einsatzort geleitet werden kann.
(2) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass das Erste -Hilfe-Material jederzeit schnell erreichbar und leicht zugänglich in geeigneten Behältnissen, gegen schädigende Einflüsse geschützt,
in ausreichender Menge bereitgehalten sowie rechtzeitig ergänzt und erneuert wird.
(3) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass unter Berücksichtigung der betrieblichen Verhältnisse Rettungsgeräte und Rettungstransportmittel bereit gehalten werden.
(4) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass mindestens ein mit Rettungstransportmitteln leicht erreichbarer Sanitätsraum oder eine vergleichbare Einrichtung
1. in einer Betriebsstätte mit mehr als 1 000 dort beschäftigten Versicherten,
2. in einer Betriebsstätte mit 1000 oder weniger, aber mehr als 100 dort beschäftigten Versicherten, wenn seine Art und das Unfallgeschehen nach Art, Schwere und Zahl der Unfälle
einen gesonderten Raum für die Erste Hilfe erfordern,
3. auf einer Baustelle mit mehr als 50 dort beschäftigten Versicherten
vorhanden ist. Nummer 3 gilt auch, wenn der Unternehmer zur Erbringung einer Bauleistung aus einem von ihm übernommenen Auftrag Arbeiten an andere Unternehmer vergeben hat und
insgesamt mehr als 50 Versicherte gleichzeitig tätig werden.
§ 26
Zahl und Ausbildung der Ersthelfer
(1) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass für die Erste -Hilfe-Leistung Ersthelfer mindestens in folgender Zahl zur Verfügung stehen:
Von der Zahl der Ersthelfer nach Nummer 2 kann im Einvernehmen mit der Berufsgenossenschaft unter Berücksichtigung der Organisation des betrieblichen Rettungswesens und der
Gefährdung abgewichen werden.
(2) Der Unternehmer darf als Ersthelfer nur Personen einsetzen, die bei einer von der Berufsgenossenschaft für die Ausbildung zur Ersten Hilfe ermächtigten Stelle ausgebildet worden sind.
Die Voraussetzungen für die Ermächtigung sind in der Anlage 3 zu dieser Unfallverhütungsvorschrift geregelt.
(3) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass die Ersthelfer in der Regel in Zeitabständen von 2 Jahren fortgebildet werden. Für die Fortbildung gilt Absatz 2 entsprechend.
(4) Ist nach Art des Betriebes, insbesondere auf Grund des Umganges mit Gefahrstoffen, damit zu rechnen, dass bei Unfällen Maßnahmen erforderlich werden, die nicht Gegenstand der
allgemeinen Ausbildung zum Ersthelfer gemäß Absatz 2 sind, hat der Unternehmer für die erforderliche zusätzliche Aus - und Fortbildung zu sorgen.
§ 27
Zahl und Ausbildung der Betriebssanitäter
(1) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass mindestens ein Betriebssanitäter zur Verfügung steht, wenn
1. in einer Betriebsstätte mehr als 1 500 Versicherte anwesend sind,
2. in einer Betriebsstätte 1500 oder weniger, aber mehr als 250 Versicherte anwesend sind und Art, Schwere und Zahl der Unfälle den Einsatz von Sanitätspersonal erfordern,
3. auf einer Baustelle mehr als 100 Versicherte anwesend sind.
Nummer 3 gilt auch, wenn der Unternehmer zur Erbringung einer Bauleistung aus einem von ihm übernommenen Auftrag Arbeiten an andere Unternehmer vergibt und insgesamt mehr als
100 Versicherte gleichzeitig tätig werden.
(2) In Betrieben nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 kann im Einvernehmen mit der Berufsgenossenschaft von Betriebssanitätern abgesehen werden, sofern nicht nach Art, Schwere und Zahl der
1. Bei 2 bis zu 20 anwesenden Versicherten ein Ersthelfer,
2. bei mehr als 20 anwesenden Versicherten
a) in Verwaltungs- und Handelsbetrieben 5 %,
b) in sonstigen Betrieben 10 %.
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allgemeinen Ausbildung zum Ersthelfer gemäß Absatz 2 sind, hat der Unternehmer für die erforderliche zusätzliche Aus - und Fortbildung zu sorgen.
(2) In Betrieben nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 kann im Einvernehmen mit der Berufsgenossenschaft von Betriebssanitätern abgesehen werden, sofern nicht nach Art, Schwere und Zahl der
Unfälle ihr Einsatz erforderlich ist. Auf Baustellen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 kann im Einvernehmen mit der Berufsgenossenschaft unter Berücksichtigung der Erreichbarkeit des Unfallortes
und der Anbindung an den öffentlichen Rettungsdienst von Betriebssanitätern abgesehen werden.
(3) Der Unternehmer darf als Betriebssanitäter nur Personen einsetzen, die von Stellen ausgebildet worden sind, welche von der Berufsgenossenschaft in personeller, sachlicher und
organisatorischer Hinsicht als geeignet beurteilt werden.
(4) Der Unternehmer darf als Betriebssanitäter nur Personen einsetzen, die
1. an einer Grundausbildung
und
2. an dem Aufbaulehrgang
für den betrieblichen Sanitätsdienst teilgenommen haben.
Als Grundausbildung gilt auch eine mindestens gleichwertige Ausbildung oder eine die Sanitätsaufgaben einschließende Berufsausbildung.
(5) Für die Teilnahme an dem Aufbaulehrgang nach Absatz 4 Satz 1 Nr. 2 darf die Teilnahme an der Ausbildung nach Absatz 4 Satz 1 Nr. 1 nicht mehr als 2 Jahre zurückliegen; soweit auf
Grund der Ausbildung eine entsprechende berufliche Tätigkeit ausgeübt wurde, ist die Beendigung derselben maßgebend.
(6) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass die Betriebssanitäter regelmäßig innerhalb von 3 Jahren fortgebildet werden. Für die Fortbildung gilt Absatz 3 entsprechend.
§ 28
Unterstützungspflichten der Versicherten
(1) Im Rahmen ihrer Unterstützungspflichten nach § 15 Abs.1 haben sich Versicherte zum Ersthelfer ausbilden und in der Regel in Zeitabständen von 2 Jahren fortbilden zu lassen. Sie haben
sich nach der Ausbildung für Erste-Hilfe-Leistungen zur Verfügung zu stellen. Die Versicherten brauchen den Verpflichtungen nach den Sätzen 1 und 2 nicht nachzukommen, soweit
persönliche Gründe entgegenstehen.
(2) Versicherte haben unverzüglich jeden Unfall der zuständigen betrieblichen Stelle zu melden; sind sie hierzu nicht im Stande, liegt die Meldepflicht bei dem Betriebsangehörigen, der von
dem Unfall zuerst erfährt.
Vierter Abschnitt
Persönliche Schutzausrüstungen
§ 29
Bereitstellung
(1) Der Unternehmer hat gemäß § 2 der PSA-Benutzungsverordnung den Versicherten geeignete persönliche Schutzausrüstungen bereitzustellen; vor der Bereitstellung hat er die
Versicherten anzuhören.
(2) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass die persönlichen Schutzausrüstungen den Versicherten in ausreichender Anzahl zur persönlichen Verwendung für die Tätigkeit am Arbeitsplatz
zur Verfügung gestellt werden. Für die bereitgestellten persönlichen Schutzausrüstungen müssen EG-Konformitätserklärungen vorliegen. Satz 2 gilt nicht für Hautschutzmittel und nicht für
persönliche Schutzausrüstungen, die vor dem 1. Juli 1995 erworben wurden, sofern sie den vor dem 1. Juli 1992 geltenden Vorschriften entsprechen.
§ 30
Benutzung
(1) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass persönliche Schutzausrüstungen entsprechend bestehender Tragezeitbegrenzungen und Gebrauchsdauern bestimmungsgemäß benutzt
werden.
(2) Die Versicherten haben die persönlichen Schutzausrüstungen bestimmungsgemäß zu benutzen, regelmäßig auf ihren ordnungsgemäßen Zustand zu prüfen und festgestellte Mängel
dem Unternehmer unverzüglich zu melden.
§ 31
Besondere Unterweisungen
Für persönliche Schutzausrüstungen, die gegen tödliche Gefahren oder bleibende Gesundheitsschäden schützen sollen, hat der Unternehmer die nach § 3 Abs. 2 der PSABenutzungsverordnung
bereitzuhaltende Benutzungsinformation den Versicherten im Rahmen von Unterweisungen mit Übungen zu vermitteln.
Fünftes Kapitel
§ 32
Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig im Sinne des § 209 Abs. 1 Nr. 1 Siebtes Sozialgesetzbuch (SGB VII) handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig den Bestimmungen der
§ 2 Abs. 5,
§ 12 Abs. 2,
§ 15 Abs. 2,
§ 20 Abs. 1,
§ 24 Abs. 6,
§ 25 Abs. 1, 4 Nr. 1 oder 3,
§ 26 Abs. 1 Satz 1 oder Absatz 2 Satz 1,
§ 27 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder 3, Absatz 3,
§ 29 Abs. 2 Satz 2
oder
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Fünftes Kapitel
Ordnungswidrigkeiten
§ 32
Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig im Sinne des § 209 Abs. 1 Nr. 1 Siebtes Sozialgesetzbuch (SGB VII) handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig den Bestimmungen der
§ 2 Abs. 5,
§ 12 Abs. 2,
§ 15 Abs. 2,
§ 20 Abs. 1,
§ 24 Abs. 6,
§ 25 Abs. 1, 4 Nr. 1 oder 3,
§ 26 Abs. 1 Satz 1 oder Absatz 2 Satz 1,
§ 27 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder 3, Absatz 3,
§ 29 Abs. 2 Satz 2
oder
§ 30
zuwiderhandelt.
Sechstes Kapitel
§ 33
Übergangs- und Ausführungsbestimmungen
(1) Soweit nichts anderes bestimmt ist, wird dem Unternehmer zur Durchführung von Vorschriften, die über die bisher gültigen hinausgehen und Änderungen an Einrichtungen erfordern, eine
Frist von drei Jahren gewährt, gerechnet vom Tage des Inkrafttretens der Unfallverhütungsvorschrift.
(2) Die in § 7 Abs. 1 der Unfallverhütungsvorschrift "Erste Hilfe" in der Fassung vom 1. Januar 1997 genannten Hilfsorganisationen gelten bis 31. Dezember 2008 als ermächtigte Stellen.
(3) Die Anerkennung nach § 8 der Unfallverhütungsvorschrift "Erste Hilfe" in der Fassung vom 1. Januar 1997 gilt für die anerkannten Stellen noch bis zum Ablauf der jeweiligen zeitlichen
Befristung weiter.
(4) Für Institutionen, welche den Aufbaulehrgang nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 und die Fortbildung nach § 10 Abs. 4 der Unfallverhütungsvorschrift "Erste Hilfe" in der Fassung vom 1. Januar 1997
durchführen, gilt eine Übergangsfrist bis 31. Dezember 2005.
Siebtes Kapitel
§ 34
Aufhebung von Unfallverhütungsvorschriften
Folgende Unfallverhütungsvorschriften werden aufgehoben:
1. "Allgemeine Vorschriften" (VBG 1) vom 1. April 1977, in der Fassung vom 1. Juli 2000,
2. "Erste Hilfe" (VBG 109) vom 1. April 1995, in der Fassung vom 1. Januar 1997,
3. "Umgang mit Gefahrstoffen" (VBG 91) vom 1. April 1999,
4. "Biologische Arbeitsstoffe" (BGV B12) vom 1. April 2001,
5. die in Anlage 4 aufgelisteten Unfallverhütungsvorschriften.
Achtes Kapitel
§ 35
Inkrafttreten
Diese Unfallverhütungsvorschrift tritt am 1. Januar 2004 in Kraft.
Anlage 1
Zu § 2 Abs. 1 der Unfallverhütungsvorschrift "Grundsätze der Prävention" (BGV A1)
Staatliche Arbeitsschutzvorschriften, in denen vom Unternehmer zur Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren zu treffende Maßnahmen
näher bestimmt sind, sind – in ihrer jeweils gültigen Fassung – insbesondere:
l Arbeitsschutzgesetz,
l Arbeitsstättenverordnung ,
l Betriebssicherheitsverordnung,
l PSA-Benutzungsverordnung,
l Lastenhandhabungsverordnung,
l Bildschirmarbeitsverordnung,
l Baustellenverordnung,
l Biostoffverordnung,
l Gefahrstoffverordnung.
Die vorstehende Auflistung ist nicht abschließend.
Der gesetzliche Auftrag der Unfallversicherungsträger zur Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren gilt auch für Unternehmer und
Versicherte, die nicht unmittelbar durch die Anwendungsbereiche der staatlichen Arbeitsschutzvorschriften erfasst sind.
Anlage 2
Zu § 20 Abs. 1 der Unfallverhütungsvorschrift "Grundsätze der Prävention" (BGV A1)
Zahl der Sicherheitsbeauftragten
Für die Bestellung von Sicherheitsbeauftragten in den einzelnen Betriebsstätten werden die bei der Berufsgenossenschaft Handel und Warendistribution versicherten Unternehmen in zwei
Gruppen eingeteilt:
Gruppe A
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Der gesetzliche Auftrag der Unfallversicherungsträger zur Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren gilt auch für Unternehmer und
Versicherte, die nicht unmittelbar durch die Anwendungsbereiche der staatlichen Arbeitsschutzvorschriften erfasst sind.
Anlage 2
Zu § 20 Abs. 1 der Unfallverhütungsvorschrift "Grundsätze der Prävention" (BGV A1)
Zahl der Sicherheitsbeauftragten
Für die Bestellung von Sicherheitsbeauftragten in den einzelnen Betriebsstätten werden die bei der Berufsgenossenschaft Handel und Warendistribution versicherten Unternehmen in zwei
Gruppen eingeteilt:
Gruppe A
Glashandlungen
Bau-, Nutz- und Schnittholzhandlungen
Handel mit Alt- und Abfallstoffen einschließlich Sortierung
Handel mit Schrott, Autoverwertung
Alt- und Rohmetallhandlungen
Handel mit Eisen, Stahl, Metall
Fass- und Behälterhandlungen
Be- und Entladeunternehmen, Ladearbeitseinsatzbetriebe
selbstständige Lagerei - und Speichereiunternehmen
Quartiersleute
Messereien, Wägereien und ähnliche Unternehmen
Hafenverwaltungen
Bunkereien und Getreidehebereien
Speditions- und Umschlagsunternehmen (einschließlich Lagerei)
Stauereien
Gruppe B
Hierunter fallen alle Unternehmen, deren Branche nicht ausdrücklich in der Liste der Gruppe A aufgeführt sind.
Es sind zu bestellen:
a) in Unternehmen der Gruppe A
1 Sicherheitsbeauftragter bei mehr als 20 Beschäftigten
2 Sicherheitsbeauftragte bei mehr als 50 Beschäftigten
3 Sicherheitsbeauftragte bei mehr als 200 Beschäftigten
4 Sicherheitsbeauftragte bei mehr als 500 Beschäftigten
b) in Unternehmen der Gruppe B
1 Sicherheitsbeauftragter bei mehr als 30 Beschäftigten
2 Sicherheitsbeauftragte bei mehr als 150 Beschäftigten
3 Sicherheitsbeauftragte bei mehr als 500 Beschäftigten
4 Sicherheitsbeauftragte bei mehr als 1000 Beschäftigten
Ist die Zahl der Sicherheitsbeauftragten im Einzelfall nicht angemessen, so bestimmt die Berufsgenossenschaft die Zahl der Sicherheitsbeauftragten. Sie kann auch für Betriebsstätten mit
weniger als 20 Beschäftigten die Bestellung von Sicherheitsbeauftragten empfehlen.
Anlage 3
Zu § 26 Abs. 2 der Unfallverhütungsvorschrift "Grundsätze der Prävention" (BGV A1)
Voraussetzungen für die Ermächtigung als Stelle für die Aus - und Fortbildung in der Ersten Hilfe
Stellen, die Aus- und Fortbildung in der Ersten Hilfe durchführen, bedürfen einer schriftlichen Vereinbarung, welche Art und Umfang der Aus - und Fortbildungsleistungen und die Höhe der
Lehrgangsgebühren regelt.
1 Allgemeine Grundsätze
1.1 Antrag auf Ermächtigung
Der Antrag auf Ermächtigung ist bei der Berufsgenossenschaft einzureichen.
1.2 Prüfung
Die Berufsgenossenschaft sowie von der Berufsgenossenschaft beauftragte Personen sind jederzeit berechtigt, die Lehrgangsräume, die Lehrgangseinrichtungen, die Unterrichtsmittel
sowie die Durchführung der Lehrgänge zu prüfen.
1.3 Befristung, Widerruf der Ermächtigung
Die Ermächtigung wird befristet und unter dem Vorbehalt des Widerrufes nach Prüfung der personellen, sachlichen und organisatorischen Voraussetzungen erteilt.
1.4 Änderung einer Voraussetzung
Jede Änderung einer Voraussetzung, die der Ermächtigung zu Grunde liegt, ist unverzüglich der Berufsgenossenschaft anzuzeigen.
2 Personelle Voraussetzungen
2.1 Medizinischer Hintergrund
Der Antragsteller muss nachweisen, dass die Aus- und Fortbildung in der Ersten Hilfe unter der Verantwortung eines hierfür geeigneten Arztes steht.
Geeignet sind Ärzte mit dem Fachkundenachweis Rettungsdienst oder der Zusatzbezeichnung Rettungsmedizin oder vergleichbarer Qualifikation. Ferner müssen die Ärzte eingehende
Kenntnisse über Empfehlungen für die Erste Hilfe des Deutschen Beirates für Erste Hilfe und Wiederbelebung – German Resuscitation Council – bei der Bundesärztekammer besitzen.
2.2 Lehrkräfte
Der Antragsteller muss nachweisen, dass er selbst zur Ausbildung befähigt ist oder über entsprechende Lehrkräfte in ausreichender Zahl verfügt.
Die Befähigung ist gegeben, wenn die Lehrkraft durch Vorlage einer gültigen Bescheinigung nachweist, dass sie an einem speziellen Ausbildungslehrgang für die Erste Hilfe bei einer
geeigneten Stelle zur Ausbildung von Lehrkräften teilgenommen hat. Die Lehrkraft muss in angemessenen Zeitabständen fortgebildet werden.
2.3 Erfahrung in Organisation und Durchführung der Ersten Hilfe
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2.1 Medizinischer Hintergrund
Der Antragsteller muss nachweisen, dass die Aus- und Fortbildung in der Ersten Hilfe unter der Verantwortung eines hierfür geeigneten Arztes steht.
Geeignet sind Ärzte mit dem Fachkundenachweis Rettungsdienst oder der Zusatzbezeichnung Rettungsmedizin oder vergleichbarer Qualifikation. Ferner müssen die Ärzte eingehende
Kenntnisse über Empfehlungen für die Erste Hilfe des Deutschen Beirates für Erste Hilfe und Wiederbelebung – German Resuscitation Council – bei der Bundesärztekammer besitzen.
2.2 Lehrkräfte
Der Antragsteller muss nachweisen, dass er selbst zur Ausbildung befähigt ist oder über entsprechende Lehrkräfte in ausreichender Zahl verfügt.
Die Befähigung ist gegeben, wenn die Lehrkraft durch Vorlage einer gültigen Bescheinigung nachweist, dass sie an einem speziellen Ausbildungslehrgang für die Erste Hilfe bei einer
geeigneten Stelle zur Ausbildung von Lehrkräften teilgenommen hat. Die Lehrkraft muss in angemessenen Zeitabständen fortgebildet werden.
2.3 Erfahrung in Organisation und Durchführung der Ersten Hilfe
Der Antragsteller muss nachweisen, dass er über besondere Erfahrungen in Organisation und Durchführung der Ersten Hilfe verfügt. Das ist der Fall, wenn er oder seine Lehrkräfte in der
Regel seit mindestens drei Jahren im öffentlichen oder betrieblichen Rettungsdienst tätig sind und Einsatzerfahrung nachweisen können.
2.4 Versicherungsschutz
Der Antragsteller muss nachweisen, dass er eine Haftpflichtversicherung abgeschlossen hat, die eventuelle Personen - und Sachschäden, die im Zusammenhang mit der Aus - und
Fortbildung stehen, abdeckt.
3 Sachliche Voraussetzungen
3.1 Lehrgangsräume, -einrichtungen und Unterrichtsmittel
Für die Lehrgänge müssen geeignete Räume, Einrichtungen und Unterrichtsmittel vorhanden sein. Es muss mindestens ein Raum zur Verfügung stehen, in dem 20 Personen durch
theoretischen Unterricht, praktische Demonstrationen und Übungen in der Ersten Hilfe unterwiesen werden können. Der Raum muss über ausreichende Beleuchtung verfügen. Zudem
müssen Sitz - und Schreibmöglichkeiten sowie Waschgelegenheiten und Toiletten vorhanden sein.
Es müssen die notwendigen Unterrichtsmittel, insbesondere Demonstrations - und Übungsmaterialien sowie geeignete Medien, wie Tageslichtprojektor und Lehrfolien, vollzählig und
funktionstüchtig zur Verfügung stehen.
Die Demonstrations- und Übungsmaterialien, insbesondere die Geräte zum Üben der Atemspende und der Herzdruckmassage, unterliegen besonderen Anforderungen der Hygiene und
müssen nachweislich desinfiziert werden.
4. Organisatorische Voraussetzungen
4.1 Anzahl der Teilnehmer
An einem Lehrgang sollen in der Regel mindestens 10 und nicht mehr als 15 Personen teilnehmen. Die Teilnehmerzahl darf jedoch, auch bei Anwesenheit eines Ausbildungshelfers, 20
Personen nicht übersteigen.
4.2 Ausbildungsleistung
Der Antragsteller muss gewährleisten, dass jährlich mindestens 100 Versicherte aus- oder fortgebildet werden.
4.3 Inhalt und Umfang der Lehrgänge
Die Aus- und Fortbildung muss nach Inhalt und Umfang sowie in methodisch-didaktischer Hinsicht mindestens dem Stoff entsprechen, der in sachlicher Übereinstimmung mit den in der
Bundesarbeitsgemeinschaft Erste Hilfe vertretenen Hilfsorganisationen und unter Berücksichtigung von Empfehlungen des Deutschen Beirates für Erste Hilfe und Wiederbelebung – German
Resuscitation Council – bei der Bundesärztekammer in den Lehrplänen und Leitfäden zum Erste-Hilfe-Lehrgang festgelegt ist.
4.4 Teilnehmerunterlagen
Jedem Teilnehmer an einer Aus- und Fortbildungsmaßnahme ist eine Informationsschrift über die Lehrinhalte auszuhändigen, die mindestens den Inhalten der BG -Information "Handbuch
zur Ersten Hilfe" (BGI 829) entspricht.
4.5 Teilnahmebescheinigung
Jedem Teilnehmer ist eine Teilnahmebescheinigung auszuhändigen. Die Bescheinigung über die Aus - und die Fortbildung in der Ersten Hilfe darf jeweils nur erteilt werden, wenn die
Lehrkraft die Überzeugung gewonnen hat, dass der Teilnehmer nach regelmäßigem Besuch die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten gemäß Abschnitt 4.3 besitzt.
4.6 Dokumentation
Die ermächtigte Stelle hat über die durchgeführten Lehrgänge folgende Aufzeichnungen zu führen:
l Art der jeweiligen Aus- oder Fortbildungsmaßnahme,
l Ort und Zeit der Maßnahme,
l Name des verantwortlichen Arztes,
l Name der Lehrkraft,
l Name, Geburtsdatum und Unterschrift des Teilnehmers,
l Arbeitgeber des Teilnehmers,
l kostentragende Berufsgenossenschaft.
Die Aufzeichnungen sind fünf Jahre aufzubewahren und auf Anforderung der Berufsgenossenschaft vorzulegen.
Unfallverhütungsvorschrift
BGV A1
Grundsätze der Prävention
vom 01. Januar 2004
Berufsgenossenschaft Handel und Warendistribution (BGHW)
Inhaltsverzeichnis
Erstes Kapitel
Allgemeine Vorschriften
§ 1 Geltungsbereich von Unfallverhütungsvorschriften
Zweites Kapitel
Pflichten des Unternehmers
§ 2 Grundpflichten des Unternehmers
§ 3 Beurteilung der Arbeitsbedingungen, Dokumentation Auskunftspflichten
§ 4 Unterweisung der Versicherten
§ 5 Vergabe von Aufträgen
§ 6 Zusammenarbeit mehrerer Unternehmer
§ 7 Befähigung für Tätigkeiten
§ 8 Gefährliche Arbeiten
§ 9 Zutritts- und Aufenthaltsverbote
§ 10 Besichtigung des Unternehmens, Erlass einer Anordnung, Auskunftspflicht
§ 11 Maßnahmen bei Mängeln
§ 12 Zurverfügungstellung von Vorschriften und Regeln
§ 13 Pflichtenübertragung
§ 14 Ausnahmen
Drittes Kapitel
Pflichten der Versicherten
§ 15 Allgemeine Unterstützungspflichten und Verhalten
§ 16 Besondere Unterstützungspflichten
§ 17 Benutzung von Einrichtungen, Arbeitsmitteln und Arbeitsstoffen
§ 18 Zutritts- und Aufenthaltsverbote
Viertes Kapitel
Organisation des betrieblichen Arbeitsschutzes
Erster Abschnitt
Sicherheitstechnische und betriebsärztliche Betreuung, Sicherheitsbeauftragte
§ 19 Bestellung von Fachkräften für Arbeitssicherheit und Betriebsärzten
§ 20 Sicherheitsbeauftragte
Zweiter Abschnitt
Maßnahmen bei besonderen Gefahren
§ 21 Allgemeine Pflichten des Unternehmers
§ 22 Notfallmaßnahmen
§ 23 Maßnahmen gegen Einflüsse des Wettergeschehens
Dritter Abschnitt
Erste Hilfe
§ 24 Allgemeine Pflichten des Unternehmers
§ 25 Erforderliche Einrichtungen und Sachmittel
§ 26 Zahl und Ausbildung der Ersthelfer
§ 27 Zahl und Ausbildung der Betriebssanitäter
§ 28 Unterstützungspflichten der Versicherten
Vierter Abschnitt
Persönliche Schutzausrüstungen
§ 29 Bereitstellung
§ 30 Benutzung
§ 31 Besondere Unterweisungen
Fünftes Kapitel
Ordnungswidrigkeiten
§ 32 Ordnungswidrigkeiten
Sechstes Kapitel
Übergangs- und Ausführungsbestimmungen
§ 33 Übergangs- und Ausführungsbestimmungen
Siebtes Kapitel
Aufhebung von Unfallverhütungsvorschriften
§ 34 Aufhebung von Unfallverhütungsvorschriften
Achtes Kapitel
Inkrafttreten
§ 35 Inkrafttreten
Anlage 1:
Zu § 2
Abs. 1
der Unfallverhütungsvorschrift"Grundsätze der Prävention" (BGV A1) – Staatliche Arbeitsschutzvorschriften
Anlage 2:
Zu § 20
Abs. 1
der Unfallverhütungsvorschrift "Grundsätze der Prävention" (BGV A1) – Zahl der Sicherheitsbeauftragten
Anlage 3:
Zu § 26
Abs. 2
der Unfallverhütungsvorschrift "Grundsätze der Prävention" (BGV A1) – Voraussetzungen für die
Ermächtigung als Stelle für die Aus- und Fortbildung in der Ersten Hilfe
Anlage 4:
Zu § 34 Nr. 5
der Unfallverhütungsvorschrift "Grundsätze der Prävention" (BGV A1) - Liste der aufzuhebenden
arbeitsmittelbezogenen Unfallverhütungsvorschriften
Erstes Kapitel
Allgemeine Vorschriften
§ 1
Geltungsbereich von Unfallverhütungsvorschriften
Unfallverhütungsvorschriften gelten für Unternehmer und Versicherte; sie gelten auch für Unternehmer und Beschäftigte von ausländischen Unternehmen, die eine Tätigkeit im Inland ausüben, ohne einem
Unfallversicherungsträger anzugehören; soweit in dem oder für das Unternehmen Versicherte tätig werden, für die ein anderer Unfallversicherungsträger zuständig ist.
Zweites Kapitel
Pflichten des Unternehmers
§ 2
Grundpflichten des Unternehmers
(1) Der Unternehmer hat die erforderlichen Maßnahmen zur Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren sowie für eine wirksame Erste Hilfe zu treffen. Die zu treffenden Maßnahmen sind insbesondere in staatlichen Arbeitsschutzvorschriften (Anlage 1), dieser Unfallverhütungsvorschrift und in weiteren Unfallverhütungsvorschriften näher bestimmt.
(2) Der Unternehmer hat bei den Maßnahmen nach Absatz 1 von den allgemeinen Grundsätzen nach § 4 Arbeitsschutzgesetz auszugehen und dabei insbesondere das staatliche und berufsgenossenschaftliche Regelwerk heranzuziehen.
(3) Der Unternehmer hat die Maßnahmen nach Absatz 1 entsprechend den Bestimmungen des § 3 Abs. 1 Sätze 2 und 3 und Absatz 2 Arbeitsschutzgesetz zu planen, zu organisieren, durchzuführen und erforderlichenfalls an veränderte Gegebenheiten anzupassen.
(4) Der Unternehmer darf keine sicherheitswidrigen Weisungen erteilen.
(5) Kosten für Maßnahmen nach dieser Unfallverhütungsvorschrift und den für ihn sonst geltenden Unfallverhütungsvorschriften darf der Unternehmer nicht den Versicherten auferlegen.
§ 3
Beurteilung der Arbeitsbedingungen, Dokumentation, Auskunftspflichten
(1) Der Unternehmer hat durch eine Beurteilung der für die Versicherten mit ihrer Arbeit verbundenen Gefährdungen entsprechend § 5 Abs. 2 und 3 Arbeitsschutzgesetz zu ermitteln, welche Maßnahmen nach § 2 Abs. 1 erforderlich sind.
(2) Der Unternehmer hat Gefährdungsbeurteilungen insbesondere dann zu überprüfen, wenn sich die betrieblichen Gegebenheiten hinsichtlich Sicherheit und Gesundheitsschutz verändert haben.
(3) Der Unternehmer hat entsprechend § 6 Abs. 1 Arbeitsschutzgesetz das Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung nach Absatz 1, die von ihm festgelegten Maßnahmen und das Ergebnis ihrer Überprüfung zu dokumentieren.
(4) Der Unternehmer hat der Berufsgenossenschaft alle Informationen über die im Betrieb getroffenen Maßnahmen des Arbeitsschutzes auf Wunsch zur Kenntnis zu geben.
§ 4
Unterweisung der Versicherten
(1) Der Unternehmer hat die Versicherten über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit, insbesondere über die mit ihrer Arbeit verbundenen Gefährdungen und die Maßnahmen zu ihrer Verhütung, entsprechend § 12 Abs. 1 Arbeitsschutzgesetz sowie bei einer Arbeitnehmerüberlassung entsprechend § 12 Abs. 2 Arbeitsschutzgesetz zu unterweisen; die Unterweisung muss erforderlichenfalls wiederholt werden, mindestens aber einmal jährlich erfolgen; sie muss dokumentiert werden.
(2) Der Unternehmer hat den Versicherten die für ihren Arbeitsbereich oder für ihre Tätigkeit relevanten Inhalte der geltenden Unfallverhütungsvorschriften und BG-Regeln sowie des einschlägigen staatlichen Vorschriften- und Regelwerks in verständlicher Weise zu vermitteln .
§ 5
Vergabe von Aufträgen
(1) Erteilt der Unternehmer den Auftrag, Einrichtungen z 1. u planen, herzustellen, zu ändern oder in Stand zu setzen, 2. Arbeitsverfahren zu planen oder zu gestalten,
so hat er dem Auftragnehmer schriftlich aufzugeben, die in § 2 Abs. 1 und 2 genannten für die Durchführung des Auftrags maßgeblichen Vorgaben zu beachten.
(2) Erteilt der Unternehmer den Auftrag, Arbeitsmittel, Ausrüstungen oder Arbeitsstoffe zu liefern, so hat er dem Auftragnehmer schriftlich aufzugeben, im Rahmen seines Auftrags die für Sicherheit und Gesundheitsschutz einschlägigen Anforderungen einzuhalten.
(3) Bei der Erteilung von Aufträgen an ein Fremdunternehmen hat der den Auftrag erteilende Unternehmer den Fremdunternehmer bei der Gefährdungsbeurteilung bezüglich der betriebsspezifischen Gefahren zu unterstützen. Der Unternehmer hat ferner sicherzustellen, dass Tätigkeiten mit besonderen Gefahren durch Aufsichtführende überwacht werden, die die Durchführung der festgelegten Schutzmaßnahmen sicherstellen. Der Unternehmer hat ferner mit dem Fremdunternehmen Einvernehmen herzustellen, wer den Aufsichtsführenden zu stellen hat.
§ 6
Zusammenarbeit mehrerer Unternehmer
(1) Werden Beschäftigte mehrerer Unternehmer oder selbstständige Einzelunternehmer an einem Arbeitsplatz tätig, haben die Unternehmer hinsichtlich der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Beschäftigten, insbesondere hinsichtlich der Maßnahmen nach § 2 Abs. 1, entsprechend § 8 Abs. 1 Arbeitsschutzgesetz zusammenzuarbeiten. Insbesondere haben sie, soweit es zur Vermeidung einer möglichen gegenseitigen Gefährdung erforderlich ist, eine Person zu bestimmen, die die Arbeiten aufeinander abstimmt; zur Abwehr besonderer Gefahren ist sie mit entsprechender Weisungsbefugnis auszustatten.
(2) Der Unternehmer hat sich je nach Art der Tätigkeit zu vergewissern, dass Personen, die in seinem Betrieb tätig werden, hinsichtlich der Gefahren für ihre Sicherheit und Gesundheit während ihrer Tätigkeit in seinem Betrieb angemessene Anweisungen erhalten haben.
§ 7
Befähigung für Tätigkeiten
(1) Bei der Übertragung von Aufgaben auf Versicherte hat der Unternehmer je nach Art der Tätigkeiten zu berücksichtigen, ob die Versicherten befähigt sind, die für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz bei der Aufgabenerfüllung zu beachtenden Bestimmungen und Maßnahmen einzuhalten.
(2) Der Unternehmer darf Versicherte, die erkennbar nicht in der Lage sind, eine Arbeit ohne Gefahr für sich oder andere auszuführen, mit dieser Arbeit nicht beschäftigen.
§ 8
Gefährliche Arbeiten
(1) Wenn eine gefährliche Arbeit von mehreren Personen gemeinschaftlich ausgeführt wird und sie zur Vermeidung von Gefahren eine gegenseitige Verständigung erfordert, hat der Unternehmer dafür zu sorgen, dass eine zuverlässige, mit der Arbeit vertraute Person die Aufsicht führt.
(2) Wird eine gefährliche Arbeit von einer Person allein ausgeführt, so hat der Unternehmer über die allgemeinen Schutzmaßnahmen hinaus für geeignete technische oder organisatorische Personenschutzmaßnahmen zu sorgen.
§ 9
Zutritts- und Aufenthaltsverbote
Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass Unbefugte Betriebsteile nicht betreten, wenn dadurch eine Gefahr für Sicherheit und Gesundheit entsteht.
§ 10
Besichtigung des Unternehmens, Erlass einer Anordnung, Auskunftspflicht
(1) Der Unternehmer hat der Aufsichtsperson der Berufsgenossenschaft die Besichtigung seines Unternehmens zu ermöglichen und sie auf ihr Verlangen zu begleiten oder durch einen geeigneten Vertreter begleiten zu lassen.
(2) Erlässt die Berufsgenossenschaft eine Anordnung und setzt sie hierbei eine Frist, innerhalb der die verlangten Maßnahmen zu treffen sind, so hat der Unternehmer nach Ablauf der Frist unverzüglich mitzuteilen, ob er die verlangten Maßnahmen getroffen hat.
(3) Der Unternehmer hat den Aufsichtspersonen der Berufsgenossenschaft auf Verlangen die zur Durchführung ihrer Überwachungsaufgabe erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Er hat die Aufsichtspersonen zu unterstützen, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist.
§ 11
Maßnahmen bei Mängeln
Tritt bei einem Arbeitsmittel, einer Einrichtung, einem Arbeitsverfahren bzw. Arbeitsablauf ein Mangel auf, durch den für die Versicherten sonst nicht abzuwendende Gefahren entstehen, hat der Unternehmer das Arbeitsmittel oder die Einrichtung der weiteren Benutzung zu entziehen oder stillzulegen bzw. das Arbeitsverfahren oder den Arbeitsablauf abzubrechen, bis der Mangel behoben ist.
§ 12
Zurverfügungstellung von Vorschriften und Regeln
(1) Der Unternehmer hat den Versicherten die für sein Unternehmen geltenden Unfallverhütungsvorschriften an geeigneter Stelle zugänglich zu machen.
(2) Der Unternehmer hat den mit der Durchführung von Maßnahmen nach § 2 Abs. 1 betrauten Personen die für ihren Zuständigkeitsbereich geltenden Vorschriften und Regeln zur Verfügung zu stellen.
§ 13
Pflichtenübertragung
Der Unternehmer kann zuverlässige und fachkundige Personen schriftlich damit beauftragen, ihm nach Unfallverhütungsvorschriften obliegende Aufgaben in eigener Verantwortung wahrzunehmen. Die Beauftragung muss den Verantwortungsbereich und Befugnisse festlegen und ist vom Beauftragten zu unterzeichnen. Eine Ausfertigung der Beauftragung ist ihm auszuhändigen.
§ 14
Ausnahmen
(1) Der Unternehmer kann bei der Berufsgenossenschaft im Einzelfall Ausnahmen von Unfallverhütungsvorschriften schriftlich beantragen.
(2) Die Berufsgenossenschaft kann dem Antrag nach Absatz 1 entsprechen, wenn der Unternehmer eine andere, ebenso wirksame Maßnahme trifft oder
1. die Durchführung der Vorschriften im Einzelfall zu einer unverhältnismäßigen Härte führen würde und die Abweichung mit dem Schutz der Versicherten vereinbar ist.
2. Dem Antrag ist eine Stellungnahme der betrieblichen Arbeitnehmervertretung beizufügen.
(3) Betrifft der Antrag nach Absatz 1 Regelungen in Unfallverhütungsvorschriften, die zugleich Gegenstand staatlicher Arbeitsschutzvorschriften sind, hat die Berufsgenossenschaft eine Stellungnahme der für die Durchführung der staatlichen Arbeitsschutzvorschriften zuständigen staatlichen Arbeitsschutzbehörde einzuholen und zu berücksichtigen.
(4) In staatlichen Arbeitsschutzvorschriften enthaltene Verfahrensvorschriften, insbesondere über Genehmigungen, Erlaubnisse, Ausnahmen, Anzeigen und Vorlagepflichten, bleiben von dieser Unfallverhütungsvorschrift unberührt; die nach diesen Bestimmungen zu treffenden behördlichen Maßnahmen obliegen den zuständigen Arbeitsschutzbehörden.
Drittes Kapitel
Pflichten der Versicherten
§ 15
Allgemeine Unterstützungspflichten und Verhalten
(1) Die Versicherten sind verpflichtet, nach ihren Möglichkeiten sowie gemäß der Unterweisung und Weisung des Unternehmers für ihre Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit sowie für Sicherheit und Gesundheitsschutz derjenigen zu sorgen, die von ihren Handlungen oder Unterlassungen betroffen sind. Die Versicherten haben die Maßnahmen zur Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren sowie für eine wirksame Erste Hilfe zu unterstützen. Versicherte haben die entsprechenden Anweisungen des Unternehmers zu befolgen. Die Versicherten dürfen erkennbar gegen Sicherheit und Gesundheit gerichtete Weisungen nicht befolgen.
(2) Versicherte dürfen sich durch den Konsum von Alkohol, Drogen oder anderen berauschenden Mitteln nicht in einen Zustand versetzen, durch den sie sich selbst oder andere gefährden können.
(3) Absatz 2 gilt auch für die Einnahme von Medikamenten.
§ 16
Besondere Unterstützungspflichten
(1) Die Versicherten haben dem Unternehmer oder dem zuständigen Vorgesetzten jede von ihnen festgestellte unmittelbare erhebliche Gefahr für die Sicherheit und Gesundheit sowie jeden an den Schutzvorrichtungen und Schutzsystemen festgestellten Defekt unverzüglich zu melden. Unbeschadet dieser Pflicht sollen die Versicherten von ihnen festgestellte Gefahren für Sicherheit und Gesundheit und Mängel an den Schutzvorrichtungen und Schutzsystemen auch der Fachkraft für Arbeitssicherheit, dem Betriebsarzt oder dem Sicherheitsbeauftragten mitteilen.
(2) Stellt ein Versicherter fest, dass im Hinblick auf die Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren ein Arbeitsmittel oder eine sonstige Einrichtung einen Mangel aufweist, Arbeitsstoffe nicht einwandfrei verpackt, gekennzeichnet oder beschaffen sind
oder
ein Arbeitsverfahren oder Arbeitsabläufe Mängel aufweisen hat er, soweit dies zu seiner Arbeitsaufgabe gehört und er über die notwendige Befähigung verfügt, den festgestellten Mangel unverzüglich zu beseitigen . Andernfalls hat er den Mangel dem Vorgesetzten unverzüglich zu melden.
§ 17
Benutzung von Einrichtungen, Arbeitsmitteln und Arbeitsstoffen
Versicherte haben Einrichtungen, Arbeitsmittel und Arbeitsstoffe sowie Schutzvorrichtungen bestimmungsgemäß und im Rahmen der ihnen übertragenen Arbeitsaufgaben zu benutzen.
§ 18
Zutritts- und Aufenthaltsverbote
Versicherte dürfen sich an gefährlichen Stellen nur im Rahmen der ihnen übertragenen Aufgaben aufhalten.
Viertes Kapitel
Organisation des betrieblichen Arbeitsschutzes
Erster Abschnitt
Sicherheitstechnische und betriebsärztliche Betreuung,Sicherheitsbeauftragte
§ 19
Bestellung von Fachkräften für Arbeitssicherheit und Betriebsärzten
(1) Der Unternehmer hat nach Maßgabe des Gesetzes über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit (Arbeitssicherheitsgesetz) und der hierzu erlassenen Unfallverhütungsvorschriften Fachkräfte für Arbeitssicherheit und Betriebsärzte zu bestellen.
(2) Der Unternehmer hat die Zusammenarbeit der Fachkräfte für Arbeitssicherheit und der Betriebsärzte zu fördern.
§ 20
Sicherheitsbeauftragte
(1) Der Unternehmer hat Sicherheitsbeauftragte mindestens in der Anzahl nach Anlage 2 zu dieser Unfallverhütungsvorschrift zu bestellen.
(2) Die Sicherheitsbeauftragten haben den Unternehmer bei der Durchführung der Maßnahmen zur Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren zu unterstützen, insbesondere sich von dem Vorhandensein und der ordnungsgemäßen Benutzung der vorgeschriebenen Schutzeinrichtungen und persönlichen Schutzausrüstungen zu überzeugen
und auf Unfall- und Gesundheitsgefahren für die Versicherten aufmerksam zu machen .
(3) Der Unternehmer hat den Sicherheitsbeauftragten Gelegenheit zu geben, ihre Aufgaben zu erfüllen, insbesondere in ihrem Bereich an den Betriebsbesichtigungen sowie den Untersuchungen von Unfällen und Berufskrankheiten durch die Aufsichtspersonen der Berufsgenossenschaften teilzunehmen; den Sicherheitsbeauftragten sind die hierbei erzielten Ergebnisse zur Kenntnis zu geben .
(4) Der Unternehmer hat sicherzustellen, dass die Fachkräfte für Arbeitssicherheit und Betriebsärzte mit den Sicherheitsbeauftragten eng zusammenwirken.
(5) Die Sicherheitsbeauftragten dürfen wegen der Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben nicht benachteiligt werden .
(6) Der Unternehmer hat den Sicherheitsbeauftragten Gelegenheit zu geben, an Aus- und Fortbildungsmaßnahmen der Berufsgenossenschaft teilzunehmen, soweit dies im Hinblick auf die Betriebsart und die damit für die Versicherten verbundenen Unfall- und Gesundheitsgefahren sowie unter Berücksichtigung betrieblicher Belange erforderlich ist.
Zweiter Abschnitt
Maßnahmen bei besonderen Gefahren
§ 21
Allgemeine Pflichten des Unternehmers
(1) Der Unternehmer hat Vorkehrungen zu treffen, dass alle Versicherten, die einer unmittelbaren erheblichen Gefahr ausgesetzt sind oder sein können, möglichst frühzeitig über diese Gefahr und die getroffenen oder zu treffenden Schutzmaßnahmen unterrichtet sind. Bei unmittelbarer erheblicher Gefahr für die eigene Sicherheit oder die Sicherheit anderer Personen müssen die Versicherten die geeigneten Maßnahmen zur Gefahrenabwehr und Schadensbegrenzung selbst treffen können, wenn der zuständige Vorgesetzte nicht erreichbar ist; dabei sind die Kenntnisse der Versicherten und die vorhandenen technischen Mittel zu berücksichtigen.
(2) Der Unternehmer hat Maßnahmen zu treffen, die es den Versicherten bei unmittelbarer erheblicher Gefahr ermöglichen, sich durch sofortiges Verlassen der Arbeitsplätze in Sicherheit zu bringen.
§ 22
Notfallmaßnahmen
(1) Der Unternehmer hat entsprechend § 10 Arbeitsschutzgesetz die Maßnahmen zu planen, zu treffen und zu überwachen, die insbesondere für den Fall des Entstehens von Bränden, von Explosionen, des unkontrollierten Austretens von Stoffen und von sonstigen gefährlichen Störungen des Betriebsablaufs geboten sind.
(2) Der Unternehmer hat eine ausreichende Anzahl von Versicherten durch Unterweisung und Übung im Umgang mit Feuerlöscheinrichtungen zur Bekämpfung von Entstehungsbränden vertraut zu machen.
§ 23
Maßnahmen gegen Einflüsse des Wettergeschehens
Beschäftigt der Unternehmer Versicherte im Freien und bestehen infolge des Wettergeschehens Unfall- und Gesundheitsgefahren, so hat er geeignete Maßnahmen am Arbeitsplatz vorzusehen, geeignete organisatorische Schutzmaßnahmen zu treffen oder erforderlichenfalls persönliche Schutzausrüstungen zur Verfügung zu stellen.
Dritter Abschnitt
Erste Hilfe
§ 24
Allgemeine Pflichten des Unternehmers
(1) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass zur Ersten Hilfe und zur Rettung aus Gefahr die erforderlichen Einrichtungen und Sachmittel sowie das erforderliche Personal zur Verfügung stehen.
(2) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass nach einem Unfall unverzüglich Erste Hilfe geleistet und eine erforderliche ärztliche Versorgung veranlasst wird.
(3) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass Verletzte sachkundig transportiert werden.
(4) Der Unternehmer hat im Rahmen seiner Möglichkeiten darauf hinzuwirken, dass Versicherte einem Durchgangsarzt vorgestellt werden, es sei denn, dass der erstbehandelnde Arzt festgestellt hat, dass die Verletzung nicht über den Unfalltag hinaus zur Arbeitsunfähigkeit führt oder die Behandlungsbedürftigkeit voraussichtlich nicht mehr als eine Woche beträgt,
bei einer schweren Verletzung einem der von den Berufsgenossenschaften bezeichneten Krankenhäuser zugeführt werden,
bei Vorliegen einer Augen- oder Hals-, Nasen-, Ohrenverletzung dem nächsterreichbaren Arzt des entsprechenden Fachgebiets zugeführt werden, es sei denn, dass sich die Vorstellung durch eine ärztliche Erstversorgung erübrigt hat.
(5) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass den Versicherten durch berufsgenossenschaftliche Aushänge oder in anderer geeigneter schriftlicher Form Hinweise über die Erste Hilfe und Angaben über Notruf, Erste-Hilfe- und Rettungs-Einrichtungen, über das Erste-Hilfe-Personal sowie über herbeizuziehende Ärzte und anzufahrende Krankenhäuser gemacht werden. Die Hinweise und die Angaben sind aktuell zu halten.
(6) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass jede Erste-Hilfe-Leistung dokumentiert und diese Dokumentation fünf Jahre lang verfügbar gehalten wird. Die Dokumente sind vertraulich zu behandeln.
§ 25
Erforderliche Einrichtungen und Sachmittel
(1) Der Unternehmer hat unter Berücksichtigung der betrieblichen Verhältnisse durch Meldeeinrichtungen und organisatorische Maßnahmen dafür zu sorgen, dass unverzüglich die notwendige Hilfe herbeigerufen und an den Einsatzort geleitet werden kann.
(2) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass das Erste-Hilfe-Material jederzeit schnell erreichbar und leicht zugänglich in geeigneten Behältnissen, gegen schädigende Einflüsse geschützt, in ausreichender Menge bereitgehalten sowie rechtzeitig ergänzt und erneuert wird.
(3) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass unter Berücksichtigung der betrieblichen Verhältnisse Rettungsgeräte und Rettungstransportmittel bereit gehalten werden.
(4) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass mindestens ein mit Rettungstransportmitteln leicht erreichbarer Sanitätsraum oder eine vergleichbare Einrichtung
1. in einer Betriebsstätte mit mehr als 1 000 dort beschäftigten Versicherten,
2. in einer Betriebsstätte mit 1000 oder weniger, aber mehr als 100 dort beschäftigten Versicherten, wenn seine Art und das Unfallgeschehen nach Art, Schwere und Zahl der Unfälle einen gesonderten Raum für die Erste Hilfe erfordern,
3. auf einer Baustelle mit mehr als 50 dort beschäftigten Versicherten vorhanden ist. Nummer 3 gilt auch, wenn der Unternehmer zur Erbringung einer Bauleistung aus einem von ihm übernommenen
Auftrag Arbeiten an andere Unternehmer vergeben hat und insgesamt mehr als 50 Versicherte gleichzeitig tätig werden.
§ 26
Zahl und Ausbildung der Ersthelfer
(1) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass für die Erste-Hilfe-Leistung Ersthelfer mindestens in folgender Zahl zur Verfügung stehen:
1. Bei 2 bis zu 20 anwesenden Versicherten ein Ersthelfer,
2. bei mehr als 20 anwesenden Versicherten
a) in Verwaltungs- und Handelsbetrieben 5 %,
b) in sonstigen Betrieben 10 %.
Von der Zahl der Ersthelfer nach Nummer 2 kann im Einvernehmen mit der Berufsgenossenschaft unter Berücksichtigung der Organisation des betrieblichen Rettungswesens und der Gefährdung abgewichen werden.
(2) Der Unternehmer darf als Ersthelfer nur Personen einsetzen, die bei einer von der Berufsgenossenschaft für die Ausbildung zur Ersten Hilfe ermächtigten Stelle ausgebildet worden sind. Die Voraussetzungen für die Ermächtigung sind in der Anlage 3 zu dieser Unfallverhütungsvorschrift geregelt.
(3) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass die Ersthelfer in der Regel in Zeitabständen von 2 Jahren fortgebildet werden. Für die Fortbildung gilt Absatz 2 entsprechend.
(4) Ist nach Art des Betriebes, insbesondere auf Grund des Umganges mit Gefahrstoffen, damit zu rechnen, dass bei Unfällen Maßnahmen erforderlich werden, die nicht Gegenstand der allgemeinen Ausbildung zum Ersthelfer gemäß Absatz 2 sind, hat der Unternehmer für die erforderliche zusätzliche Aus- und Fortbildung zu sorgen.
§ 27
Zahl und Ausbildung der Betriebssanitäter
(1) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass mindestens ein Betriebssanitäter zur Verfügung steht, wenn
1. in einer Betriebsstätte mehr als 1 500 Versicherte anwesend sind,
2. in einer Betriebsstätte 1500 oder weniger, aber mehr als 250 Versicherte anwesend sind und Art, Schwere und Zahl der Unfälle den Einsatz von Sanitätspersonal erfordern,
3. auf einer Baustelle mehr als 100 Versicherte anwesend sind.
Nummer 3 gilt auch, wenn der Unternehmer zur Erbringung einer Bauleistung aus einem von ihm übernommenen Auftrag Arbeiten an andere Unternehmer vergibt und insgesamt mehr als 100 Versicherte gleichzeitig tätig werden.
(2) In Betrieben nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 kann im Einvernehmen mit der Berufsgenossenschaft von Betriebssanitätern abgesehen werden, sofern nicht nach Art, Schwere und Zahl der Unfälle ihr Einsatz erforderlich ist. Auf Baustellen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 kann im Einvernehmen mit der Berufsgenossenschaft unter Berücksichtigung der Erreichbarkeit des Unfallortes und der Anbindung an den öffentlichen Rettungsdienst von Betriebssanitätern abgesehen werden.
(3) Der Unternehmer darf als Betriebssanitäter nur Personen einsetzen, die von Stellen ausgebildet worden sind, welche von der Berufsgenossenschaft in personeller, sachlicher und organisatorischer Hinsicht als geeignet beurteilt werden.
(4) Der Unternehmer darf als Betriebssanitäter nur Personen einsetzen, die an einer Grundausbildung
und
1.. an dem Aufbaulehrgang für den betrieblichen Sanitätsdienst teilgenommen haben.
2. Als Grundausbildung gilt auch eine mindestens gleichwertige Ausbildung oder eine die Sanitätsaufgaben einschließende
Berufsausbildung.
(5) Für die Teilnahme an dem Aufbaulehrgang nach Absatz 4 Satz 1 Nr. 2 darf die Teilnahme an der Ausbildung nach Absatz 4 Satz 1 Nr. 1 nicht mehr als 2 Jahre zurückliegen; soweit auf Grund der Ausbildung eine entsprechende berufliche Tätigkeit ausgeübt wurde, ist die Beendigung derselben maßgebend.
(6) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass die Betriebssanitäter regelmäßig innerhalb von 3 Jahren fortgebildet werden. Für die Fortbildung gilt Absatz 3 entsprechend.
§ 28
Unterstützungspflichten der Versicherten
(1) Im Rahmen ihrer Unterstützungspflichten nach § 15 Abs.1 haben sich Versicherte zum Ersthelfer ausbilden und in der Regel in Zeitabständen von 2 Jahren fortbilden zu lassen. Sie haben sich nach der Ausbildung für Erste-Hilfe-Leistungen zur Verfügung zu stellen. Die Versicherten brauchen den Verpflichtungen nach den Sätzen 1 und 2 nicht nachzukommen, soweit persönliche Gründe entgegenstehen.
(2) Versicherte haben unverzüglich jeden Unfall der zuständigen betrieblichen Stelle zu melden; sind sie hierzu nicht im Stande, liegt die Meldepflicht bei dem Betriebsangehörigen, der von dem Unfall zuerst erfährt.
Vierter Abschnitt
Persönliche Schutzausrüstungen
§ 29
Bereitstellung
(1) Der Unternehmer hat gemäß § 2 der PSA-Benutzungsverordnung den Versicherten geeignete persönliche Schutzausrüstungen bereitzustellen; vor der Bereitstellung hat er die Versicherten anzuhören.
(2) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass die persönlichen Schutzausrüstungen den Versicherten in ausreichender Anzahl zur persönlichen Verwendung für die Tätigkeit am Arbeitsplatz zur Verfügung gestellt werden. Für die bereitgestellten persönlichen Schutzausrüstungen müssen EG-Konformitätserklärungen vorliegen. Satz 2 gilt nicht für Hautschutzmittel und nicht für persönliche
Schutzausrüstungen, die vor dem 1. Juli 1995 erworben wurden, sofern sie den vor dem 1. Juli 1992 geltenden Vorschriften entsprechen.
§ 30
Benutzung
(1) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass persönliche Schutzausrüstungen entsprechend bestehender Tragezeitbegrenzungen und Gebrauchsdauern bestimmungsgemäß benutzt werden.
(2) Die Versicherten haben die persönlichen Schutzausrüstungen bestimmungsgemäß zu benutzen, regelmäßig auf ihren ordnungsgemäßen Zustand zu prüfen und festgestellte Mängel dem Unternehmer unverzüglich zu melden.
§ 31
Besondere Unterweisungen
Für persönliche Schutzausrüstungen, die gegen tödliche Gefahren oder bleibende Gesundheitsschäden schützen sollen, hat der Unternehmer die nach § 3 Abs. 2 der PSA-Benutzungsverordnung bereitzuhaltende Benutzungsinformation den Versicherten im Rahmen von Unterweisungen mit Übungen zu vermitteln.
Fünftes Kapitel
Ordnungswidrigkeiten
§ 32
Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig im Sinne des § 209 Abs. 1 Nr. 1 Siebtes Sozialgesetzbuch (SGB VII) handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig den
Bestimmungen der
§ 2 Abs. 5,
§ 12 Abs. 2,
§ 15 Abs. 2,
§ 20 Abs. 1,
§ 24 Abs. 6,
§ 25 Abs. 1, 4 Nr. 1 oder 3,
§ 26 Abs. 1 Satz 1 oder Absatz 2 Satz 1,
§ 27 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder 3, Absatz 3,
§ 29 Abs. 2 Satz 2
oder
§ 30
zuwiderhandelt.
Sechstes Kapitel
Übergangs- und Ausführungsbestimmungen
§ 33
Übergangs- und Ausführungsbestimmungen
(1) Soweit nichts anderes bestimmt ist, wird dem Unternehmer zur Durchführung von Vorschriften, die über die bisher gültigen hinausgehen und Änderungen an Einrichtungen erfordern, eine Frist von drei Jahren gewährt, gerechnet vom Tage des Inkrafttretens der Unfallverhütungsvorschrift.
(2) Die in § 7 Abs. 1 der Unfallverhütungsvorschrift "Erste Hilfe" in der Fassung vom 1. Januar 1997 genannten Hilfsorganisationen gelten bis 31. Dezember 2008 als ermächtigte Stellen.
(3) Die Anerkennung nach § 8 der Unfallverhütungsvorschrift "Erste Hilfe" in der Fassung vom 1. Januar 1997 gilt für die anerkannten Stellen noch bis zum Ablauf der jeweiligen zeitlichen Befristung weiter.
(4) Für Institutionen, welche den Aufbaulehrgang nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 und die Fortbildung nach § 10 Abs. 4 der Unfallverhütungsvorschrift "Erste Hilfe" in der Fassung vom 1. Januar 1997 durchführen, gilt eine Übergangsfrist bis 31. Dezember 2005.
Siebtes Kapitel
Aufhebung von Unfallverhütungsvorschriften
§ 34
Aufhebung von Unfallverhütungsvorschriften
Folgende Unfallverhütungsvorschriften werden aufgehoben:
"Allgemeine V 1. orschriften" (VBG 1) vom 1. April 1977, in der Fassung vom 1. Juli 2000,
2. "Erste Hilfe" (VBG 109) vom 1. April 1995, in der Fassung vom 1. Januar 1997,
3. "Umgang mit Gefahrstoffen" (VBG 91) vom 1. April 1999,
4. "Biologische Arbeitsstoffe" (BGV B12) vom 1. April 2001,
5. die in Anlage 4 aufgelisteten Unfallverhütungsvorschriften.
Achtes Kapitel
Inkrafttreten
§ 35
Inkrafttreten
Diese Unfallverhütungsvorschrift tritt am 1. Januar 2004 in Kraft.
Anlage 1
Zu § 2 Abs. 1 der Unfallverhütungsvorschrift "Grundsätze der Prävention" (BGV A1)
Staatliche Arbeitsschutzvorschriften, in denen vom Unternehmer zur Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren zu treffende Maßnahmen näher bestimmt sind, sind – in ihrer jeweils gültigen Fassung –
insbesondere:
Arbeitsschutzgesetz,
Arbeitsstättenverordnung,
Betriebssicherheitsverordnung,
PSA-Benutzungsverordnung,
Lastenhandhabungsverordnung,
Bildschirmarbeitsverordnung,
Baustellenverordnung,
Biostoffverordnung,
Gefahrstoffverordnung.
Die vorstehende Auflistung ist nicht abschließend.
Der gesetzliche Auftrag der Unfallversicherungsträger zur Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren gilt auch für Unternehmer und Versicherte, die nicht unmittelbar durch die Anwendungsbereiche der staatlichen Arbeitsschutzvorschriften erfasst sind.
Anlage 2
Zu § 20 Abs. 1 der Unfallverhütungsvorschrift "Grundsätze der Prävention" (BGV A1)
Zahl der Sicherheitsbeauftragten
Für die Bestellung von Sicherheitsbeauftragten in den einzelnen Betriebsstätten werden die bei der Berufsgenossenschaft Handel und Warendistribution versicherten Unternehmen in zwei Gruppen eingeteilt:
Gruppe A
Glashandlungen
Bau-, Nutz- und Schnittholzhandlungen
Handel mit Alt- und Abfallstoffen einschließlich Sortierung
Handel mit Schrott, Autoverwertung
Alt- und Rohmetallhandlungen
Handel mit Eisen, Stahl, Metall
Fass- und Behälterhandlungen
Be- und Entladeunternehmen, Ladearbeitseinsatzbetriebe
selbstständige Lagerei- und Speichereiunternehmen
Quartiersleute
Messereien, Wägereien und ähnliche Unternehmen
Hafenverwaltungen
Bunkereien und Getreidehebereien
Speditions- und Umschlagsunternehmen (einschließlich Lagerei)
Stauereien
Gruppe B
Hierunter fallen alle Unternehmen, deren Branche nicht ausdrücklich in der Liste der Gruppe A aufgeführt sind.
Es sind zu bestellen:
a) in Unternehmen der Gruppe A
1 Sicherheitsbeauftragter bei mehr als 20 Beschäftigten
2 Sicherheitsbeauftragte bei mehr als 50 Beschäftigten
3 Sicherheitsbeauftragte bei mehr als 200 Beschäftigten
4 Sicherheitsbeauftragte bei mehr als 500 Beschäftigten
b) in Unternehmen der Gruppe B
1 Sicherheitsbeauftragter bei mehr als 30 Beschäftigten
2 Sicherheitsbeauftragte bei mehr als 150 Beschäftigten
3 Sicherheitsbeauftragte bei mehr als 500 Beschäftigten
4 Sicherheitsbeauftragte bei mehr als 1000 Beschäftigten
Ist die Zahl der Sicherheitsbeauftragten im Einzelfall nicht angemessen, so bestimmt die Berufsgenossenschaft die Zahl der Sicherheitsbeauftragten. Sie kann auch für Betriebsstätten mit weniger als 20 Beschäftigten die Bestellung von Sicherheitsbeauftragten empfehlen.
Anlage 3
Zu § 26 Abs. 2 der Unfallverhütungsvorschrift "Grundsätze der Prävention" (BGV A1)
Voraussetzungen für die Ermächtigung als Stelle für die Aus- und Fortbildung in der Ersten Hilfe
Stellen, die Aus- und Fortbildung in der Ersten Hilfe durchführen, bedürfen einer schriftlichen Vereinbarung, welche Art und Umfang der Aus- und Fortbildungsleistungen und die Höhe der Lehrgangsgebühren regelt.
1 Allgemeine Grundsätze
1.1 Antrag auf Ermächtigung
Der Antrag auf Ermächtigung ist bei der Berufsgenossenschaft einzureichen.
1.2 Prüfung
Die Berufsgenossenschaft sowie von der Berufsgenossenschaft beauftragte Personen sind jederzeit berechtigt, die Lehrgangsräume, die Lehrgangseinrichtungen, die Unterrichtsmittel sowie die Durchführung der Lehrgänge zu prüfen.
1.3 Befristung, Widerruf der Ermächtigung
Die Ermächtigung wird befristet und unter dem Vorbehalt des Widerrufes nach Prüfung der personellen, sachlichen und organisatorischen Voraussetzungen erteilt.
1.4 Änderung einer Voraussetzung
Jede Änderung einer Voraussetzung, die der Ermächtigung zu Grunde liegt, ist unverzüglich der Berufsgenossenschaft anzuzeigen.
2 Personelle Voraussetzungen
2.1 Medizinischer Hintergrund
Der Antragsteller muss nachweisen, dass die Aus- und Fortbildung in der Ersten Hilfe unter der Verantwortung eines hierfür geeigneten Arztes steht.
Geeignet sind Ärzte mit dem Fachkundenachweis Rettungsdienst oder der Zusatzbezeichnung Rettungsmedizin oder vergleichbarer Qualifikation. Ferner müssen die Ärzte eingehende Kenntnisse über Empfehlungen für die Erste Hilfe des Deutschen Beirates für Erste Hilfe und Wiederbelebung – German Resuscitation Council – bei der Bundesärztekammer besitzen.
2.2 Lehrkräfte
Der Antragsteller muss nachweisen, dass er selbst zur Ausbildung befähigt ist oder über entsprechende Lehrkräfte in ausreichender Zahl verfügt.
Die Befähigung ist gegeben, wenn die Lehrkraft durch Vorlage einer gültigen Bescheinigung nachweist, dass sie an einem speziellen Ausbildungslehrgang für die Erste Hilfe bei einer geeigneten Stelle zur Ausbildung von Lehrkräften teilgenommen hat.
Die Lehrkraft muss in angemessenen Zeitabständen fortgebildet werden.
2.3 Erfahrung in Organisation und Durchführung der Ersten Hilfe
Der Antragsteller muss nachweisen, dass er über besondere Erfahrungen in Organisation und Durchführung der Ersten Hilfe verfügt. Das ist der Fall, wenn er oder seine Lehrkräfte in der Regel seit mindestens drei Jahren im öffentlichen oder betrieblichen Rettungsdienst tätig sind und Einsatzerfahrung nachweisen können.
2.4 Versicherungsschutz
Der Antragsteller muss nachweisen, dass er eine Haftpflichtversicherung abgeschlossen hat, die eventuelle Personen- und Sachschäden, die im Zusammenhang mit der Aus- und Fortbildung stehen, abdeckt.
3 Sachliche Voraussetzungen
3.1 Lehrgangsräume, -einrichtungen und Unterrichtsmittel
Für die Lehrgänge müssen geeignete Räume, Einrichtungen und Unterrichtsmittel vorhanden sein. Es muss mindestens ein Raum zur Verfügung stehen, in dem 20 Personen durch theoretischen Unterricht, praktische Demonstrationen und Übungen in der Ersten Hilfe unterwiesen werden können. Der Raum muss über ausreichende Beleuchtung verfügen. Zudem müssen Sitz- und Schreibmöglichkeiten sowie Waschgelegenheiten und Toiletten vorhanden sein.
Es müssen die notwendigen Unterrichtsmittel, insbesondere Demonstrations- und Übungsmaterialien sowie geeignete Medien, wie Tageslichtprojektor und Lehrfolien, vollzählig und funktionstüchtig zur Verfügung stehen.
Die Demonstrations- und Übungsmaterialien, insbesondere die Geräte zum Üben der Atemspende und der Herzdruckmassage, unterliegen besonderen Anforderungen der Hygiene und müssen nachweislich desinfiziert werden.
4. Organisatorische Voraussetzungen
4.1 Anzahl der Teilnehmer
An einem Lehrgang sollen in der Regel mindestens 10 und nicht mehr als 15 Personen teilnehmen. Die Teilnehmerzahl darf jedoch, auch bei Anwesenheit eines Ausbildungshelfers, 20 Personen nicht übersteigen.
4.2 Ausbildungsleistung
Der Antragsteller muss gewährleisten, dass jährlich mindestens 100 Versicherte aus- oder fortgebildet werden.
4.3 Inhalt und Umfang der Lehrgänge
Die Aus- und Fortbildung muss nach Inhalt und Umfang sowie in methodisch-didaktischer Hinsicht mindestens dem Stoff entsprechen, der in sachlicher Übereinstimmung mit den in der Bundesarbeitsgemeinschaft Erste Hilfe vertretenen Hilfsorganisationen und unter Berücksichtigung von Empfehlungen des Deutschen Beirates für Erste Hilfe und Wiederbelebung – German Resuscitation Council – bei der Bundesärztekammer in den Lehrplänen und Leitfäden zum Erste-Hilfe-Lehrgang festgelegt ist.
4.4 Teilnehmerunterlagen
Jedem Teilnehmer an einer Aus- und Fortbildungsmaßnahme ist eine Informationsschrift über die Lehrinhalte auszuhändigen, die mindestens den Inhalten der BG-Information "Handbuch zur Ersten Hilfe" (BGI 829) entspricht.
4.5 Teilnahmebescheinigung
Jedem Teilnehmer ist eine Teilnahmebescheinigung auszuhändigen. Die Bescheinigung über die Aus- und die Fortbildung in der Ersten Hilfe darf jeweils nur erteilt werden, wenn die Lehrkraft die Überzeugung gewonnen hat, dass der Teilnehmer nach regelmäßigem Besuch die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten gemäß Abschnitt 4.3 besitzt.
4.6 Dokumentation
Die ermächtigte Stelle hat über die durchgeführten Lehrgänge folgende Aufzeichnungen zu führen:
Art der jeweiligen Aus- oder Fortbildungsmaßnahme,
Ort und Zeit der Maßnahme,
Name des verantwortlichen Arztes,
Name der Lehrkraft,
Name, Geburtsdatum und Unterschrift des Teilnehmers,
Arbeitgeber des Teilnehmers,
kostentragende Berufsgenossenschaft.
Die Aufzeichnungen sind fünf Jahre aufzubewahren und auf Anforderung der Berufsgenossenschaft vorzulegen.
Unfallverhütungsvorschrift
BGV C21
(vorherige UVV 10)
Hafenarbeit
vom 01. Oktober 1995
in der Fassung
vom 01. Oktober 2001
mit Durchführungsanweisungen
vom Oktober 2001
Aktualisierte Nachdruckfassung Januar 2005
Berufsgenossenschaft Handel und Warendistribution (BGHW)
Inhaltsverzeichnis
I. Geltungsbereich
§ 1 Geltungsbereich
II. Begriffsbestimmungen
§ 2 Begriffsbestimmungen
III. Gemeinsame Bestimmungen für Hafenarbeit
A. Allgemeine Bestimmungen
§ 3 Allgemeines
§ 4 Betriebsanweisungen
§ 5 Fuß- und Kopfschutz
§ 6 Alleinarbeit
§ 7 Alkohol und andere berauschende Mittel
§ 8 Rauchverbote
§ 9 Rettung von Personen
§ 10 Betreten von Stapeln und Ladungen
§ 11 Aufenthalt auf Stapeln und Ladungen
B. Besondere Bestimmungen für Umschlag, Transport, Bereitstellung und Lagerung von Gefahrgütern und
vergleichbaren Gütern
§ 12 gegenstandslos
§ 13 gegenstandslos
§ 14 gegenstandslos
§ 15 gegenstandslos
C. Besondere Bestimmungen für den Einsatz von Umschlaggeräten
§ 16 Umschlaggeräte
§ 17 Tragfähigkeit der Umschlaggeräte
§ 18 Mängel an Umschlaggeräten
§ 19 Zeichengebung beim Einweisen
§ 20 Einweiser beim Verfahren von Umschlaggeräten außerhalb von Containerterminals
§ 21 Krane mit elektrisch schaltenden Notendhalteinrichtungen
§ 22 Container-Umschlaggeräte
§ 23 Container-Krane
§ 24 Container-Spreader
D. Besondere Bestimmungen für den Einsatz von Lastaufnahmeeinrichtungen an Hebeeinrichtungen
§ 25 Lastaufnahmeeinrichtungen
§ 26 Lastaufnahmeeinrichtungen mit Haft- oder Reibschluss
§ 27 Rundstahlketten als Anschlagmittel
§ 28 Anschlag vorgeschlungener Lasten
§ 29 Transport von Lasten durch enge Öffnungen
§ 30 Transport von Containern und Flats
E. Besondere Bestimmungen für den Einsatz von Personenaufnahmemitteln
§ 31 Personenaufnahmemittel
IV. Zusätzliche Bestimmungen für Hafenarbeit im Landbereich
§ 32 Verkehrsführung
§ 33 Stapel
§ 34 Bewegliche Kairampen
§ 35 Ladeplattformen für das Befahren mit Flurförderzeugen
§ 36 Befahren von Containern und Fahrzeugen mit Flurförderzeugen
§ 37 Container-Terminals
V. Zusätzliche Bestimmungen für Hafenarbeit im Schiffsbereich
§ 38 Festmachen des Schiffes
§ 39 Betreten und Verlassen von Schiffen
§ 40 Verkehrswege auf Schiffen
§ 41 Zugänge zu Laderäumen
§ 42 Befahren von Laderäumen mit Personenaufnahmemitteln
§ 43 Arbeitsplätze auf Schiffen
§ 44 Beleuchtung
§ 45 Sicherung der Ladung
§ 46 Rettungswesten
§ 47 Gegenseitige Gefährdung
§ 48 Kraftbewegte Schiffsbauteile
§ 49 Aufsicht über Arbeitsgruppen
§ 50 Mängel an Schiffseinrichtungen
§ 51 Signalmänner
§ 52 Land- und Schwimmkrane
§ 53 Ladegeschirre
§ 54 Ladegeschirre mit Fernsteuerung
§ 55 Bordeigene Lastaufnahmemittel und Anschlagmittel
§ 56 Fahrbare Umschlaggeräte
§ 57 Stetigförderer für Schüttgut
§ 58 Absetzen von Lasten
§ 59 Verziehen und Lösen von Lasten
§ 60 Ro-Ro-Verkehr
Vl. Ordnungswidrigkeiten
§ 61 Ordnungswidrigkeiten
VII. Inkrafttreten
§ 62 Inkrafttreten
UVV-Änderungen
Anhang: Bezugsquellenverzeichnis
Durchführungsanweisungen
DA-Änderungen
Stichwortverzeichnis
I. Geltungsbereich
§ 1
Geltungsbereich
Diese Unfallverhütungsvorschrift gilt für Hafenarbeit. DA
DA zu § 1:
Neben dieser Unfallverhütungsvorschrift sind auch allgemeine und gerätebezogene Unfallverhütungsvorschriften zu beachten.
Der Geltungsbereich einschlägiger Regelungen z. B. der Gefahrgutverordnung und der Gefahrstoffverordnung bleiben durch diese Unfallverhütungsvorschrift unberührt.
II. Begriffsbestimmungen
§ 2
Begriffsbestimmungen
(1) Hafenarbeit im Sinne dieser Unfallverhütungsvorschrift ist das Be- und Entladen von Schiffen einschließlich der Vorbereitungsund Abwicklungsarbeiten sowie der damit zusammenhängenden Umschlag-, Transport-, Bereitstellungs- und Lagerarbeiten an Land.
(2) Bereitstellung im Sinne dieser Unfallverhütungsvorschrift ist die Bereitstellung von Gütern zur Beförderung.
(3) Umschlaggeräte im Sinne dieser Unfallverhütungsvorschrift sind alle Geräte zum Heben und Transportieren von Gütern.
(4) Container-Umschlaggeräte sind Umschlaggeräte, die hinsichtlich Tragfähigkeit und Gestaltung speziell für den Umschlag von Containern gebaut sind.
(5) Hebeeinrichtungen im Sinne dieser Unfallverhütungsvorschrift sind Hebezeuge und Ladegeschirre.
(6) Hebezeuge im Sinne dieser Unfallverhütungsvorschrift sind nichtbordeigene Krane und nichtbordeigene Winden zum Heben und Senken von Lasten.
(7) Ladegeschirre im Sinne dieser Unfallverhütungsvorschrift sind Ladebäume sowie bordeigene Krane und bordeigene Winden zum Heben und Senken von Lasten.
(8) Arbeitsgruppe im Sinne dieser Unfallverhütungsvorschrift ist eine Gruppe von Personen, die gemeinsam eine Hafenarbeit durchführt.
(9) Aufsichtführender im Sinne dieser Unfallverhütungsvorschrift ist, wer die Durchführung von Hafenarbeiten zu überwachen und für die arbeitssichere Ausführung zu sorgen hat. Er muss hierfür ausreichende Kenntnis und Erfahrungen besitzen sowie weisungsbefugt sein. Er muss vom Unternehmer bestellt sein.
(10) Einweiser im Sinne dieser Unfallverhütungsvorschrift ist, wer einem Führer von Umschlaggeräten bei Sichteinschränkung Zeichen gibt, damit Versicherte durch Fahr- oder Arbeitsbewegungen nicht gefährdet werden. Er muss hierfür ausreichende Kenntnis haben und die Arbeitsabläufe beurteilen können.
(11) Signalmann im Sinne dieser Unfallverhütungsvorschrift ist ein Einweiser, der beim Laden und Löschen von Schiffen vom Schiff aus die Führer von Hebeeinrichtungen bei den Gerätebewegungen in, auf und über dem Schiff durch Zeichengebung dirigiert.
(12) Container-Terminals im Sinne dieser Unfallverhütungsvorschrift sind Bereiche, in denen die Hafenarbeit maßgeblich durch den Umschlag und die Bereitstellung von Containern bestimmt wird.
DA zu § 2 Abs. 1:
Der Begriff "Schiffe" umfasst Seeschiffe und Binnenschiffe.
Seeschiffe sind Schiffe, die in ein nationales Seeschiffsregister eingetragen sind und ausschließlich oder vorzugsweise zur Seefahrt benutzt werden.
Binnenschiffe sind alle übrigen Schiffe deutscher oder ausländischer Nationalität. Binnenschiffe sind auch Schuten, Barkassen,
Pontons, Schubleichter, Trägerschiffsleichter (Lash-Seabee) und schwimmende Geräte.
Zu den Vorbereitungsarbeiten gehören z. B. das Einrichten von Zugängen und Arbeitsplätzen, das Stellen (Herrichten) der Lastaufnahmeeinrichtungen, die Durchführung und Erhaltung von Sicherungsmaßnahmen.
Keine Vorbereitungsarbeiten im Sinne dieser Vorschrift sind z. B. Festmacherarbeiten, das Bunkern von Brennstoff, die Versorgung des Schiffes mit Wasser und Verpflegung.
Zu den Abwicklungsarbeiten gehören z. B. das Zählen und Messen der Ladung (Tallieren), Lasch- und Pallarbeiten.
DA zu § 2 Abs. 3:
Zu den Umschlaggeräten gehören z. B. Krane, Fahrzeuge, Flurförderzeuge, Stetigförderer, Bagger, Lader, Ladegeschirre, Winden, bordeigene Aufzüge und bordeigene Hebebühnen.
DA zu § 2 Abs. 6:
Zu den nichtbordeigenen Kranen gehören auch Schwimmkrane.
DA zu § 2 Abs. 7:
Keine Ladegeschirre sind z. B. bordeigene Aufzüge und bordeigene Hebebühnen sowie Krane und Winden, die ausschließlich dem Bordbetrieb dienen.
DA zu § 2 Abs. 8:
Regional werden Arbeitsgruppen auch als Gang bezeichnet.
DA zu § 2 Abs. 10 und 11:
Die Zeichengebung kann z. B. durch Handzeichen oder durch Sprechzeichen (Codewörter) erfolgen.
Signalmänner sollten an entsprechenden Aus- und Fortbildungslehrgängen teilgenommen haben, z. B. Fortbildungslehrgang zum Hafenfacharbeiter, Lehrgang für Winsch- und Decksleute.
III. Gemeinsame Bestimmungen für Hafenarbeit
A. Allgemeine Bestimmungen
§ 3
Allgemeines
Soweit nichts anderes bestimmt ist, richten sich die Bestimmungen dieses Abschnittes an Unternehmer und Versicherte.
DA zu § 3:
Zum Begriff des Unternehmers siehe Informationsblatt AL 002.01 "Die Verantwortung des Unternehmers und des betrieblichen Vorgesetzten in der Unfallverhütung" (ehem. A 002.01).
§ 4
Betriebsanweisungen
(1) Der Unternehmer hat für Hafenarbeiten, für deren Durchführung zur Vermeidung von Unfall- oder Gesundheitsgefahren besondere Kenntnisse erforderlich sind, Betriebsanweisungen aufzustellen. Sie müssen in einer für die Versicherten verständlichen Form und Sprache abgefasst sein.
(2) Der Unternehmer hat die Betriebsanweisungen den Versicherten bekanntzugeben und an geeigneter Stelle für die Versicherten zur Einsichtnahme bereitzuhalten.
(3) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass die Betriebsanweisungen beachtet werden.
(4) Die Versicherten haben die Betriebsanweisungen zu beachten.
DA zu § 4 Abs. 1:
Siehe §§ 2 und 4 der Unfallverhütungsvorschrift "Grundsätze der Prävention" (BGV A 1).
Besondere Kenntnisse zur Vermeidung von Unfall- und Gesundheitsgefahren sind z. B. erforderlich für:
Arbeiten an hochgelegenen Arbeitsplätzen,
Arbeiten auf Containern,
Einsatz von und Arbeiten mit Umschlaggeräten und Lastaufnahmeeinrichtungen,
Einsatz von und Arbeiten mit Einweisern,
Transport von Containern und Flats,
Einsatz von Personenaufnahmemitteln,
Verkehrsführung auf Hafenarbeitsplätzen,
Alleinarbeit,
Tragen persönlicher Schutzausrüstungen,
Betrieb von Fahrzeugen und Flurförderzeugen,
Ro-Ro-Verkehr,
Betrieb von Container-Terminals,
Umgang mit Gefahrstoffen,
Umgang mit Gefahrgut.
Hinsichtlich Umgang mit Gefahrstoffen siehe auch BG-Information "Betriebsanweisungen für den Umgang mit Gefahrstoffen" (BGI 566).
Weitere Informationen zur Gestaltung von Betriebsanweisungen enthält die BG-Information "Sicherheit durch Betriebsanweisungen" (BGI 578).
Eine Betriebsanweisung in einer für die Versicherten verständlichen Form und Sprache setzt gegebenenfalls voraus, dass diese in der Sprache der Versicherten abgefasst ist.
Transportvorschriften über Gefahrgut enthalten z. B. die
Gefahrgutverordnung See (GGV-See),
Gefahrgutverordnung Binnenschifffahrt (GGVBinSch, ADNR),
Gefahrgutverordnung Straße und Eisenbahn (GGVSE),
Gefahrgutbeauftragtenverordnung (GbV).
Vorschriften über den Umschlag und die Lagerung von Gefahrgut sind in den Hafenordnungen bzw. Hafenverordnungen der Länder, über die Lagerung von Gefahrstoffen in der Gefahrstoffverordnung, ihren Anhängen und den dazu erlassenen Technischen Regeln enthalten.
§ 5
Fuß- und Kopfschutz
(1) Der Unternehmer hat den Versicherten geeigneten Fuß- und Kopfschutz zur Verfügung zu stellen.
(2) Wird in Bereichen gearbeitet, in denen die Gefahr von Kopfverletzungen ausschließlich durch Anstoßen besteht, sind anstelle von Schutzhelmen Anstoßkappen zulässig.
(3) Die Versicherten haben den zur Verfügung gestellten Fuß- und Kopfschutz zu tragen.
DA zu § 5 Abs. 1:
Schutzhelme siehe DIN EN 397 "Industrieschutzhelme".
Sicherheitsschuhe siehe DIN EN ISO 20 345 "Persönliche Schutzausrüstung, Sicherheitsschuhe".
Hinsichtlich persönlicher Schutzausrüstungen siehe §§ 29 bis 31 Unfallverhütungsvorschrift "Grundsätze der Prävention" (BGV A 1). Danach müssen vom Unternehmer auch andere persönliche Schutzausrüstungen zur Verfügung gestellt und von den Versicherten getragen werden, wenn Unfall- oder Gesundheitsgefahren durch Einrichtungen, Arbeitsverfahren oder andere Maßnahmen nicht beseitigt werden können, und zwar entsprechend der Gefährdung, z. B. Schutzhandschuhe, Gehörschutz, Atemschutzgeräte, Schutzkleidung oder Warnkleidung.
Das Tragen von Warnkleidung ist z. B. auch angezeigt bei Arbeiten auf Schiffen, im Bereich von Packhallen.
Sicherheitsschuhe mit Haken als Schuhverschluss sind für Hafenarbeiten nicht geeignet.
DA zu § 5 Abs. 2:
Bereiche, in denen die Gefahr von Kopfverletzungen ausschließlich durch Anstoßen besteht, sind z. B. Schiffe mit niedrigen Decks im Ro-Ro-Verkehr.
§ 6
Alleinarbeit
Werden Versicherte mit Alleinarbeit beschäftigt, hat der Unternehmer dafür zu sorgen, dass den Versicherten im Bedarfsfall schnelle Hilfe gebracht werden kann.
DA zu § 6:
Alleinarbeiten sind Arbeiten, bei denen sich der Arbeitsplatz des Versicherten außerhalb des Sicht- und Hörbereiches anderer Personen befindet.
Alleinarbeiten sind nicht in jedem Falle auch gefährliche Arbeiten im Sinne von § 8 Unfallverhütungsvorschrift "Grundsätze der Prävention" (BGV A 1).
Die Forderung nach schneller Hilfe im Bedarfsfall ist erfüllt, wenn die Versicherten ein Hilfsgerät (Personen-Notsignalgerät) tragen, das drahtlos, automatisch und willensunabhängig Alarm
auslöst, wenn es eine bestimmte Zeitdauer in einer definierten Lage verbleibt; siehe auch BG-Regeln "Einsatz von Personen-Notsignal-Anlagen" (BGR 139), ein zeitlich abgestimmtes Meldesystem eingerichtet ist, durch das ein vereinbarter, in bestimmten Zeitabständen zu wiederholender Anruf erfolgt,
oder
die Versicherten durch Kontrollgänge in kurzen Abständen beaufsichtigt werden.
Notsignale und Anrufe im Rahmen eines Meldesystems müssen an einer Stelle ankommen, die während der Dauer der Alleinarbeit von einer Person ständig besetzt ist.
§ 7
Alkohol und andere berauschende Mittel
(1) Versicherte dürfen während der Arbeitszeit keinen Alkohol oder andere berauschende Mittel zu sich nehmen. Sie dürfen unter Einfluss von Alkohol oder anderen berauschenden Mitteln die Arbeit nicht aufnehmen oder an Arbeitsplätzen verbleiben.
(2) Der Unternehmer darf Versicherte, die erkennbar unter Alkoholeinfluss stehen, am Arbeitsplatz nicht beschäftigen. Gleiches gilt, wenn Versicherte durch andere berauschende Mittel erkennbar nicht mehr in der Lage sind, die Arbeit ohne Gefahr für sich und andere auszuführen. Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass sich diese Versicherten nicht an Arbeitsplätzen und in Arbeitsstätten aufhalten.
DA zu § 7:
Die grundsätzlichen Regelungen über den Genuss von Alkohol sind in § 15 Abs. 2 Unfallverhütungsvorschrift "Grundsätze der Prävention" (BGV A 1) enthalten. Danach dürfen sich Versicherte durch Alkohol nicht in einen Zustand versetzen, durch den sie sich selbst oder andere gefährden können. Versicherte, die infolge Alkohols oder anderer berauschender Mittel nicht mehr in der Lage sind, ihre Arbeit ohne Gefahr für sich oder andere durchzuführen, dürfen mit Arbeiten nicht beschäftigt werden.
Die weitergehende Forderung dieser Unfallverhütungsvorschrift hat ihren Grund in der besonderen Gefahrenlage im Hafen. Sie verpflichtet den Unternehmer dafür zu sorgen, dass sich Versicherte, die erkennbar unter Einwirkung von Alkohol oder sonstiger berauschender Mittel stehen und dadurch ihre Arbeit nicht mehr ohne Gefahr für sich und andere ausführen können, nicht am Arbeitsplatz aufhalten. Dies bedeutet auch, dass Versicherte, die in einem solchen Zustand zur Arbeit erscheinen, gar nicht erst mit Hafenarbeiten beschäftigt werden dürfen.
§ 8
Rauchverbote
Rauchverbote sind einzuhalten.
DA zu § 8:
Diese Forderung bezieht sich bei ausländischen Schiffen auch auf Rauchverbote, die nicht auf deutschem Recht beruhen.
§ 9
Rettung von Personen
Der Unternehmer hat Voraussetzungen zu schaffen und Einrichtungen bereitzustellen, damit auch an hochgelegenen Arbeitsplätzen und in Schiffsräumen wirksame Maßnahmen zur Rettung von Versicherten durchgeführt werden können.
DA zu § 9:
Hochgelegene Arbeitsplätze sind z. B. Führerhäuser von Portalhubstaplern, Container-Kranen, Verladebrücken. Einrichtungen zur Rettung von Versicherten gelten auch dann als bereitgestellt, wenn sichergestellt ist, dass Einrichtungen örtlicher Rettungsdienste herbeigeholt werden können. Es empfiehlt sich, in Abstimmung mit den örtlichen Rettungsdiensten einen Alarm- und Rettungsplan aufzustellen sowie Bergungsund Rettungsübungen durchzuführen.
§ 10
Betreten von Stapeln und Ladungen
(1) Der Unternehmer hat für sichere Auf- und Überstiege zu sorgen, wenn Stapel oder Ladungen betreten werden müssen.
(2) Die Versicherten müssen beim Betreten von Stapeln oder Ladungen die Auf- und Überstiege nach Absatz 1 benutzen.
(3) Die Standsicherheit von Stapeln und Ladungen darf durch das Auf- und Übersteigen nicht beeinträchtigt werden.
DA zu § 10 Abs. 1:
Sichere Auf- und Überstiege sind z. B. Bühnen. Bühnen können fest angebracht sein. Es können auch hebbare Bühnen benutzt werden.
Als Aufstiege können auch Anlegeleitern in Betracht kommen, wenn die zu besteigenden Stapel oder Ladungen am Überstieg eine horizontale und rutschsichere Auftrittsfläche haben; siehe auch §§ 7 bis 9, 22 und 23 Unfallverhütungsvorschrift "Leitern und Tritte" (BGV D 36).
Stehleitern, Seilstufenleitern und Knüppelleitern sind keine geeigneten Auf- und Überstiege zu Stapeln und Ladungen.
§ 11
Aufenthalt auf Stapeln und Ladungen
(1) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass Sicherungen gegen Absturz getroffen werden, wenn beim 1. Aufenthalt auf Containern die Fallhöhe mehr als eine Containerhöhe,
2. beim Aufenthalt auf Stapeln oder auf der Ladung von Schiffen oder Fahrzeugen die Fallhöhe mehr als 2 m beträgt.
(2) Versicherte dürfen Container, Stapel oder Ladungen erst betreten, wenn Sicherungen gegen Absturz nach Absatz 1 getroffen sind. Dies gilt nicht für die Durchführung dieser Sicherungsarbeiten, sofern ein Betreten von Containern, Stapeln oder Ladungen hierfür notwendig ist und diese Arbeiten von fachlich qualifizierten Versicherten nach Unterweisung und unter Aufsicht durchgeführt werden.
(3) Durch den Aufenthalt auf Stapeln oder Ladungen darf deren Standsicherheit nicht beeinträchtigt werden.
(4) Gegenstände dürfen von Containern, Stapeln oder Ladungen nicht herabgeworfen werden.
DA zu § 11:
Als Sicherung gegen Absturz können z. B. verwendet werden
Laschkörbe,
Arbeitsbühnen an Gabelstaplern.
Erforderlichenfalls sind zusätzlich persönliche Schutzausrüstungen gegen Absturz zu verwenden.
DA zu § 11 Abs. 1:
Diese Forderung ist erfüllt, wenn
1.beim Aufenthalt auf Containern die Versicherten angeseilt sind; siehe BG-Regeln "Einsatz von persönlichen Schutzausrüstungen gegen Absturz" (BGR 198) bzw. "Benutzung von persönlichen Schutzausrüstungen zum Retten aus Höhen und Tiefen“ (BGR 199),
2. beim Aufenthalt auf Stapeln oder auf der Ladung von Schiffen oder Fahrzeugen Schutznetze gespannt oder die Personen angeseilt sind.
Hinsichtlich Absturzsicherungen an Laderampen siehe Abschnitt 1.10 des Anhanges zu § 3 Abs. 1 der Arbeitsstättenverordnung.
Hinsichtlich Absturzsicherungen an Podesten, Laufstegen und dergleichen siehe Abschnitt 2.1 des Anhanges zu § 3 Abs. 1 der Arbeitsstättenverordnung.
DA zu § 11 Abs. 2 Satz 2:
Sicherungsarbeiten sind Arbeiten, die erforderlich sind, um die Absturzsicherungen nach Absatz 1 anzubringen.
Besondere Bestimmungen für Umschlag, Transport, Bereitstellung und Lagerung von Gefahrgütern und vergleichbaren Gütern
§ 12
Umschlag, Transport, Bereitstellung und Lagerung von Gefahrgütern
(gegenstandslos)
§ 13
Umschlag, Transport, Bereitstellung und Lagerung verpackter Gefahrgüter
(gegenstandslos)
§ 14
Umschlag, Transport, Bereitstellung und Lagerung von Gefahrgütern in loser Schüttung
(gegenstandslos)
§ 15
Gesundheitsgefahren bei Umschlag, Transport, Bereitstellung und Lagerung sonstiger Güter
(gegenstandslos)
C. Besondere Bestimmungen für den Einsatz von Umschlaggeräten
§ 16
Umschlaggeräte
(1) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass für die anfallenden Umschlag- und Transportarbeiten geeignete Umschlaggeräte zur Verfügung stehen und benutzt werden.
(2) Die Versicherten haben die nach Absatz 1 zur Verfügung gestellten Umschlaggeräte bestimmungsgemäß zu benutzen.
DA zu § 16 Abs. 1:
Diese Forderung ist erfüllt, wenn Geräte ausreichender Tragfähigkeit, sicherer Lastaufnahme und ausreichender Standsicherheit bereitgestellt werden.
Siehe z. B. auch
Unfallverhütungsvorschrift "Winden, Hub- und Zuggeräte" (BGV D 8),
Unfallverhütungsvorschrift "Krane" (BGV D 6),
"Fahrzeuge" (BGV D 29),
"Flurförderzeuge" (BGV D 27),
sowie BG-Regel "Betreiben von Arbeitsmitteln" (BGR 500), insbesondere
Kapitel 2.8 "Betreiben von Lastaufnahmeeinrichtungen im Hebezeugbetrieb"
Kapitel 2.9 "Betreiben von Stetigförderern",
Kapitel 2.12 "Betreiben von Erdbaumaschinen".
Online-Fassung dieser BG-Regel siehe http://www.dguv.de (Webcode: 572676)
§ 17
Tragfähigkeit der Umschlaggeräte
(1) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass Umschlaggeräte nicht über ihre Tragfähigkeit hinaus belastet werden.
(2) Versicherte dürfen Umschlaggeräte nicht über ihre Tragfähigkeit hinaus belasten.
DA zu § 17 Abs. 1:
Unter Tragfähigkeit wird die zulässige betriebsmäßige Belastung verstanden.
Die Tragfähigkeit ist nach den einschlägigen Vorschriften und allgemein anerkannten Regeln der Technik üblicherweise am Umschlaggerät angegeben. Ist die Tragfähigkeit nicht angegeben oder erkennbar, ist sie von dem für das Umschlaggerät Verantwortlichen schriftlich anzufordern.
Um eine Überlastung zu vermeiden, dürfen Überlastsicherungen nicht verstellt oder außer Betrieb genommen werden.
§ 18
Mängel an Umschlaggeräten
(1) Der Unternehmer hat Umschlaggeräte mit Mängeln, die die Betriebssicherheit gefährden, so lange außer Betrieb zu nehmen, bis die Mängel behoben sind.
(2) Der Aufsichtführende hat bei Mängeln an Umschlaggeräten, die die Betriebssicherheit gefährden, dafür zu sorgen, dass das betreffende Umschlaggerät stillgesetzt wird.
(3) Geräteführer, die Mängel an Umschlaggeräten feststellen, haben die Geräte unverzüglich stillzusetzen, gegen Weiterbetrieb zu sichern und den Aufsichtführenden zu unterrichten.
(4) Versicherte, die Mängel an Umschlaggeräten feststellen, haben unverzüglich den Aufsichtführenden oder den Geräteführer zu unterrichten.
DA zu § 18:
Mängel an Umschlaggeräten können durch Beschädigung, Verschleiß, Alterung, Korrosion oder Überlastung entstehen.
DA zu § 18 Abs. 1 und 2:
Mängel, die die Betriebssicherheit gefährden, sind z. B. Durchrutschen der Last infolge Versagens der Bremse, Seilbeschädigungen, Abfallen eines Seiles von Rollen oder Trommeln, Funktionsfehler der Steuerung, Versagen der Notendhalteinrichtungen oder Überlastsicherungen.
DA zu § 18 Abs. 3:
Es empfiehlt sich, durch Anbringung eines Schildes darauf hinzuweisen, dass das Gerät defekt ist.
§ 19
Zeichengebung beim Einweisen
(1) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass Einweiser beim Einsatz von Umschlaggeräten für den Geräteführer durch Erkennungszeichen leicht erkennbar sind. Die Erkennungszeichen müssen von auffallender Farbe und einheitlich sein. Sie dürfen von anderen Personen nicht benutzt werden.
(2) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass beim Einsatz von Umschlaggeräten bei mündlicher Verständigung die von ihm festgelegten Codewörter verwendet werden.
(3) Die Einweiser haben die vom Unternehmer festgelegten Erkennungszeichen zu tragen und bei mündlicher Verständigung die von ihm festgelegten Codewörter zu verwenden.
DA zu § 19 Abs. 1:
Als Erkennungszeichen können z. B. verwendet werden Jacken, Helme, Manschetten an beiden Armen oder Armbänder an beiden Armen.
Einweiser siehe § 2 Abs. 10.
DA zu § 19 Abs. 3:
Als Codewörter zur verbalen Verständigung (Sprechzeichen) werden z. B. genannt:
Start > Beginn
Fieren > Herunter
Hieven > Hoch
Stop > Unterbrechung oder Ende einer Bewegung
Ende > Ende eines Arbeitsablaufes
Gefahr > Notstop / -unterbrechung
§ 20
Einweiser beim Verfahren von Umschlaggeräten außerhalb von Containerterminals
(1) Wird mit Umschlaggeräten in Bereiche eingefahren, die der Führer des Umschlaggerätes nicht einsehen kann, hat der Unternehmer Einweiser zu bestellen.
(2) Die Einweiser haben einen Platz einzunehmen, an dem sie nicht gefährdet sind, an dem sie vom Führer des Umschlaggerätes gesehen werden und von dem aus sie den Fahrbereich einsehen können.
(3) Die Einweiser haben darauf zu achten, dass durch die Fahrbewegung des Umschlaggerätes Personen nicht gefährdet werden. Sie dürfen während der Dauer des Einweisens keine anderen Tätigkeiten ausüben.
(4) Die Führer der Umschlaggeräte dürfen in Bereiche, die sie nicht einsehen können, nur auf Zeichen eines Einweisers, zu dem sie Sichtverbindung haben, einfahren. Sie haben darauf zu achten, dass sie den Einweiser nicht gefährden.
(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten nicht für Container-Terminals.
DA zu § 20 Abs. 1:
Grundsätzlich muss der Führer des Umschlaggerätes ausreichende Sicht auf die Fahrbahnen haben. Die Sicht kann jedoch eingeschränkt sein, z. B. beim Fahren in Schiffsräumen, beim Einfahren in Werkstätten, beim Aufsetzen oder Abnehmen von Containern vom LKW.
DA zu § 20 Abs. 5:
Siehe auch § 37.
§ 21
Krane mit elektrisch schaltenden Notendhalteinrichtungen
Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass bei Kranen mit elektrisch schaltenden Notendhalteinrichtungen die Bewegungsbereiche nur voll ausgenutzt werden, wenn den Notendhalteinrichtungen Betriebsendschalter vorgeschaltet sind.
§ 22
Container-Umschlaggeräte
Der Unternehmer hat beim Einsatz von Container-Umschlaggeräten dafür zu sorgen, dass
1. der Geräteführer gegen Witterungseinflüsse geschützt ist, die Führerkabine bei Bedarf beheizt oder belüftet wird
und
2. die Scheiben der Führerkabine von innen und außen gefahrlos gereinigt werden können.
§ 23
Container-Krane
Der Unternehmer hat beim Einsatz von Container-Kranen, bei denen die Fahrbewegung leitliniengeführt ist, dafür zu sorgen, dass
1. einem Betreten der Fahrbahnen durch feste Absperrungen entgegengewirkt wird,
2. in Bereichen, in denen Querverkehr stattfindet, höchstens mit Schrittgeschwindigkeit gefahren wird
und
3. die Fahrbahnen über ihre ganze Länge deutlich erkennbar und dauerhaft als Gefahrbereich gekennzeichnet sind.
DA zu § 23 Nr. 1:
Feste Absperrungen sind Zäune oder mindestens 1 m hohe Umwehrungen.
§ 24
Container-Spreader
(1) Die Führer der Umschlaggeräte dürfen Container mit Spreadern erst anheben, wenn sie sich zuvor vergewissert haben, dass die Twist-Locks des Spreaders verriegelt sind.
(2) Bei Spreadern mit handbetätigten Twist-Locks darf der Anschläger das Zeichen zum Anheben erst geben, wenn er sich zuvor vergewissert hat, dass die Twist-Locks verriegelt sind.
(3) Bei Spreadern mit handbetätigten Twist-Locks darf der Anschläger nach dem Absetzen der Last das Zeichen zum Anheben des Spreaders erst geben, wenn er sich vergewissert hat, dass die Twist-Locks entriegelt sind.
(4) Die Absätze 2 und 3 gelten auch für Spreader, bei denen die Twist-Locks vom Anschläger über Funk gesteuert werden.
D. Besondere Bestimmungen für den Einsatz von Lastaufnahmeeinrichtungen an Hebeeinrichtungen.
§ 25
Lastaufnahmeeinrichtungen
(1) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass Lastaufnahme- und Anschlagmittel an Hebeeinrichtungen in jeder Schicht vor dem ersten Einsatz auf augenfällige Mängel geprüft werden.
(2) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass Lastaufnahme- und Anschlagmittel, bei denen Mängel festgestellt worden sind, nicht eingesetzt werden.
(3) Die Führer von Hebeeinrichtungen haben beim Bewegen der Lastaufnahmeeinrichtungen Pendeln oder Schlagen zu vermeiden.
DA zu § 25 Abs. 1:
Mit dem Kran fest verbundene Greifer, Vakuumheber und Container-Spreader sind Tragmittel und keine Lastaufnahme- und Anschlagmittel.
DA zu § 25 Abs. 2:
Mängel, die die Sicherheit beeinträchtigen, sind z. B. in Abschnitt 3.13 des Kapitels 2.8 "Betreiben von Lastaufnahmeeinrichtungen im Hebezeugbetrieb" der BG-Regel "Betreiben von Arbeitsmitteln" (BGR 500) aufgeführt.
Online-Fassung dieser BG-Regel siehe http://www.dguv.de (Webcode: 572676)
DA zu § 25 Abs. 3:
Beim Pendeln leerer Lastaufnahmeeinrichtungen besteht Gefahr, dass am Umschlag beteiligte Personen getroffen werden.
Schlagen leere Lastaufnahmeeinrichtungen gegen feste Bauteile, muss damit gerechnet werden, dass sie sich verhaken oder auch beschädigt werden.
Bei langen Anschlagmitteln lässt sich ein Pendeln vermeiden, wenn sie ordnungsgemäß aufgehängt werden.
§ 26
Lastaufnahmeeinrichtungen mit Haft- oder Reibschluss
(1) Beim Einsatz von Lastaufnahmeeinrichtungen, welche die Last ausschließlich durch Haft- oder Reibkräfte halten, hat der Unternehmer dafür zu sorgen, dass
der Gefahrbereich gekennzeichnet und gegen Betreten gesperrt ist
und
1. sich im Gefahrbereich keine Versicherten aufhalten.
(2) Versicherte dürfen sich in dem nach Absatz 1 Nr. 1 gekennzeichneten und gesperrten Gefahrbereich nicht aufhalten. Soweit ein Aufenthalt in diesem Bereich aus umschlagtechnischen Gründen erforderlich ist, dürfen Lasten erst dann bewegt und abgesetzt werden, nachdem sich die Versicherten aus dem Bereich entfernt haben.
DA zu § 26 Abs. 1:
Ausschließlich durch Haft- oder Reibkräfte halten bedeutet z. B. die Lastaufnahme durch Klemmen, Zangen, Magnete oder Vakuumheber. Es beinhaltet nicht den Kraftschluss, der durch Eindringen des Lastaufnahmemittels in die Oberfläche der Last formschlüssig unterstützt wird.
Als Gefahrbereich gilt der gesamte Bereich, in dem Versicherte von unbeabsichtigt herabfallenden Lasten getroffen werden können.
Dabei ist zu berücksichtigen, dass Lasten nicht immer senkrecht fallen, sondern herumschlagen, segeln, an Teilen der Umgebung abprallen können.
Beim Be- und Entladen von Wasserfahrzeugen kann auch der gesamte Laderaum als Gefahrbereich gelten.
§ 27
Rundstahlketten als Anschlagmittel
(1) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass Rundstahlketten, die als Anschlagmittel eingesetzt werden, längstens in Abständen von einem Jahr durch einen Sachkundigen einer besonderen Prüfung auf Rissfreiheit unterzogen werden.
(2) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass über die Prüfungen nach Absatz 1 Nachweis geführt wird.
DA zu § 27 Abs. 1:
Sachkundiger ist, wer aufgrund seiner fachlichen Ausbildung und Erfahrung ausreichende Kenntnisse auf dem Gebiet der Lastaufnahmeeinrichtungen im Hebezeugbetrieb hat und mit den einschlägigen staatlichen Arbeitsschutzvorschriften,
Unfallverhütungsvorschriften, BG-Regeln und allgemein anerkannten Regeln der Technik (z. B. DIN-Normen, VDE-Bestimmungen, technische Regeln anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder anderer Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum) soweit vertraut ist, dass er den arbeitssicheren Zustand von Lastaufnahmeeinrichtungen im Hebezeugbetrieb beurteilen kann.
Die Prüfung auf Rissfreiheit in verkürzten Abständen ist erforderlich, weil die im Umschlag eingesetzten Anschlagketten hohen Belastungen ausgesetzt sind.
DA zu § 27 Abs. 2:
Prüfnachweis siehe Abschnitt 3.15.5 des Kapitels 2.8 "Betreiben von Lastaufnahmeeinrichtungen im Hebezeugbetrieb" der BG-Regel "Betreiben von Arbeitsmitteln" (BGR 500).
§ 28
Anschlag vorgeschlungener Lasten
(1) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass vorgeschlungene Lasten an der Umschlingung nur gehoben und transportiert werden, wenn die Umschlingung als Anschlagmittel geeignet ist. Dies gilt auch, wenn die Umschlingung nur Teile der Last zu tragen hat.
(2) Werden abweichend von Absatz 1 vorgeschlungene Lasten an der Umschlingung gehoben und transportiert, hat der Unternehmer dafür zu sorgen, dass der Gefahrbereich gekennzeichnet und gegen Betreten gesperrt ist und
1. sich im Gefahrbereich keine Versicherten aufhalten.
(3) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass vorgeschlungene Lasten vor dem Anschlagen auf erkennbare Mängel, Lage der Last und der Anschlagmittel geprüft werden. Ergeben sich bei der Prüfung Bedenken hinsichtlich eines sicheren Umschlages, darf die vorgeschlungene Last nicht an der Umschlingung angeschlagen werden.
(4) Versicherte dürfen sich in dem nach Absatz 2 Nr. 1 gekennzeichneten und gesperrten Gefahrbereich nicht aufhalten. Soweit ein Aufenthalt in diesem Bereich aus umschlagtechnischen Gründen erforderlich ist, dürfen Lasten erst gehoben und bewegt werden, nachdem sich die Versicherten aus dem Bereich entfernt haben.
DA zu § 28 Abs. 1:
Vorgeschlungene Lasten, die an der Umschlingung angehoben werden können, sind z. B. Zelluloseballen, die mit Bandeisen oder Drähten zu einer Einheit umschlungen sind.
Das Anschlagmittel ist z. B. geeignet, wenn Nachweise vorliegen über
die Tragfähigkeit,
die Grenzwerte der Neigungswinkel.
Als Nachweis gelten auch Angaben des Herstellers der Umschnürung oder des Versenders der vorgeschlungenen Ladung.
§ 29
Transport von Lasten durch enge Öffnungen
(1) Der Unternehmer darf für den Transport von Lasten durch enge Öffnungen nur solche Lastaufnahmeeinrichtungen einsetzen, bei denen sich die Last im Falle eines unbeabsichtigten Aufsetzens nicht lösen kann.
(2) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass Lastaufnahmeeinrichtungen nach Absatz 1 so am Kran befestigt werden, dass unbeabsichtigtes Aushängen vermieden ist.
DA zu § 29 Abs. 1:
Öffnungen gelten als eng, wenn sie nur wenig größer sind als die Last bzw. die Lastaufnahmeeinrichtung und die Gefahr des unbeabsichtigten Aufsetzens oder Unterhakens besteht. Enge Öffnungen sind z. B. bei Waggonschiebe- oder schwenkdächern oder bei nur sektionsweise geöffneten Luken vorhanden. Lastaufnahmemittel mit Schrittschaltwerk erfüllen die Forderung nicht.
§ 30
Transport von Containern und Flats
(1) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass Container und Flats so aufgenommen und transportiert werden, dass unzulässige Beanspruchungen der Container und Flats vermieden werden.
(2) Der Unternehmer darf zur Verbindung übereinandergestapelter Container oder Flats, die in einer Hieve angehoben werden, nur solche Twist-Locks einsetzen, die mit den Containern oder Flats so verriegelt werden können, dass ein unbeabsichtigtes Lösen verhindert ist, und deren Verriegelung von außen erkennbar ist. Sie müssen vor der ersten Inbetriebnahme auf ihre Eignung als
Lastaufnahmeeinrichtung von einem Sachverständigen geprüft worden sein, sofern in der Betriebsanleitung des Herstellers oder Importeurs der Gebrauch als Lastaufnahmeeinrichtung nicht ausdrücklich zugelassen ist.
(3) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass übereinandergestapelte Container oder Flats, die mit Twist-Locks verbunden sind, nur dann in einer Hieve angehoben werden, wenn sichergestellt ist, dass sich die unteren Container oder Flats nicht unbeabsichtigt lösen können. Kann dies bei ankommenden Containern oder Flats nicht sichergestellt werden, hat der Unternehmer dafür zu sorgen, dass sich die Versicherten vor der Entladung aus dem Gefahrbereich entfernen.
(4) Die Versicherten haben auf ordnungsgemäßes Ansetzen der Twist-Locks zu achten.
(5) Sind mehrere Container oder Flats gestapelt, die untereinander mit Twist-Locks verriegelt sind, und soll nur ein Teil angehoben werden, darf der Anschläger das Zeichen zum Anheben erst geben, wenn er sich zuvor vergewissert hat, dass die Twist-Locks entriegelt sind. Dies gilt nicht für das Anlüften zu Kontrollzwecken.
(6) Beim Einsatz von Spreadern, deren Verriegelung von Hand betätigt wird, dürfen Container und Flats nur einlagig gelagert und aufgenommen werden.
DA zu § 30 Abs. 1:
Hinweise über die sichere Aufnahme und den sicheren Transport sowie über unzulässige Anschlags- und Transportmethoden von Containern enthält die Norm ISO/3874 "Series 1 freight containers – Handling and securing". Für Flats gilt generell, dass sie an den oberen Eckpunkten nicht mit Anschlagmitteln angeschlagen werden dürfen.
DA zu § 30 Abs. 2 Satz 1:
Diese Forderung ist z. B. erfüllt, wenn Twist-Locks verwendet werden, bei denen die Kronen um 90° gedreht werden können und in den Stellungen 0° und 90° einrasten.
Diese Forderung bezieht sich auf Container und Flats, die vom Hafenbetrieb an Land übereinander gestapelt werden, und nicht auf solche, die mit dem Schiff ankommen.
DA zu § 30 Abs. 4:
Zur Verbindung von Containern werden manuell zu betätigende sowie halb- und vollautomatisch arbeitende Twist-Locks eingesetzt.
Je nach Typ der Twist-Locks ist der Verriegelungsvorgang erst abgeschlossen, wenn sich der Container in seiner Transportposition befindet. Unter ordnungsgemäßem Ansetzen ist daher nur das Einsetzen oder Vorspannen der Twist-Locks zu verstehen. Erst hierdurch ist die Lagesicherung gegeben.
E. Besondere Bestimmungen für den Einsatz von Personenaufnahmemitteln.
§ 31
Personenaufnahmemittel
(1) Der Unternehmer darf Personenaufnahmemittel an Hebeeinrichtungen nur einsetzen, wenn der Hersteller oder Lieferer der Hebeeinrichtung dies als bestimmungsgemäße Verwendung vorgesehen hat und die Vorgaben der bestimmungsgemäßen Verwendung mit den örtlichen Betriebsbedingungen vereinbar sind oder
1. die Eignung der Hebeeinrichtung für den Einsatz unter den örtlichen Betriebsbedingungen durch ein
Sachverständigengutachten nachgewiesen ist.
(2) Der Unternehmer darf Personenaufnahmemittel an Hebeeinrichtungen nur einsetzen, wenn das Personenaufnahmemittel mit dem Tragmittel der Hebeeinrichtungen formschlüssig verbunden werden kann, so dass ein unbeabsichtigtes Lösen verhindert ist.
(3) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass eine gefahrlose und rasche Bergung von Personen, die sich in dem Personenaufnahmemittel befinden, möglich ist.
(4) Der Unternehmer, der Personenaufnahmemittel zum Transport mit Hebezeugen einsetzt, hat dafür zu sorgen, dass an der Einsatzstelle jederzeit Unterlagen mit folgenden Angaben vorhanden sind, sofern diese Angaben nicht am Personenaufnahmemittel selbst angebracht sind:
1.Tragfähigkeit
und
2 höchstzulässige Zahl der mitfahrenden Personen, für die persönliche Schutzausrüstungen gegen Absturz angebracht werden können.
(5) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass Personenaufnahmemittel nach Bedarf, längstens jedoch in Abständen von 1 Jahr, in allen Teilen durch einen Sachkundigen auf ihre Betriebssicherheit geprüft und über die Ergebnisse der Prüfungen Nachweise geführt werden.
(6) Der Unternehmer darf Personenaufnahmemittel, die Mängel aufweisen, nicht einsetzen.
(7) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass ein Koordinator bestimmt wird, sofern mehrere Unternehmen an dem Einsatz eines Personenaufnahmemittels beteiligt sind, die Versicherten, die an dem Einsatz eines Personenaufnahmemittels beteiligt sind, über die Handhabung und das zu beachtende Verhalten unterwiesen werden.
(8) Für den Einsatz von Personenaufnahmemitteln hat der Unternehmer einen Aufsichtführenden und einen Einweiser zu bestellen.
Von der Bestellung eines Einweisers kann abgesehen werden, wenn der Führer der Hebeeinrichtung jederzeit ausreichende Sicht auf das Personenaufnahmemittel hat und der Führer der Hebeeinrichtung sich mit den im Personenaufnahmemittel befindlichen Personen verständigen kann.
(9) Der Aufsichtführende darf für die Benutzung von Personenaufnahmemitteln nur die vom Unternehmer freigegebenen Hebezeuge einsetzen. Er hat sich vor der Benutzung davon zu überzeugen, dass an dem Personenaufnahmemittel keine augenfälligen Mängel vorhanden sind und dass das Personenaufnahmemittel an dem Tragmittel der Hebeeinrichtung formschlüssig und so befestigt ist, dass ein unbeabsichtigtes Lösen verhindert ist.
(10) Der Aufsichtführende hat den Einsatz des Personenaufnahmemittels vor Ort zu beaufsichtigen und die Einhaltung der Betriebsanweisung zu überwachen.
(11) Der Führer der Hebeeinrichtung darf Personenaufnahmemittel nicht zusammen mit Umschlagsgut transportieren. Er hat das Personenaufnahmemittel so zu führen, dass Gefährdungen für mitfahrende Versicherte vermieden werden.
(12) Die formschlüssige Verbindung zwischen dem Tragmittel und dem Personenaufnahmemittel muss bei dessen Einsatz stets erhalten bleiben. Dies gilt nicht, wenn das Personenaufnahmemittel auf Containerschiffen abgesetzt werden muss. Dabei ist sicherzustellen, dass unbeabsichtigte Lageveränderungen des abgestellten Personenaufnahmemittels verhindert sind.
(13) Der Einweiser hat die Bewegungen des Personenaufnahmemittels so zu dirigieren, dass Versicherte nicht gefährdet werden. Er hat darauf zu achten, dass das Personenaufnahmemittel nicht anstößt oder unterhakt und nur auf fester, horizontaler Unterlage abgesetzt wird, wo sicherer Ein- und Ausstieg möglich sind.
(14) Die Versicherten dürfen Personenaufnahmemittel nur auf Anweisung des Unternehmers oder des von ihm bestellten Aufsichtführenden benutzen.
(15) Versicherte, die Personenaufnahmemittel benutzen, haben das Personenaufnahmemittel und dessen Tragmittel auf Mängel hin zu beobachten. Festgestellte Mängel sind dem Aufsichtführenden unverzüglich zu melden.
(16) Trag- und Lastaufnahmemittel, die zur Mitfahrt von Personen eingerichtet sind, darf der Unternehmer erst nach Zustimmung der Berufsgenossenschaft einsetzen.
DA zu § 31:
Siehe auch BG-Regel "Hochziehbare Personenaufnahmemittel" (BGR 159).
DA zu § 31 Abs. 1:
Diese Forderung ist z. B. erfüllt bei der Verwendung von Sicherheitshaken. Ladehaken gelten nicht als Sicherung im Sinne dieser Bestimmung.
DA zu § 31 Abs. 1 Nr. 2:
Sachverständige nach § 28 der Unfallverhütungsvorschrift "Krane" (BGV D 6) und dem BG-Grundsatz "Ermächtigung von Sachverständigen für die Prüfung von Kranen durch die Berufsgenossenschaft" (BGG 924) sind:
1. Die Sachverständigen der Technischen Überwachung, z. B. der Technischen Überwachungsvereine e.V.
2.Die von der Berufsgenossenschaft ermächtigten Sachverständigen. Diese können z. B. bei Herstellern oder Betreibern beschäftigt oder als freie Sachverständige tätig sein.
Die Ermächtigung wird nach dem vorstehend genannten BG-Grundsatz ausgesprochen. In der jeweiligen Ermächtigung sind der Umfang der Prüfungen und die Kranarbeiten, für die der Sachverständige ermächtigt ist, genannt. Die von der Berufsgenossenschaft ermächtigten Sachverständigen führen eine berufsgenossenschaftliche Zulassungs-Nummer (BG-Z ...). Auskunft hierüber erteilt die Berufsgenossenschaftliche Zentrale für Sicherheit und Gesundheit – BGZ des Hauptverbandes der gewerblichen Berufsgenossenschaften, Alte Heerstraße 111, 53757 Sankt Augustin.
DA zu § 31 Abs. 2:
Diese Forderung ist erfüllt bei der Verwendung von Sicherheitshaken. Ladehaken gelten nicht als Sicherung im Sinne dieser Bestimmung.
DA zu § 31 Abs. 3:
Das Bergen von Personen kann z. B. unter Einsatz einer zweiten Hebeeinrichtung, von Leitern, von Abseilgeräten oder von Einrichtungen aus, die z. B. mittels Hubwinde kontrolliert abgesenkt werden können, geschehen. Die Maßnahmen zum Bergen von Personen sind auch im Alarmplan zu berücksichtigen.
DA zu § 31 Abs. 4 Nr. 2:
Siehe auch BG-Regeln "Einsatz von persönlichen Schutzausrüstungen gegen Absturz" (BGR 198) und "Benutzung von persönlichen Schutzausrüstungen zum Retten aus Höhen und Tiefen" (BGR 199).
DA zu § 31 Abs. 11:
Gefährdungen können z. B. durch Pendeln, Anstoßen, Unterhaken entstehen.
DA zu § 31 Abs. 12:
Das Absetzen des Personenaufnahmemittels ohne Beibehaltung der Verbindung zum Tragmittel kann z. B. betriebstechnisch erforderlich sein, wenn Lasten, z. B. Plattformen, Boote und Fahrzeuge am Tragmittel des Hebezeuges von Anschlägern an- bzw. abgeschlagen werden müssen oder wenn hierfür die Notwendigkeit durch das entsprechende Laschverfahren gegeben ist. Ist mit einer Krängung des Containerschiffes zu rechnen, könnten die Reibungskräfte zwischen Unterseite des Personenaufnahmemittels und der Auflagefläche des Personenaufnahmemittels zur Lagesicherung nicht ausreichen. Hier können z. B. Bolzenkonstruktionen vorgesehen werden, die sich in den Corner-Castings der Container verankern lassen.
Es sind Maßnahmen zu treffen, die das Anstoßen der Last gegen das abgesetzte Personenaufnahmemittel vermeiden, indem zwischen dem Personenaufnahmemittel und der Last ausreichende Sicherheitsabstände eingehalten werden.
Sicherung gegen Absturz von Personen, die das Personenaufnahmemittel verlassen, siehe § 11.
IV. Zusätzliche Bestimmungen für Hafenarbeit im Landbereich.
§ 32
Verkehrsführung
(1) Der Unternehmer hat die Verkehrswege, die seiner Verfügungsgewalt unterliegen, festzulegen und so einzurichten, dass einer Gefährdung der Versicherten vorgebeugt wird.
(2) Der Unternehmer hat für die Benutzung der Verkehrswege, die seiner Verfügungsgewalt unterliegen, Verkehrsregelungen zu treffen.
(3) Die Versicherten haben die vom Unternehmer getroffenen Verkehrsregelungen zu beachten.
DA zu § 32 Abs. 1:
Diese Forderung ist für Verkehrswege an festen Arbeitsplätzen, z. B. an Packstellen für Container, erfüllt, wenn die Verkehrswege gekennzeichnet und so eingerichtet sind, dass die Führer der Umschlaggeräte die Verkehrswege einsehen können. Können durch die Art der Lagerung, z. B. in Containerreihen, Fahrbahnen von den Führern der Umschlaggeräte nicht eingesehen
werden, ist diese Forderung erfüllt, wenn sichergestellt ist, dass sich in diesen Bereichen keine Personen aufhalten, z. B. durch Absperrungen.
Siehe auch Abschnitt 1.8 des Anhanges zu § 3 Abs. 1 der Arbeitsstättenverordnung,
und
Arbeitsstättenrichtlinie*) ASR 17/1,2 "Verkehrswege"
*) Arbeitsstättenrichtlinien gelten nach § 8 Abs. 2 der Arbeitsstättenverordnung vom 12. August 2004 bis zu ihrer Überarbeitung, längstens jedoch sechs Jahre nach Inkrafttreten der Verordnung, fort.
DA zu § 32 Abs. 2:
An Kreuzungen ist diese Forderung erfüllt, wenn z. B. Vorfahrtsregelungen getroffen sind.
§ 33
Stapel
Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass Stapel regelmäßig und vor dem Betreten auf ihre Standsicherheit geprüft werden. DA
DA zu § 33:
Infolge von Nässe oder Temperaturschwankungen können manche Güter schrumpfen oder quellen. Durch Korrosion, Fäulnis, Austrocknung, Versprödung kann die Haltbarkeit von Verpackungen gemindert werden. Dadurch sowie durch Sturmeinwirkung können Stapel in eine Schräglage geraten, die ihre Standsicherheit gefährdet.
§ 34
Bewegliche Kairampen
(1) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass beim Einsatz beweglicher Kairampen die zulässige Belastung am Einsatzort erkennbar ist.
(2) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass bewegliche Kairampen nicht überlastet werden.
§ 35
Ladeplattformen für das Befahren mit Flurförderzeugen
Der Unternehmer darf Ladeplattformen für das Befahren mit Flurförderzeugen nur einsetzen, wenn die Ladeplattformen an den offenen Seiten mit Sicherungen versehen sind, die ein Abstürzen von Flurförderzeugen verhindern.
DA zu § 35:
Als Sicherungen gelten fest angebrachte Radabweiser.
§ 36
Befahren von Containern und Fahrzeugen mit Flurförderzeugen
(1) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass beim Befahren von Containern mit Flurförderzeugen nur Auffahrhilfen verwendet werden, die die gesamte Containerbreite überdecken.
(2) Die Fahrer von Flurförderzeugen dürfen Container und Fahrzeuge erst befahren, wenn die erforderlichen Auffahrhilfen und Überladebrücken angelegt und gegen unbeabsichtigtes Bewegen gesichert sind.
(3) Der Unternehmer darf zum Befahren von Containern und Fahrzeugen Flurförderzeuge nur einsetzen, wenn in der Atemluft keine gefährlichen Konzentrationen gesundheitsschädlicher Abgasbestandteile entstehen können.
DA zu § 36:
Hinsichtlich des Befahrens von Fahrzeugen und Wechselaufbauten mit Flurförderzeugen siehe Unfallverhütungsvorschrift "Flurförderzeuge" (BGV D 27).
DA zu § 36 Abs. 2:
Beim Befahren von Containern gelten Auffahrhilfen als gesichert, wenn sie in den Container eingehängt oder z. B. mit Ketten am Container verzurrt sind.
Auf das Verzurren mit Ketten kann verzichtet werden, wenn durch die Konstruktion der Auffahrhilfe die Reibungskräfte an der Auflagenfläche größer sind als zwischen der Gummibereifung der Antriebsräder eines Flurförderzeuges und der Oberfläche der Auffahrhilfe.
Hinsichtlich der Sicherung des zu beladenden oder zu entladenden Fahrzeugs gegen unbeabsichtigtes Bewegen siehe § 37 Abs. 2 Unfallverhütungsvorschrift "Fahrzeuge" (BGV D 29).
DA zu § 36 Abs. 3:
Einrichtungen zur Gefahrstoffminderung im Abgas sind z. B. Abgasreiniger mit Katalysator.
Hinsichtlich des Einsatzes dieselmotorisch betriebener Fahrzeuge siehe auch Technische Regeln für Gefahrstoffe "Dieselmotoremissionen" (TRGS 554).
§ 37
Container-Terminals
(1) Der Unternehmer hat Container-Terminals so einzurichten, dass sie nur für den zum Betrieb des Container-Terminals notwendigen Verkehr zugänglich sind.
(2) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass Versicherte, die das Container-Terminal betreten oder sich im Container-Terminal aufhalten, durch den Verkehr von Fahrzeugen, Flurförderzeugen und Hebezeugen nicht gefährdet werden.
(3) Der Unternehmer hat Versicherten, die sich im Container-Terminal aufhalten, Warnwesten zur Verfügung zu stellen.
(4) Die Versicherten haben die zur Verfügung gestellten Warnwesten zu tragen.
DA zu § 37 Abs. 2:
Siehe auch § 4.
DA zu § 37 Abs. 4:
Diese Forderung ist z. B. beim Tragen von Warnkleidung mit gleicher Erkennbarkeitseigenschaft wie die von Warnwesten erfüllt.
V. Zusätzliche Bestimmungen für Hafenarbeit im Schiffsbereich.
§ 38
Festmachen des Schiffes
Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass mit dem Be- oder Entladen erst begonnen wird, wenn das Schiff sicher festgemacht ist.
Er hat dafür zu sorgen, dass Be- und Entladearbeiten nur durchgeführt werden, solange das Schiff sicher festgemacht ist.
DA zu § 38:
Beim Schwergutumschlag in und aus Binnenschiffen ist wegen der Lageveränderungen des Schiffes die Vertäuung regelmäßig zu prüfen und gegebenenfalls den veränderten Bedingungen anzupassen.
§ 39
Betreten und Verlassen von Schiffen
(1) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass Schiffe über sichere Zugänge betreten und verlassen werden.
(2) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass als Zugang von Land Stege nur benutzt werden, wenn sie mindestens mit einseitigem Geländer, bei Seeschiffen über 250 BRT mit beidseitigem Geländer ausgeführt sind und die Breite der Stege mindestens 60 cm beträgt,
1. als Zugang von der Wasserseite zu Seeschiffen Fallreeptreppen benutzt werden, die am unteren Ende ein waagerecht liegendes Podest haben, welches bis auf die Zugangsseite mit einem Geländer umwehrt ist,
2. Zugänge, die auf dem Schanzkleid aufliegen oder sich mit diesem in gleicher Höhe befinden, nur benutzt werden, wenn Abstiege zum Deck vorhanden sind, die wenigstens auf einer Seite mit Handlauf versehen und gegen An- und Umkippen gesichert sind,
3. Schwenkbäume oder Knüppelleitern als Zugang nicht benutzt werden,
Absturzsicherungen angebracht werden, wenn landseitige Zugänge nicht auf der Kaifläche oder nicht mit genügendem
Abstand von der Kaikante aufliegen und dadurch Absturzgefahr ins Wasser besteht,
4. die Zugänge für die Dauer der Be- und Entladearbeiten sicher begehbar bleiben.
(3) Als Zugang von Seeschiffen zu längsseitig liegenden Binnenschiffen sind an Stelle von Fallreeptreppen Seilstufenleitern zulässig, wenn sie sicher befestigt und gegen Verdrehen und Schwingen gesichert sind.
(4) Als Zugang von längsseitig liegenden schwimmenden Geräten zu Seeschiffen sind an Stelle von Fallreeptreppen Anlegeleitern zulässig, wenn sie gegen Ab- und Wegrutschen sicher befestigt sind.
(5) Die Versicherten dürfen Schiffe nur über die vom Unternehmer freigegebenen Zugänge betreten und verlassen.
(6) Die Versicherten dürfen Schiffe während der Fahrt nicht betreten oder verlassen.
DA zu § 39 Abs. 1:
Durch Rechtsverordnungen, z. B. Hafenordnungen, können bestimmte Zugänge vorgeschrieben sein. Zugänge, die diesen Rechtsverordnungen entsprechen, gelten als sicher. Siehe auch CIPA-Regel Nr. 12 "Anforderungen an Liegeplätze für Binnenschiffe" (CIPA = Comité International de Prévention des Accidents du travail de la navigation interieure). Für das Auslegen der bordeigenen Landstege ist die Schiffsleitung zuständig. Erforderlichenfalls ist von der Schiffsleitung das Auslegen des Landsteges zu verlangen.
Als Zugänge können auch landseitig fest angebrachte Steigleitern bei direkt am Kai liegenden Schiffen in Frage kommen.
Das Springen von Land an Bord oder umgekehrt oder Übersteigen über Fender ist kein sicherer Zugang.
Insbesondere in Tidehäfen können Zugänge während der Be- und Entladearbeiten ihre Auflage oder ihre Zugangshöhe verändern. Es ist deshalb erforderlich, dass die Zugänge während der gesamten Be- und Entladearbeiten ständig beobachtet und gegebenenfalls nachgestellt werden. Bei Dunkelheit ist es erforderlich, dass die Zugänge ausreichend beleuchtet sind.
DA zu § 39 Abs. 2 Nr. 4:
Schwenkbäume dienen bei Binnenschiffen dem Schiffspersonal nur zum Übersetzen an Land, um das Schiff festzumachen.
DA zu § 39 Abs. 2 Nr. 5:
Als Absturzsicherungen sind Fangnetze üblich. Sie sollen verhindern, dass Personen, die beim Betreten von Schiffszugängen abrutschen, ins Wasser fallen. Diese Gefahr besteht, wenn die Zugänge nicht in genügendem Abstand von der Kaikante aufgelegt sind.
DA zu § 39 Abs. 2 Nr. 6:
Auch für die restliche Dauer der Liegezeit sollten die Zugänge begehbar bleiben.
Diese Forderung schließt nicht aus, dass Zugänge kurzzeitig für die Durchfahrt von Schienenfahrzeugen oder schienengebundenen Kranen entfernt werden.
§ 40
Verkehrswege auf Schiffen
(1) Der Unternehmer hat vor Beginn der Be- und Entladearbeiten dafür zu sorgen, dass
1. für die Be- und Entladearbeiten notwendigen Verkehrswege vorhanden sind,
2. die vorhandenen Verkehrswege sicher benutzt werden können,
Verkehrswege, bei denen Absturzgefahr mit einer Fallhöhe über 2 m besteht, mit Sicherungen gegen Absturz versehen sind,
3.
4. Verkehrswege, bei denen Absturzgefahr ins Wasser besteht, mit Sicherungen gegen Absturz versehen sind.
(2) Absatz 1 Nr. 4 gilt nicht, sofern aufgrund der Bauart der Schiffe Absturzsicherungen zur Wasserseite nicht angebracht werden
können.
(3) Die Versicherten dürfen nur die vom Unternehmer freigegebenen Verkehrswege benutzen.
DA zu § 40 Abs. 1:
Diese Forderung beinhaltet, dass mit Be- oder Entladearbeiten erst begonnen werden darf, wenn die hier gestellten Anforderungen an Verkehrswege erfüllt sind. Es liegt in der Entscheidung des Unternehmers, auf welche Weise er für die Einhaltung der Anforderungen sorgt, z. B. ob er hierfür die Schiffsleitung einschaltet.
DA zu § 40 Abs. 1 Nr. 2:
Sichere Benutzung setzt unter anderem voraus, dass die Verkehrswege frei von Ladungsgut, Anschlagmitteln, Schiffszubehör und Stauholz sind. Sind Verkehrswege durch Ladung versperrt, ist es erforderlich, Überstiege anzubringen. Gegebenenfalls ist auch ein zusätzlicher Landgang anzubringen.
DA zu § 40 Abs. 1 Nr. 3:
Absturzsicherungen sind z. B. Handläufe, Halteseile, Geländer.
DA zu § 40 Abs. 1 Nr. 4:
Verkehrswege, bei denen Absturzgefahr ins Wasser besteht, können z. B. bei Binnenschiffen vorkommen. Siehe § 7 Unfallverhütungsvorschrift "Wasserfahrzeuge mit Betriebserlaubnis auf Binnengewässern" (BGV D 19) und § 11.02 Nr. 4 (für Trägerschiffsleichter) der Rhein-Schiffsuntersuchungsordnung.
DA zu § 40 Abs. 2:
Hinsichtlich der Binnenschiffe, die kein Geländer haben müssen, siehe auch §§ 7 und 46 Unfallverhütungsvorschrift "Wasserfahrzeuge mit Betriebserlaubnis auf Binnengewässern" (BGV D 19).
Schiffe, bei denen aufgrund der Bauart Absturzsicherungen nicht angebracht werden können, sind z. B. Hafenschuten und Lashleichter.
Siehe auch § 46.
§ 41
Zugänge zu Laderäumen
(1) Der Unternehmer hat vor Beginn der Be- und Entladearbeiten dafür zu sorgen, dass
1. sichere Zugänge zu den Laderäumen vorhanden sind,
2.Steigleitern als Zugang zum Laderaum nur benutzt werden, wenn beim Überstieg vom Deck zur Steigleiter Haltemöglichkeiten vorhanden sind, die Steigleitern zwischen den Decks ununterbrochen geführt sind oder, falls sie in Deckshöhe unterbrochen sind, Übergänge vorhanden sind,
3. als Zugang zum Laderaum Anlegeleitern benutzt werden, wenn Treppen oder Steigleitern nicht benutzt werden können oder nicht benutzt werden dürfen, Zugänge, die über das Lukensüll führen, nur benutzt werden, wenn mit Handlauf versehene Abstiege, die gegen Kippen gesichert sind, auf das Deck führen.
(2) Die Versicherten dürfen nur die vom Unternehmer freigegebenen Zugänge zu Laderäumen benutzen.
DA zu § 41 Abs. 1:
Diese Forderung beinhaltet, dass der Unternehmer mit den Be- und Entladearbeiten erst beginnen darf, wenn die hier gestellten Anforderungen erfüllt sind. Es liegt in der Entscheidung des Unternehmers, auf welche Weise er für die Erfüllung der Anforderung sorgt, z. B. ob er hierfür die Schiffsleitung einschaltet.
DA zu § 41 Abs. 1 Nr. 1:
Diese Forderung schließt ein, dass Einstiegsklappen zu Steigleitern mit wirksamen Sicherungen gegen Zuklappen ausgerüstet sind und diese Sicherungen auch eingelegt sind, bei Dunkelheit eine ausreichende Ausleuchtung vorhanden ist.
DA zu § 41 Abs. 1 Nr. 2:
Übergänge bei in Deckshöhe unterbrochenen Steigleitern sind z. B. Plattformen.
DA zu § 41 Abs. 1 Nr. 3:
Ein sicherer Zugang über Anlegeleitern ist nur dann gewährleistet, wenn sie mit dem Lukensüll verzurrt sind.
DA zu § 41 Abs. 1 Nr. 4:
Eine Sicherung gegen Kippen macht es in der Regel erforderlich, dass die Abstiege mit Schiffseinrichtungen verzurrt sind.
DA zu § 41 Abs. 2:
Diese Forderung setzt voraus, dass die Versicherten über die freigegebenen Zugänge vor der Aufnahme der Arbeiten unterrichtet werden.
§ 42
Befahren von Laderäumen mit Personenaufnahmemitteln
(1) Der Unternehmer darf Personenaufnahmemittel zum Befahren von Laderäumen nur einsetzen, wenn aufgrund der Bauart des Schiffes Zugänge nach § 41 nicht benutzt werden können oder hochgelegene Arbeitsplätze im Schiffsraum erreicht werden müssen.
(2) Zum Befahren von Laderäumen darf der Unternehmer nur Hebeeinrichtungen einsetzen, wenn
1.der Hersteller oder Lieferer der Hebeeinrichtung dies als bestimmungsgemäße Verwendung vorgesehen hat und die Vorgaben der bestimmungsgemäßen Verwendung mit den örtlichen Betriebsbedingungen vereinbar sind oder
2.die Eignung der Hebeeinrichtung für den Einsatz unter den örtlichen Betriebsbedingungen durch ein Sachverständigengutachten nachgewiesen ist.
(3) Der Unternehmer hat den Versicherten, die mit Personenaufnahmemitteln Laderäume befahren, persönliche Schutzausrüstungen gegen Absturz, mit denen sie sich am Personenaufnahmemittel sichern können, zur Verfügung zu stellen.
(4) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass der Signalmann einen Platz auf dem Oberdeck oder im Laderaum einnimmt, an dem keine Absturzgefahr besteht und von dem aus er das Personenaufnahmemittel und die in den Laderaum Eingefahrenen ständig beobachten kann und von dem er dauernde Sichtverbindung mit dem Führer der Hebeeinrichtung hat,
1. bei fehlender oder nicht ausreichender Sichtverbindung sich der Signalmann und der Führer der Hebeeinrichtung über Funkkontakt verständigen können,
2. die in den Laderaum Eingefahrenen – auch bei Energieausfall der Hebeeinrichtung – im Notfall aus dem Laderaum gerettet werden können,
3. das Personenaufnahmemittel, solange sich Personen im Laderaum befinden, an leicht und schnell erreichbarer Stelle bereitsteht, so dass es bei Bedarf ohne Verzug am Tragmittel der Hebeeinrichtung befestigt werden kann,
4. der Signalmann und der Führer der Hebeeinrichtung während des Einsatzes des Personenaufnahmemittels ihren Platz nicht verlassen,
5. der Signalmann und der Führer der Hebeeinrichtung während des Einsatzes des Personenaufnahmemittels keine anderen Arbeiten ausführen,
6. die in den Laderaum Eingefahrenen sich mit den persönlichen Schutzausrüstungen gegen Absturz an den hierfür am Personenaufnahmemittel vorgesehenen Befestigungspunkten sichern, sofern bei Arbeiten im Laderaum Absturzgefahr besteht.
(5) Der Signalmann hat den nach Absatz 4 Nr. 1 festgelegten Platz am Oberdeck oder im Laderaum einzunehmen. Er hat das Personenaufnahmemittel und die in den Laderaum Eingefahrenen ständig zu beobachten.
(6) Der Signalmann und der Führer der Hebeeinrichtung haben sich bei fehlender oder nicht ausreichender Sichtverbindung über Funkkontakt zu verständigen.
(7) Versicherte, die mit dem Personenaufnahmemittel eingefahren sind, haben sich mit den persönlichen Schutzausrüstungen gegen Absturz an den hierfür am Personenaufnahmemittel vorgesehenen Befestigungspunkten zu sichern, sofern bei Arbeiten im Laderaum Absturzgefahr besteht.
DA zu § 42 Abs. 4 Nr. 1:
Diese Forderung schließt ein, dass bei hohem Lukensüll für den Signalmann ein erhöhter Standplatz, z. B. in Form einer umwehrten Plattform, geschaffen wird. Signalmann siehe § 2 Abs. 11.
§ 43
Arbeitsplätze auf Schiffen
(1) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass vor Beginn der Be- und Entladearbeiten
1. die Laderäume so weit geöffnet sind, dass die Güter ungehindert transportiert werden können, Lukensektionen, auf denen gearbeitet werden muss, völlig geschlossen und gegen nicht gesicherte Nachbarsektionen abgetrennt sind,
2. zum Öffnen und Schließen der Zwischendecksluken eine freie Gangbreite von mindestens 0,6 m vorhanden ist.
(2) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass
1. eingesetzte Lukendeckel und ihre Träger gegen Hochreißen und sonstige unbeabsichtigte Bewegungen gesichert sind,
2. vorhandene Sicherungen durch Sichtkontrolle auf ihre Wirksamkeit geprüft werden,
in den Laderäumen nur so viele Personen beschäftigt werden, dass sie sich gegenseitig nicht behindern und ausreichende
Ausweichmöglichkeiten haben.
3. Die Nummern 1 und 2 gelten auch für mechanische Lukenabdeckungen.
(3) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass Lukenabdeckungen gegen Hinabfallen in die Luke gesichert werden.
(4) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass bei gleichzeitigen Arbeiten in verschiedenen Ebenen bei Höhendifferenzen über 2 m Maßnahmen getroffen werden, die verhindern, dass Teile der Ladung, Arbeitsgeräte, Umschlaggeräte oder sonstige Gegenstände herabfallen können. Dies gilt auch bei Arbeiten auf der Ladung.
(5) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass Luken, in denen nicht gearbeitet wird, geschlossen oder auf andere Weise gegen Hineinstürzen gesichert werden, sofern sie nicht mit einem ausreichend hohen Süll versehen sind. Dies gilt auch für andere gefahrdrohende Öffnungen.
(6) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass gegen das Abstürzen von Versicherten Schutzmaßnahmen getroffen werden, wenn die Fallhöhe mehr als 2 m beträgt. Bei Containern sind Schutzmaßnahmen zu treffen, wenn mehr als ein Container hoch gestaut ist oder die Fallhöhe mehr als eine Containerhöhe beträgt.
(7) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass
1.Tauwerk und Draht zum Sichern eingesetzter Lukenabdeckungen und ihrer Träger nicht verwendet werden,
2. von Anlegeleitern aus Arbeiten nur dann durchgeführt werden, wenn die Leitern standsicher aufgestellt sind,
3. in Laderäume keine Gegenstände hinabgeworfen werden,
4. Lukenabdeckungen und ihre Träger nicht entfernt oder angelegt werden, solange sich Versicherte darunter aufhalten.
DA zu § 43 Abs. 1 Nr. 3:
Durch diese Forderung soll verhindert werden, dass in den Zwischendecks bis an die Luken herangestaut wird und dadurch beim Öffnen oder Schließen der Luke Absturzgefahr besteht.
DA zu § 43 Abs. 2:
Bei Scherstöcken ist nicht auszuschließen, dass vorhandene Sicherungen (Patentsicherungen) nicht völlig eingelegt oder schadhaft sind. In solchen Fällen kann es durch Anstoßen oder Unterhaken zum Ausheben oder Verschieben der Scherstöcke und damit zum Absturz der Scherstöcke oder der Lukenabdeckungen kommen.
Diese Forderung gilt auch für mechanische Lukenabdeckungen, weil sich diese im geöffneten Zustand in Bewegung setzen können.
DA zu § 43 Abs. 3:
Pontonlukendeckel gelten durch ihr Eigengewicht als gesichert.
DA zu § 43 Abs. 5:
Andere gefahrendrohende Öffnungen sind z. B. ungesicherte Aufzugschächte.
DA zu § 43 Abs. 6:
Diese Forderung ist z. B. erfüllt, wenn
1. bei Arbeiten auf oder an nicht vollständig geschlossenen Luken oder auf Stapeln Schutznetze gespannt sind, bei Arbeiten an Stellen, die eine feste Absturzsicherung nicht zulassen, z. B. ungesicherte Bordkanten, die Versicherten angeseilt sind,
2. bei Arbeiten auf Containern diese Arbeiten von Personenaufnahmemitteln aus ausgeführt werden oder, falls das Personenaufnahmemittel verlassen werden muss, die Versicherten angeseilt und mit dem Personenaufnahmemittel fest verbunden sind.
DA zu § 43 Abs. 7 Nr. 1:
Diese Forderung schließt die Verwendung von Drahtseilen zum Sichern eingesetzter Lukenabdeckungen nicht aus. Die Verwendung von Rödeldraht ist nicht zulässig.
DA zu § 43 Abs. 7 Nr. 2:
Die standsichere Aufstellung schließt mit ein, dass ein seitliches Wegkippen der Leiter verhindert ist, z. B. indem eine zweite Person die Leiter festhält oder die Leiter durch Verzurren gegen Kippen gesichert wird.
Siehe auch Unfallverhütungsvorschrift "Leitern und Tritte" (BGV D 36) und BG-Information "Leitern sicher benutzen" (BGI 521).
§ 44
Beleuchtung
(1) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass Schiffsräume bei nicht ausreichendem Tageslicht ausreichend beleuchtet werden, solange sich Versicherte dort aufhalten.
(2) Versicherte dürfen nicht ausreichend beleuchtete Schiffsräume nicht betreten.
(3) Absätze 1 und 2 gelten auch für Verkehrswege.
§ 45
Sicherung der Ladung
Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass vor Beginn und während der Be- und Entladearbeiten die Standsicherheit der Ladung geprüft wird. Besteht die Gefahr des Abrollens, des Abgleitens oder des Abstürzens von Gütern, hat er dafür zu sorgen, dass die Ladung durch Abstützungen, Abspannungen, Vorlegekeile oder durch andere Maßnahmen gesichert wird.
DA zu § 45:
Es ist nie auszuschließen, dass sich die Ladung während des Schiffstransportes verlagert hat und eine ausreichende Standsicherheit nicht mehr gewährleistet ist. Deshalb ist eine Sichtkontrolle erforderlich. Bei rollenden Gütern muss immer geprüft werden, ob sie ausreichend verkeilt sind. Die Kontrolle schließt mit ein, dass geprüft wird, ob sich eine Gefahr des Abrollens, des Abgleitens sowie des Abstürzens von Gütern auch während der anschließenden Be- und Entladearbeiten ergeben kann.
Auch während der Be- und Entladearbeiten kann sich die Standsicherheit der Ladung durch Schiffsbewegungen verändern. Schiffsbewegungen können z. B. entstehen durch Änderung des Beladezustandes, vorbeifahrende Schiffe oder Fahrzeugverkehr im Schiff selbst.
§ 46
Rettungswesten
(1) Besteht beim Aufenthalt auf Schiffen Absturzgefahr ins Wasser, hat der Unternehmer geeignete Rettungswesten zur Verfügung zu stellen.
(2) Die Versicherten haben die zur Verfügung gestellten Rettungswesten zu tragen.
DA zu § 46 Abs. 1:
Absturzgefahr ins Wasser kann z. B. bestehen auf dem Deck von Binnenschiffen, z. B. auf Trägerschiffsleichtern oder Hafenschuten.
Der Begriff "Aufenthalt" ist nicht identisch mit Arbeiten. Aufenthalt auf Schiffen ist gegeben, sobald diese betreten werden.
Rettungswesten sind geeignet, wenn sie einer der Normen DIN EN 393 bis DIN EN 396 "Rettungswesten und Schwimmhilfen" entsprechen und von einer notifizierten Prüfstelle geprüft sind.
Rettungswesten können ihren Zweck nur erfüllen, wenn die Versicherten mit ihrer Handhabung vertraut sind und sie gemäß den Herstellerangaben geprüft werden.
§ 47
Gegenseitige Gefährdung
(1) Bei Be- und Entladearbeiten hat der Unternehmer die Arbeitsabläufe so zu regeln, dass sich die Versicherten nicht gegenseitig gefährden.
(2) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass nicht mehrere Arbeitsgruppen in einer Luke auf engem Raum arbeiten.
DA zu § 47:
Sind bei Arbeiten auf dem Schiff noch weitere Unternehmen tätig, ist nach § 6 der Unfallverhütungsvorschrift "Grundsätze der Prävention " (BGV A 1), ein Koordinator zu bestimmen.
DA zu § 47 Abs. 1:
Diese Forderung ist z. B. erfüllt, wenn die Arbeitsabläufe so geregelt sind, dass
1. die Hieven einer Arbeitsgruppe die Personen einer anderen Arbeitsgruppe nicht gefährden bei gleichzeitiger Durchführung verschiedener Be- und Entladearbeiten, wie Be- und Entladen von Stück- und Massengut, sich durch das Massengut keine gesundheitsschädlichen Gase, Dämpfe oder Stäube entwickeln,
2. neben Be- und Entladearbeiten keine weiteren Arbeiten durchgeführt werden, durch die die mit den Be- und Entladearbeiten beschäftigten Versicherten gefährdet werden,
3. die Verständigung zwischen Signalmann und Führern von Hebeeinrichtungen nicht durch Lärm oder Sichtbehinderung beeinträchtigt wird.
DA zu § 47 Abs. 2:
Ein enger Raum liegt dann vor, wenn sich Personen aus Platzgründen derart behindern, dass ihre Sicherheit beeinträchtigt ist.
§ 48
Kraftbewegte Schiffsbauteile
(1) Der Unternehmer hat für das Steuern kraftbewegter Schiffsbauteile einen Maschinenführer zu bestellen, sofern dieses nicht durch die Schiffsleitung veranlasst wird.
(2) Versicherte, die vom Unternehmer hierfür nicht bestellt sind, dürfen kraftbewegte Schiffsbauteile nicht steuern.
(3) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass Versicherte während der Steuerung kraftbewegter Schiffsbauteile nicht gefährdet werden.
(4) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass Versicherte auf kraftbewegten Schiffsbauteilen, die nicht für die Mitfahrt von Personen eingerichtet sind, nicht mitfahren.
(5) Versicherte dürfen auf kraftbewegten Schiffsbauteilen, die nicht für die Mitfahrt von Personen eingerichtet sind, nicht mitfahren.
DA zu § 48 Abs. 1:
Kraftbewegte Schiffsbauteile sind z. B. mechanische Lukenabdeckungen, Ladeklappen und Rampen von Ro-Ro-Schiffen, Schiffsaufzüge, Schiffshebebühnen.
§ 49
Aufsicht über Arbeitsgruppen
(1) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass für jede Arbeitsgruppe ein Aufsichtführender vorhanden ist.
(2) Der Unternehmer darf den Aufsichtführenden nicht mit Arbeiten beschäftigen, die seine Aufsichtsfunktion einschränken.
§ 50
Mängel an Schiffseinrichtungen
(1) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass erkennbare Mängel an Schiffseinrichtungen, die die Sicherheit der Versicherten
beeinträchtigen, behoben werden. Bis die Mängel behoben sind, dürfen die Arbeiten nicht aufgenommen oder fortgesetzt werden.
(2) Versicherte haben erkennbare Mängel an der Schiffseinrichtung dem Aufsichtführenden zu melden.
DA zu § 50 Abs. 1:
Mängel, die die Sicherheit der Versicherten beeinträchtigen, sind z. B.
1. defekte Steuerungen an Ladegeschirren,
2. ungesicherte Zahnräder an Ladegeschirren,
3. schadhafte Raumleitern,
4. schadhafte Lukendeckel,
5. ungenügende Scherstocksicherungen,
6. schadhaftes Ladegeschirr,
7. schadhafte elektrische Einrichtungen,
8. unzureichende Beleuchtung,
9. schadhafte oder nicht den Vorschriften entsprechende Schiffszugänge.
§ 51
Signalmänner
(1) Der Unternehmer hat beim Einsatz von Hebeeinrichtungen einen Signalmann als Einweiser zu bestellen, wenn der Führer der Hebeeinrichtung deren Arbeitsbereich im oder über dem Schiff nicht ausreichend übersehen kann und dadurch Gefährdungen entstehen können.
(2) Der Unternehmer hat den Signalmännern geeignete Signalmittel zur Verfügung zu stellen.
(3) Der Signalmann hat die bereitgestellten Signalmittel bestimmungsgemäß zu verwenden.
(4) Der Signalmann hat einen Platz einzunehmen, an dem er ungefährdet ist und von dem aus er seine Aufgaben wahrnehmen kann.
(5) Der Signalmann hat den Führer der Hebeeinrichtung so zu dirigieren, dass Gefährdungen, die infolge fehlender Sicht des Führers der Hebeeinrichtung entstehen können, vermieden werden. Er hat insbesondere durch Zeichengebung dafür zu sorgen, dass Personen in den Schiffsräumen oder an Deck nicht durch die Bewegung der Hebeeinrichtung/Lastaufnahmeeinrichtung oder der Last gefährdet werden.
1.Lasten dann nicht transportiert werden, wenn von diesen aufgrund ihres Zustandes erkennbare Gefährdungen ausgehen.
2. Lasten dann nicht transportiert werden, wenn diese erkennbar nicht ordnungsgemäß angeschlagen sind.
3. Lasten, die im Schiff von Hand angeschlagen werden, erst angehoben werden, wenn der Anschläger die Freigabe erteilt hat.
4. Lasten oder die Lastaufnahmeeinrichtung nicht anstoßen, unterhaken oder aufsetzen.
(6) Der Signalmann hat die ordnungsgemäße Lastaufnahme zu überwachen und dem Führer der Hebeeinrichtung durch Zeichengebung die Freigabe zu erteilen, wenn Lastaufnahmeeinrichtungen eingesetzt werden, die keinen Anschlag von Hand erfordern und eine fehlerhafte Lastaufnahme nicht auszuschließen ist.
(7) Der Unternehmer darf den Signalmann nicht mit Arbeiten beschäftigen, die ihn bei der Erfüllung seiner Aufgaben einschränken.
(8) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass der Signalmann für den Führer der Hebeeinrichtung in seiner Funktion eindeutig erkennbar ist.
(9) Der Signalmann muss bei Bewegung der Last oder der Lastaufnahmeeinrichtung im oder über dem Schiff einen Platz einnehmen, an dem er ständig Sichtverbindung zum Führer der Hebeeinrichtung hat. Ist dies aufgrund der örtlichen Gegebenheiten bzw. wegen der Art des Umschlagverfahrens nicht möglich, so kann die Verständigung zwischen dem Signalmann und dem Führer
der Hebeeinrichtung über Funksprechverbindung erfolgen. Die Verständigung über Funk muss zu jedem Zeitpunkt während des Umschlages möglich sein.
DA zu § 51 Abs. 1:
Für den Signalmann ist auch die Bezeichnung "Wahrschaumann oder Decksmann" gebräuchlich; siehe auch § 2 Abs. 11.
Die Wahrnehmung der Aufgaben des Signalmanns erfordert besondere Kenntnisse.
DA zu § 51 Abs. 2:
Als geeignet werden solche Signalmittel angesehen, die gut sichtbar und wahrnehmbar sind.
DA zu § 51 Abs. 4:
Diese Forderung ist z. B. erfüllt, wenn
1. der Platz außerhalb des Schwenkbereiches der Hebeeinrichtung liegt,
2. an dem Standplatz keine Absturzgefahr besteht,
3. der Signalmann ungehindert die Luke einsehen kann,
4. der Verkehrsbereich zwischen Lukensüll und Reling frei begehbar ist,
5. bei hohem Lukensüll ein erhöhter Standplatz, z. B. umwehrte Plattform, bereitgestellt ist.
§ 52
Land- und Schwimmkrane
(1) Der Kranführer darf, sofern nach § 51 ein Signalmann bestellt worden ist, Kranbewegungen über oder im Schiff nur auf Zeichen
des Signalmannes durchführen.
(2) Der Kranführer hat Kranbewegungen so auszuführen, dass ein Pendeln, Anstoßen oder Aufsetzen der Last vermieden ist.
(3) Der Kranführer darf die Last, solange der Signalmann hierfür nicht das Zeichen gegeben hat, nicht über dem Schiff halten.
§ 53
Ladegeschirre
(1) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass Ladegeschirre nur verwendet werden, wenn zuvor festgestellt worden ist, dass an Bord ordnungsgemäß beglaubigte Protokolle vorliegen, aus denen der Nachweis der Betriebssicherheit, die Tragfähigkeit und die Ergebnisse der vorgeschriebenen Prüfungen hervorgehen und die betreffenden Ladegeschirre keine auffälligen Mängel aufweisen.
(2) Der Unternehmer hat für jedes Ladegeschirr – bei gekuppelten Ladebäumen auch für jede Ladewinde – einen eigenen Ladegeschirrführer zu bestellen.
(3) Der Unternehmer darf als Ladegeschirrführer nur Personen bestellen, die über ausreichende Kenntnisse und Erfahrungen in der Bedienung des Ladegeschirres verfügen, die ferner über die mit der Arbeit verbundenen Gefahren unterrichtet und mit den erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen vertraut sind.
(4) Wird eine Last gemeinsam von zwei bordeigenen Kranen eines Schiffes oder von zwei Ladegeschirren nebeneinanderliegender Schiffe bewegt, hat der Unternehmer den Arbeitsablauf vorher festzulegen und von einem Aufsichtführenden beaufsichtigen zu lassen.
(5) Der Unternehmer darf abweichend von Absatz 2 bei dicht nebeneinanderliegenden Steuerständen bordeigener Winden einen Windenführer für zwei Winden einsetzen, wenn
1. mit zusammengekuppelten Ladeseilen gearbeitet wird,
2. die Ladewinden mit Hebeln gesteuert werden,
3. die Steuerhebel beider Ladewinden gleichzeitig erfasst werden können,
4. die Steuerung als Totmannsteuerung ausgebildet ist,
die Steuerbewegungen den Windenbewegungen sinnfällig zugeordnet sind und
5. das ordnungsgemäße Aufwickeln der Seile auf den Trommeln gewährleistet ist.
(6) Bei Arbeiten mit feststehenden und gekuppelten Ladebäumen hat der Unternehmer dafür zu sorgen, dass
1. die Ladebäume nach außen durch einen Drahtseilpreventer festgesetzt werden,
2. die Preventer an hierfür vorgesehenen Augen, Klampen oder Pollern am Deck oder am Schanzkleid befestigt werden,
3. zwischen den Windenläufern ein Spreizwinkel von 120º nicht überschritten wird.
Der Geienstander darf als Teil des Preventers verwendet werden, wenn er hierfür bemessen ist.
(7) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass beim Verstellen des Ladegeschirres das Verstellseil auf der Windentrommel oder dem Spillkopf befestigt ist und sich während des Verstellens keine Versicherten unter dem bewegten Ladebaum aufhalten.
(8) Können die Führer bordeigener Winden die Trommel nicht selbst beobachten, hat der Unternehmer für eine ausreichende Beobachtung auf andere Weise zu sorgen.
(9) Die Führer von Ladegeschirren haben
1. bei Arbeitsbeginn die Funktionssicherheit des Ladegeschirres festzustellen,
2. das Ladegeschirr auf augenfällige Mängel hin zu beobachten und festgestellte Mängel dem Aufsichtführenden mitzuteilen,
3. vor dem Verlassen des Steuerstandes die Steuereinrichtungen in Nullstellung zu bringen,
4. bei angehobener Last die Steuereinrichtungen im Handbereich zu halten.
(10) Die Führer von Ladegeschirren dürfen schwebende Lasten nicht absichtlich ins Pendeln bringen.
(11) Die Führer bordeigener Krane dürfen
1. Notendhalteinrichtungen nicht betriebsmäßig anfahren, bei bordeigenen Kranen mit Auslegereinziehwerk eine Überlast nach Ansprechen des Lastmomentbegrenzers nicht durch
Einziehen des Auslegers aufnehmen.
(12) Die Führer bordeigener Winden haben
1. darauf zu achten, dass die Windenläufer aufgewickelt werden, ohne sich zu kreuzen und ohne Schlaufen zu bilden,
2.die Winden so zu steuern, dass Spreizwinkel von 2. 120º zwischen den Windenläufern nicht überschritten werden.
DA zu § 53 Abs. 1:
Siehe auch Internationales Übereinkommen Nr. 152 über den Arbeitsschutz bei der Hafenarbeit.
DA zu § 53 Abs. 4:
Siehe auch Anlage 3 der Empfehlungen und Berichte des Technischen Ausschusses Binnenhäfen ETAB und Empfehlung E 4 der Empfehlungen und Berichte des Ausschusses für Hafenumschlagtechnik AHU der Hafenbautechnischen Gesellschaft e.V.
DA zu § 53 Abs. 5 Nr. 6:
Das ordnungsgemäße Aufwickeln der Seile auf den Trommeln wird z. B. durch Seilwickler gewährleistet.
DA zu § 53 Abs. 6:
Werden die Ladeseile (Windenläufer) zweier feststehender Ladebäume miteinander gekuppelt, um eine Last zu bewegen, kommt infolge des Spreizwinkels der Ladeseile ein seitlicher Schrägzug auf die Ladebäume. Dadurch können die Geien überlastet werden. Deshalb ist für jeden Ladebaum ein Drahtseilpreventer (Sicherungsseil) zu setzen, welcher die aus dem Schrägzug des Ladeseiles herrührenden Kräfte aufnimmt. Das eine Ende des Preventers wird an der Nock des jeweiligen Ladebaumes, das andere an den hierfür vorgesehenen Augen, Klampen oder Pollern befestigt. Mit den Preventern werden gleichzeitig die Ladebäume festgesetzt und gegen Schrägbewegungen gesichert.
Die Gei ist bestimmungsgemäß zum Schwenken des Ladebaumes vorgesehen. Ihr oberer Teil wird als Geienstander bezeichnet und ist an der Nock des Ladebaumes befestigt. Ihr unterer Teil besteht aus zwei Blöcken (Rollen) mit einem mehrfach durchgeschorenen Seil ähnlich wie bei einem Flaschenzug. Der Geienstander darf als Teil des Preventers verwendet werden, wenn er hierfür bemessen ist. In diesem Falle wird der Preventer nicht an der Nock des Ladebaumes, sondern an der unteren Öse des Geienstanders befestigt.
Die Gefahr, dass ein Spreizwinkel von mehr als 120° zwischen den Windenläufern überschritten wird, besteht insbesondere bei hohen Decksladungen, wenn die Last über die Decksladungen hinweg geführt wird.
DA zu § 53 Abs. 7:
Das Verstellseil kann z. B. über Haken befestigt werden.
DA zu § 53 Abs. 8:
Eine Beobachtung der Trommel ist erforderlich, um zu vermeiden, dass sich die Windenläufer beim Aufwickeln kreuzen oder Schlaufen, die sich unter Umständen im Seil gebildet haben können, mit aufgewickelt werden.
DA zu § 53 Abs. 12 Nr. 1:
Sich auf der Trommel kreuzende Windenläufer und Schlaufen können das Windenseil beschädigen oder dazu führen, dass das Seil von der Trommel springt.
Beim Ablassen des Windenläufers führen freiwerdende Schlaufen zu einem schlagartigen Absinken des Windenseiles. Hierbei wird das Windenseil überbeansprucht und es kann zum Seilbruch kommen.
§ 54
Ladegeschirre mit Fernsteuerung
(1) Der Unternehmer darf Ladegeschirre mit ortsbeweglicher Steuereinrichtung nur einsetzen, wenn die Stellteile der Steuereinrichtung mit selbsttätiger Rückstellung ausgeführt und die Bewegungsrichtungen unverwechselbar gekennzeichnet sind.
(2) Der Unternehmer hat beim Einsatz von Ladegeschirren mit ortsbeweglicher Steuereinrichtung dafür zu sorgen, dass die Führer der Ladegeschirre nach Möglichkeit einen Platz einnehmen, an dem die Stellteile den Bewegungen des Ladegeschirres sinnfällig zugeordnet sind und von dem aus die Bewegungen des Ladegeschirres beobachtet werden können.
(3) Die Führer der Ladegeschirre haben die Bewegungen des Ladegeschirres zu beobachten.
§ 55
Bordeigene Lastaufnahmemittel und Anschlagmittel
Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass bordeigene Lastaufnahme- und Anschlagmittel nur verwendet werden, wenn zuvor festgestellt worden ist, dass an Bord ordnungsgemäß beglaubigte Protokolle vorliegen, aus denen der Nachweis der Betriebssicherheit, die Tragfähigkeit und die Ergebnisse der vorgeschriebenen Prüfungen hervorgehen und 1. die betreffenden Lastaufnahme- und 2. Anschlagmittel keine auffälligen Mängel aufweisen.
§ 56
Fahrbare Umschlaggeräte
(1) Der Unternehmer darf fahrbare Umschlaggeräte auf Schiffen nur einsetzen, wenn der Untergrund tragfähig und ein Abstürzen verhindert ist.
(2) Der Unternehmer darf auf Schiffen keine mit Flüssiggas oder Benzin angetriebenen fahrbaren Umschlaggeräte einsetzen.
(3) Der Unternehmer darf in Laderäumen von Schiffen fahrbare Umschlaggeräte nur einsetzen, wenn in der Atemluft keine gefährlichen Konzentrationen gesundheitsschädlicher Abgasbestandteile entstehen können.
(4) Bei Arbeiten an Stapeln, in der Lukenöffnung sowie an sonstigen Stellen, an denen für die Fahrer Gefahr durch herabfallende Gegenstände besteht, darf der Unternehmer fahrbare Umschlaggeräte mit Fahrersitz oder Fahrerstand nur einsetzen, wenn ein Fahrerschutzdach angebracht ist.
(5) Der Unternehmer darf Lader oder Planiergeräte bei gleichzeitigem Be- und Entladen mit Schüttgutgreifern in Schiffsräumen nur einsetzen, wenn an den Ladern und Planiergeräten ein Fahrerschutzdach angebracht ist.
DA zu § 56 Abs. 1:
Diese Forderung bezieht sich sowohl auf den Einsatz fahrbarer Umschlaggeräte an Deck als auch in Schiffsräumen unter Deck. Als fahrbare Umschlaggeräte werden auf Schiffen z. B. Fahrzeuge, Flurförderzeuge, Lader, Bagger, Planiergeräte eingesetzt.
Der Untergrund gilt als tragfähig, wenn er bei den größten vorkommenden Raddrücken keine Beschädigung oder bleibende Verformung erleidet.
Zwischendecksluken von Seeschiffen sind vielfach mit hölzernen Lukendeckeln abgedeckt. Für die Bemessung der Lukendeckel haben die Klassifikationsgesellschaften Vorschriften aufgestellt, die von der Voraussetzung ausgehen, dass sich die Belastung gleichmäßig auf die Lukenfläche verteilt. Durch den Einsatz fahrbarer Umschlaggeräte auf Lukendeckeln ergeben sich jedoch andere Belastungsverhältnisse. An die Stelle der gleichmäßig verteilten Last der gestauten Ladung tritt das als Punktlast auf 3 oder 4 Rädern ruhende Gewicht des fahrbaren Umschlaggerätes. Der gerade unter einem Rad befindliche Lukendeckel kann erheblich überlastet werden. Der Lukendeckel kann beschädigt werden oder sogar brechen. Die Tragfähigkeit der Lukendeckel kann durch einen zusätzlichen Belag aus Stahlplatten erhöht werden. Dieser hat die Aufgabe, die punktförmigen Radlasten auf eine größere Fläche zu verteilen, damit sie von den darunter befindlichen Lukendeckeln aufgenommen werden können. Es ist aber darauf zu achten, dass sich der Belag unter den Schubkräften, die durch die Fahrbewegungen der Umschlaggeräte von den Rädern übertragen werden, nicht verschieben kann.
Stählerne Lukendeckel können sich durch die Walkarbeit der Umschlaggeräte verziehen. Es ist deshalb erforderlich, dass vor dem Befahren mit Umschlaggeräten bei der Schiffsleitung nachgefragt wird, ob die Lukendeckel befahren werden dürfen.
Ein Abstürzen fahrbarer Umschlaggeräte kann verhindert werden, wenn stabile Abweiser oder Leitplanken angebracht werden, die mit dem Schiffskörper fest verbunden sind. Die Höhe der Abweiser oder Leitplanken ist auf die Raddurchmesser der Umschlaggeräte abzustimmen.
DA zu § 56 Abs. 3:
Gesundheitsgefahren durch Abgase in Schiffsräumen können z. B. vermieden werden durch
technische Maßnahmen am Umschlaggerät, z. B. Rußfilter,
ausreichende Be- und Entlüftung der Laderäume.
Gegebenenfalls ist durch Messungen zu ermitteln, ob die Technischen Richtkonzentrationen der in den Abgasen enthaltenen Bestandteile überschritten sind; siehe Gefahrstoffverordnung.
Hinsichtlich des Einsatzes dieselmotorisch betriebener Fahrzeuge siehe auch Technische Regeln für Gefahrstoffe "Dieselmotoremissionen" (TRGS 554).
§ 57
Stetigförderer für Schüttgut
(1) Beim Entladen von Schüttgut mit Stetigförderern dürfen sich Versicherte im Laderaum nicht in gefahrdrohender Nähe der Aufnahmeeinrichtung aufhalten.
(2) Beim Entladen von Schüttgut mit Stetigförderern hat der Unternehmer dafür zu sorgen, dass zwischen den Versicherten im Laderaum und dem Führer des Stetigförderers Sichtverbindung besteht.
(3) Der Führer des Stetigförderers hat die Versicherten im Laderaum ständig zu beobachten. Er hat im Gefahrfall den Stetigförderer stillzusetzen.
§ 58
Absetzen von Lasten
(1) Sind zum Absetzen von Lasten besondere Arbeitsplattformen erforderlich, hat der Unternehmer dafür zu sorgen, dass
1. die Arbeitsplattformen fest und standsicher errichtet werden,
2. den Versicherten auf der Arbeitsplattform die für ihre Arbeit notwendige Bewegungsfreiheit zur Verfügung steht, bei Absturzhöhen über 2 m an den Seiten, die nicht zur Übergabe von Ladung benutzt werden, Absturzsicherungen angebracht sind.
(2) Werden Lasten auf Lukenabdeckungen abgesetzt, hat der Aufsichtführende zuvor bei der Schiffsleitung die Tragfähigkeit der Lukenabdeckung festzustellen.
(3) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass die Tragfähigkeit von Arbeitsplattformen und Lukenabdeckungen nicht überschritten wird.
§ 59
Verziehen und Lösen von Lasten
(1) Der Unternehmer darf bordeigene Krane und Ladebäume zum Verziehen und Lösen von Lasten nur einsetzen, wenn eine selbsttätige Lastmomentbegrenzung vorhanden ist und durch Umlenkblöcke der senkrechte Zug zur Hebeeinrichtung gewährleistet bleibt.
(2) Der Unternehmer darf bordeigene Winden ohne selbsttätige Lastmomentbegrenzung zum Verziehen und Lösen von Lasten nur einsetzen, wenn die Ladeseile nicht über die am Ladebaum befestigten Blöcke geführt sind und die zum Umlenken der Ladeseile benötigten Blöcke so bemessen und befestigt sind, dass die möglichen Kräfte aufgenommen werden können.
(3) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass mit Land- und Schwimmkranen auf dem Schiff festsitzende Lasten nicht losgerissen werden. Dies gilt nicht für das Freiziehen von Containern aus schiffseigenen Führungen mit Container-Kranen.
§ 60
Ro-Ro-Verkehr
(1) Der Unternehmer darf Zugmaschinen mit Anhängern auf schrägen Rampen nur einsetzen, wenn gewährleistet ist, dass der Zug sicher gebremst we 1. rden kann und die Lenkfähigkeit der Zugmaschine erhalten bleibt,
2. ein Hochschlagen der Zugmaschine verhindert wird,
3. ein Aufsetzen der Anhänger an den Knickstellen verhindert ist.
Lässt sich ein Aufsetzen des Anhängers an den Knickstellen von schrägen Rampen nicht vermeiden, hat der Unternehmer dafür zu sorgen, dass sich die Verbindung zwischen Zugmaschine und Anhänger beim Aufsetzen des Anhängers nicht lösen kann.
(2) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass
1. vor Beginn des Be- oder Entladens die Rampenneigung festgestellt und während des Be- oder Entladens beobachtet wird, entsprechend der Rampenneigung die geeigneten Zugmaschinen und Anhänger bestimmt und die zulässige Anhängelast festgelegt werden,
2. bei Überschreiten der zulässigen Rampenneigung das Be- und Entladen eingestellt wird.
DA zu § 60 Abs. 1 Nr. 1:
Diese Forderung ist hinsichtlich des sicheren Bremsens und der Erhaltung der Lenkfähigkeit z. B. erfüllt, wenn alle Räder angetrieben und lastabhängige Bremsen vorhanden sind. Das Fahren mit ungebremsten Anhängern in Gefällerichtung, wobei das Zugfahrzeug in Gefällerichtung vor dem Anhänger fährt, schließt die Forderung ein, dass bei Vollbremsung der Anhänger nicht aus der Spur ausweicht, der Zug sicher zum Stehen kommt und das Zugfahrzeug nicht unkontrollierbar durch den Anhänger geschoben wird.
DA zu § 60 Abs. 1 Nr. 2:
Diese Forderung ist hinsichtlich des Verhinderns eines Hochschlagens der Zugmaschine erfüllt, wenn die Sattelkupplung so angeordnet ist oder verstellt werden kann, dass bei größter Steigung und höchstzulässiger Anhängelast die Restachslast der Vorderachse noch mindestens 20 % der Achslast auf horizontalem Boden beträgt.
DA zu § 60 Abs. 1 Nr. 3:
Ein Aufsetzen der Anhänger an den Knickstellen kann durch eine höhenverstellbare Auflagekupplung verhindert werden.
DA zu § 60 Abs. 2:
Bei Zugmaschinen, die auch rückwärts fahren müssen, kann diese Forderung z. B. durch Drehsitze mit integrierten Armaturen und integrierter Steuerung erfüllt werden.
Unfallverhütungsvorschrift
BGV D6
Krane
vom 01. Dezember 1974
in der Fassung
vom 01. April 2001
mit Durchführungsanweisungen
vom April 2001
Aktualisierte Nachdruckfassung April 2005
Berufsgenossenschaft Handel und Warendistribution (BGHW)
Inhaltsverzeichnis
I. Allgemeines
§ 1 Geltungsbereich
§ 2 Begriffsbestimmungen
§ 3 Regeln der Technik
II. Bau und Ausrüstung
a) Gemeinsame Bestimmungen
§ 3a Krane im Anwendungsbereich der Maschinenverordnung und der Arbeitsmittelbenutzungsverordnung
§ 4 Fabrikschild
§ 5 Belastungsangaben
§ 6 Verbotsschild
§ 7 Steuerstände und Steuereinrichtungen
§ 8 Zugänge zu Steuerständen
§ 9 Bühnen und Laufstege
§ 10 Arbeitsstände und Arbeitsbühnen
§ 11 Sicherheitsabstände
§ 12 Sicherung gegen Entgleisen, Um- und Abstürzen
§ 13 Schienenräumer
§ 14 Fahr- und Drehwerksbremsen, Sicherung gegen ungewollte Kranbewegungen
§ 15 Notendhalteinrichtungen
§ 16 Lastmomentbegrenzer
§ 17 Höchstgeschwindigkeit flurbedienter Krane
§ 18 Gleisanlagen
§ 19 Fahrbahnbegrenzungen
§ 20 Warneinrichtung
§ 21 Montageanweisung
§ 22 Abspannseile
b) Zusätzliche Bestimmungen für programmgesteuerte Krane
§ 23 Schutz gegen Anfahren und Herabfallen der Last
§ 24 Nothalteinrichtungen
III. Prüfungen
§ 25 Prüfung vor der ersten Inbetriebnahme und nach wesentlichen Änderungen
§ 26 Wiederkehrende Prüfungen
§ 27 Prüfbuch
§ 28 Sachverständige
IV. Betrieb
§ 28a Allgemeines
§ 29 Kranführer, Instandhaltungspersonal
§ 30 Pflichten des Kranführers
§ 31 Tragfähigkeit, Belastung
§ 32 Sicherheitsabstände
§ 33 Zusammenarbeit mehrerer Krane
§ 34 Betriebsanweisung
§ 35 Betreten und Verlassen von Kranen
§ 36 Personentransport
§ 37 Schrägziehen, Schleifen von Lasten sowie Bewegen von Fahrzeugen mit Kranen
§ 38 Losreißen festsitzender Lasten
§ 39 Einsatz bei Gefahren durch elektrischen Strom
§ 40 Aufbau, Abbau und Umrüsten ortsveränderlicher Krane
§ 41 Wartungs- und Inspektionsarbeiten
§ 42 Instandsetzungs- und Änderungsarbeiten an Kranen und Arbeiten im Kranfahrbereich
§ 43 Wiederinbetriebnahme nach Instandsetzungs- und Änderungsarbeiten
V. Ordnungswidrigkeiten
§ 44 Ordnungswidrigkeiten
VI. Inkrafttreten
§ 45 Inkrafttreten
VII. Übergangs- und Ausführungsbestimmungen
§ 46 gestrichen
§ 47 a) Ausnahmen für Brückenkrane
§ 48 b) Ausnahmen für Portalkrane
§ 49 c) Ausnahmen für Schienenlaufkatzen
§ 50 d) Ausnahmen für Auslegerkrane
§ 51 e) Ausnahmen für Turmdrehkrane
I. Allgemeines
§ 1
Geltungsbereich
(1) Diese Unfallverhütungsvorschrift gilt für Krane einschließlich ihrer Tragkonstruktion und Ausrüstung.
(2) Diese Unfallverhütungsvorschrift gilt nicht für Hebeeinrichtungen, die integrierter Bestandteil von Maschinen oder maschinellen Einrichtungen sind und die ausschließlich
zu deren Beschickung dienen,
1. Krane auf Seeschiffen,
2, Schwenkarmaufzüge auf Baustellen und Doppelrahmenstützenaufzüge auf Baustellen.
DA zu § 1 Abs. 1:
Tragkonstruktionen sind z. B. Kranbahnen, Kranfundamente. Ausrüstungen sind z. B. Hauptschleifleitungen, Netzanschlussschalter, Fahrbahnlaufstege, Aufstiegsbühnen.
DA zu § 1 Abs. 2 Nr. 1:
Derartige Hebeeinrichtungen können integrierter Bestandteil sein von z. B. Blockbandsägeanlagen, Pressen zur Herstellung von Betonsteinen oder Pressspanplatten, mechanischen Bearbeitungszentren, Transferstraßen, galvanotechnischen Anlagen.
Ladekrane auf Fahrzeugen oder schienengebundenen Transportwagen, z. B. Rundholzsortierwagen, fallen nicht unter die Ausnahme.
DA zu § 1 Abs. 2 Nr. 3:
Siehe BGR 500 – Kap. 2.30 "Betreiben von Bauaufzügen zur Beförderung von Gütern".
§ 2
Begriffsbestimmung
(1) Krane im Sinne dieser Unfallverhütungsvorschrift sind Hebezeuge, die Lasten mit einem Tragmittel heben und zusätzlich in eine oder mehrere Richtungen bewegen können.
(2) LKW-Ladekrane im Sinne dieser Unfallverhütungsvorschrift sind Fahrzeugkrane, die vorwiegend zum Be- und Entladen der Ladefläche des Fahrzeuges gebaut und bestimmt sind, deren Lastmoment 30 mt nicht überschreiten und deren Auslegerlänge 15 m nicht überschreiten.
(3) LKW-Anbaukrane im Sinne dieser Unfallverhütungsvorschrift sind LKW-Ladekrane, die mit Einrichtungen zum betriebsmäßigen An- und Abbau an Lastkraftwagen versehen sind.
(4) Langholz-Ladekrane im Sinne dieser Unfallverhütungsvorschrift sind LKW-Ladekrane, die zum Heben von Stämmen bestimmt sind, die aufgrund ihrer Länge nicht im Stammschwerpunkt gehoben werden können und deshalb für das Verladen außer dem Heben noch ein Ziehen, Drücken oder Hebeln erfordern.
(5) Regalbedienkrane im Sinne dieser Unfallverhütungsvorschrift sind Krane mit geführtem Lastaufnahmemittel, die dafür gebaut und bestimmt sind, Lasten sowohl in Regale einzubringen oder aus ihnen zu entnehmen als auch frei im Raum zu bewegen.
(6) Keine Krane im Sinne dieser Unfallverhütungsvorschrift sind
1. Flurförderzeuge einschließlich ihrer Anbaugeräte,
2. Hebebühnen,
3. Geräte und Anlagen zur Regalbedienung,
4. Anlagen, die der Aufzugsverordnung unterliegen,
5. Schienenhängebahnen,
6. Geräte für die forstliche Seilbringung,
7. Industrieroboter,
8. Manipulatoren,
9. Hebeeinrichtungen, bei denen sich die Stellteile der Befehlseinrichtungen unmittelbar an der Lastaufnahmeeinrichtung befinden und deren Hubweg nicht mehr als 1,5 m beträgt,
10. Stapelautomaten, Setzmaschinen und Abtraggeräte in der Baustoffindustrie,
11. Absetzkipper,
12. Patientenhebeeinrichtungen.
(7) Im Sinne dieser Unfallverhütungsvorschrift gelten Krane als
1. ortsveränderlich, wenn sie an wechselnden Standorten eingesetzt werden können,
2. handbetrieben, wenn die Hubbewegung und alle weiteren Kranbewegungen durch Muskelkraft bewirkt werden,
3. teilkraftbetrieben, wenn nur die Hubbewegung oder eine oder mehrere andere Kranbewegungen kraftbetrieben sind,
4. kraftbetrieben, wenn außer der Hubbewegung noch mindestens eine weitere Kranbewegung kraftbetrieben ist,
5. programmgesteuert, wenn eine oder mehrere Kranbewegungen nach einem vorgegebenen Programm selbsttätig ablaufen.
DA zu § 2 Abs. 1:
Tragmittel sind z. B. auch die Gabelzinken an einem als Teleskopstapler bezeichneten Kran.
Unter die Definition fallen z. B. keine Balancer.
Siehe DIN 15 001 "Krane, Begriffe".
DA zu § 2 Abs. 2:
Ein Lastmoment von 30 mt entspricht einem Kraftmoment von 294 200 Nm.
DA zu § 2 Abs. 5:
Die Führung des Lastaufnahmemittels kann durch die Krankonstruktion oder durch die Regale erfolgen.
Freie Kranarbeit liegt dann vor, wenn mit dem Kran an beliebiger Stelle außerhalb des Regalbereiches Lasten aufgenommen werden können.
DA zu § 2 Abs. 6 Nr. 1:
Siehe Unfallverhütungsvorschrift "Flurförderzeuge" (BGV D27).
DA zu § 2 Abs. 6 Nr. 2:
Siehe BGR 500 – Kap. 2.10 "Betreiben von Hebebühnen".
DA zu § 2 Abs. 6 Nr. 3:
Siehe DIN EN 528 "Regalbediengeräte".
DA zu § 2 Abs. 6 Nr. 4:
Siehe Aufzugsverordnung.
DA zu § 2 Abs. 6 Nr. 6:
Siehe "Sicherheitsregeln für die forstliche Seilbringung".
DA zu § 2 Abs. 6 Nr. 7:
Siehe VDI 2860 "Montage- und Handhabungstechnik; Handhabungsfunktionen, Handhabungseinrichtungen; Begriffe, Definitionen,
Symbole".
DA zu § 2 Abs. 6 Nr. 12:
Derartige Hebeeinrichtungen können ortsfest oder ortsveränderlich sein.
§ 3
Regeln der Technik
Krane müssen nach den Bestimmungen dieser Unfallverhütungsvorschrift und im Übrigen nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik beschaffen sein und betrieben werden. Von den allgemein anerkannten Regeln der Technik darf abgewichen werden, wenn die gleiche Sicherheit auf andere Weise gewährleistet ist.
DA zu § 3:
Neben der Unfallverhütungsvorschrift "Krane" (BGV D6) wird insbesondere hingewiesen auf
1. Unfallverhütungsvorschriften
Grundsätze der Prävention (BGV A1),
Elektrische Anlagen und Betriebsmittel (BGV A3),
Winden, Hub- und Zuggeräte (BGV D8),
Betreiben von Lastaufnahmeeinrichtungen im Hebezeugbetrieb (BGR 500 – Kap. 2.8),
Schienenbahnen (BGV D30),
Fahrzeuge (BGV D29),
Schwimmende Geräte (BGV D21),
Veranstaltungs- und Produktionsstätten für szenische Darstellung (BGV C1),
Leitern und Tritte (BGV D36),
Lärm (BGV B3).
2. Regeln der Technik
DIN 4132 Kranbahnen; Stahltragwerke; Grundsätze für die Berechnung, bauliche
Durchbildung und Ausführung,
DIN 15 018 Krane, Stahltragwerke,
DIN 15 019 Krane, Standsicherheit,
DIN 15 020 Hebezeuge, Grundsätze für Seiltriebe,
DIN 15 030 Hebezeuge; Abnahmeprüfung von Krananlagen, Grundsätze,
DIN EN 60 204-32 Sicherheit von Maschinen – Elektrische Ausrüstung von Maschinen – Teil 32:
Anforderungen für Hebezeuge,
VDI 2382 Instandsetzung von Krananlagen; Schweißen, Heften, Brennschneiden, Bohren,
VDI 2388 Krane in Gebäuden; Planungsgrundlagen,
VDI 2397 Auswahl der Arbeitsgeschwindigkeiten von Brückenkranen,
VDI 3570 Überlastungssicherungen für Krane,
VDI 3575 Wegbegrenzer für Krane – Mechanische und elektromechanische Einrichtungen,
VDI 3650 Einrichtungen zur Sicherung von Kranen gegen Abtreiben durch Wind.
II. Bau und Ausrüstung
a) Gemeinsame Bestimmungen
§ 3a
Krane im Anwendungsbereich der Maschinenverordnung und der Arbeitsmittelbenutzungsverordnung
(1) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass die Krane entsprechend den Bestimmungen dieses Abschnittes II beschaffen sind.
(2) Für Krane, die unter den Anwendungsbereich der Maschinenverordnung und der Arbeitsmittelbenutzungsverordnung fallen, gelten die folgenden Bestimmungen.
(3) Für Krane, die unter den Anwendungsbereich der Maschinenverordnung fallen, gelten anstatt der Beschaffenheitsanforderungen dieses Abschnittes die Beschaffenheitsanforderungen nach § 2 der Maschinenverordnung. Der Unternehmer darf Krane erstmals nur in Betrieb nehmen, wenn die Voraussetzungen der § § 3 und 4 der Maschinenverordnung erfüllt sind.
(4) Absatz 3 gilt nicht für Krane, die den Anforderungen dieses Abschnittes entsprechen und bis zum 31. Dezember 1994 in den Verkehr gebracht worden sind.
(5) Krane, die nicht unter Absatz 3 fallen, müssen mindestens den Anforderungen des Anhangs der Arbeitsmittelbenutzungsverordnung entsprechen.
DA zu § 3a Abs. 2:
Bei der Maschinenverordnung handelt es sich um die Neunte Verordnung zum Gerätesicherheitsgesetz (Maschinenverordnung – 9. GSGV), die die Richtlinie 98/37/EG in nationales Recht umsetzt.
Bei der Arbeitsmittelbenutzungsverordnung (AMBV) handelt es sich um die Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Benutzung von Abeitsmitteln bei der Arbeit, die in Verbindung mit dem Arbeitsschutzgesetz die Richtlinie 89/655/EWG in nationales Recht umsetzt.
DA zu § 3a Abs. 3:
Unter den Anwendungsbereich der Maschinenverordnung fallen z. B. nicht nicht am Kran angebaute Kranaufstiege und Zugänge zu Steuerständen, nicht am Kran angebaute Bühnen und Laufstege,
Gleisanlagen und Fahrbahnbegrenzungen, Arbeits- und Verkehrsbereiche bei programmgesteuerten Kranen.
Keine Beschaffenheitsanforderungen enthalten die Bestimmungen der §§ 10, 11, 21 und 24.
DA zu § 3a Abs. 5:
Aus den Bestimmungen des Anhangs zur Arbeitsmittelbenutzungsverordnung ergeben sich Nachrüstungsverpflichtungen nur für LKW-Ladekrane/Anbaukrane:
An LKW-Ladekranen/Anbaukranen mit nicht mitdrehendem hochgelegenen Führerstand sind Arbeitsbereichsbegrenzungen zur Vermeidung von Quetsch- und Schergefahren für den Kranführer erforderlich.
An LKW-Ladekranen/Anbaukranen ist die Nachrüstung eines NOT-HALT erforderlich, sofern die Gefahr des Quetschens des Kranführers am Steuerstand durch den Ausleger besteht.
§ 4
Fabrikschild
An jedem Kran muss ein Fabrikschild mit folgenden Angaben angebracht sein:
Hersteller oder Lieferer
Baujahr
Fabriknummer
Typ, falls Typbezeichnung vorhanden
Typprüfungskennzeichen für typgeprüfte Krane.
§ 5
Belastungsangaben
An jedem Kran müssen dauerhaft und leicht erkennbar die Angaben über die höchstzulässigen Belastungen (Tragfähigkeit)
angebracht sein.
DA zu § 5:
Die Forderung ist z. B. erfüllt, wenn bei Portal- und Brückenkranen die Schrift der Belastungsangabe so groß am Kran angebracht ist, dass sie vom Boden oder von der Arbeitsebene aus gut gelesen werden kann, bei Schienenlaufkatzen die Belastungsangabe an der Hakenflasche angegeben ist, bei Auslegerkranen mit starren Auslegern und solchen, bei denen die höchstzulässige Belastung auf die bei größter Ausladung begrenzt ist, die höchstzulässige Belastung angegeben ist,
1.verstellbaren Auslegern ohne Auslegerverlängerung eine Anzeige bzw. Angabe der für die jeweilige Ausladung höchstzulässigen Belastung vorhanden ist,
2.verstellbaren Auslegern mit Auslegerverlängerung durch Einsetzen von Zwischenstücken eine Winkel- oder Ausladungsanzeige in Verbindung mit einer Tabelle im Führerhaus, aus der die Werte für die jeweils höchstzulässige Belastung hervorgehen, vorhanden ist, sofern nicht an der Winkel- oder Ausladungsanzeige selbst die jeweils höchstzulässige Belastung erkennbar ist.
3.verstellbaren Auslegern mit Auslegerverlängerung durch Teleskopieren eine Anzeige der jeweiligen Auslegerlänge oder Ausladung und des Auslegerwinkels in Verbindung mit einer Tabelle im Führerhaus, aus der die Werte für die jeweils höchstzulässige Belastung hervorgehen, vorhanden ist.
.
§ 6
Verbotsschild
An jedem Kranaufstieg muss ein Schild angebracht sein, das Unbefugten den Aufstieg untersagt.
DA zu § 6:
Bei Brückenkranen sind Aufstiege, Treppen und gegebenenfalls Steigleitern zum Fahrbahnlaufsteg bzw. zur Aufstiegsbühne (s. § 8
Abs. 3).
Befugte Personen sind z. B. beauftragte Kranführer und Instandhaltungspersonal.
Siehe auch Unfallverhütungsvorschrift "Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung am Arbeitsplatz" (BGV A 8) bzw.
Richtlinien des Rates vom 25. Juli 1977 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Sicherheitskennzeichnung am Arbeitsplatz (77/576/EWG).
§ 7
Steuerstände und Steuereinrichtungen
(1) Steuerstände müssen so beschaffen, Steuereinrichtungen müssen so beschaffen und angeordnet sein, dass der Kranführer den Kran sicher steuern kann.
(2) Führerhäuser müssen Schutz gegen Kälte, Hitze, Nässe und Wind bieten. Sie müssen ausreichend belüftbar sein.
(3) An oder in der Nähe der Steuereinrichtungen muss ein Abdruck der §§ 29 bis 43 (Betriebsvorschriften) so angebracht sein, dass sie für den Kranführer jederzeit einsehbar sind. Dies gilt nicht für handbetriebene oder teilkraftbetriebene Krane.
DA zu § 7 Abs. 1:
Steuerstand ist der Ort, von dem aus der Kran bedient wird.
Steuereinrichtungen sind z. B.
bei Schützensteuerung: Druckknopfschalter, Meisterschalter;
bei Direktsteuerung: Walzenschalter, Nockenschalter;
bei mechanischer Steuerung: Schalthebel.
Diese Forderung ist z. B. erfüllt, wenn
a.Führerhäuser so geräumig sind, dass die für die Bedienung notwendigen Handgriffe und Tätigkeiten behinderungsfrei ausgeführt werden können,
b. der Kranführer einen ausreichenden Überblick über den jeweiligen Arbeitsbereich des Kranes hat,
c. bei flurbedienten Kranen ohne ortsfesten Steuerstand sichere Bedienungswege für den Kranführer vorhanden sind,
die Steuereinrichtungen so ausgebildet und gekennzeichnet sind, dass ein Verwechseln der Bewegungsrichtungen des Kranes vermieden wird,
d.die Steuereinrichtungen so ausgebildet und gekennzeichnet sind, dass ein Verwechseln der Bewegungsrichtungen des
Kranes vermieden wird,
e.die Steuereinrichtungen von Kranen, die wahlweise vom Führerhaus oder von Flur aus bedient werden können, gegeneinander verriegelt sind,
f. soweit möglich, Kranführersitze vorgesehen werden, die körpergerecht ausgeführt und bei Bedarf gefedert sowie in der Höhe verstellbar sind,
g. bei Auslegerkranen die Steuerstände so angeordnet oder gesichert sind, dass der Kranführer nicht durch den Ausleger gefährdet wird.
Kraftbetriebene und teilkraftbetriebene Krane sind nach den Abschnitten 1.2.3 und 1.2.4 des Anhangs I der Richtlinie des Rates vom 14. Juni 1989 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten fürMaschinen (89/392/EWG) – EG-Maschinen- Richtlinie – mit einer Hauptbefehlseinrichtung ausgerüstet, durch deren Betätigung Beginn und Ende der Energiezufuhr für die
Kranbewegungen bestimmt werden können.
Die Stellteile der Befehlseinrichtungen (Steuereinrichtungen) liegen nach Abschnitt 1.2.2 des Anhangs I der EG-Maschinen- Richtlinie auf dem Steuerstand im Handbereich des Kranführers oder an einem Ort, von dem aus der Arbeitsbereich des Kranes überblickt werden kann. Die Stellteile der Befehlseinrichtungen für kraftbetriebene Hubwerke sind nach § 8 Unfallverhütungsvorschrift "Winden, Hub- und Zuggeräte" (BGV D8) so beschaffen, dass sie beim Freigeben selbsttätig in die Nullstellung zurückgehen; dies gilt nicht für die Stellteile in mitfahrenden Steuerständen von Brücken-, Portalkranen und
Schienenlaufkatzen. Steuerungen sind nach Abschnitt 1.2.3 des Anhangs I der EG-Maschinen-Richtlinie so beschaffen, dass Krane nicht von mehreren Steuerständen aus gleichzeitig gesteuert werden können, d. h. z. B. Zustimmungsschaltungen oder Wahlschalter haben; dies ist nicht erforderlich für LKW-Ladekrane mit seitlichen Steuerständen, bei denen die Stellteile mechanisch miteinander verbunden und die Steuerstände gegenseitig einsehbar sind. Siehe auch BG-Regeln "Höhenbewegliche Steuerstände von Kranen" (BGR 108).
DA zu § 7 Abs. 2:
Diese Forderung ist z. B. erfüllt, wenn Führerhäuser
a. von Kranen, die im Freien oder in nichtbeheizten Hallen laufen, mit Heizungen ausgerüstet sind,
b. von Kranen, die über starke Wärmequellen, z. B. Tieföfen, laufen, eine Klimatisierung haben,
c. von Turmdrehkranen zusätzlich einen wärmeisolierenden Fußboden haben.
DA zu § 7 Abs. 3:
Der Aushang der Betriebsvorschriften ersetzt nicht die notwendige Unterweisung des Kranführers; er soll dem Kranführer die Möglichkeit geben, die Betriebsvorschriften jederzeit nachzulesen.
Diese Forderung ist z. B. bei flurbedienten Kranen erfüllt, wenn die Betriebsvorschriften in der Nähe des Netzanschlussschalters oder des üblichen Abstellplatzes des Kranes angebracht sind.
§ 8
Zugänge zu Steuerständen
(1) Steuerstände müssen in allen Stellungen des Kranes ohne Gefahr erreicht und verlassen werden können.
(2) Abweichend von Absatz 1 genügt es, wenn
1.bei Kranen, bei denen der Boden des Steuerstandes nicht mehr als 5 m über Flur liegt oder auf dieses Maß auch bei Ausfall der Antriebsenergie abgesenkt werden kann,
2. bei Deckenkranen mit beweglichem Führerhaus und
3. bei Schienenlaufkatzen
der Steuerstand in einer Stellung des Kranes ohne besondere Gefahr erreicht, über einen Notabstieg jedoch in allen Stellungen des Kranes verlassen werden kann.
(3) Krane müssen eine ausreichende Anzahl von Aufstiegen haben. Bei Brückenkranen und bei Kranen, bei denen die Bauart es zulässt, muss mindestens ein Aufstieg als Treppe ausgeführt sein. Treppen müssen mindestens 2 m Durchgangshöhe und mindestens 0,5 m Durchgangsbreite haben.
DA zu § 8 Abs. 1:
Diese Forderung ist z. B. erfüllt, wenn
a. bei Steuerständen ab 0,6 m über Flur besondere Aufstiege vorhanden sind,
bei direktem Aufstieg in ein Führerhaus (z. B. Auto- oder Mobilkran) genügend lange Haltestangen am Eingang angebracht sind,
b. bei Kranen, die auf hochliegenden Kranbahnen laufen (z. B. Brückenkrane), Fahrbahnlaufstege mit einem freien Durchgang von mindestens 1,8 m x 0,4 m neben, oberhalb oder unterhalb der Kranbahn entlang führen,
c. führerhausbediente Krane in Brückenkonstruktionen (z. B. Brückenkrane oder Portalkrane), die keinen unmittelbaren Zugang vom Fahrbahnlaufsteg zum Führerhaus haben, mit Kranträgerlaufbühnen mit einem freien Durchgang von mindestens 1,8 m x 0,4 m ausgerüstet sind,
d. bei Turmdrehkranen hochgelegene Führerhäuser über Steigleitern mit einem ungehinderten freien Durchstieg von mindestens 0,4 m x 0,5 m erreicht werden können, wobei bei Innenleitern die Turmkonstruktion den Rückenschutz übernehmen kann, sofern der Abstand von der Aufstiegsseite der Leiter zur gegenüberliegenden Seite nicht mehr als 0,7 m beträgt.
Besondere Bestimmungen für Steigleitern sind in § 15 Abs. 5 der Unfallverhütungsvorschrift "Leitern und Tritte" (BGV D 36)
enthalten.
DA zu § 8 Abs. 2:
Diese Forderung ist z. B. erfüllt, wenn für jeden Kran eine über eine Treppe erreichbare Bühne vorhanden ist, von der der Steuerstand unmittelbar oder über eine Kranträgerlaufbühne betreten werden kann.
Die Forderung nach einem Notabstieg wird erfüllt durch ausziehbare Leitern, Abseilgeräte, Seilschlauchleitern oder – bei Steuerständen, deren Boden nicht mehr als 5 m über Flur liegt – durch Knotentaue.
Deckenkrane sind Krane, deren Laufschienen am Dach oder an der Deckenkonstruktion hängend angeordnet sind.
Notabstiege müssen in allen Stellungen des Kranes benutzbar sein. Daraus ergibt sich, dass Krane, die die Erleichterung bezüglich des Erreichens und Verlassens der Steuerstände in Anspruch nehmen, nicht eingesetzt werden dürfen, wenn sie über Gruben, Bädern, Hafenbecken usw. verkehren.
Strickleitern sind als Notabstiege ungeeignet.
DA zu § 8 Abs. 3:
Diese Forderung ist z. B. erfüllt, wenn
a. bei Fahrbahnlängen bis zu 50 m ein Aufstieg,
b. bei Fahrbahnlängen von mehr als 50 m bis zu 200 m zwei Aufstiege,
c. auf jede weiteren 100 bis 200 m Länge ein weiterer Aufstieg vorhanden sind.
Die Anzahl der Aufstiege richtet sich nach der Länge der Kranbahn und der Zahl der auf ihr laufenden Krane.
§ 9
Bühnen und Laufstege
(1) Bühnen und Laufstege, die dem Zugang zu Steuerständen dienen, müssen einen freien Durchgang von mindestens 1,8 x 0,4 m haben. Abweichend von Satz 1 können diese Maße verringert sein
1. in Kranträgern in Dreiecksbauweise auf eine Mindesthöhe von 1,4 m bei einer Breite in Fußhöhe von mindestens 0,25 m,
2. in sonstigen Kranträgern auf eine Mindesthöhe von 1,4 m, wenn die Mindestbreite auf 0,7 m vergrößert ist.
(2) Auf Fahrbahnlaufstegen und Aufstiegsbühnen darf an der dem Kran zugewandten Seite das Geländer fehlen, wenn auf der dem Kran abgewandten Seite mindestens ein Handlauf vorhanden ist. Ist die dem Kran abgewandte Seite offen, muss an dieser Seite ein Geländer vorhanden sein. Bei Kranen in Hallen kann auf Geländer verzichtet werden, wenn der Fahrbahnlaufsteg zwischen zwei Kranfahrbahnen liegt und mindestens 4 m breit ist. Sind Geländer mindestens 0,5 m von Absturzkanten und bewegten Kranteilen entfernt, darf auf Zwischenstäbe und Fußleisten verzichtet werden.
(3) Bei Aufstiegsbühnen dürfen Seitengeländer nicht näher als 0,5 m an den Kran heranreichen.
§ 10
Arbeitsstände und Arbeitsbühnen
Für Wartungs- und Reparaturarbeiten an maschinellen und elektrischen Einrichtungen, die nicht vom Boden aus durchgeführt werden können, müssen Arbeitsstände oder -Bühnen vorhanden sein, die gefahrlos erreicht und von denen aus die Arbeiten so durchgeführt werden können, dass Beschäftigte nicht gefährdet werden.
DA zu § 10:
Die Forderung ist z. B. erfüllt, wenn für Wartungs- und Reparaturarbeiten Arbeitsbühnen vorhanden sind, die
a. fest am Kran angebracht sind,
b. fest an Gebäuden angebracht sind, an die der Kran herangefahren werden kann, oder
c. transportabel und jederzeit verfügbar sind.
Diese Forderung ist z. B. auch erfüllt, wenn für Wartungs- und Reparaturarbeiten
a. bis zu 2 m Höhe Stehleitern vorhanden sind,
b. auf Oberwagen ortsveränderlicher Krane rutschfeste Standflächen und Befestigungsvorrichtungen für Sicherheitsgeschirre vorhanden sind.
Die Forderung des gefahrlosen Erreichens ist erfüllt, wenn Treppen, Steigleitern oder einhakbare Leitern vorhanden sind, über die Bühnen unmittelbar oder über Laufstege erreicht werden können.
Siehe auch BGR 500 – Kap. 2.10 "Betreiben von Hebebühnen".
§ 11
Sicherheitsabstände
(1) Zur Vermeidung von Quetsch- und Schergefahren müssen die kraftbewegten äußeren Teile schienengebundener und ortsfest betriebener Krane, ausgenommen Trag- und Lastaufnahmemittel, zu Teilen der Umgebung des Kranes hin einen Sicherheitsabstand nach oben, unten und nach den Seiten von mindestens 0,5 m haben. Der Sicherheitsabstand nach den Seiten hin ist außerhalb des Verkehrs- oder Arbeitsbereiches nicht erforderlich.
(2) Abweichend von Absatz 1 müssen Geländer, die der Abgrenzung des Arbeits- oder Verkehrsbereiches dienen, einen seitlichen Abstand von mindestens 0,1 m zu bewegten Kranteilen oder, falls die Geländer auf dem Kran angebracht sind, zu festen Gebäudeoder Anlageteilen aufweisen. Beträgt der seitliche Abstand weniger als 0,5 m, müssen die Geländer durchgehend sein und mindestens zwei Zwischenstäbe haben.
(3) Die Bestimmung über den Sicherheitsabstand nach oben gilt nicht für
1. Schienenlaufkatzen,
2. Deckenkrane, sofern auf der Kranbrücke keine Bühnen, Laufstege od. dgl. vorhanden sind,
3. flurbediente Krane, sofern sich auf der Kranbrücke oder am Ausleger keine Bühnen, Laufstege oder dergleichen befinden,
4. Stromzuführungen und deren Stützen.
DA zu § 11 Abs. 1:
Teile der Umgebung können z. B. sein:
Gebäude und Gebäudeteile, z. B. Hallenstützen, Rohre, Maschinen, gelagertes Material, Gerüste.
DA zu § 11 Abs. 3 Nr. 2:
Die Ausnahme gilt nur für Deckenkrane (s. Durchführungsanweisung 3 zu § 8 Abs. 2). Sie gilt nicht für Hängekrane, bei denen die Laufschienen an den Hallenstützen hängend angeordnet sind.
DA zu § 11 Abs. 3 Nr. 3:
Bei derartigen Kranen dürfen auch mit Hilfsmitteln keine Bühnen auf dem Kran eingerichtet werden. Für Probefahrten im Zusammenhang mit Wartungs- oder Instandsetzungsarbeiten wird auf die Bestimmungen der §§ 41 und 42 verwiesen.
DA zu § 11 Abs. 3 Nr. 4:
Stützen zur Stromzuführung sind sowohl die Stromabnehmerstützen bei Schleifleitungen und Schleifringkörpern als auch die Mitnehmer, Mitnehmerarme und Stromzuführungsarme bei Schleppkabelanlagen.
§ 12
Sicherung gegen Entgleisen, Um- und Abstürzen
Krane mit Drehwerken und Krane mit schienengebundenen Fahrwerken sowie Laufkatzen müssen so beschaffen sein, dass sie nicht entgleisen und bei einem Bruch von Laufrädern, Laufrollen oder Königszapfen nicht um- oder abstürzen können.
DA zu § 12:
Die Forderung, dass ein Entgleisen verhindert wird, ist z. B. erfüllt, wenn Weichen und Überfahrten von Kranen oder Kranfahrbahnen verriegelbar sind und wenn
a. Eisenbahn- oder ähnliche Radsätze,
b. genormte Spurkränze, jedoch von mindestens 12 mm Höhe, bei handbetriebenen Kranen von mindestens 10 mm Höhe (s. DIN 15 049 bis DIN 15 050 und DIN 15 070 bis DIN 15 084),
c. Spurkränze auf beiden Seiten der Räder oder Führungsrollen, sofern mit ungewollten Veränderungen der Gleisanlage zu rechnen ist, z. B. bei Turmdrehkranen auf Baustellen,
d. Laufräder mit zusätzlicher Seitenführung vorhanden sind.
Die Forderung, dass ein Um- oder Abstürzen der Krane verhindert wird, ist erfüllt, wenn
a. Radbruchstützen vorhanden sind,
b. Eisenbahnradsätze vorhanden sind,
c. die Konstruktion ausreichenden Schutz gegen diese Gefahren bietet, z. B. durch bis dicht auf die Schienen heruntergeführte Rahmen, oder wenn bei Konstruktionen mit vier Rädern der Bruch eines Rades nicht Um- oder Abstürzen zur Folge hat.
§ 13
Schienenräumer
(1) Bei schienengebundenen Kranen, die zu ebener Erde fahren, müssen die Fahrwerke mit Schienenräumern ausgerüstet sein, sofern die Konstruktion nicht deren Aufgabe übernimmt.
(2) Absatz 1 gilt nicht für Eisenbahnkrane.
DA zu § 13:
Die Konstruktion kann beispielsweise dann die Aufgabe des Schienenräumers übernehmen, wenn der Tragrahmen bis dicht auf die Schiene geführt ist.
§ 14
Fahr- und Drehwerksbremsen, Sicherung gegen ungewollte Kranbewegungen
(1) Krane müssen so eingerichtet sein, dass ihre kraftbetriebenen Fahr- und Drehbewegungen abgebremst und ungewollte Kranbewegungen verhindert werden können.
(2) Fahr- und Drehbewegungen, die durch Notendhalteinrichtungen begrenzt sind, müssen nach dem Ansprechen der Notendhalteinrichtung selbsttätig abgebremst werden.
(3) Besteht für Krane mit festgestelltem Drehwerk eine Umsturzgefahr durch Wind, müssen die Drehwerksbremsen so beschaffen sein, dass sie lösbar sind, wenn der Kran außer Betrieb gesetzt ist.
DA zu § 14 Abs. 1:
Die Forderung des Abbremsens ist erfüllt, wenn die Bewegungen durch Bremsen oder Selbstverzögerung zum Stillstand kommen (siehe auch VDI-Richtlinie 2397 "Auswahl der Arbeitsgeschwindigkeiten von Brückenkranen").
Diese Forderung ist z. B. erfüllt, wenn ungewollte Kranbewegungen durch Bremsen, Feststellvorrichtungen oder Schienenzangen verhindert werden, deren Wirksamkeit rechnerisch nachgewiesen ist (s. DIN 15 018, DIN 15 019).
Ungewollte Kranbewegungen können z. B. erfolgen durch Wind, geneigte Aufstellung, beim Durchfahren von Kurven.
Nicht unter die Bestimmung fällt das Anstoßen durch Nachbarkrane.
DA zu § 14 Abs. 3:
Diese Gefahr besteht insbesondere bei Turmdrehkranen, die ihrer Bauart nach für den Baubetrieb bestimmt sind.
§ 15
Notendhalteinrichtungen
(1) Durch selbsttätig wirkende Notendhalteinrichtungen müssen folgende kraftbetriebene Bewegungen begrenzt sein:
1. Aufwärtsbewegungen von Hub- und Auslegereinziehwerken,
2. die Fahrbewegung von Kranen, Laufkatzen oder Portalen, wenn sie von ortsfesten Steuerständen aus, durch Fernbedienung oder Programm gesteuert werden,
3. Fahrbewegungen von Turmdrehkranen und Containerkranen,
4. Fahrbewegungen von Laufkatzen bei Laufkatzenauslegern,
5. die Senkbewegung bei Hubwerken von Turmdrehkranen,
6. die Senkbewegung bei Hubwerken, wenn die Gefahr des gegenläufigen Auftrommelns des Tragseiles gegeben ist,
7. die Abwärtsbewegung von Auslegern, sofern sie unter Last verstellt werden können.
(2) Nach dem Ansprechen der selbsttätig wirkenden Einrichtungen muss die jeweils entgegengesetzte Bewegung noch möglich sein.
(3) Nach dem Ansprechen der selbsttätig wirkenden Notendhalteinrichtung für die Aufwärtsbewegung von Hubwerken muss sichergestellt sein, dass Ausleger nicht abgesenkt und Teleskope nicht ausgeschoben werden können, wenn dadurch Seilbruchgefahr besteht.
(4) Absatz 1 gilt nicht für:
1. Derrickkrane in der Steingewinnung, deren Antrieb über Verbrennungsmotore erfolgt,
2. hydraulische und pneumatische Systeme, bei denen die Bewegungen durch die Endstellung des Kolbens begrenzt sind.
DA zu § 15 Abs. 1:
Die Forderung ist z. B. erfüllt, wenn
a) Notendschalter vorhanden sind, bei deren Anbringung der Nachlaufweg berücksichtigt ist,
b) einstellbare Rutschkupplungen vorhanden sind, die die Arbeitsbewegungen gefahrlos begrenzen,
c) Überdruckventile in hydraulischen und pneumatischen Systemen vorhanden sind, die die Arbeitsbewegungen begrenzen.
DA zu § 15 Abs. 1 Nr. 1:
Zu den Auslegereinziehwerken gehören sowohl die Einziehwerke für das Heben und Senken als auch die für das Teleskopieren des Auslegers.
DA zu § 15 Abs. 1 Nr. 2:
Eine Begrenzung der Fahrbewegung ist nicht nur am Ende der Fahrbahn vorzusehen, sondern auch vor dem nächsten Kran, wenn mehrere Krane, Laufkatzen oder Portale auf einer Fahrbahn laufen.
Diese Forderung ist z. B. auch erfüllt, wenn Puffer vorhanden sind, die die Bewegungsenergie so aufnehmen können, dass
1. ein Überschreiten der Bauteilfestigkeit der Krananlage,
2. ein Ab- oder Umstürzen des Kranes,
3. ein Abstürzen der Last
4. ein gefährliches Pendeln der Last verhindert wird.
DA zu § 15 Abs. 1 Nr. 6:
Die Gefahr des gegenläufigen Auftrommelns ist nicht gegeben, wenn bei den vorgesehenen Einsätzen des Kranes beim Aufsetzen der Last bzw. des Trag- oder Lastaufnahmemittels noch mindestens zwei Seilwindungen auf der Seiltrommel vorhanden sind.
DA zu § 15 Abs. 1 Nr. 7:
Die Forderung betrifft Nadelausleger von Turmdrehkranen und Spitzenausleger von Auslegerkranen (s. DIN 15 001).
§ 16
Lastmomentbegrenzer
(1) Fahrbare Krane und ortsveränderliche Krane, bei denen die Last an einem Ausleger hängt, müssen für ihre kraftbetriebenen Hub-, Auslegereinzieh- und Katzfahrwerke Einrichtungen haben, die ein Überschreiten des zulässigen Lastmomentes verhindern.
Arbeitsbewegungen, die eine Verringerung des Lastmomentes bewirken, müssen nach Ansprechen des Lastmomentbegrenzers noch möglich sein.
(2) Absatz 1 gilt nicht für:
1. Krane, deren höchstzulässiges Lastmoment nicht mehr als 2 mt beträgt,
2. Konsolkrane,
3. Krane mit Auslegern an hängend angeordneten Katzen,
4. Derrickkrane,
5. Krane, bei denen die Summe aller Standmomente mindestens dreimal so groß ist wie die Summe aller Kippmomente.
DA zu § 16 Abs. 1:
Diese Forderung ist z. B. erfüllt, wenn die Einrichtungen bewirken, dass
a. eine unzulässig schwere Last nicht angehoben werden kann und
b. beim Überschreiten des zulässigen Lastmomentes alle Kranarbeitsbewegungen, die eine Vergrößerung des Lastmomentes bewirken, selbsttätig zum Stillstand gebracht werden, z. B. das Ausziehen (Teleskopieren) oder Senken des Auslegers, das Ausfahren der Laufkatze. Wird die Auslegerlänge durch Teleskopieren unter Last verändert, so muss der Lastmomentbegrenzer diese Längenänderung selbsttätig mit erfassen. Bei Änderung der Auslegerlänge durch Ein- oder Ausbau von Ausleger-Zwischenstücken genügt es, wenn die Umstellung der Lastmomentbegrenzungseinrichtung von Hand
vorgenommen werden kann (s. § 31 Abs. 2 Satz 2). Es ist zulässig, dass nach dem Ansprechen des Lastmomentbegrenzers.
Arbeitsbewegungen, die eine Verringerung des Lastmomentes bewirken, erst nach Betätigen eines besonderen Schalters (ohne Selbsthaltung) möglich sind. Dieser Schalter muss sich im Handbereich des Kranführers befinden.
Ortsveränderliche Krane sind z. B. Turmdrehkrane, Auto- und Mobilkrane.
Das zulässige Lastmoment ergibt sich aus den vom Hersteller nach § 5 anzugebenden höchstzulässigen Belastungen bei den jeweiligen Auslegerstellungen.
Sicherheitstechnische Anforderungen an Hub- und Auslegereinziehwerke siehe Unfallverhütungsvorschrift "Winden, Hub- und Zuggeräte" (BGV D8). Hub- und Auslegereinziehwerke von Kranen sind nach § 12 Unfallverhütungsvorschrift "Winden, Hub- und Zuggeräte" (BGV D8) bzw. nach Abschnitt 4.1.2.6 des Anhangs I der EG-Maschinen-Richtlinie mit Rücklaufsicherungen ausgerüstet, z. B. mit einem unmittelbar am Hydraulikzylinder angebrachten Rückschlagventil in hydraulischen Systemen. Die Forderung nach einem unbeabsichtigten Rücklauf beinhaltet die Vermeidung von Schlaffseil bzw. Schlaffkette.
DA zu § 16 Abs. 2 Nr. 3:
Z. B. Chargierkrane, Brückenkrane mit hängend angeordneten Auslegerkatzen.
§ 17
Höchstgeschwindigkeit flurbedienter Krane
Die Nennfahrgeschwindigkeit flurbedienter Krane, mit denen der Kranführer mitgehen muss, darf nicht mehr als 63 m/min. betragen.
§ 18
Gleisanlagen
Gleise müssen auf einem tragfähigen Unterbau so verlegt und Schienen müssen so befestigt sein, dass die Krane standsicher betrieben werden können.
DA zu § 18:
Diese Forderung ist z. B. erfüllt, wenn
a. die Spurweite der Gleise sichergestellt ist,
b. auf hölzernen Querschwellen die Schienen nur unter Verwendung von Schienenunterlagplatten befestigt sind,
c. zur Befestigung von Schienen und Unterlagplatten nur Schrauben oder gleichwertige Verbindungsmittel verwendet worden sind,
d. bei Turmdrehkranen die äußere Schiene in Kurven nicht überhöht ist.
§ 19
Fahrbahnbegrenzungen
Schienenfahrbahnen von Kranen müssen an ihren Enden mit Fahrbahnbegrenzungen ausgerüstet sein.
DA zu § 19:
Diese Forderung ist z. B. erfüllt, wenn Anschläge, Prellböcke, Puffer beidseitig und so angebracht sind, dass sie gleichzeitig zur Wirkung kommen.
Auf DIN 15 018 wird hingewiesen.
§ 20
Warneinrichtung
(1) Krane müssen eine Warneinrichtung haben.
(2) Absatz 1 gilt nicht für
1. handbetriebene Krane,
2. flurbediente Krane, bei denen der Kranführer, durch die Anordnung der Steuereinrichtung bedingt, sich in der Nähe der Last aufhält und den Lastweg – bei Portalkranen auch die Fahrbahn – überblicken kann,
3. LKW-Ladekrane.
DA zu § 20 Abs. 1:
Hierbei handelt es sich um eine Einrichtung, die vom Kranführer zu betätigen ist.
§ 21
Montageanweisung
Eine Montageanweisung muss bei ortsveränderlichen Kranen, die an ihrem jeweiligen Standort aufgebaut, abgebaut oder umgerüstet werden müssen, vorhanden sein.
DA zu § 21:
Die Montageanweisung ist im Allgemeinen ein Teil der Betriebsanleitung, die nach Abschnitt 4.4 des Anhangs I der EG-Maschinen- Richtlinie vorhanden ist und alle sicherheitstechnischen Hinweise für die bestimmungsgemäße Verwendung enthält; dazu gehören z. B. gerätespezifische Angaben für die Prüfung durch den Sachkundigen, für Turmdrehkrane Angaben über die Herstellung und Instandhaltung der Gleisanlagen bzw. des Fundamentes, für ortsveränderliche Krane die Angabe der Stützdrücke und der erforderlichen Auflageflächen.
Krane und Kranbauteile sind nach Abschnitt 1.1.5 des Anhangs I der EG-Maschinen-Richtlinie für Montage und Transport mit Transporthilfen (Anschlagstellen) ausgerüstet.
§ 22
Abspannseile
An Standmasten von Kranen, die mit Seilen abgespannt sind, müssen Zahl und Anordnung der Abspannseile so ausgelegt sein, dass bei Bruch eines beliebigen Seiles der Mast nicht umstürzt.
b) Zusätzliche Bestimmungen für programmgesteuerte Krane
§ 23
Schutz gegen Anfahren und Herabfallen der Last
Bei programmgesteuerten Kranen müssen Arbeits- und Verkehrsbereiche so gesichert sein, dass Personen weder durch die Kranbewegung noch durch herabfallende Lasten verletzt werden.
DA zu § 23:
Diese Forderung ist z. B. erfüllt, wenn zum Schutz gegen Verletzungen durch Kranbewegungen der Gefahrenbereich abgeschrankt ist.
Diese Forderung ist z. B. erfüllt, wenn zum Schutz gegen herabfallende Lasten
a. der Lastweg unterfangen,
b. die Last verklammert oder
c. der Gefahrenbereich abgeschrankt ist.
§ 24
Nothalteinrichtungen
An handbedienten Be- und Entladestellen programmgesteuerter Krane sowie in deren Arbeitsbereich müssen Nothalteinrichtungen vorhanden sein, die leicht zugänglich und so schnell erreichbar sind, dass der Kran bei Gefahr unverzüglich stillgesetzt werden kann. Die Nothalteinrichtungen müssen als solche auffällig gekennzeichnet sein.
DA zu § 24:
Das schnelle Erreichen ist nur bei einer ausreichenden Zahl von Nothalteinrichtungen sichergestellt. Im Allgemeinen dürfte es ausreichen, wenn zwischen den Nothalteinrichtungen der Abstand nicht mehr als 50 m beträgt.
§ 25
Prüfung vor der ersten Inbetriebnahme und nach wesentlichen Änderungen
(1) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass kraftbetriebene Krane vor der ersten Inbetriebnahme und nach wesentlichen Änderungen vor der Wiederinbetriebnahme durch einen Sachverständigen geprüft werden. Satz 1 gilt auch für handbetriebene oder teilkraftbetriebene Krane mit einer Tragfähigkeit von mehr als 1000 kg und für teilkraftbetriebene Turmdrehkrane.
(2) Die Prüfung vor der ersten Inbetriebnahme nach Absatz 1 erstreckt sich auf die ordnungsgemäße Aufstellung, Ausrüstung und Betriebsbereitschaft.
(3) Für Krane nach § 3a Abs. 3 besteht die Prüfung vor der ersten Inbetriebnahme aus Vor-, Bau- und Abnahmeprüfung.
(4) Die Prüfung vor der ersten Inbetriebnahme nach Absatz 1 ist nicht erforderlich für Krane, die betriebsbereit angeliefert werden und für die der Nachweis einer Typprüfung (Baumusterprüfung) oder die EG-Konformitätserklärung vorliegt.
DA zu § 25 Abs. 1:
Wesentliche Änderungen sind z. B. Erhöhung der Tragfähigkeit, Auswechseln von Katzen oder Auslegern, Veränderung der Antriebe, Verlegung von Steuerständen, Änderung der Stromart, Schweißungen an tragenden Teilen (siehe VDI 2382 "Instandsetzung von Krananlagen, Schweißen, Heften, Brennschneiden, Bohren"), Umsetzen von Kranen auf andere Kranbahnen bei ortsfesten Krananlagen, Umbau auf eine andere Steuerungsart, Änderung der Betriebsverhältnisse hinsichtlich der Laufzeitklasse und des Lastkollektivs des Kranes.
Nicht als wesentliche Änderung ist dagegen ein Ersatz von Teilen gleicher Art und das Umrüsten von Kranen anzusehen, z. B. Auslegerverlängerungen durch Einsetzen von Zwischenstücken, soweit der Rüstzustand Gegenstand der Prüfung vor der ersten Inbetriebnahme war.
Siehe auch BG-Grundsätze "Prüfung von Kranen" (BGG 905).
DA zu § 25 Abs. 2:
Ausrüstungsbestimmungen enthalten die Bestimmungen der §§ 10, 11, 13, 21 und 24.
§ 26
Wiederkehrende Prüfungen
(1) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass Krane entsprechend den Einsatzbedingungen und den betrieblichen Verhältnissen nach Bedarf, jährlich jedoch mindestens einmal, durch einen Sachkundigen geprüft werden. Dabei sind die Prüfhinweise der Hersteller in den Betriebsanleitungen zu beachten.
(2) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass Turmdrehkrane zusätzlich zu Absatz 1 bei jeder Aufstellung und nach jedem Umrüsten durch einen Sachkundigen geprüft werden.
(3) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass
1. kraftbetriebene Turmdrehkrane,
2. kraftbetriebene Fahrzeugkrane,
3. ortsveränderliche kraftbetriebene Derrickkrane,
4. LKW-Anbaukrane
mindestens alle 4 Jahre durch einen Sachverständigen geprüft werden. Diese Sachverständigenprüfung ersetzt eine Sachkundigenprüfung nach Absatz 1.
(4) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass zusätzlich zu Absatz 3 kraftbetriebene Turmdrehkrane im 14. und 16. Betriebsjahr und danach jährlich; kraftbetriebene Fahrzeugkrane im 13. Betriebsjahr und danach jährlich durch einen Sachverständigen geprüft werden. Diese Sachverständigenprüfung ersetzt eine Sachkundigenprüfung nach Absatz 1.
(5) Absatz 3 gilt nicht für LKW-Ladekrane.
DA zu § 26 Abs. 1:
Sachkundiger ist, wer auf Grund seiner fachlichen Ausbildung und Erfahrung ausreichende Kenntnisse auf dem Gebiet der Krane hat und mit den einschlägigen staatlichen Arbeitsschutzvorschriften, Unfallverhütungsvorschriften, Richtlinien und allgemein anerkannten Regeln der Technik (BG-Regeln, DIN-Normen, VDE-Bestimmungen, technische Regeln anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder anderer Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum) soweit vertraut ist, dass er den arbeitssicheren Zustand von Kranen beurteilen kann.
Als Sachkundige für die Prüfung können neben den Sachverständigen auch Betriebsingenieure, Maschinenmeister, Kranmeister oder hierfür besonders ausgebildetes Fachpersonal herangezogen werden, sofern sie Erfahrungen und ausreichende Kenntnisse haben, um den sicheren Zustand des zu prüfenden Kranes zu beurteilen.
Ein Kran mit einer großen Betriebsstundenzahl (z. B. Drei-Schichten-Betrieb), der noch dazu überwiegend mit Volllast fährt, ist häufiger zu prüfen als beispielsweise ein Kran, der nur gelegentlich zu Montagezwecken benutzt wird. Auch die umgebende Atmosphäre ist bei den zu wählenden Prüfabständen von Bedeutung, z. B. bei Kranen in Beizereien mit aggressiven Dämpfen. Die Prüfabstände werden zweckmäßigerweise im Einvernehmen mit dem Kranhersteller festgelegt.
Siehe auch BG-Grundsätze "Prüfung von Kranen" (BGG 905).
Bei der Prüfung ist auch der verbrauchte Anteil der vom Hersteller genannten theoretischen Nutzungsdauer für Kranhubwerke zu berücksichtigen; siehe hierzu § 23 Abs. 4 Unfallverhütungsvorschrift "Winden, Hub- und Zuggeräte" (BGV D8).
DA zu § 26 Abs. 2:
Die Prüfung von Turmdrehkranen bei jeder Aufstellung und nach jedem Umrüsten ist eine Sicht- und Funktionsprüfung. Sie umfasst insbesondere die Funktion der Sicherheitseinrichtungen, das Hubseil einschließlich Lasthaken, die richtige Aufstellung sowie die Konstruktionsteile, die bei der Aufstellung montiert bzw. verändert werden müssen. Hierzu gehören neben der Kontrolle auf augenfällige Mängel insbesondere die Kontrolle von Bolzen, Schrauben, Seilführungen, Seilverbindungen, Ballastierungen.
§ 27
Prüfbuch
(1) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass die Ergebnisse der Prüfungen nach §§ 25 und 26 in ein Prüfbuch eingetragen werden.
(2) Der Unternehmer hat die Kenntnisnahme und die Abstellung festgestellter Mängel im Prüfbuch zu bestätigen. Er hat dafür zu sorgen, dass diese Mängel behoben werden. Bestehen nach Art und Umfang der Mängel gegen die Inbetriebnahme, die Wiederinbetriebnahme oder den Weiterbetrieb Bedenken, hat er dafür zu sorgen, dass der Kran außer Betrieb gesetzt wird. Er darf den Kran erst in Betrieb nehmen bzw. weiter betreiben, wenn die Mängel behoben und eventuell erforderliche Nachprüfungen, die er zu veranlassen hat, durchgeführt sind.
(3) Der Unternehmer hat das Prüfbuch auf Verlangen dem Technischen Aufsichtsbeamten vorzulegen. Bei ortsveränderlichen Kranen hat er dafür zu sorgen, dass eine Kopie des letzten Prüfberichtes des Sachkundigen und des Sachverständigen beim Kran aufbewahrt wird.
(4) Der Unternehmer hat den mit der wiederkehrenden Prüfung von Turmdrehkranen nach § 26 Abs. 2 und 3 beauftragten Sachverständigen zu veranlassen, den Prüfbericht unverzüglich an die für den Unternehmer zuständige Berufsgenossenschaft zu übersenden.
DA zu § 27 Abs. 1:
Kranprüfbuchmuster siehe "Prüfbuch für den Kran" (BGG 943). Der Nachweis der Prüfungen nach § 26 kann auch durch maschinell erstellte Belege erfolgen.
§ 28
Sachverständige
Als Sachverständige für die Prüfung von Kranen gelten neben den Sachverständigen der Technischen Überwachung nur die von der Berufsgenossenschaft ermächtigten Sachverständigen.
DA zu § 28:
Siehe auch BG-Grundsätze "Ermächtigung von Sachverständigen für die Prüfung von Kranen durch die Berufsgenossenschaft"
(BGG 924).
IV. Betrieb
§ 28a
Allgemeines
Soweit nichts anderes bestimmt ist, richten sich die Bestimmungen dieses Abschnittes IV an Unternehmer und Versicherte.
§ 29
Kranführer, Instandhaltungspersonal
(1) Der Unternehmer darf mit dem selbständigen Führen (Kranführer) oder Instandhalten eines Kranes nur Versicherte beschäftigen,
1. die das 18. Lebensjahr vollendet haben,
2. die körperlich und geistig geeignet sind,
3. die im Führen oder Instandhalten des Kranes unterwiesen sind und ihre Befähigung hierzu ihm nachgewiesen haben und
4. von denen zu erwarten ist, dass sie die ihnen übertragenen Aufgaben zuverlässig erfüllen.
Der Unternehmer muss Kranführer und Instandhaltungspersonal mit ihren Aufgaben beauftragen. Bei ortsveränderlichen kraftbetriebenen Kranen muss der Unternehmer den Kranführer schriftlich beauftragen.
(2) Absatz 1 gilt nicht für handbetriebene Krane.
DA zu § 29 Abs. 1 Nr. 1:
Die Vorschrift lässt den Einsatz jüngerer Personen als 18 Jahre zu Ausbildungszwecken unter Anleitung und ständiger Aufsicht durch erfahrene Personen zu.
DA zu § 29 Abs. 1 Nr. 3:
Zur Unterweisung gehören außer einer theoretischen Wissensvermittlung die Gelegenheit zum Erwerb einer ausreichenden Fahrpraxis sowie der Fähigkeit, Mängel zu erkennen, die die Arbeitssicherheit gefährden.
Turmdrehkranführer gelten als unterwiesen, wenn sie an der Prüfung nach der "Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss geprüfter Baumaschinenführer (Hochbau)" oder an einem Kranführerlehrgang nach den BG-Grundsätzen "Auswahl,
Unterweisung und Befähigungsnachweis von Kranführern" (BGG 921) mit Erfolg teilgenommen haben. Siehe auch VDI 2194 "Auswahl und Ausbildung von Kranführern".
§ 30
Pflichten des Kranführers
(1) Der Kranführer hat bei Arbeitsbeginn die Funktion der Bremsen und Notendhalteinrichtungen – ausgenommen Rutschkupplungen – zu prüfen. Er hat den Zustand des Kranes auf augenfällige Mängel hin zu beobachten. Bei drahtlos gesteuerten Kranen hat er die Zuordnung von Steuergerät und Kran zu prüfen.
(2) Der Kranführer hat bei Mängeln, die die Sicherheit gefährden, den Kranbetrieb einzustellen.
(3) Der Kranführer hat alle Mängel am Kran dem zuständigen Aufsichtführenden, bei Kranführerwechsel auch seinem Ablöser, mitzuteilen. Bei ortsveränderlichen Kranen, die an ihrem jeweiligen Standort auf- und abgebaut werden, hat er Mängel zusätzlich in ein Krankontrollbuch einzutragen.
(4) Der Kranführer darf Steuereinrichtungen nur von Steuerständen aus betätigen.
(5) Der Kranführer hat dafür zu sorgen, dass
1. vor der Freigabe der Energiezufuhr zu den Antriebsaggregaten alle Steuereinrichtungen in Null- oder Leerlaufstellung gebracht werden,
2. vor dem Verlassen des Steuerstandes die Steuereinrichtungen in Null- oder Leerlaufstellung gebracht und die Energiezufuhr gesperrt werden, beim Ablegen des Steuergerätes
3. für die drahtlose Steuerung dieses gegen unbefugtes Einschalten gesichert wird.
(6) Der Kranführer hat dafür zu sorgen, dass dem Wind ausgesetzte Krane nicht über die vom Kranhersteller festgelegten Grenzen hinaus betrieben werden sowie rechtzeitig spätestens bei Erreichen der für den Kran kritischen Windgeschwindigkeit und bei Arbeitsschluss durch die Windsicherung festgelegt werden, bei Turmdrehkranen und bei Auslegerkranen, bei denen aus Gründen der Standsicherheit der Ausleger sich in den Wind drehen muss, vor dem Verlassen des Steuerstandes Lasten, Anschlag- oder Lastaufnahmemittel ausgehängt und der Lasthaken hochgezogen, die Drehwerksbremse gelöst, bei Katzauslegern die Katze in Ruhestellung und bei Nadelauslegern der Ausleger in die weiteste Stellung gebracht wird. Besteht die Gefahr, dass der Ausleger vom Wind gegen Hindernisse getrieben wird, so hat der Kranführer die Maßnahmen durchzuführen, die vom Unternehmer jeweils festgelegt
worden sind.
(7) Der Kranführer hat bei allen Kranbewegungen die Last oder bei Leerfahrt die Lastaufnahmeeinrichtungen zu beobachten, wenn durch sie Gefahren entstehen können. Ist eine Beobachtung nach Satz 1 nicht möglich, darf der Kranführer den Kran nur auf Zeichen eines Einweisers steuern. Dies gilt nicht für programmgesteuerte Krane.
(8) Der Kranführer hat bei Bedarf Warnzeichen zu geben.
(9) Der Kranführer soll Lasten nicht über Personen hinwegführen. Bei Verwendung von Lastaufnahmeeinrichtungen, die die Last durch Magnet-, Reib- oder Saugkräfte ohne zusätzliche Sicherung halten, sowie bei Kranen ohne selbsttätig wirkende Hub- oder Auslegereinziehwerksbremse darf er die Last nicht über Personen hinwegführen.
(10) Von Hand angeschlagene Lasten dürfen vom Kranführer erst auf eindeutige Zeichen des Anschlägers, des Einweisers oder eines anderen vom Unternehmer bestimmten Verantwortlichen bewegt werden. Müssen zur Verständigung mit dem Kranführer Signale benutzt werden, so sind sie vor ihrer Anwendung zwischen dem Verantwortlichen und dem Kranführer zu vereinbaren.
Erkennt der Kranführer, dass Lasten unsachgemäß angeschlagen sind, darf er sie nicht befördern.
(11) Solange eine Last am Kran hängt, muss der Kranführer die Steuereinrichtungen im Handbereich behalten. Dies gilt nicht für das Abschleppen von Fahrzeugen mit Abschleppkranen und für programmgesteuerte Krane.
(12) Der Kranführer darf Getriebeschaltungen von Hub- und Auslegereinziehwerken, die über eine Leerlaufstellung gehen, nicht unter Belastung vornehmen.
(13) Der Kranführer darf Endstellungen, die nur durch Notendschalter oder Rutschkupplungen begrenzt sind, betriebsmäßig nicht anfahren.
(14) Der Kranführer darf eine Überlast nach Ansprechen des Lastmomentbegrenzers nicht durch Einziehen/Anheben des Auslegers aufnehmen.
(15) Der Kranführer muss hand- und teilkraftbetriebene Krane so führen, dass er die ausgelösten Fahr- oder Drehbewegungen gefahrlos anhalten kann.
DA zu § 30:
Siehe auch BG-Information "Sicherheitslehrbrief für Kranführer" (BGI 555).
DA zu § 30 Abs. 2:
Mängel, die die Sicherheit gefährden, sind z. B. Durchrutschen der Last infolge Versagens der Bremse, Seilbeschädigungen, Abfallen eines Seils von Rollen oder Trommeln, Funktionsfehler der Steuerung, Versagen der Notendhalteinrichtungen und Überlastsicherungen, nicht mehr standsichere Aufstellung.
DA zu § 30 Abs. 3:
Es sind hier auch Mängel gemeint, die die Sicherheit nicht oder noch nicht gefährden, wie z. B. defekte Fensterscheiben am Führerhaus, lockere Bodenbeläge, beschädigte Geländer.
DA zu § 30 Abs. 4:
Hier ist insbesondere an Turmdrehkrane gedacht, bei denen die Führerhäuser sich im Turm übereinander befinden und die Betätigungsstangen, die zu den Kontrollern führen, vom untersten bis zum obersten Führerhaus reichen. Die Kontroller dürfen also nicht zwischen den Führerhäusern betätigt werden.
DA zu § 30 Abs. 6 Nr. 1:
Grenzen für den Einsatz eines Kranes bei Windeinwirkung gibt der Kranhersteller in der Betriebsanleitung – gegebenenfalls auch in der Tragfähigkeitstabelle – an.
DA zu § 30 Abs. 6 Nr. 2:
Lasten sind z. B. Kreissägen, Leitern, Werkzeugkisten.
DA zu § 30 Abs. 9:
Eine Stützbatterie bei Magnetbetrieb ist nicht als zusätzliche Sicherung anzusehen.
Als zusätzliche Sicherung kann ein Netz, ein Korb oder eine Unterfangung des Lastweges in Frage kommen.
Auf Baustellen ist immer davon auszugehen, dass Lasten über Personen hinweggeführt werden. Bei Verwendung von Körben, Gabeln und Greifern zum Transport von Bausteinen und ähnlichen Materialien sind deshalb immer zusätzliche Sicherungen erforderlich, es sei denn, die Lasten werden nur im bodennahen Bereich bewegt.
DA zu § 30 Abs. 10:
Wird eine Last von mehreren Personen angeschlagen, darf nur eine Person die Zeichen geben. Diese Person muss dem Kranführer bekanntgegeben werden.
Siehe auch DIN 33 409 "Sicherheitsgerechte Arbeitsorganisation; Handzeichen zum Einweisen".
Pflichten des Anschlägers siehe BGR 500 – Kap. 2.8 "Betreiben von Lastaufnahmeeinrichtungen im Hebezeugbetrieb".
Siehe auch BG-Informationen "Sicherheitslehrbrief für Kranführer" (BGI 555) und "Sicherheitslehrbrief für Anschläger" (BGI 556).
DA zu § 30 Abs. 12:
Dies kann Krane betreffen, die bis zum 31. Dezember 1981 hergestellt worden sind.
§ 31
Tragfähigkeit, Belastung
(1) Der Unternehmer hat für den jeweiligen vorgesehenen Einsatz den geeigneten Kran zur Verfügung zu stellen, insbesondere unter Berücksichtigung einer ausreichenden Tragfähigkeit, Hubhöhe und Reichweite bzw. Ausladung.
(2) Der Kranführer darf Krane nicht über die jeweils höchstzulässige Belastung hinaus belasten. Er hat Lastmomentbegrenzer auf den jeweiligen Rüstzustand einzustellen.
(3) Der Kranführer darf Überbrückungsschalter für Überlastsicherungen nur für die vom Hersteller gemäß Beriebsanleitung vorgesehenen Auf- und Abrüstvorgänge betätigen.
(4) Der Unternehmer darf nur geeignete, betriebsmäßig anbaubare oder austauschbare Kranbauteile anbauen oder austauschen lassen, wenn ihm folgende Angaben nachweislich bekannt sind:
1. Hersteller, Importeur oder Lieferer,
2. Baujahr,
3. Fabriknummer,
4. Zuordnung zum zulässigen möglichen Kransystem,
5. Eigengewicht,
6. Tragfähigkeit von Unterflaschen und Traversen,
7. Fassungsvermögen und Tragfähigkeit von Greifern.
(5) Langholz-Ladekrane sind auch ohne Lastmomentbegrenzer zum Heben von Langholz geeignet, wenn
1. auf Grund eines Hauptüberdruckventiles das zulässige Lastmoment um nicht mehr als 10 % überschritten werden kann, der Steuerstand des Kranes so angeordnet ist, dass sich der Kranführer außerhalb des Gefahrbereiches des Auslegers befindet,
2. der Kran für die erhöhte Beanspruchung, die sich durch das Heben, Ziehen, Drücken und Hebeln von Langholz ergibt,
geeignet ist,
3. der Kran mit einem Lastaufnahmemittel versehen ist, mit dem das Laden ohne Anschläger möglich ist, und
4. auf das Verbot des Aufenthaltes im Schwenkbereich von Kran oder Last durch Aushang hingewiesen ist.
DA zu § 31 Abs. 3:
Überbrückungsschalter für Überlastsicherungen sind bei älteren Kranen zum Teil vorhanden. Sie dürfen nur vorhanden sein, wenn sie für Aufrüst- bzw. Abrüstvorgänge, z. B. bei gleislosen Fahrzeugkranen, erforderlich sind. Sie müssen gegen unbefugte Benutzung zu sichern sein und dürfen auf keinen Fall für den normalen Kranbetrieb genutzt werden.
§ 32
Sicherheitsabstände
(1) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass bei schienengebundenen, spurgeführten oder ortsfest betriebenen Kranen ein Sicherheitsabstand von mindestens 0,5 m zwischen den kraftbewegten äußeren Teilen des Kranes und gelagertem Material eingehalten wird.
(2) Der Unternehmer hat ortsveränderliche Krane so aufstellen zu lassen, dass ein Sicherheitsabstand von mindestens 0,5 m zwischen den kraftbewegten äußeren Teilen des Kranes und den festen Teilen der Umgebung oder gelagertem Material eingehalten wird.
(3) Der Kranfahrer hat Lasten so abzusetzen, dass zwischen ihnen und den kraftbewegten äußeren Teilen des Kranes ein Sicherheitsabstand von mindestens 0,5 m eingehalten wird.
(4) Der Kranführer hat ortsveränderliche Krane so aufzustellen, dass zwischen den kraftbewegten äußeren Teilen des Kranes und den festen Teilen der Umgebung oder gelagertem Material ein Sicherheitsabstand von mindestens 0,5 m eingehalten wird.
(5) Außerhalb des Arbeits- und Verkehrsbereiches ist der seitliche Sicherheitsabstand nicht erforderlich.
(6) Der Unternehmer darf Rundholzsortierkrane auch ohne seitlichen Sicherheitsabstand zu Sägetischen betreiben lassen, wenn Fahrbereichssicherungsanlagen vorhanden und die Steuereinrichtungen mit selbsttätiger Rückstellung ausgeführt sind.
§ 33
Zusammenarbeit mehrerer Krane
(1) Überschneiden sich die Arbeitsbereiche mehrerer Krane, hat der Unternehmer den Arbeitsablauf vor der Zusammenarbeit festzulegen und für eine einwandfreie Verständigung der Kranführer untereinander zu sorgen.
(2) Wird eine Last gemeinsam von mehreren Kranen gehoben, ist der Arbeitsablauf vorher vom Unternehmer festzulegen und von einem Aufsichtführenden zu überwachen.
§ 34
Betriebsanweisung
Der Unternehmer hat für den Einsatz der Krane eine Betriebsanweisung aufzustellen, wenn die betrieblichen Verhältnisse oder die durchzuführenden Arbeiten dies erfordern.
DA zu § 34:
Die Aufstellung einer Betriebsanweisung kann erforderlich sein z. B.
bei schwierigen Montagearbeiten,
beim Transport gefährlicher Güter,
bei der Zusammenarbeit mehrerer Krane,
beim Personentransport,
beim Betrieb von Kranen unter Windeinwirkung.
für die Rettung von Turmdrehkranführern aus hochgelegenen Steuerständen.
§ 35
Betreten und Verlassen von Kranen
(1) Unbefugten ist das Betreten von Kranen verboten.
(2) Krane dürfen erst nach Zustimmung des Kranführers und nur bei Stillstand des Kranes betreten oder verlassen werden.
DA zu § 35 Abs. 2:
Bei programmgesteuerten Kranen gilt als Kranführer die Person, die die Kranbewegung beeinflussen kann.
§ 36
Personentransport
(1) Der Kranführer darf Personen mit der Last oder der Lastaufnahmeeinrichtung nicht befördern.
(2) Angehobene Lasten oder angehobene Lastaufnahmemittel dürfen nicht betreten werden.
(3) Absätze 1 und 2 gelten nicht für das Mitfahren auf Traversen zur Seilkontrolle, sofern der Mitfahrende einen festen Standplatz hat und gegen Absturz gesichert ist.
(4) Das Befördern von Personen mit Personenaufnahmemitteln und das Arbeiten von diesen Personenaufnahmemitteln aus ist gestattet, wenn der Unternehmer geeignete Sicherheitsmaßnahmen trifft und die beabsichtigten Vorhaben der Berufsgenossenschaft schriftlich mitteilt. Für die Personenbeförderung ist die Mitteilung mindestens zwei Wochen vor der geplanten Beförderung erforderlich. Der Unternehmer hat die mitgeteilten sicherheitstechnischen Maßnahmen durchzuführen.
(5) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass Krane mit Hubwerken, deren Getriebe über eine Leerlaufstellung verfügen oder bei denen die Last im freien Fall abgelassen werden kann, nicht für Arbeiten nach Absatz 4 verwendet werden.
(6) Kranführer dürfen Arbeiten nach Absatz 4 nicht mit Kranen ausführen, die mit Hubwerken ausgerüstet sind, deren Getriebe über eine Leerlaufstellung verfügen oder bei denen die Last im freien Fall abgelassen werden kann.
DA zu § 36 Abs. 1:
Siehe auch § 41 Abs. 1 Satz 2.
DA zu § 36 Abs. 4:
Diese Forderung beinhaltet auch eine Mitteilung an andere Berufsgenossenschaften, falls deren Versicherte in die Personenbeförderung einbezogen werden.
Geeignete Sicherheitsmaßnahmen sind die in den BG-Regeln "Hochziehbare Personenaufnahmemittel" (BGR 159) genannten Bestimmungen.
§ 37
Schrägziehen, Schleifen von Lasten sowie Bewegen von Fahrzeugen mit Kranen
(1) Der Kranführer darf nicht
1. Lasten schrägziehen oder schleifen,
2. Fahrzeuge mit Hilfe der Last oder der Lastaufnahmeeinrichtung bewegen.
(2) Der Kranführer darf abweichend von Absatz 1 Nr. 1 folgende Lasten schrägziehen oder schleifen, wenn der Kran für die bei diesen Arbeiten auftretenden Kräfte bemessen und eingerichtet ist:
1. für die Beseitigung von Gefahren bei Betriebsstörungen in Walzwerken, wenn die Arbeiten von einem Aufsichtführenden überwacht werden,
2. mit Brückenkranen, sofern diese mit einer Überlastsicherung ausgerüstet sind, die Bewegung über eine Umlenkrolle erfolgt und die Bewegung der Last kontrolliert abläuft,
3. für das Bergen von Fahrzeugen unter zusätzlicher Verwendung einer Bergewinde oder eines Zugmittels,
4. für Derrickkranen in der Steingewinnung und auf Holzlagerplätzen,
5. beim Verholen von Stammholz mit Kranen ohne Seiltrieb,
6. beim Befördern von Heu, Stroh, Silage, Dung oder dergleichen.
DA zu § 37 Abs. 1:
Bewegen von Fahrzeugen betrifft sowohl Ziehen als auch Drücken.
DA zu § 37 Abs. 2 Nr. 1:
Es ist an Fälle gedacht, bei denen sich in Walzwerken hinter den Walzen durch eine Störung plötzlich eine größere Menge Schrott gebildet hat.
DA zu § 37 Abs. 2 Nr. 3:
Das Bergen von Fahrzeugen mittels Bergewinde erfordert oft ein geringes Abheben des zu bergenden Fahrzeugs vom Boden. Dies geschieht unter Zuhilfenahme des Kranes; die Ausnahme erlaubt den hierbei unumgänglichen Schrägzug.
Als Zugmittel finden Seile oder Zugstangen Verwendung.
§ 38
Losreißen festsitzender Lasten
(1) Der Unternehmer darf zum Losreißen festsitzender Lasten nur Krane mit Überlastsicherung einsetzen. Er darf Fahrzeug- und Turmdrehkrane nicht zum Losreißen festsitzender Lasten einsetzen.
(2) Der Kranführer darf festsitzende Lasten mit Fahrzeug- und Turmdrehkranen nicht losreißen, mit anderen Kranen nur, wenn sie mit einer Überlastsicherung ausgerüstet sind.
§ 39
Einsatz bei Gefahren durch elektrischen Strom
(1) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass bei Arbeiten mit Kranen in der Nähe von unter Spannung stehenden Teilen elektrischer Anlagen und Betriebsmittel Personen nicht durch den elektrischen Strom gefährdet werden.
(2) Der Kranführer hat darauf zu achten, dass bei Arbeiten mit Kranen in der Nähe von unter Spannung stehenden Teilen elektrischer Anlagen und Betriebsmittel Personen nicht durch den elektrischen Strom gefährdet werden.
DA zu § 39:
Diese Forderung ist erfüllt, wenn z. B.
1. spannungsführende Teile abgeschaltet und geerdet werden,
2. spannungsführende Teile im Arbeitsbereich der Krane umwehrt werden,
3. spannungsführende Teile isoliert werden,
Gefahr bringende Kranbewegungen begrenzt werden, z. B. Begrenzung des Drehwerkbereiches, des Auslegereinziehwerkbereiches, oder
4. nachfolgende Sicherheitsabstände nach DIN VDE 0105 eingehalten werden.
Sicherheitsabstände (Schutzabstände) bei Freileitungen nach DIN VDE 0105 Teil 1 "Betrieb von Starkstromanlagen; Allgemeine
Festlegungen":
_____________________________________________________
| Nennspannung | Sicherheitsabstand |
| (Volt) | (Meter) |
_____________________________________________________
| bis 1000 V | 1,0 m |
| über 1 kV bis 110 kV | 3,0 m |
| über 110 kV bis 220 kV | 4,0 m |
| über 220 kV bis 380 kV | 5,0 m |
| bei unbekannter Nennspannung | 5,0 m |
_____________________________________________________
Sicherheitsabstände (Schutzabstände) bei Fahrleitungen elektrischer Bahnen siehe DIN VDE 0105 Teil 3 "Betrieb von Starkstromanlagen; Zusatzfestlegungen für Bahnen".
Die Werte für den Sicherheitsabstand müssen auch beim Ausschwingen von Leitungsseilen, Lasten, Tragmitteln und Lastaufnahmemitteln gewährleistet sein. Die Kranabmessungen, bei der Verwendung von Anbaugeräten deren Bewegungen, gegebenenfalls der Aufenthalt von Personen auf Kranen sind entsprechend zu berücksichtigen.
§ 40
Aufbau, Abbau und Umrüsten ortsveränderlicher Krane
(1) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass ortsveränderliche Krane nur auf tragfähigem Untergrund eingesetzt werden.
(2) Der Kranführer hat die Abstützungen bestimmungsgemäß zu benutzen und in Abhängigkeit von der Tragfähigkeit des Untergrundes entsprechend der Montageanweisung zu unterbauen.
(3) Der Unternehmer hat einen Aufsichtführenden zu bestimmen, unter dessen Verantwortung ortsveränderliche Krane, die auf Grund ihrer Abmessung oder ihres Gewichtes für den Transport zerlegt werden müssen, entsprechend der Montageanweisung aufgebaut, abgebaut oder umgerüstet werden.
(4) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass
1. LKW-Anbaukrane nur von Personen an- oder abgebaut werden, die in der Durchführung dieser Arbeiten unterwiesen sind und von deren Fähigkeiten er sich überzeugt hat,
2. beim An- und Abbau die Vorgaben der Kran- und Fahrzeughersteller beachtet werden.
§ 41
Wartungs- und Inspektionsarbeiten
(1) Versicherte dürfen Wartungs- und Inspektionsarbeiten nur durchführen, nachdem sie sich davon überzeugt haben, dass der Kran abgeschaltet und gegen unbefugtes Wiedereinschalten gesichert ist. Sie dürfen Wartungsarbeiten, die nicht vom Boden aus möglich sind, nur von Arbeitsstätten oder -bühnen aus durchführen.
(2) Absatz 1 Satz 1 gilt nicht, wenn die Wartungs- und Inspektionsarbeiten nur im eingeschalteten Zustand durchgeführt werden können und während der Arbeit
1. keine Quetsch- und Absturzgefahren bestehen, keine Gefahren des Berührens unter Spannung stehender Teile elektrischer Anlagen und Betriebsmittel bestehen und
2. Sprech- oder Sichtverbindung mit dem Kranführer vorhanden ist.
DA zu § 41 Abs. 1:
Wartungsarbeiten sind Arbeiten an elektrischen und maschinellen Einrichtungen, soweit es sich nicht um Instandsetzungs- und Änderungsarbeiten handelt. Als Wartungsarbeit gilt z. B. das Schmieren der Triebwerke, Laufräder, Rollen, Seile.
Das Abschalten erfolgt bei elektrisch betriebenen Kranen durch Trennschalter oder Netzausschlussschalter und bei Kranen, die durch Verbrennungsmotor angetrieben werden, durch Stillsetzen des Motors.
Siehe auch DIN 31 051 "Instandhaltung; Begriffe und Maßnahmen".
DA zu § 41 Abs. 2:
Wartungsarbeiten, die nur im eingeschalteten Zustand durchgeführt werden können, sind z. B. Schmierarbeiten an bestimmten Tragmitteln wie Zangenbäume von Stripperkranen, Seile.
Inspektionsarbeiten, die nur im eingeschalteten Zustand durchgeführt werden können, sind z. B. Funktionsprüfungen der elektrischen Anlage, Seilkontrollen.
§ 42
Instandsetzungs- und Änderungsarbeiten an Kranen und Arbeiten im Kranfahrbereich
(1) Bei allen Instandsetzungs- und Änderungsarbeiten an Kranen und bei Arbeiten in Bereichen, in denen Personen durch den bewegten Kran gefährdet werden können, hat der Unternehmer folgende Sicherheitsmaßnahmen anzuordnen und zu überwachen:
1. Der Kran ist abzuschalten und gegen unbefugtes Wiedereinschalten zu sichern.
Besteht die Gefahr des Herabfallens von Gegenständen, ist der Gefahrbereich unter dem Kran durch Absperrung oder Warnposten zu sichern.
2. Der Kran ist so zu sichern, dass er von anderen Kranen nicht angefahren werden kann.
3. Die Kranführer der Nachbarkrane auf der gleichen Fahrbahn, nötigenfalls auch auf den benachbarten Fahrbahnen, sind
über Art und Ort der Arbeiten zu unterrichten. Dies gilt auch für Ablöser bei Schichtwechsel.
(2) Sind die in Absatz 1 genannten Sicherheitsmaßnahmen nicht zweckentsprechend oder aus betrieblichen Gründen nicht zu treffen oder nicht ausreichend, hat der Unternehmer andere oder weitere Sicherheitsmaßnahmen anzuordnen und zu überwachen.
DA zu § 42 Abs. 1:
Bereiche, in denen Personen durch den bewegten Kran gefährdet werden können, sind z. B. Hallenwände, Dachkonstruktionen, Arbeitsbühnen auf Maschinen und Anlagen, in den Fahrbereich hineinragende Gerüste oder Rohrleitungen.
Siehe auch §§ 6 und 7 Unfallverhütungsvorschrift "Elektrische Anlagen und Betriebsmittel" (BGV A3).
DA zu § 42 Abs. 1 Nr. 1:
Gegen unbefugtes Wiedereinschalten werden Krane
1. mit elektrischem Antrieb durch ein Vorhängeschloss oder einen Schlüsselschalter,
2. mit Antrieb durch Verbrennungsmotor durch Abziehen des Schalt- oder Zündschlüssels gesichert
DA zu § 42 Abs. 1 Nr. 3:
Sicherheitsmaßnahmen gegen Angefahrenwerden sind z. B. Schienensperren, Distanziereinrichtungen, selbsttätige Abschaltungen, Aufstellen von Warnposten.
§ 43
Wiederinbetriebnahme nach Instandsetzungs- und Änderungsarbeiten
Krane dürfen nach Instandsetzungs- und Änderungsarbeiten oder nach Arbeiten im Kranfahrbereich nur in Betrieb genommen werden, wenn der Unternehmer den Betrieb wieder freigibt. Vor der Freigabe hat der Unternehmer oder sein Beauftragter sich zu überzeugen, dass
1. die Arbeiten endgültig abgeschlossen sind,
2. sich der gesamte Kran wieder in sicherem Zustand befindet
und
3. alle an den Arbeiten Beteiligten den Kran verlassen haben.
DA zu § 43 Nr. 2:
Zur Herstellung des sicheren Zustandes gehört auch das Entfernen von Werkzeugen, Werkstücken oder anderen losen Teilen vom Kran oder deren Sicherung gegen Herabfallen.
V. Ordnungswidrigkeiten
§ 44
Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig im Sinne des § 209 Abs. 1 Nr. 1 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII) handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig den Bestimmungen
- des § 3a Abs. 1 in Verbindung mit
§ 3a Abs. 3 Satz 2,
§§ 4 bis 7 Abs. 3 Satz 1,
§ 8 Abs. 3 Satz 2 oder 3,
§ 9 Abs. 1 Satz 1, Absatz 2 Satz 2, Absatz 3,
§§ 10, 11 Abs. 1 Satz 1, Absatz 2,
§§ 12, 13 Abs. 1,
§§ 14, 15 Abs. 1 bis 3,
§ 16 Abs. 1,
§§ 17 bis 20 Abs. 1,
§§ 21 bis 24,
- des § 25 Abs. 1,
§ 26 Abs. 1 bis 3
oder
§ 27,
- des § 28a in Verbindung mit
§ 29 Abs. 1,
§ 30 Abs. 1 bis 6, Absatz 7 Satz 1 oder 2, Abs. 9 Satz 2, Abs. 10 Satz 1 oder 2, Abs. 11 Satz 1, Absätze 12 bis 15,
§ 31 Abs. 1, 2, 3 oder 4,
§ 32 Abs. 1 bis 4,
§§ 33, 35, 36 Abs. 1, 2, 4 Satz 3, Absätze 5 oder 6,
§ 37 Abs. 1,
§§ 38, 40, 41 Abs. 1,
§ 42 Abs. 1
oder
§ 43
zuwiderhandelt.
VI. Inkrafttreten
§ 45
(1) Diese Unfallverhütungsvorschrift tritt am 1. Dezember 1974 in Kraft.
Gleichzeitig treten die Vorschriften der Unfallverhütungsvorschrift "Hebezeuge" vom 1. April 1934, ausgenommen die §§ 1, 2, 8, 9 und 10,
sowie die Unfallverhütungsvorschriften
"Brückenkrane (Laufkrane)" vom 1. Januar 1958,
"Schienen-Laufkatzen" vom 1. Januar 1958,
"Auslegerkrane" vom 1. Januar 1958
außer Kraft.
(2) § 15 Abs. 1 Nr. 1 und § 16 Abs. 1 treten für Krane mit Auslegern – ausgenommen Turmdrehkrane –, bei denen das Hubwerk und das Auslegereinziehwerk oder eines der beiden mechanisch gesteuert werden, erst am 1.4.1978 in Kraft. Bei Kranen, die bis zu diesem Zeitpunkt in Betrieb genommen werden, genügt es, wenn an Stelle der in § 15 Abs. 1 Nr. 1 und § 16 Abs. 1 geforderten Abschalteinrichtungen selbsttätig wirkende Warneinrichtungen vorhanden sind.
DA zu § 45 Abs. 2:
Mechanisch gesteuert bedeutet nicht elektrisch, pneumatisch oder hydraulisch gesteuert. Dies trifft zu bei Kranen, bei denen z. B. Kupplungen, die im Kraftfluss Motor – Winde liegen, ohne Zwischenschaltung einer fremden Energiequelle durch Muskelkraft geschaltet werden.
VII. Übergangs- und Ausführungsbestimmungen
§ 46
gestrichen
a) Ausnahmen für Brückenkrane
§ 47
(1) Für Brückenkrane, die vor dem Inkrafttreten dieser Unfallverhütungsvorschrift in Betrieb waren, gelten nicht:
1. § 8 Abs. 3 hinsichtlich der Durchgangsmaße für Treppen,
§ 9 Abs. 1 bei Kranen mit innen laufender Katze hinsichtlich des freien Durchgangs im Kranträger, sofern der freie Durchgang mindestens 1,4 x 0,4 m beträgt,
2. § 11 Abs. 1 hinsichtlich des seitlichen Sicherheitsabstandes, sofern dieser mindestens 0,4 m zu den Gebäude- und Anlageteilen (Fahrbahnlaufstegseite) beträgt,
3. § 11 Abs. 1 hinsichtlich des Sicherheitsabstandes nach oben bei flurbedienten Kranen,
§ 11 Abs. 1 hinsichtlich des Sicherheitsabstandes nach unten zu vorhandenen nicht begehbaren Gebäude- und Anlagenteilen, wenn Quetsch- und Scherstellen durch Warnanstrich und Hinweisschilder gekennzeichnet sind und wenn sich bis zu 2 m unter diesen Quetsch- und Scherstellen keine begehbaren, ortsfesten Einrichtungen befinden,
4. § 11 Abs. 1 hinsichtlich des seitlichen Sicherheitsabstandes, soweit es sich um Anlagen handelt, bei denen der
Fahrbahnlaufsteg durch Gebäudesäulen führt, wenn
a. sich keine Aufstiege an der Stirnseite des Kranes befinden und
b.die verengten Stellen zwischen den am weitesten ausladenden Teilen des Kranes und den Gebäudesäulen durch einen Warnanstrich gekennzeichnet sind und
c. an den Gebäudesäulen ein Warnschild, das auf die Quetschgefahr hinweist, vorhanden ist.
(2) Für Brückenkrane, die vor dem 1.1.1957 in Betrieb waren, gelten ferner nicht:
1. § 4,
2. § 8 Abs. 1 bei Kranen, die nur gelegentlich zur Montage von Betriebseinrichtungen benutzt werden, hinsichtlich des Vorhandenseins eines Fahrbahnlaufsteges, wenn das Führerhaus mindestens von einer Stelle aus leicht und gefahrlos erreicht und verlassen werden kann,
3. § 9 Abs. 1 hinsichtlich der Breite der Kranträgerlaufbühnen, sofern das Kranfahrwerk gefahrlos umgangen werden kann, die Forderung hinsichtlich des Geländers auf der Innenseite von Kranträgerlaufbühnen, wenn an Stelle des Innengeländers mindestens ein Seil oder eine Kette vorhanden ist.
(3) Für Brückenkrane, die vor dem 1.4.1934 in Betrieb waren, gelten ferner nicht:
Die Forderung hinsichtlich des Vorhandenseins der Geländer auf Kranträgerlaufbühne, Katze und Kopfträger, sofern wegen der Geländer der Sicherheitsabstand nach oben nicht eingehalten werden kann,
1.
§ 8 Abs. 1 hinsichtlich des Vorhandenseins eines Fahrbahnlaufsteges, wenn das Führerhaus mindestens von einer Stelle aus leicht und gefahrlos erreicht und verlassen werden kann und ein Notabstieg am Führerhaus vorhanden ist,
2.
§ 9 Abs. 1 hinsichtlich der Höhe des freien Durchgangs auf Kranträgerlaufbühnen, wenn die verengten Stellen zwischen den höchsten Kranteilen und darüber befindlichen Gebäude- oder Anlageteilen
durch einen Warnanstrich gekennzeichnet sind und durch Hinweisschilder auf die Quetschgefahr hingewiesen ist oder
-durch ein Drahtgitter verhindert wird, dass Personen, die die Kranträgerlaufbühne begehen, in den Quetschbereich gelangen.
3.
§ 11 Abs. 1 hinsichtlich des Sicherheitsabstandes nach oben, wenn die verengten Stellen durch einen Warnanstrich gekennzeichnet sind und durch Warnschilder auf die Quetschgefahr an den verengten Stellen hingewiesen ist.
4.
b) Ausnahmen für Portalkrane
§ 48
(1) Für Portalkrane, die vor dem Inkrafttreten dieser Unfallverhütungsvorschrift in Betrieb waren, gelten nicht:
1. § 4,
§ 8 Abs. 1 hinsichtlich des gefahrlosen Erreichens und Verlassens des Steuerstandes in allen Stellungen des Kranes, wenn der Steuerstand in einer Stellung des Kranes gefahrlos erreicht und verlassen werden kann und ein Notabstieg am Führerhaus vorhanden ist,
2. § 8 Abs. 3 hinsichtlich der Ausführung mindestens eines Aufstiegs zum Fahrbahnlaufsteg als Treppe und hinsichtlich der Durchgangsmaße für Treppen,
3. § 9 Abs. 1 hinsichtlich der Breite der Kranträgerlaufbühnen, wenn das Kranfahrwerk gefahrlos umgangen werden kann,
4. § 11 Abs. 1 hinsichtlich der verengten Stellen zwischen den kraftbewegten äußeren Teilen des Kranes zu den vorhandenen Teilen der Umgebung hin, wenn die verengten Stellen durch einen Warnanstrich gekennzeichnet sind und durch Warnschilder auf die Quetschgefahr an den verengten Stellen hingewiesen ist,
5. § 11 Abs. 1 hinsichtlich der Geländer von Laufbühnen zwischen den Schienen eines auf dem Portal fahrenden Drehkranes, wenn die Bühnenbreite mindestens 1,5 m beträgt,
6. die Forderung hinsichtlich des Geländers auf der Innenseite von Kranträgerlaufbühnen, wenn auf der Innenseite von Kranträgerlaufbühnen an Stelle des Innengeländers mindestens ein Seil oder eine Kette vorhanden ist.
(2) Für Portalkrane, die vor dem 1.4.1934 in Betrieb waren, gilt ferner nicht die Forderung hinsichtlich des Vorhandenseins der Geländer auf Kranträgerlaufbühne, Katze und Kopfträger, sofern wegen der Geländer der Sicherheitsabstand nach oben nicht eingehalten werden kann.
c) Ausnahmen für Schienenlaufkatzen
§ 49
(1) Für Schienenlaufkatzen, die vor dem Inkrafttreten dieser Unfallverhütungsvorschrift in Betrieb waren, gelten nicht:
1. § 8 Abs. 3 hinsichtlich der Durchgangsmaße für Treppen,
2. § 11 Abs. 1 hinsichtlich des Sicherheitsabstandes nach unten zu vorhandenen nicht begehbaren Gebäude- und Anlageteilen, wenn die Quetsch- und Scherstellen durch Warnanstrich und Hinweisschilder gekennzeichnet sind.
(2) Für Schienenlaufkatzen, die vor dem 1.1.1957 in Betrieb waren, gelten ferner nicht:
1. § 4,
2. § 8 Abs. 3 hinsichtlich der Ausführung mindestens eines Aufstiegs zum Führerhaus als Treppe.
d) Ausnahmen für Auslegerkrane
§ 50
1) Für Krane mit Auslegern – ausgenommen Turmdrehkrane –, die vor dem Inkrafttreten dieser Unfallverhütungsvorschrift in Betrieb waren, gilt § 15 Abs. 1 Nr. 6 nicht.
(2) Für Krane mit Auslegern – ausgenommen Turmdrehkrane –, bei denen das Hubwerk und das Auslegereinziehwerk oder eines der beiden mechanisch gesteuert werden und die bis zum 31.3.1964 in Betrieb genommen wurden, gelten die §§ 4, 13 und 14 der Unfallverhütungsvorschrift "Winden"*) nicht, wenn diese Krane statt der Abschalteinrichtungen nach § 15 Abs. 1 Nr. 1 und § 16 Abs.
1 selbsttätig wirkende Warneinrichtungen haben.
(3) Für Krane mit Auslegern – ausgenommen Turmdrehkrane –, die vor dem 1.1.1957 in Betrieb waren, gelten nicht:
1. § 4,
2. § 11 Abs. 1 hinsichtlich des Sicherheitsabstandes nach den Seiten hin, wenn die verengten Stellen durch einen Warnanstrich gekennzeichnet sind und durch Warnschilder auf die Quetschgefahr an den verengten Stellen hingewiesen ist,
3. § 14 Abs. 1 hinsichtlich der Drehwerksbremse.
*) Die Unfallverhütungsvorschrift "Winden" wurde durch die Unfallverhütungsvorschrift "Winden, Hub- und Zuggeräte" am 01.04.1980 abgelöst. Die entsprechenden Bestimmungen enthalten die §§ 12, 13 und 14 der Unfallverhütungsvorschrift "Winden, Hub- und Zuggeräte".
e) Ausnahmen für Turmdrehkrane
§ 51
Für Turmdrehkrane, die vor dem 1.1.1964 in Betrieb waren, gelten nicht:
1. § 14 Abs. 2 hinsichtlich des selbsttätigen Bremsens kraftbetriebener Schienenfahrwerks- und Drehwerksgetriebe nach Abschaltung der entsprechenden Antriebe,
2. § 15 Abs. 1 Nr. 5 hinsichtlich einer Begrenzung der Senkbewegung des Hubwerks,
3. § 15 Absätze 2 und 3.
Unfallverhütungsvorschrift – Änderungen
Gegenüber der vorhergehenden Fassung vom 01. Januar 1997 wurden folgende Bestimmungen geändert:
– § 2 Abs. 2
– § 3a
– § 11 Abs. 2 und 3
– § 15 Abs. 1 Nr. 2
– § 26
– § 30 Abs. 6 und 14
– § 31 Abs. 1
– § 33 Abs. 1
– § 44
Folgende Bestimmung wurde eingefügt:
– § 31 Abs. 3 (die bisherigen Absätze 3 und 4 werden Absätze 4 und 5)
Folgende Bestimmungen wurden gestrichen:
– § 32 Abs. 6 und 8 (der bisherige Absatz 7 wird Absatz 6)
DA – Änderungen
Gegenüber der vorhergehenden Fassung vom April 2001 wurden folgende Durchführungsanweisungen (DA) geändert:
– DA zu § 1 Abs. 2 Nr. 1
– DA zu § 1 Abs. 2 Nr. 3
– DA zu § 2 Abs. 6 Nr. 2
– DA zu § 2 Abs. 6 Nr. 3
– DA zu § 3
– DA zu § 7 Abs. 1
– DA zu § 10
– DA zu § 21
– DA zu § 30 Abs. 10
– DA zu § 42 Abs. 1
Folgende Durchführungsanweisungen (DA) wurden gestrichen:
– DA zu § 2 Abs. 6 Nr. 5
– DA zu § 2 Abs. 6 Nr. 10
– DA zu § 9 Abs. 1 und 2
Durchführungsanweisungen
vom April 2001
Aktualisierte Nachdruckfassung April 2005
zur Unfallverhütungsvorschrift
"Krane"
(BGV D6/UVV 8 – VBG 9)
vom 01. Dezember 1974
in der Fassung vom 01. April 2001
Durchführungsanweisungen geben vornehmlich an, wie die in den Unfallverhütungsvorschriften normierten Schutzziele erreicht werden können. Sie schließen andere, mindestens ebenso sichere Lösungen nicht aus, die auch in technischen Regeln anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder anderer Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ihren Niederschlag gefunden haben können. Durchführungsanweisungen enthalten darüber hinaus weitere Erläuterungen zu Unfallverhütungsvorschriften.
Prüfberichte von Prüflaboratorien, die in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder in anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zugelassen sind, werden in gleicher Weise wie deutsche Prüfberichte berücksichtigt, wenn die den Prüfberichten dieser Stellen zugrundeliegenden Prüfungen, Prüfverfahren und konstruktiven Anforderungen denen der deutschen Stelle gleichwertig sind. Um derartige Stellen handelt es sich vor allem dann, wenn diese die in der Normenreihe DIN EN 45 000 niedergelegten Anforderungen erfüllen.
Unfallverhütungsvorschrift
BGV D8
(bisherige UVV 7/VBG 8)
Winden, Hub- und Zuggeräte
vom 01. April 1980
in der Fassung
vom 01. Januar 1997
mit Durchführungsanweisungen
vom Oktober 1996
Berufsgenossenschaft Handel und Warendistribution (BGHW)
Inhaltsverzeichnis
I. Allgemeines
§ 1 Geltungsbereich
§ 2 Begriffsbestimmungen
II. Bau und Ausrüstung
§ 2a Allgemeines
§ 3 Kennzeichnung
§ 4 Transport- und Befestigungseinrichtungen
§ 5 Sicherungen an Führungen
§ 6 Handbetriebene Geräte
§ 7 Hand- und kraftbetriebene Geräte
§§ 8
bis 11
Steuereinrichtungen
§ 12 Rücklaufsicherung
§ 13 Sicherung gegen freien Fall
§ 14 Bremseinrichtung
§ 15 Bremseinrichtung beim Heben feuerflüssiger Massen
§ 16 Hilfsbremse
§ 17 Sicherung gegen Überlastung
§§ 18
bis 20
Seil- und Kettentriebe
§ 21 Notendhalteinrichtung
§ 22 Anforderungen an Sicherheitseinrichtungen
III. Prüfung
§ 23 Prüfungen
§ 23a Prüfnachweis
IV. Betrieb
§ 24 Anforderungen an Personen, Beauftragung
§ 24a Betriebsanleitung, Betriebsanweisung
§ 25 Aufstellung, Befestigung
§ 26 Zulässige Belastung
§ 27 Prüfung vor Arbeitsbeginn
§ 27a Feststellung und Beseitigung von Mängeln
§ 28 Anschlagen der Last
§ 29 Einleiten der Lastbewegung
§ 29a Zusätzliche Abstützung beim Anheben von Fahrzeugen
§ 30 Unterbrechen des Kraftflusses
§ 31 Verlassen des Steuerstandes von unter Last stehenden Geräten
§ 32 Personentransport
§ 33 Anforderungen an Geräte, abhängig von der Verwendungsart
§ 34 Anfahren von Notendhalteinrichtungen
§ 35 Zusätzliche Bestimmungen für Trommelwinden
§ 35a Ablauf der theoretischen Nutzungsdauer von Geräten
V. Ordnungswidrigkeiten
§ 36 Ordnungswidrigkeiten
VI. Übergangs- und Ausführungsbestimmungen
§ 37 Übergangs- und Ausführungsbestimmungen
VII. Inkrafttreten
§ 38 Inkrafttreten
UVV-Änderungen
Anhang 1
Anhang 2
Durchführungsanweisungen
DA-Änderungen
I. Allgemeines
§ 1
Geltungsbereich
(1) Diese Unfallverhütungsvorschrift gilt für Winden, Hub- und Zuggeräte – im weiteren als Geräte bezeichnet. Sie gilt auch für Seilblöcke.
(2) Für Schrapperwinden gelten §§ 10, 12, 13, 14, 17 und § 20 Abs. 2, §§ 21, 26, 29 und 33 Abs. 1 dieser Unfallverhütungsvorschrift nicht. Für Winden von Handschrappern gilt außerdem § 8 dieser Unfallverhütungsvorschrift nicht.
(3) Für Winden in Gesteins-, Erd- und Tiefbohranlagen sowie für Behandlungs- und Messwinden gelten §§ 8, 10, 12, 13 und § 17 Abs. 1, § 20 Abs. 2, § 21 Abs. 1 und § 33 Abs. 1 dieser Unfallverhütungsvorschrift nicht.
(4) Für Seilwinden, die zum Ziehen von Arbeitsgeräten und Fahrzeugen bei der Bewirtschaftung landwirtschaftlich genutzter Flächen und in landwirtschaftlichen Kulturen bestimmt sind, gelten §§ 10, 12, 13, 14, 18 und § 19 Abs. 2, § 20 Abs. 2 und § 33 Abs. 1 dieser Unfallverhütungsvorschriften
(5) Für handbetriebene Seilblöcke gelten nur § 3, § 19 Abs. 1 Nr. 2, §§ 23, 25, 26, 27a und 29 Abs. 1 und 2 dieser Unfallverhütungsvorschrift.
(6) Diese Unfallverhütungsvorschrift gilt nicht für:
1. Verschiebe- und Wendeeinrichtungen,
2. Geräte auf Seeschiffen,
3. Spannwinden zum Herstellen von Schubverbänden bei Wasserfahrzeugen,
4. Geräte in Anlagen, die der Aufzugsverordnung unterliegen,
5. Seillaufräder im Freileitungsbau,
6. Hubwerke von Seilbaggern, Hubwerke und Auslegereinziehwerke von Rohrverlegern,
7. Rammwinden,
8. Kaltstrangwinden in Stranggießanlagen.
DA zu § 1 Abs. 1:
Für Winden, Hub- und Zuggeräte und für Seilblöcke sind auch die sonst geltenden Unfallverhütungsvorschriften und die allgemein anerkannten Regeln der Technik zu beachten, z. B.:
1. Unfallverhütungsvorschriften (erhältlich bei der Berufsgenossenschaft oder beim Carl Heymanns Verlag KG, Luxemburger Straße 449, 50939 Köln)
Allgemeine Vorschriften (BGV A1 / UVV 1 – VBG 1),,
Elektrische Anlagen und Betriebsmittel (BGV A2 / UVV 3 – VBG 4),
Kraftbetriebene Arbeitsmittel (UVV 4),
Krane (BGV D6 / UVV 8 – VBG 9),
Lastaufnahmeeinrichtungen im Hebezeugbetrieb (UVV 18),
Schienenbahnen (BGV D30 / UVV 11 – VBG 11),
Hebebühnen (UVV 14),
Schiffbau (BGV C28 / VBG 34),
Bauaufzüge (BGV D7 / UVV 23 – VBG 35),
Flurförderzeuge (BGV D27, bisherige VBG 36),
Bagger, Lader, Planiergeräte, Schürfgeräte und Spezialmaschinen des Erdbaues (Erdbaumaschinen) (UVV 13),
Rammen (BGV D28 / VBG 41),
Veranstaltungs- und Produktionsstätten für szenische Darstellung (BGV C1 / VBG 70),
Silos (BGV C12 / UVV 21 – VBG 112),
Lärm (BGV B3 / UVV 29 – VBG 121).
2. Richtlinien und Sicherheitsregeln
(erhältlich beim Carl Heymanns Verlag KG, Luxemburger Straße 449, 50939 Köln)
BG-Regeln "Höhenbewegliche Steuerstände von Kranen"(BGR 108 / ZH 1/26),
Richtlinien für Geräte und Anlagen zur Regalbedienung (ZH 1/361),
BG-Regeln "Hochziehbare Personenaufnahmemittel" (BGR 159 / ZH 1/461).
Richtlinien für Geräte und Anlagen zur Regalbedienung (ZH 1/361),
BG-Regel: Hochziehbare Personenaufnahmemittel (BGR 159, bisherige ZH 1/461).
3. DIN-Normen
(erhältlich beim Beuth Verlag GmbH, 10772 Berlin)
DIN 685 Geprüfte Rundstahlketten,
DIN 766 Rundstahlketten; Güteklasse 3; lehrenhaltig, geprüft,
DIN 1142 Drahtseilklemmen für Seil-Endverbindungen bei sicherheitstechnischen Anforderungen,
DIN 2413- 1 Stahlrohre; Berechnung der Wanddicke von Stahlrohren gegen Innendruck,
DIN 3051 Drahtseile aus Stahldrähten; Grundlagen,
DIN 3091 Kauschen; Vollkauschen für Drahtseile,
DIN 5684 Rundstahlketten für Hebezeuge; lehrenhaltig, geprüft,
DIN 5881 Erdölindustrie; Drahtseile und Seiltriebe,
DIN 6899 Kauschen aus Stahl für Faserseile,
DIN 7355 Serienhebezeuge, Stahlwinden,
DIN V 8418 Benutzerinformation; Hinweise für die Erstellung,
DIN 15003 Hebezeuge; Lastaufnahmeeinrichtungen, Lasten und Kräfte, Begriffe,
DIN 15018- 1 Krane; Grundsätze für Stahltragwerke; Berechnung,
DIN 15020- 1 Hebezeuge; Grundsätze für Seiltriebe, Berechnung und Ausführung,
DIN 15020- 2 Hebezeug; Grundsätze für Seiltriebe; Überwachung im Gebrauch,
DIN 15021 Hebezeuge; Tragfähigkeiten,
DIN 15061- 1 Hebezeuge; Rillenprofile für Seilrollen,
DIN 15100 Serienhebezeuge; Benennungen,
DIN 15400 Lasthaken für Hebezeuge; Mechanische Eigenschaften, Werkstoffe, Tragfähigkeiten
und vorhandene Spannungen,
DIN 15401 Lasthaken für Hebezeuge; Einfachhaken,
DIN 15402 Lasthaken für Hebezeuge; Doppelhaken,
DIN 15404 Lasthaken für Hebezeuge; Technische Lieferbedingungen für geschmiedete Lasthaken
und für Lamellenhaken,
DIN 15405 Lasthaken für Hebezeuge; Überwachung im Gebrauch von geschmiedeten Lasthaken
und von Lamellenhaken,
DIN 15411 Hebezeuge; Lasthaken-Aufhängungen für Unterflaschen,
DIN 15413 Unterflaschen für Hebezeuge; Lasthakenmuttern,
DIN 31 001 Sicherheitsgerechtes Gestalten technischer Erzeugnisse,
DIN 32541 Betreiben von Maschinen und vergleichbaren technischen Arbeitsmitteln; Begriffe für die Tätigkeiten,
DIN 33401 Stellteile; Begriffe, Eignung, Gestaltungshinweise,
DIN EN 60447 Mensch-Maschine-Schnittstelle (MMI); Bedienungsgrundsätze (IEC 447:1993)
DIN VDE 0100 Errichten von Starkstromanlagen mit Nennspannungen bis 1 000 V,
DIN VDE 0100
Teil 726 Errichten von Starkstromanlagen mit Nennspannungen bis 1 000 V; Hebezeuge.
4. Berechnungsregeln für Serienhebezeuge der FEM (Féderation Européenne de la Manutention, Sektion IX)
(erhältlich beim Deutschen Nationalkomitee der FEM, c/o Fachgemeinschaft Fördertechnik im VDMA, Postfach 71 08 64, 60498 Frankfurt/Main)
5. API – 9 A Specification for Wire Rope
API – 9 B Recommended Practice on Application, Care and Use of Wire Rope for Oil-Field Service
(erhältlich beim Beuth Verlag GmbH, 10772 Berlin)
6. KTA 3902 Hebezeuge in kerntechnischen Anlagen
(erhältlich beim Carl Heymanns Verlag KG, Luxemburger Straße 449, 50939 Köln)
Seilblöcke dienen zum mehrsträngigen Heben von Lasten, zwei ein- oder mehrrollige Seilblöcke bilden einen Flaschenzug.
DA zu § 1 Abs. 3:
Behandlungswinden dienen z. B. zum Ein- und Ausbau von Pumpen in Tiefbohrungen. Messwinden dienen z. B. zum Ablassen von
Messsonden in Tiefbohrungen.
DA zu § 1 Abs. 5:
Bei handbetriebenen Seitblöcken handelt es sich um ein- oder mehrrollige Seilblöcke (Flaschenzug) zum Heben von Lasten, wobei die Seilzugkraft von Hand ohne jedes weitere Hilfsmittel erzeugt wird. In der Regel werden Natur- oder Chemiefaserseile in Verbindung mit Hanfseilblöcken verwendet.
DA zu § 1 Abs. 6 Nr. 1:
Verschiebe- und Wendeeinrichtungen werden in Stahl- und Walzwerken sowie in Betrieben zur Be- und Verarbeitung von Holz eingesetzt. In Walzwerken fallen hierunter z. B. Querschlepper für Kühlbetten, Auswerfer an Rollgängen, Anstellungen von Walzgerüsten, Kaliberverschieber, Blockdrücker, Brammenwender, in Betrieben zur Be- und Verarbeitung von Holz z. B. Ein- und Auswerfer an Stetigförderern, Ausricht-, Einschiebe-, Wende- und Abnahmevorrichtungen.
DA zu § 1 Abs. 6 Nr. 4:
Siehe Aufzugsverordnung.
DA zu § 1 Abs. 6 Nr. 6:
Siehe Unfallverhütungsvorschrift "Bagger, Lader, Planiergeräte, Schürfgeräte und Spezialmaschinen des Erdbaues (Erdbaumaschinen)" (UVV 13).
DA zu § 1 Abs. 6 Nr. 7:
Siehe Unfallverhütungsvorschrift "Rammen" (BGV D28 / VBG 41).
§ 2
Begriffsbestimmungen
(1) Winden, Hub- und Zuggeräte im Sinne dieser Unfallverhütungsvorschrift sind Geräte, die allein oder in Verbindung mit anderen Einrichtungen zum Heben, Senken, Ziehen oder Drücken von Lasten oder zum Spannen oder zum Heben und Senken von Personen verwendet werden und bei denen
1. Seile durch Trommeln, Triebscheiben, Spille, Klemmbacken oder von Hand über Rollen bewegt werden,
2. Ketten durch Kettensterne, Kettennüsse, Kettenräder oder von Hand über Kettenräder oder Rollen bewegt werden oder
3. Zahnstangen, Spindeln, Kolben oder deren Gegenstücke bewegt werden.
(2) Keine Geräte im Sinne dieser Unfallverhütungsvorschrift sind:
– Karosserieausbeulgeräte
– Spanneinrichtungen und Vorschubeinrichtungen an Werkzeugmaschinen
– Spanneinrichtungen für Spannbetondrähte
– Abzieher, Schraubzwingen und ähnliche Werkzeuge zum Spannen, Ziehen oder Drücken
– Einrichtungen mit Zylindern zum Steuern, Regeln, Bremsen oder zur Kraftunterstützung (Servowirkung).
(3) Personen, die Winden, Hub- und Zuggeräte betätigen, werden im Folgenden als Geräteführer bezeichnet.
DA zu § 2 Abs. 1:
Geräte sind z. B.:
– Trommelwinden
– Seil- und Kettenzüge (Flaschenzüge)
– Mehrzweckzüge mit Kette oder Seil
– Elektro- und Druckluftzüge mit Seil, Kette oder Band
– Treibscheibengeräte
– Winden für hochziehbare Personenaufnahmemittel
– Ankerwinden, Verholwinden, Bootswinden (Davitswinden), Mastwinden, Schleppwinden auf Wasserfahrzeugen
– Slipwinden
– Spille
– Schraubenwinden
– Zahnstangenwinden und ähnliche Geräte
– Wagenheber nach DIN 76 024
– Rangierheber
– pneumatische und hydraulische Kolbengeräte
– Hubeinrichtungen für Kipperbrücken auf Fahrzeugen
– Hubeinrichtungen an Fahrzeuganbaugeräten.
Siehe auch DIN 15 100 "Serienhebezeuge; Bennenungen" und "Illustrierte Terminologie der Fédération Européenne de la Manutention, Sektion IX".
Spille sind kraftbetriebene konkave Rollen, die ein herumgeschlungenes Seil oder eine herumgeschlungene Kette durch Reibung mitnehmen. Das ablaufende Ende wird unter Vorspannung gehalten.
Lasten sind auch Wasser- oder Schienenfahrzeuge, die von den Geräten bewegt werden.
Andere Einrichtungen sind z. B. Krane, Erdbaumaschinen, Hebebühnen, Flurförderzeuge, Regalbedienungsgeräte, Fahrzeuge.
DA zu § 2 Abs. 1 Nr. 3:
Für fest eingebaute oder ortsgebundene Einrichtungen zum Anheben von Fahrzeugen sowie für ortsveränderliche Hebeeinrichtungen, bei denen unter dem angehobenen Fahrzeug bestimmungsgemäß ohne zusätzliche Abstützungen gearbeitet werden darf, ist die Unfallverhütungsvorschrift "Hebebühnen" (UVV 14), zutreffend.
II. Bau und Ausrüstung
§ 2a
Allgemeines
(1) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass Geräte und Seilblöcke nach § 1 Abs. 1 entsprechend den Bestimmungen dieses Abschnittes II beschaffen sind.
(2) Für Winden, Hub- und Zuggeräte, die unter den Anwendungsbereich der Maschinenverordnung und der Richtlinie des Rates vom 30. November 1989 über Mindestvorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz bei Benutzung von Arbeitsmitteln durch Arbeitnehmer bei der Arbeit (89/655/EWG) fallen, gelten die folgenden Bestimmungen.
(3) Für Winden, Hub- und Zuggeräte, die unter den Anwendungsbereich der Maschinenverordnung fallen, gelten anstatt der Beschaffenheitsanforderungen dieses Abschnittes II die Beschaffenheitsanforderungen gemäß § 2 der Maschinenverordnung. Der Unternehmer darf Winden, Hub- und Zuggeräte erstmals nur in Betrieb nehmen, wenn die Voraussetzungen der §§ 3 und 4 der
Maschinenverordnung erfüllt sind.
(4) Absatz 3 gilt nicht
1. für Winden, Hub- und Zuggeräte – ausgenommen in Nummer 2 aufgeführte –, die den Anforderungen dieses Abschnittes II entsprechen und bis zum 31. Dezember 1994 in den Verkehr gebracht worden sind;
2. für Winden, Hub- und Zuggeräte zum Heben und Senken von Personen, die den Anforderungen dieses Abschnittes II entsprechen und bis zum 31. Dezember 1996 in den Verkehr gebracht worden sind.
(5) Winden, Hub- und Zuggeräte, die nicht unter Absatz 3 fallen, müssen spätestens am 1. Januar 1997 mindestens den Anforderungen der Richtlinie 89/655/EWG entsprechen.
DA zu § 2a Abs. 2:
Bei der Maschinenverordnung handelt es sich um die Neunte Verordnung zum Gerätesicherheitsgesetz (Maschinenverordnung – 9. GSGV), die die Richtlinie 89/392/EWG in nationales Recht umsetzt.
DA zu § 2a Abs. 3:
Beschaffenheitsanforderungen enthalten die §§ 3 bis 22.
§ 3
Kennzeichnung
(1) An Geräten und Seilblöcken müssen angegeben sein:
1. Hersteller oder Lieferer,
2. Baujahr,
3. Typ, falls Typenbezeichnung vorhanden,
4. Fabriknummer oder Seriennummer,
5. zulässige Belastung.
Als zulässige Belastung ist anzugeben bei:
a) Trommelwinden bis 1 500 N Seilzugkraft die Zugkraft für die unterste Seillage,
b) Trommelwinden über 1 500 N Seilzugkraft die Zugkraft für die unterste und oberste Seillage,
c) Geräten zum Bewegen von Wasserfahrzeugen die Zugkraft und die Haltekraft,
d) Elektrozügen, Druckluftzügen und Flaschenzügen die Tragfähigkeit,
e) Geräten mit Zahnstangen, Spindeln und Zylindern die Druckkraft,
f) Geräten für mehrere Verwendungszwecke die zulässige Belastung für die einzelnen Verwendungszwecke.
Für Wagenheber, die als Pannenhilfe zur serienmäßigen Ausstattung von Kraftfahrzeugen gehören, genügen die Angaben der Nummern 1 und 5.
(2) Zusätzlich muss an Geräten angegeben sein:
1. Seildurchmesser, soweit es sich nicht um Treibscheibenwinden als Seilzugmaschinen für den Freileitungsbau handelt. Die Angabe muss sich bei Drahtseilblöcken auf den maximalen Durchmesser beziehen,
2. Güteklasse und Abmessungen (Nenndicke und Teilung) von Rundstahlketten, Abmessungen (innere Breite und Teilung) von Rollenketten,
3. Betriebsdruck bei pneumatischen oder hydraulischen Systemen.
(3) Zusätzlich muss an kraftbetriebenen Geräten angegeben sein:
1. Triebwerkgruppe, soweit es sich nicht um Winden für Wasserfahrzeuge handelt,
2. Nennfestigkeit der Einzeldrähte oder die mindestens erforderliche rechnerische Bruchkraft des Seiles.
(4) An Seilwinden, die zum Ziehen von Arbeitsgeräten und Fahrzeugen bei der Bewirtschaftung landwirtschaftlich genutzter Flächen und in landwirtschaftlichen Kulturen bestimmt sind, muss angegeben sein:
Nur zum Ziehen von rücklaufgesicherten Arbeitsgeräten und Fahrzeugen. Heben und Ablassen von Lasten nicht zulässig.
(5) An Geräten ohne Rücklaufsicherung (§ 12) und ohne Bremseinrichtung (§ 14) muss angegeben sein:
Nur zum Ziehen in der Horizontalen. Bewegen von Lasten auf schiefen Ebenen und Heben nicht zulässig.
(6) Eine Kennzeichnung der Geräte nach den Absätzen 1 bis 3 ist nicht erforderlich bei in Einrichtungen eingebauten Geräten, sofern diese Angaben aus der Kennzeichnung der Einrichtungen, deren Betriebsanleitung oder Prüfbuch hervorgehen.
(7) Eine Kennzeichnung der Geräte nach den Absätzen 2 und 3 ist nicht erforderlich, wenn die Platzverhältnisse auf dem Gerät das Anbringen der Angaben nicht zulassen und diese aus der Betriebsanleitung entnommen werden können.
(8) Die Angaben nach den Absätzen 1 bis 5 müssen dauerhaft und leicht erkennbar angebracht sein. Die Angaben über die zulässige Belastung müssen für den Anschläger erkennbar angebracht sein.
DA zu § 3 Abs. 1:
Bei Anwendung der Maßeinheit daN (Deka Newton) stimmen die Angaben für die Zugkraft in kp und daN annähernd überein: 1 kp = 0,981 daN; 1 daN = 10 N.
Die Angabe der zulässigen Belastung kann – abhängig vom Verwendungszweck – unterschiedlich sein, z. B. wenn Transport feuerflüssiger Massen erfolgt oder die Verwendung in Verbindung mit hochziehbaren Personenaufnahmemitteln vorgesehen ist.
§ 4
Transport- und Befestigungseinrichtungen
Ortsveränderliche Geräte müssen so eingerichtet sein, dass sie sicher transportiert, aufgestellt oder befestigt werden können.
DA zu § 4:
Die Forderung, dass Geräte sicher transportiert werden können, ist erfüllt, wenn Handgriffe, Traghaken, Anschlagösen oder andere Anschlagmöglichkeiten vorgesehen sind. Die Forderung ist auch erfüllt, wenn die Bauart der Geräte eine sichere Handhabung bzw. einen sicheren Transport gewährleisten.
§ 5
Sicherungen an Führungen
(1) Geräte nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 müssen so eingerichtet sein, dass sich Zahnstangen, Spindeln oder Kolben nicht unbeabsichtigt aus ihrer Führung lösen können.
(2) Öffnungen an Geräten, aus denen Hydraulikflüssigkeit betriebsmäßig unter Druck austreten kann, müssen so gesichert sein, dass Personen durch austretende Hydraulikflüssigkeit nicht verletzt werden können.
DA zu § 5 Abs. 1:
Diese Forderung ist bei Zylindern erfüllt, wenn durch Formschluss oder durch ausreichenden Kraftschluss das Herausgleiten des Kolbens aus dem Zylinder auch beim Transport verhindert ist.
DA zu § 5 Abs. 2:
Solche Öffnungen dienen z. B. zur Begrenzung der Kolbenbewegung oder zum Druckablassen.
§ 6
Handbetriebene Geräte
Handbetriebene Geräte müssen so eingerichtet sein, dass
1. Kurbeln, Hebel oder Handräder mit Speichen unter Last nicht mehr als 15 cm zurückschlagen können (Rückschlagsicherung),
2. die Drehrichtung von Kurbeln unter Last bei allen Übersetzungen gleich bleibt und
3. abnehmbare Kurbeln und Hebel gegen Abgleiten und unbeabsichtigtes Abziehen gesichert werden können. DA
DA zu § 6 Nr. 1:
Der Rückschlagweg wird gemessen am Kurbelgriff, Hebel- oder Speichenende. Eine Rückschlagsicherung ist nicht erforderlich, wenn Handräder, z. B. an Spannwinden in der Schubschifffahrt, als volle Scheiben ausgebildet sind.
DA zu § 6 Nr. 3:
Diese Forderung ist erfüllt, wenn
1. Sicherungen, wie z. B. Kugelschnäpper oder Sperrfedern, vorhanden sind
oder
2. bis zu einer Kurbelarm- bzw. Hebellänge von 250 mm die Einstecktiefe oder Aufschieblänge mindestens 1/5 der Kurbelarmoder Hebellänge beträgt.
Bei Ersatzradwinden, die mit einem Sechskant zur Betätigung mit dem Radmutterschlüssel ausgerüstet sind, genügt – unabhängig von der Schlüssellänge – dessen Aufstecktiefe.
§ 7
Hand- und kraftbetriebene Geräte
Geräte, die sowohl für Kraft- als auch für Handbetrieb gebaut sind, müssen so eingerichtet sein, dass bei Kraftantrieb niemand durch Bewegungen des Handantriebes gefährdet wird.
DA zu § 7:
Die Forderung ist erfüllt, wenn
1. bei Kraftbetrieb der Handantrieb zwangsläufig ausgerückt wird
oder
2. Kraft- und Handantrieb gegenseitig verriegelt sind.
§ 8
Steuereinrichtungen
(1) Steuereinrichtungen zum Ingangsetzen kraftbetriebener Geräte müssen
1. so beschaffen sein, dass sie beim Freigeben selbsttätig in die Nullstellung zurückgehen,
oder
2. mit einer übergeordneten Schalteinrichtung ausgerüstet sein, die den Antrieb unterbricht, sofern sie freigegeben ist (Totmannschaltung). Dabei darf ein erneutes Ingangsetzen des Antriebes nur mit der Steuereinrichtung aus der Nullstellung heraus möglich sein (Nullstellungszwang).
(2) Absatz 1 gilt nicht für:
1. Hubwerke und Auslegereinziehwerke von Brücken- und Portalkranen mit mitfahrenden Steuerständen,
2. Hubwerke von Laufkatzen mit mitfahrenden Steuerständen, DA
3. programmgesteuerte Geräte für die Dauer der Programmsteuerung,
4. Anker-, Verhol- und Schleppwinden für Wasserfahrzeuge, sofern die Steuereinrichtungen gegen unbeabsichtigtes Einrücken gesichert sind,
5. Spille, sofern sich die Steuereinrichtung in Reichweite des Geräteführers befindet,
6. hydraulische Hubgeräte für Einrichtungen, die funktionsbedingt eine Schwimm- oder Druckstellung erfordern,
7. Steuereinrichtungen für das Heben und Senken von Fahrzeugaufbauten mittels der fahrzeugeigenen Luftfederung als Hubeinrichtung, bei denen
– die Hubhöhe, gemessen an der Achse, nicht mehr als 300 mm beträgt
und
– Fahrzeugaufbauten nicht mehr als 120 mm über Boden abgesenkt werden können.
DA zu § 8 Abs. 1:
Steuereinrichtungen sind z. B. Schalter, Bremshebel, Kupplungshebel, Stellventile.
DA zu § 8 Abs. 2 Nr. 2:
Laufkatzen sind auf Schienen oder dem Unterflansch von Trägern (Katzbahnen) fahrbare Wagen mit eingebautem oder anhängbarem Hubwerk. Siehe auch DIN 15 001-1 "Krane; Begriffe, Einteilung nach der Bauart".
DA zu § 8 Abs. 2 Nr. 6:
Eine Schwimm- oder Druckstellung können funktionsbedingt z. B. Hubeinrichtungen für Kipperbrücken auf Fahrzeugen, Fahrzeuganbaugeräte für den Straßenwinterdienst und die Bodenbearbeitung erfordern. Schwimmstellung bedeutet, dass im Hydrauliksystem alle Arbeitsöffnungen untereinander und mit dem Rückfluss verbunden sind.
DA zu § 8 Abs. 2 Nr. 7:
Stützeinrichtungen für Fahrzeugwechselaufbauten sind keine Fahrzeugaufbauten im Sinne dieser Bestimmung.
§ 9
(1) An den Steuereinrichtungen muss die Richtung der durch sie ausgelösten Bewegungen dauerhaft, eindeutig und leicht erkennbar gekennzeichnet sein.
(2) Anordnung oder Betätigungsrichtung der Steuereinrichtungen und ausgelöste Bewegungsrichtung müssen einander sinnfällig zugeordnet sein.
DA zu § 9 Abs. 2:
Diese Forderung ist erfüllt, wenn z. B. DIN EN 60 447 "Mensch-Maschine-Schnittstelle (MMI); Bedienungsgrundsätze (IEC 447:1993)" eingehalten ist.
§ 10
Trommelwinden mit durchlaufendem Antrieb müssen so eingerichtet sein, dass ein unmittelbares Schalten von "Senken" auf "Heben" nicht möglich ist.
DA zu § 10:
Diese Forderung ist erfüllt, wenn die Schaltung über eine Nullstellung erfolgt, in der die Last gehalten wird.
Schalten von "Senken" auf "Heben" bedeutet bei Geräten in Seilzuganlagen mit geschlossenem Zugseil das Umschalten in die entgegengesetzte Zugrichtung.
Trommelwinden mit durchlaufendem Antrieb sind Winden mit ununterbrochen in gleicher Richtung laufendem Antrieb, Schaltkupplung und Bremse.
§ 11
Bedienungsräder für Druckmutter- und Konuskupplungen an Geräten müssen als volle Scheiben ausgebildet sein.
DA zu § 11:
Druckmutter- und Konuskupplungen werden vorwiegend an Geräten für Wasserfahrzeuge verwendet.
§ 12
Rücklaufsicherung
(1) Geräte, die zum Bewegen von Lasten auf schiefen Ebenen oder zum Heben bestimmt sind, müssen so eingerichtet oder beschaffen sein, dass ein unbeabsichtigtes Zurücklaufen der Last verhindert wird (Rücklaufsicherung).
(2) Rücklaufsicherungen müssen selbsttätig wirken und so ausgelegt sein, dass die auftretenden Kräfte von dem Gerät sicher aufgenommen werden können.
(3) Die Kraftübertragung zwischen Lastwelle oder Tragmittel und Rücklaufsicherung darf nicht über Riementriebe, Seiltriebe oder Reibradantriebe erfolgen.
(4) Zwischen Lastwelle oder Tragmittel und Rücklaufsicherung dürfen sich keine Einrichtungen befinden, mit denen der Kraftfluss unterbrochen werden kann.
(5) Absatz 4 gilt nicht für:
1. Geräte, die unter Last nicht geschaltet werden können,
2. Geräte, die Einrichtungen zum Sperren der Lastwelle haben. Eine Unterbrechung des Kraftflusses zwischen Lastwelle und Rücklaufsicherung darf unter Last nur möglich sein, wenn die Lastwelle gesperrt ist. Die Einrichtung zum Sperren darf unter Last nur gelöst werden können, wenn die Rücklaufsicherung wirksam ist,
3. Geräte, bei denen ein Abziehen des unbelasteten Seiles vom Arbeitsverfahren her erforderlich ist, wenn konstruktiv sichergestellt ist, dass die Unterbrechung nicht unter Last erfolgen kann,
4. Montagewinden, wenn die Einrichtungen zum Unterbrechen gegen unbeabsichtigtes Betätigen gesichert sind.
DA zu § 12 Abs. 1:
Die Forderung wird erfüllt durch
1. selbsthemmende Antriebe,
2. selbsttätig einfallende Sperrklinken mit Sperrrad,
3. Bremsen, die bei Unterbrechung oder Ausfall der Antriebsenergie selbsttätig wirksam werden,
4. Daumen-, Rollen- und ähnliche Gesperre,
5. Rückschlagventile, Steuerventile,
6. Kompression bei Mehrzylinder-Viertaktmotoren und Bremskupplungsüberlagerung.
Zurücklaufen der Last bei Unterbrechung oder Unregelmäßigkeit der Energiezufuhr ist unbeabsichtigtes Zurücklaufen. Ablassen der Last durch Öffnen (Lösen) der Bremse ist ein beabsichtigtes Zurücklaufen.
DA zu § 12 Absätze 3 und 4:
Tragmittel sind z. B. auch Zahnstangen und Spindeln.
DA zu § 12 Abs. 5 Nr. 2:
Einrichtungen zum Sperren der Lastwelle können z. B. auslegbare Sperrklinken oder Steckbolzen sein.
Unter "Last" sind auch Teillasten, in diesem Zusammenhang auch Unterflaschen und Lasthaken, zu verstehen.
DA zu § 12 Abs. 5 Nr. 4:
Die Einrichtungen zum Unterbrechen sind gegen unbeabsichtigtes Betätigen gesichert, wenn für die Bedienungselemente zur Betätigung der Einrichtungen druckfederbelastete Sperren oder Kulissenschaltung vorhanden sind.
Montagewinden sind Trommelwinden zum Aufstellen oder zur Befestigung auf einem Grundrahmen mit aussetzendem Antrieb durch Handkurbel, Elektromotor, Hydromotor oder Verbrennungsmotor und Umkehrgetriebe oder mit durchlaufendem Antrieb, siehe hierzu Durchführungsanweisungen zu § 10. Siehe auch DIN 15 100.
§ 13
Sicherung gegen freien Fall
(1) Die Geräte müssen so eingerichtet sein, dass das Ablassen der Last im freien Fall nicht möglich ist.
(2) Absatz 1 gilt nicht für Geräte, bei denen vom Arbeitsverfahren her erforderlich ist
1. der freie Fall
oder
2. das Abziehen des unbelasteten Seiles.
DA zu § 13 Abs. 1:
Diese Forderung ist erfüllt, wenn
1. Motoren mit Drehrichtungswechsel oder Wendegetriebe vorhanden sind,
2. Fliehkraftbremsen eingebaut sind,
3. der Durchflussquerschnitt hydraulischer oder pneumatischer Systeme entsprechend ausgelegt ist. Als freier Fall ist zu verstehen eine infolge der Erdanziehung fortgesetzt steigende Senkgeschwindigkeit.
DA zu § 13 Abs. 2 Nr. 1:
Der freie Fall ist vom Arbeitsverfahren her erforderlich z. B. bei
– Winden für Bohrgeräte
– Winden für die Langholzverladung
– Rückewinden
– Winden für Derrickkrane bei der Steingewinnung
– Bootswinden (Davitswinden)
– Ankerwinden
– Winden zum Bewegen von Förderwagen auf Materialbahnen mit Brechpunkt und Gegengefälle.
DA zu § 13 Abs. 2 Nr. 2:
Das Abziehen des unbelasteten Seiles ist vom Arbeitsverfahren her bei verschiedenen Winden erforderlich; siehe hierzu Durchführungsanweisungen zu § 14 Abs. 5.
§ 14
Bremseinrichtung
(1) Geräte, die zum Bewegen von Lasten auf schiefen Ebenen oder zum Heben bestimmt sind, Verhol-, Schlepp- und Ankerwinden von Wasserfahrzeugen sowie Geräte in Seilzuganlagen mit geschlossenem Zugseil, bei denen die Last angehalten werden muss, müssen eine Bremseinrichtung haben, mit der die Last aus jeder Richtung abgefangen und gehalten werden kann. Die
Bremseinrichtung muss so ausgelegt sein, dass die bei der Bremsung auftretenden Kräfte von dem Gerät sicher aufgenommen werden können.
(2) Bremseinrichtungen müssen nach dem Rückgang der Steuereinrichtung in die Nullstellung, bei Unterbrechung des Antriebes und beim Ansprechen der Einrichtungen nach den §§ 17 und 21 selbsttätig wirken.
(3) Abweichend von Absatz 2 brauchen Bremseinrichtungen nicht selbsttätig zu wirken bei Verhol-, Schlepp- und Ankerwinden von Wasserfahrzeugen, bei Winden in Gesteins-, Erd- und Tiefbohranlagen sowie bei Behandlungs- und Messwinden; sie müssen dann jedoch feststellbar sein.
(4) Bremseinrichtungen nach Absatz 2 müssen so beschaffen sein, dass der Bedienende die konstruktiv festgelegte Bremswirkung mit einfachen Mitteln nicht beeinflussen kann.
(5) Bei Geräten, bei denen ein Abziehen des unbelasteten Seiles vom Arbeitsverfahren her erforderlich ist, dürfen Bremseinrichtungen so eingerichtet sein, dass sie in der Lösestellung festgelegt werden können.
DA zu § 14 Abs. 2:
Diese Forderung wird erfüllt durch
1. selbsthemmende Antriebe,
2. selbsttätig wirkende Bremsen,
3. Einrichtungen in hydraulischen oder pneumatischen Systemen, die ein Absinken der Last verhindern.
DA zu § 14 Abs. 4:
Nach dieser Vorschrift darf eine Beeinflussung der konstruktiv festgelegten Bremswirkung z. B. durch Einwirkung auf die Bremseinrichtung oder durch eine zusätzliche nicht selbsttätig wirkende Bremse nicht möglich sein.
Das Nachstellen von Bremsen ist keine Beeinflussung der konstruktiv festgelegten Bremswirkung.
DA zu § 14 Abs. 5:
Geräte, bei denen ein Abziehen des unbelasteten Seiles vom Arbeitsverfahren her erforderlich ist, sind z. B.
– Berge- und Verladewinden auf Fahrzeugen
– Rückewinden
– Trommelwinden in Seilzuganlagen mit offenem Zugseil zum Bewegen von schienengebundenen Fahrzeugen
– Winden für Freileitungs- und Seilbahnbau
– Verhol- und Schleppwinden von Wasserfahrzeugen.
§ 15
Bremseinrichtung beim Heben feuerflüssiger Massen
Geräte, die zum Heben feuerflüssiger Massen bestimmt sind, müssen zwei unabhängig voneinander wirkende Bremseinrichtungen haben, von denen jede der Forderung des § 14 Abs. 1, 2 und 4 entspricht.
DA zu § 15:
Diese Forderung ist bei hydraulischen und pneumatischen Geräten erfüllt, wenn zwei selbsttätig wirkende Absperreinrichtungen vorhanden sind, von denen sich eine unmittelbar am Druckraum, z. B. Zylinder, des Gerätes befindet. Wegen der Verwendung von Geräten mit nur einer Bremseinrichtung wird auf § 33 Abs. 3 verwiesen. Die Belastungsangaben werden entsprechend § 3 vorgenommen.
§ 16
Hilfsbremse
(1) Trommelwinden ohne Bremseinrichtung nach § 14 und Geräte, bei denen die Bremseinrichtung in der Lösestellung festgelegt werden kann, sowie Geräte, bei denen der Kraftfluss zwischen Lastwelle und Rücklaufsicherung unterbrochen werden kann, müssen eine auf die Lastwelle wirkende Hilfsbremse haben. Die Hilfsbremse muss so beschaffen und angeordnet sein, dass
1. nur das unbelastete Hakengeschirr beim Ablassen abgebremst werden kann,
2. beim Abziehen des unbelasteten Seiles die Trommeldrehzahl der Abzugsgeschwindigkeit des Seiles angepasst werden kann.
(2) Hilfsbremsen, die nicht selbsttätig wirken, müssen mit Hinweisen auf den Verwendungszweck gekennzeichnet sein. DA
DA zu § 16 Abs. 2:
Diese Forderung ist für Hilfsbremsen zum Ablassen des leeren Hakengeschirres erfüllt, wenn ein Schild mit folgendem Text angebracht ist:
"Nur zum Ablassen des leeren Hakengeschirres".
§ 17
Sicherung gegen Überlastung
(1) Hydraulikgeräte und Geräte, bei deren bestimmungsgemäßer Verwendung die Last sich auf ihrem Lastweg so verhaken, verklemmen oder festsetzen kann, dass zusätzliche unkontrollierte Kräfte auftreten, müssen so eingerichtet oder beschaffen sein, dass sie nicht überlastet werden können.
(2) Durch die Einrichtungen nach Absatz 1 dürfen Einrichtungen nach den §§ 12 und 14 nicht unwirksam werden.
DA zu § 17 Abs. 1:
Diese Forderung wird erfüllt durch
1. Hub- oder Zugkraftbegrenzer,
2. Rutschkupplungen,
3. Druckbegrenzungsventile,
4. entsprechende Länge von Kurbeln und Hebeln bei muskelkraftbetriebenen Geräten, ausgenommen Hydraulikgeräte.
Solche Geräte sind z. B.:
– Geräte mit Hydraulikzylinder oder mit Antrieb durch Hydromotor
– Berge- und Verladewinden auf Fahrzeugen
– Rückewinden
– Winden in Seilzuganlagen zum Bewegen von schienengebundenen Fahrzeugen
– Seilwinden für die Bewirtschaftung landwirtschaftlich genutzter Flächen und landwirtschaftlicher Kulturen
– Kabelziehwinden.
DA zu § 17 Abs. 2:
Diese Forderung schließt z. B. Sollbruchstellen zwischen Lastwelle und Rücklaufsicherung aus.
§ 18
Seil- und Kettentriebe
(1) Seile und Ketten müssen so bemessen sein, dass sie den vom Hersteller für das Gerät angegebenen zulässigen Belastungen
standhalten.
(2) Rundstahlketten müssen nach einer allgemein anerkannten Norm hergestellt, geprüft und mit einem entsprechenden
Gütckennzeichen versehen sein.
DA zu § 18 Abs. 1:
Die Forderung ist erfüllt, wenn
1. bei Drahtseiltrieben DIN 15 020-1,
2. bei Kettentrieben mit Rundstahlketten
– für Ketten in Normalgüte DIN 766,
– für hochfeste Ketten DIN 5 684,
3. bei Ankerketten die Bestimmungen der "Rhein-Schifffahrts-Untersuchungsordnung" (RheinSchUO), BGBI. I 1976 Nr. 36 vom 1. 04. 1976, oder die "Verordnung über die Schiffssicherheit (Binnenschiffs-Untersuchungsordnung – BinnSchUO)", BGBI. I. 1977 Nr. 3 vom 19. 01. 1977, eingehalten sind und
4. bei Kettentrieben mit Rollenketten das Verhältnis der Bruchspannung zur Tragspannung mindestens 5 beträgt.
Diese Forderung ist bei Seilwinden, bei denen die Aufliegezeit des Zugseiles vorwiegend von Einflüssen abhängig ist, die außerhalb des Seiltriebes liegen, und bei denen das Zugseil betriebsmäßig bei jedem Lastspiel von Hand ausgezogen werden muss, auch dann erfüllt, wenn
1. anstelle der nach DIN 15 020-1 erforderlichen Drahtseile dünnere Seile aufgelegt werden, dadurch aber das Verhältnis der rechnerischen Seilbruchkraft zur Seilzugkraft, gemittelt aus der Seilzugkraft auf der untersten und der obersten Seillage, nicht kleiner als 3,0 wird,
2. Seiltrommeln und Umlenkrollen unabhängig von den verwendeten Seilen für die nach DIN 15 020-1 erforderlichen Seildurchmesser ausgelegt sind und
3. die Winden Sicherungen gegen Überlastung haben.
Diese Durchführungsanweisungen betreffen besonders Rückewinden für den Forstbetrieb, Langholzverladewinden, Fahrzeugfront-, Fahrzeugheck- und Fahrzeugrahmenwinden sowie Kabelziehwinden. Diese Winden werden hauptsächlich zum Ziehen von Lasten verwendet. Durch Schleifen des Seiles am Boden und an Hindernissen (Steine, Baumstümpfe) ist ein großer Seilverschleiß gegeben. Darüber hinaus muss oft mit dem Auftreten unkontrollierter Kräfte gerechnet werden. Zum Schutz vor Seilrissen ist deshalb eine Sicherung gegen Überlastung erforderlich. Die Seile müssen bei jedem Lastspiel von Hand ausgezogen werden. Da schwere Seile zu einer unzumutbaren körperlichen Belastung des Geräteführers führen, wird das Auflegen dünnerer (leichterer) Seile, als nach DIN 15 020-1 erforderlich, unter der Voraussetzung zugelassen, dass die rechnerische Seilsicherheit nicht unter 3,0 absinkt. Da Seiltrommeln und Umlenkrollen nicht für die Durchmesser der tatsächlich verwendeten Seile, sondern für die nach DIN errechneten bemessen werden, ergeben sich günstige Biegeradien. Dies ist insbesondere für die häufig zum Einsatz kommenden Seile mit Einzeldrahtfestigkeiten von 1960 N/mm2 (200 kp/mm2) und mehr von Bedeutung.
DA zu § 18 Abs. 2:
Diese Forderung ist erfüllt, wenn DIN 685 eingehalten ist.
Die Kennwerte für Rundstahlketten können bei nach DIN-Normen gefertigten Ketten aus dem Prüfzeugnis und im Übrigen aus den vom Hersteller oder Lieferer mitgelieferten Bescheinigungen entnommen werden. Für Ankerketten der Binnenschifffahrt ist diese Forderung auch erfüllt, wenn das Wasserfahrzeug über ein Schiffs- oder Klassifikationsattest verfügt.
§ 19
(1) Seiltrommeln, Treibscheiben, Seilrollen, Kettennüsse und andere Bauteile, über die Seile oder Ketten laufen, müssen so bemessen und so ausgebildet sein, dass
1. eine Überbeanspruchung der Seile oder Ketten durch Biegung
und
2. das seitliche Ablaufen und Herausspringen der Seile oder Ketten verhindert wird.
(2) Die Auflaufrichtung des Seiles auf die Trommel muss eindeutig erkennbar sein.
DA zu § 19 Abs. 1 Nr. 1:
Diese Forderung ist erfüllt, wenn
1. bei Seiltrieben Trommeln und Rollen nach DIN 15 020-1 bemessen sind,
2. Treibscheiben mit Keilrillen mindestens unter Zugrundelegung des 20-fachen Seildurchmessers bemessen sind,
3. bei Seilblöcken das Verhältnis von Rollendurchmesser zum maximalen Seildurchmesser mindestens der Triebwerkgruppe 1 Em nach DIN 15 020 für drehungsfreie bzw. drehungsarme Seile entspricht,
4. bei Gesteins-, Erd- und Tiefbohranlagen das Verhältnis der Durchmesser von fest eingebauten Rollen und von Rollen in Seilblöcken zum Seildurchmesser einer niedrigeren Triebwerkgruppe nach DIN 15 020-1 entspricht, als nach den tatsächlichen Betriebsverhältnissen anzunehmen ist.
DA zu § 19 Abs. 1 Nr. 2:
Diese Forderung wird bei Seiltrommeln erfüllt durch
1. Seilrillen bei einlagiger Aufwicklung und festgelegter Seillänge,
2. Bordscheiben, deren Überstand über die obere Seillage mindestens das 1,5fache des Seildurchmessers beträgt,
3. Seilrillen und Bordscheiben nach Nummer 2,
4. Fangkörbe über Bordscheiben
oder
5. Seilwickeleinrichtungen, bei mehrlagiger Aufwicklung jedoch nur in Verbindung mit Bordscheiben nach Nummer 2.
Diese Forderung wird bei Treibscheiben und Seilrollen erfüllt durch
1. Aussetzbügel,
2. Kapselung.
§ 20
(1) Seiltrommeln müssen so ausgebildet sein, dass die Seile an ihnen sicher und ohne Abknickung befestigt werden können. Die Befestigungsstelle muss so angeordnet sein, dass das Befestigen der Seile möglichst unbehindert durch andere Bauteile erfolgen kann.
(2) Geräte, die zum Bewegen von Lasten auf schiefen Ebenen oder zum Heben bestimmt sind, müssen so eingebaut oder aufgestellt sein, dass ein gleichmäßiges Aufwickeln der Seile auf den Trommeln gewährleistet ist. Ist dies bei kraftbetriebenen Geräten nicht möglich, muss eine Seilwickeleinrichtung vorhanden sein.
(3) Absatz 2 gilt nicht für in Fahrzeuge eingebaute Rücke-, Lade- und Selbstbergewinden, wenn die Abmessungen des Fahrzeuges dies nicht zulassen.
(4) Das Seil darf abweichend von Absatz 1 bei Rückewinden an der Trommel so befestigt werden können, dass bei voller Abwicklung ein unmittelbares Lösen von der Trommel möglich ist.
DA zu § 20 Abs. 1 Satz 1:
Diese Forderung wird erfüllt durch Befestigungen,
1. die sich nicht unbeabsichtigt lösen können,
2. die kein Knoten des Tragmittels erfordern
und
3. bei denen das Seil nicht über scharfe Kanten gebogen wird.
DA zu § 20 Abs. 2 Satz 1:
Diese Forderung wird erfüllt durch die Art des Einbaues oder der Aufstellung, wenn dadurch die seitliche Ablenkung des Seiles an der Auflaufstelle auf die Trommel 4° nicht überschreitet.
Die günstigsten Verhältnisse ergeben sich, wenn das Seil senkrecht zur Trommelachse auf die Trommel aufläuft. Der Winkel, den das auflaufende Seil mit dieser Senkrechten bzw. mit der Rillenebene bildet, ist die seitliche Ablenkung.
Eine seitliche Ablenkung an der Auflaufstelle bis zu 4° (1:15) ist zulässig.
§ 21
Notendhalteinrichtung
(1) Kraftbetriebene, in Gebäuden eingebaute Geräte, bei denen die obere Endstellung der Last vom Steuerstand aus nicht einsehbar ist, sowie Elektro- und Druckluftzüge müssen eine selbsttätig wirkende Notendhalteinrichtung haben, die die Aufwärtsbewegung begrenzt. Nach dem Ansprechen der selbsttätig wirkenden Einrichtung muss die entgegengesetzte Bewegung noch möglich sein.
(2) Absatz 1 gilt nicht für hydraulische und pneumatische Systeme, bei denen die Bewegung durch die Endstellung des Kolbens begrenzt ist.
(3) Besteht die Notendhalteinrichtung aus einem Notendschalter, muss dessen Funktion überprüfbar sein.
DA zu § 21 Abs. 1:
Diese Forderung ist erfüllt, wenn
1. Notendschalter vorhanden sind, bei deren Anbringung der Nachlaufweg berücksichtigt ist,
2. einstellbare Rutschkupplungen vorhanden sind, die die Arbeitsbewegungen gefahrlos begrenzen,
3. Druckbegrenzungsventile in hydraulischen und pneumatischen Systemen vorhanden sind, die die Arbeitsbewegungen begrenzen.
DA zu § 21 Abs. 3:
Die Überprüfung des Notendschalters kann durch Betätigen von Hand oder durch Anfahren des Schalters erfolgen. Letzteres setzt voraus, dass ein vorgeordneter Betriebsendschalter nach seinem Ansprechen überbrückbar ist.
§ 22
Anforderungen an Sicherheitseinrichtungen
(1) Die Rückschlagsicherung nach § 6, die Rücklaufsicherung nach § 12, die Bremseinrichtung nach § 14 und die Sicherung gegen Überlastung nach § 17 müssen so beschaffen und angeordnet sein, dass Eingriffe ohne Zuhilfenahme von Werkzeug nicht möglich sind.
(2) Sperrklinken, Sperrräder und ähnliche Sperreinrichtungen müssen so beschaffen sein, dass aufgrund der Zähigkeit desWerkstoffes Dauer- und Sprödbrüche nicht zu erwarten sind.
(3) Bei in Fahrzeugen eingebauten Geräten müssen Sicherheitseinrichtungen so ausgeführt sein, dass sie durch Witterungseinflüsse oder Verschmutzung nicht unwirksam werden können.
(4) Der Bruch von Federn darf nicht zum Versagen von Sicherheitseinrichtungen nach Absatz 1 führen.
DA zu § 22 Abs. 1:
Diese Forderung ist bei Geräten mit abnehmbaren Handkurbeln oder -hebeln erfüllt, wenn Rückschlagsicherung, Rücklaufsicherung und Bremseinrichtung Bestandteile des Gerätes sind.
Diese Forderung ist bei Sicherheitseinrichtungen mit Gesperren erfüllt, wenn
1. offenliegende Sperrklinken zweiteilig ausgeführt sind und beide Teile zwangsläufig wechselseitig in Eingriff kommen,
2. federbelastete Sperrklinken so angeordnet sind, dass Klinke und Feder nicht zugänglich sind.
DA zu § 22 Abs. 2.
Werkstoffe mit entsprechender Zähigkeit für Gussteile sind z. B. Stahlguss für allgemeine Verwendungszwecke nach DIN 1681 "Stahlguss für allgemeine Verwendungszwecke; Gütevorschriften", Gusseisen mit Kugelgraphit nach DIN 1693 "Gusseisen mit Kugelgraphit, Gussstücke; Anforderungen", Temperguss nach DIN 1692 "Temperguss; Begriffe, Eigenschaften, Abnahme", für Sperrräder auch Gusseisen mit Lamellengraphit nach DIN 1691 "Gusseisen mit Lamellengraphit (Grauguss)", jedoch nur GG 35 und GG 40.
DA zu § 22 Abs. 3:
Die Forderung wird erfüllt z. B. durch
1. Kapselung,
2. Werkstoffwahl,
3. Bauart.
Witterungseinflüssen und Verschmutzung sind insbesondere Sattelstütz-, Reserverad- und Ladungssicherungswinden ausgesetzt.
DA zu § 22 Abs. 4:
Diese Forderung kann durch den Einbau einer geführten Druckfeder oder durch die Verwendung mehrerer Zugfedern erfüllt werden. Bei Zugfedern ist die Forderung erfüllt, wenn beim Versagen (Bruch) einer Feder die übrigen Federn die Rückstellkraft aufbringen.
§ 23
Prüfungen
(1) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass Geräte einschließlich der Tragkonstruktion sowie Seilblöcke vor der ersten Inbetriebnahme und nach wesentlichen Änderungen vor der Wiederinbetriebnahme durch einen Sachkundigen geprüft werden.
(2) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass Geräte einschließlich der Tragkonstruktion sowie Seilblöcke mindestens einmal jährlich durch einen Sachkundigen geprüft werden. Er hat sie darüber hinaus entsprechend den Einsatzbedingungen und den betrieblichen Verhältnissen nach Bedarf zwischenzeitlich durch einen Sachkundigen prüfen zu lassen.
(3) Die Prüfung vor der ersten Inbetriebnahme nach Absatz 1 erstreckt sich auf die ordnungsgemäße Aufstellung und Betriebsbereitschaft.
(4) Der Unternehmer hat im Rahmen der Prüfung nach Absatz 2 Satz 1 von kraftbetriebenen Seil- und Kettenzügen zum Heben von Lasten sowie von kraftbetriebenen Kranhubwerken den verbrauchten Anteil der theoretischen Nutzungsdauer zu ermitteln. Erforderlichenfalls hat er damit einen Sachverständigen zu beauftragen.
(5) Abweichend von Absatz 4 ist eine Ermittlung des verbrauchten Anteils der theoretischen Nutzungsdauer nicht erforderlich, wenn
1. bei Versagen von Bauteilen durch technische Maßnahmen ein Lastabsturz verhindert ist,
2. die Geräte nur in abgesperrten Bereichen zum Einsatz kommen, zu denen Personen keinen Zutritt haben,
3. durch geeignete Prüfverfahren Schäden, die zu einem Lastabsturz führen können, rechtzeitig erkannt und beseitigt werden oder
4. bei kraftbetriebenen Kranhubwerken, die keine Serienhebezeuge sind und regelmäßig durch Sachverständige geprüft werden, durch eine zustandsbezogene Instandhaltung Schäden, die zu einem Lastabsturz führen können, rechtzeitig erkannt und beseitigt werden. Die hierzu geeignete Form der Instandhaltung muss entweder durch den Hersteller oder durch einen Sachverständigen vorgegeben sein. Das Prüfintervall der Sachverständigenprüfung darf vier Jahre nicht überschreiten.
DA zu § 23 Abs. 1 und 2:
Die Prüfung erstreckt sich im Wesentlichen auf die Vollständigkeit, Eignung und Wirksamkeit der Sicherheitseinrichtungen sowie auf den Zustand des Gerätes, der Tragmittel, der Rollen, der Ausrüstung und der Tragkonstruktion. Sicherheitseinrichtungen sind z. B. Rückschlagsicherungen, Rücklaufsicherungen, Bremseinrichtungen, Hilfsbremsen, Seilwickeleinrichtungen, Einrichtungen zum Sperren der Lastwelle, Sicherungen gegen Überlastung, Notendhalteinrichtungen. Sachkundiger ist, wer aufgrund seiner fachlichen Ausbildung und Erfahrung ausreichende Kenntnisse auf dem Gebiet der Winden,
Hub- und Zuggeräte hat und mit den einschlägigen staatlichen Arbeitsschutzvorschriften, Unfallverhütungsvorschriften, Richtlinien und allgemein anerkannten Regeln der Technik (BG-Regeln, DIN-Normen, VDE-Bestimmungen, technische Regeln anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder anderer Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum) soweit vertraut ist, dass er den arbeitssicheren Zustand von Winden, Hub- und Zuggeräten beurteilen kann.
DA zu § 23 Abs. 4:
"Kraftbetriebene Seil- und Kettenzüge" siehe Nummern 1.1, 1.2 und 2.1 DIN 15 100 "Serienhebezeuge, Benennungen."
Nach Abschnitt 4.1.2.3 Anhang I EG-Maschinenrichtlinie 89/392/EWG hat der Hersteller Maschinen so zu konzipieren und auszuführen, dass unter den vorgesehenen Einsatzbedingungen ein Versagen infolge Ermüdung oder Alterung ausgeschlossen ist.
Nach Abschnitt 4.4.2 c)muss der Hersteller Benutzungshinweise geben; dazu gehören Angaben über Einsatzbedingungen und Lebensdauer, für die die Maschine bemessen ist. Durch Vergleich dieser Angaben mit den tatsächlichen Einsatzbedingungen und -zeiten kann der verbrauchte Anteil der theoretischen Nutzungsdauer ermittelt werden. Dieser Anteil kann u. a. durch eingebaute Zähleinrichtungen ermittelt werden oder z. B. durch Aufschreibungen, die Rückschlüsse auf die tatsächliche Nutzung zulassen.
Gibt der Hersteller für Geräte, die nach der EG-Maschinenrichtlinie (89/392/EWG und 91/368/EWG) hergestellt und in Betrieb genommen worden sind, keine Einschränkungen hinsichtlich Nutzungsdauer und Lastspielzahl an, kann der Betreiber davon ausgehen, dass keine Schäden infolge Materialermüdung zu erwarten sind.
Für die Ermittlung des verbrauchten Anteils der theoretischen Nutzungsdauer werden im allgemeinen die Laufzeit der Hubwerke und das Belastungsspektrum herangezogen.
Die Forderung nach Ermittlung des verbrauchten Anteils der theoretischen Nutzungsdauer ist auch erfüllt, wenn ein Vergleich der tatsächlichenmit der vom Hersteller vorgegebenen Nutzungsdauer vorgenommen wird. Das betrifft insbesondere Krane, die aufgrund vielfältiger Einsatzarten entsprechend aufwendig konstruiert sind (z. B. Fahrzeugkrane). Hier ist eine genaue Erfassung der tatsächlichen Beanspruchungen einzelner Baugruppen derzeit nicht möglich. Deshalb geben die Hersteller in der Regel lediglich die Gesamtnutzungsdauer in Jahren bzw. Betriebsstunden an, nach deren Ablauf entsprechende Maßnahmen (z. B. Austausch einzelner Teile bis hin zu einer Generalüberholung) durchzuführen sind. Hier ist im Rahmen der wiederkehrenden Prüfung zu beurteilen, ob die vom Hersteller vorgegebenen Einsatzbedingungen hinsichtlich Beanspruchung (Laufzeit, Lastkollektiv) oder die vorgegebene Einsatzart (z. B. Montagebetrieb, Umschlagbetrieb, Ein-, Zwei- oder Dreischichtbetrieb)
eingehalten sind, und ein Vergleich mit der vom Hersteller vorgegebenen Nutzungsdauer vorzunehmen. Die Forderung nach Ermittlung des verbrauchten Anteils der theoretischen Nutzungsdauer kann auch durch Berechnungen erfüllt werden.
Für Serienhubwerke siehe auch die FEM-Regel FEM 9.755 – Maßnahmen zum Erreichen sicherer Betriebsperioden von motorisch angetriebenen Serienhubwerken (S.W.P.).
Weitere Erläuterungen siehe Anhang 1 "Hinweise zur Ermittlung des verbrauchten Anteils der theoretischen Nutzungsdauer".
Als Sachverständige kommen in Betracht:
– von der Berufsgenossenschaft ermächtigte Sachverständige für die Prüfung von Kranen,
– Sachverständige der Technischen Überwachung,
– Beauftragte der Hersteller.
DA zu § 23 Abs. 5 Nr. 1:
Technische Maßnahmen sind z. B.
– eine doppelte Triebwerkskette oder
– eine zweite Bremse, wenn diese als NOT-AUS-STOP-Bremse ausgeführt ist, d. h. sie muss auf der Trommel angeordnet sein und bei Übergeschwindigkeit selbsttätig einfallen.
DA zu § 23 Abs. 5 Nr. 2:
Abgesperrte Bereich sind z. B. Lagerbereiche, die von programmgesteuerten Kranen beschickt werden.
DA zu § 23 Abs. 5 Nr. 3:
Die Prüfverfahren müssen geeignet sein, das Anliegen der Bestimmung – rechtzeitiges Erkennen der Schädigung von Bauteilen vor ihrem Ausfall – zu erfüllen. Dabei handelt es sich in der Regel um aufwändige Prüfverfahren. Geeignet ist z. B. die Frequenzanalyse.
DA zu § 23 Abs. 5 Nr. 4:
Diese Bestimmung betrifft z. B. Turmdrehkrane, die im Freien eingesetzt und häufig auf- und abgebaut werden. Die Ermittlung des verbrauchten Anteils der theoretischen Nutzungsdauer würde hier keinen ausreichenden Bewertungsmaßstab darstellen, da Zusatzbeanspruchungen einen größeren Einfluss auf die Lebensdauer haben können.
Die zustandsbezogene Instandhaltung berücksichtigt die Beanspruchung der Geräte durch betriebliche Einsatzfälle und durch Zusatzbeanspruchungen, z. B. infolge häufigen Auf- und Abbaus einschließlich des Transportes, oder durch schädliche Einflüsse (Korrosion).
Die zustandsbezogene Instandhaltung umfasst Wartung, Pflege, Kontrollen und Prüfungen in festgelegten Intervallen sowie die Beurteilung und gegebenenfalls den Austausch von Bauteilen. Vorgaben der Hersteller in Betriebsanleitungen sind einzuhalten, wobei bei der Konkretisierung der Maßnahmen die Erfahrungen der Betreiber und Sachverständigen berücksichtigt werden.
§ 23a
Prüfnachweis
(1) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass über die Ergebnisse der Prüfung von Geräten nach § 23 ein Nachweis geführt wird.
(2) Die Ergebnisse der Prüfungen von kraftbetriebenen Seil- und Kettenzügen zum Heben von Lasten sowie von kraftbetriebenen Kranhubwerken müssen in ein Prüfbuch eingetragen werden.
DA zu § 23a Abs. 1:
Der Nachweis der Prüfungen nach § 23 Abs. 1 und 2 kann z. B. durch Eintragung der Prüfergebnisse in ein Prüfbuch, durch Führen einer Kartei oder durch Anbringen einer Prüfplakette, aus der das Datum der Prüfung und die prüfende Stelle hervorgeht, erbracht werden. Das Anbringen der Prüfplakette setzt voraus, dass sicherheitstechnische Mängel am Gerät nicht vorhanden sind.
Siehe auch "Prüfbuch für Winden, Hub- und Zuggeräte" (ZH 1/25) bzw. BG-Grundsatz: Kran (Prüfbuch) (BGG 943 / ZH 1/29).
DA zu § 23a Abs. 2:
Zu den Ergebnissen der Prüfung gehören auch der nach § 23 Abs. 4 ermittelte verbrauchte Anteil der theoretischen Nutzungsdauer sowie die gegebenenfalls nach § 35a festgelegten Bedingungen für den Weiterbetrieb. Kraftbetriebene Seil- und Kettenzüge siehe Durchführungsanweisungen zu § 23 Abs. 4.
§ 24
Anforderungen an Personen, Beauftragung
(1) Der Unternehmer darf mit dem Aufstellen, Warten oder selbstständigen Betätigen der Geräte nur Versicherte beauftragen, die hierzu geeignet und hiermit vertraut sind.
(2) Versicherte dürfen Geräte nur aufstellen, warten oder selbstständig betätigen, wenn sie hierzu vom Unternehmer beauftragt sind.
DA zu § 24:
Die Beauftragung kann je nach Geräteart auch in allgemeiner Form erfolgen. Z. B. schließt die Beauftragung eines Versicherten mit der Instandsetzung eines Kraftfahrzeuges die Benutzung von Wagenhebern mit ein. Hierzu geeignet und mit diesen Arbeiten vertraut sein bedeutet unter anderem, dass die betroffenen Versicherten außer den einschlägigen Unfallverhütungsvorschriften auch Betriebsanleitungen und -anweisungen kennen und gegebenenfalls entsprechend unterwiesen worden sind. Der erforderliche Umfang der Unterweisung ist abhängig von der Bauart und der Arbeitsweise der Geräte.
§ 24a
Betriebsanleitung, Betriebsanweisung
(1) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass die vom Hersteller mitgelieferte Betriebsanleitung vorhanden und den mit dem Aufstellen, Warten oder selbstständigen Betätigen der Geräte beauftragten Versicherten zugänglich ist.
(2) Der Unternehmer hat, wenn die betrieblichen Verhältnisse dies erfordern, unter Berücksichtigung der vom Hersteller mitgelieferten Betriebsanleitung eine Betriebsanweisung in verständlicher Form und in der Sprache der Versicherten zu erstellen, in der entsprechend den betrieblichen Gegebenheiten Maßnahmen für den sicheren Betrieb geregelt werden.
(3) Die Versicherten haben die Betriebsanleitung und die Betriebsanweisung zu beachten.
DA zu § 24a Abs. 1:
Wartung bedeutet gemäß DIN 31 051 "Instandhaltung; Begriffe und Maßnahmen": Maßnahmen zur Bewahrung des Sollzustandes, das ist der für den jeweiligen Fall festgelegte bzw. geforderte Zustand.
Aus § 14 Unfallverhütungsvorschrift "Allgemeine Vorschriften" (BGV A1/UVV 1 – VBG 1) ergibt sich die Verpflichtung des Versicherten, die Betriebsanleitungen und -anweisungen zu beachten.
Gemäß § 15 der Unfallverhütungsvorschrift "Allgemeine Vorschriften" (BGV A1/UVV 1 – VBG 1) dürfen Geräte nur bestimmungsgemäß betrieben werden. Bestimmungsgemäß betreiben bedeutet bei Geräten mit Seiltrieben z. B. auch die Festlegung der zulässigen Belastung in Abhängigkeit von der Triebwerkgruppe nach DIN 15 020-1 "Hebezeuge; Grundsätze für Seiltriebe, Berechnung und Ausführung".
Betriebsanleitungen sind z. B. zugänglich, wenn sie am Wartungs- und Einsatzort zur Einsichtnahme zur Verfügung stehen.
DA zu § 24a Abs. 2:
Die Aufstellung einer Betriebsanweisung kann erforderlich sein, z. B. bei der Montage sperriger Bauteile, beim Personentransport, beim Transport gefährlicher Güter. Im Normalfall besteht die Betriebsanweisung aus der Betriebsanleitung des Herstellers.
§ 25
Aufstellung, Befestigung
(1) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass bei der Aufstellung der Geräte deren Steuerstand so angeordnet oder geschätzt wird, dass der Geräteführer weder durch das Gerät selbst noch durch die Tragmittel oder die Last gefährdet wird.
(2) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass Geräte, Umlenkrollen und Seilblöcke nur an solchen Konstruktionen und Aufhängungen befestigt werden, die in der Lage sind, die zu erwartenden Kräfte sicher aufzunehmen.
(3) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass Geräte, Umlenkrollen und Seilblöcke so aufgestellt, angeordnet oder befestigt werden, dass sie durch die beim Betrieb auftretenden Kräfte in ihrer Stellung nicht ungewollt verändert werden.
(4) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass Geräte so aufgestellt oder angeordnet werden, dass Tragmittel nicht über Kanten gezogen werden und ihre seitliche Ablenkung an der Auflaufstelle auf die Trommel nicht mehr als 4° (1:15) beträgt.
(5) Der Geräteführer hat darauf zu achten, dass Tragmittel nicht über Kanten gezogen werden.
DA zu § 25 Abs. 1:
Diese Forderung ist erfüllt durch
1. Anordnung des Steuerstandes außerhalb des Gefahrbereiches,
2. Fernbedienung,
3. ein ausreichend bemessenes Schutzdach,
4. Schutzgitter.
DA zu § 25 Abs. 3:
Das bedeutet z. B., dass Seilblöcke gegen Aushängen zu sichern sind.
DA zu § 25 Abs. 4:
Siehe auch § 20 Abs. 2 und Durchführungsanweisungen.
§ 26
Zulässige Belastung
(1) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen und der Geräteführer hat darauf zu achten, dass die zulässige Belastung von Geräten und Seilblöcken nicht überschritten wird.
(2) Der Unternehmer hat, wenn in besonderen Einsatzfällen auf Trommelwinden ein dünneres Seil aufgelegt wird, als auf dem Typenschild angegeben ist, dafür zu sorgen, dass nur solche Seile verwendet werden, die den zu erwartenden Belastungen standhalten.
(3) Sollen Lasten gleichzeitig mit mehreren Geräten gehoben werden, hat der Unternehmer dafür zu sorgen, dass die Geräte so ausgewählt und angeordnet werden, dass auch bei ungünstigster Lastverteilung eine Überlastung des Einzelgerätes vermieden wird.
DA zu § 26 Abs. 1:
Das bedeutet, dass nicht nur die Nutzlasten, sondern auch die Gewichte der Lastaufnahmeeinrichtungen berücksichtigt werden.
DA zu § 26 Abs. 2:
Besondere Einsatzfälle liegen vor, wenn aufgrund der Hubhöhe über mehrere Seillagen gefahren wird und gleichbleibende maximale Lasten gehoben werden, die der Größe nach durch die Zugkraft in der obersten Seillage begrenzt sind. In diesen Fällen wird der erforderliche Seildurchmesser nach DIN 15 020-1 "Hebezeuge; Grundsätze für Seiltriebe, Berechnung und Ausführung" unter Zugrundelegen der vorgenannten Seilzugkraft ermittelt. Hierbei darf die Seiltrommel kein Rillenprofil aufweisen.
DA zu § 26 Abs. 3:
Ungünstige Lastverteilungen können sich ergeben z. B. durch Bodenunebenheiten oder durch unterschiedliche Hubgeschwindigkeiten.
§ 27
Prüfung vor Arbeitsbeginn
Der Geräteführer hat bei Beginn jeder Arbeitsschicht die Funktion von Notendhalteinrichtungen – ausgenommen Rutschkupplungen – zu prüfen.
§ 27a
Feststellung und Beseitigung von Mängeln
Stellt der Geräteführer an Geräten einschließlich der Tragmittel, Rollen, Ausrüstung und Tragkonstruktion augenfällige Mängel fest, hat er diese unverzüglich zu beseitigen. Gehört dies nicht zu seiner Arbeitsaufgabe oder verfügt er nicht über die notwendige Sachkunde, hat er erforderlichenfalls das Gerät außer Betrieb zu setzen und den Mangel dem Unternehmer zu melden.
DA zu § 27a:
Nach § 2 Abs. 3 Unfallverhütungsvorschrift "Allgemeine Vorschriften" (BGV A1/UVV 1 – VBG 1) sind Einrichtungen stillzulegen, wenn Mängel auftreten, die die Betriebssicherheit gefährden.
Solche Mängel sind z. B.
– Versagen der Rückschlagsicherung,
– Versagen der Rücklaufsicherung,
– Nachlassen der Bremswirkung bzw. Versagen der Bremseinrichtung,
– Versagen der Notendhalteinrichtung,
– Versagen der Sicherung gegen Überlastung,
– Seilschäden (z. B. Knoten, Abplattungen, Knicke und Klanken, Bruch einer Litze, starker Rostansatz, Beschädigung der Hanfseele, Drahtbrüche),
– Kettenschäden,
– Leckstellen an Hydraulik- und Pneumatikanlagen,
– ungewohnte Geräusche im Getriebe,
– Aufbiegung des Lasthakens,
– unzulässige Abnutzungserscheinungen am Lasthaken.
§ 28
Anschlagen der Last
(1) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass Lasten nicht durch Umschlingen mit dem Hubseil oder der Hubkette angeschlagen werden.
(2) Versicherte dürfen Lasten nicht durch Umschlingen mit dem Hubseil oder der Hubkette anschlagen.
(3) Absätze 1 und 2 gelten nicht für den Einsatz von Rücke- und Langholzverladewinden, von Selbstbergewinden an Fahrzeugen sowie von Verhol- und Schleppwinden für Wasserfahrzeuge.
§ 29
Einleiten der Lastbewegung
(1) Der Geräteführer darf eine Lastbewegung erst dann einleiten, nachdem er sich davon überzeugt hat, dass die Last sicher angeschlagen ist und sich keine Personen im Gefahrbereich aufhalten, oder nachdem er vom Anschläger ein Zeichen bekommen hat.
(2) Der Geräteführer hat alle Bewegungen der Last und des Lastaufnahmemittels zu beobachten.
(3) Kann der Geräteführer nicht alle Bewegungen der Last oder des Lastaufnahmemittels vom Steuerstand aus beobachten, hat der Unternehmer geeignete Maßnahmen zu treffen, damit Personen durch die Last oder das Lastaufnahmemittel nicht gefährdet werden.
DA zu § 29 Abs. 3:
Geeignete Maßnahmen sind z. B.
– Absperrung des Gefahrbereiches,
– Einsatz von Einweisern, die das Arbeitsfeld überblicken und sich in geeigneter Weise mit dem Geräteführer jederzeit
verständigen können,
– Begrenzung des Lastweges durch Betriebsendschalter.
Eine Verständigung zwischen dem Geräteführer und dem Einweiser wird ermöglicht durch eindeutige Zeichengebung bei vorhandenem Sichtkontakt sowie durch Signal- oder Sprecheinrichtungen.
Bei von Seilwinden gezogenen Arbeitsgeräten und Fahrzeugen für die Bewirtschaftung landwirtschaftlich genutzter Flächen und in landwirtschaftlichen Kulturen, bei denen das Mitfahren eines Versicherten erforderlich ist, kann die Verständigung mit dem Geräteführer durch Zuruf erfolgen.
§ 29a
Zusätzliche Abstützung beim Anheben von Fahrzeugen
(1) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass mit Geräten angehobene Fahrzeuge, an oder unter denen gearbeitet werden soll, vor Aufnahme der Arbeit durch Absetzen auf standsichere Abstützungen zusätzlich gegen Absinken gesichert werden.
(2) Der Geräteführer hat mit Geräten angehobene Fahrzeuge, an oder unter denen gearbeitet werden soll, vor Aufnahme der Arbeit durch Absetzen auf standsichere Abstützungen zusätzlich gegen Absinken zu sichern.
(3) Absätze 1 und 2 gelten nicht für das Anheben von Fahrzeugen ausschließlich zum Radwechsel.
DA zu § 29a Abs. 1 und 2:
Diese Forderung ist erfüllt, wenn die Fahrzeuge z. B. auf dafür vorgesehene Unterstellböcke oder auf schubfest und kippsicher gelegte Lagerhölzer abgesetzt oder die Geräte in Hubstellung zusätzlich formschlüssig gegen Absinken gesichert werden.
Siehe auch Abschnitt 5.15.3 BG-Regeln "Fahrzeug-Instandhaltung" (BGR 157/ZH 1/454).
§ 30
Unterbrechen des Kraftflusses
Der Geräteführer darf die Verbindung zwischen Lastwelle und Rücklaufsicherung unter Last nicht unterbrechen.
DA zu § 30:
Diese Forderung ist für Geräte, die bis zum 31. Dezember 1981 hergestellt worden sind (siehe § 37 Abs. 1 Nr. 10), von Bedeutung, da sich diese unter Umständen über Leerlaufstellungen schalten lassen, wo die Last nicht gegen Abstürzen gesichert ist.
§ 31
Verlassen des Steuerstandes von unter Last stehenden Geräten
(1) Der Geräteführer darf den Steuerstand von Geräten bei schwebender Last nicht verlassen.
(2) Muss der Geräteführer abweichend von Absatz 1 arbeitsbedingt bei schwebender Last den Steuerstand verlassen, hat der Unternehmer die Voraussetzungen zu schaffen, dass der Gefahrbereich unter der Last gesichert werden kann.
(3) Muss der Geräteführer abweichend von Absatz 1 arbeitsbedingt bei schwebender Last den Steuerstand verlassen, hat er den Gefahrbereich unter der Last zu sichern.
DA zu § 31 Abs. 2 und 3:
Diese Forderung ist erfüllt durch
1. Absperrung des Gefahrbereiches,
2. Sicherung der Steuereinrichtungen des Gerätes gegen unbefugtes Betätigen,
3. Unterbauen oder Abfangen der Last oder
4. zusätzliche Sperrung der Hubeinrichtung,
wobei mehrere Maßnahmen gleichzeitig in Frage kommen können.
§ 32
Personentransport
(1) Der Geräteführer darf Personen mit der Last oder der Lastaufnahmeeinrichtung nicht befördern.
(2) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass Personenaufnahmemittel, mit denen Personen befördert werden oder von denen aus Personen arbeiten können, sowie höhenbewegliche Steuerstände von Kranen nur mit Geräten bewegt werden, die hierfür eingerichtet sind.
(3) Geräteführer dürfen Personenaufnahmemittel, mit denen Personen befördert werden oder von denen aus Personen arbeiten können, sowie höhenbewegliche Steuerstände von Kranen nur mit Geräten bewegen, die hierfür eingerichtet sind.
(4) Absatz 1 gilt nicht für das Mitfahren von Personen auf Wasserfahrzeugen sowie auf schienen- oder erdgebundenen Arbeitsmaschinen und Fahrzeugen, sofern diese für das Mitfahren eingerichtet sind.
DA zu § 32 Abs. 2 und 3:
Siehe auch § 36 Unfallverhütungsvorschrift "Krane" (BGV D6/UVV 8 – VBG 9), BG-Regeln "Höhenbewegliche Steuerstände von Kranen" (BGR 108/ZH 1/26) sowie BG-Regeln "Hochziehbare Personenaufnahmemittel" (BGR 159/ZH 1/461)
DA zu § 32 Abs. 4:
Arbeitsmaschinen und Fahrzeuge sind für das Mitfahren eingerichtet, wenn für die mitfahrenden Personen Fahrersitze und Fußrasten vorhanden sind und der Fahrersitz durch seine Form eine genügende Sicherheit gegen Abrutschen bietet.
§ 33
Anforderungen an Geräte, abhängig von der Verwendungsart
(1) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass zum Bewegen von Lasten auf schiefen Ebenen oder zum Heben nur Geräte verwendet werden, die mit einer Rücklaufsicherung und einer Bremseinrichtung ausgerüstet sind.
(2) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass zum Verholen oder Schleppen von Wasserfahrzeugen oder zum Bewegen von Ankern nur Geräte verwendet werden, die mit einer Bremseinrichtung ausgerüstet sind.
(3) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass beim Heben feuerflüssiger Massen nur Geräte verwendet werden, die mit zwei unabhängig voneinander wirkenden Bremseinrichtungen ausgerüstet sind. Abweichend von Satz 1 dürfen zum Heben feuerflüssiger Massen auch Geräte, die für eine zulässige Belastung bis zu 25 t ausgelegt sind, mit nur einer Bremseinrichtung verwendet werden, wenn die betriebsmäßige Belastung nur 2/3 der zulässigen Belastung beträgt.
(4) Müssen Lasten bewegt werden, die festsitzen oder sich auf ihrem Weg verhaken, verklemmen oder festsetzen können, so dass zusätzliche Kräfte unkontrollierter Größe auftreten, hat der Unternehmer dafür zu sorgen, dass dazu nur Geräte verwendet werden, die mit einer Sicherung gegen Überlastung ausgerüstet sind.
DA zu § 33 Abs. 1:
Diese Forderung schließt die Verwendung von Spillen zum Bewegen von Lasten auf schiefen Ebenen oder zum Heben aus.
§ 34
Anfahren von Notendhalteinrichtungen
Der Geräteführer darf Notendhalteinrichtungen nicht betriebsmäßig anfahren.
DA zu § 34:
"Betriebsmäßig anfahren" bedeutet das beabsichtigte regelmäßige Anfahren der oberen Endstellung zur Ausnutzung der vollen Hubhöhe. Siehe auch § 21.
§ 35
Zusätzliche Bestimmungen für Trommelwinden
(1) Der Geräteführer darf unter Last nur so viel Seil auf die Trommel aufwickeln, dass ein Bordscheibenüberstand erhalten bleibt, der mindestens das 1,5-fache des Seildurchmessers beträgt.
(2) Der Geräteführer hat darauf zu achten, dass unter Last mindestens zwei Seilwindungen auf der Trommel verbleiben.
(3) Absatz 2 gilt nicht für den Einsatz von Rückewinden.
(4) Der Geräteführer hat bei freigeschalteter Trommel zum Ablassen des leeren Hakengeschirres und beim Abziehen des unbelasteten Seiles die Hilfsbremse zu benutzen.
§ 35a
Ablauf der theoretischen Nutzungsdauer von Geräten
(1) Der Unternehmer hat kraftbetriebene Seil- und Kettenzüge zum Heben von Lasten sowie Kranhubwerke mit Ablauf der theoretischen Nutzungsdauer außer Betrieb zu nehmen.
(2) Abweichend von Absatz 1 ist ein Weiterbetrieb zulässig, wenn durch einen Sachverständigen
1. festgestellt worden ist, dass einem Weiterbetrieb keine Bedenken entgegenstehen, und
2. die Bedingungen für den Weiterbetrieb festgelegt worden sind. Die Bedingungen sind in das Prüfbuch einzutragen.
(3) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass die Bedingungen nach Absatz 2 Nr. 2 beim Weiterbetrieb eingehalten werden. DA
DA zu § 35a:
Hinweise für Bedingungen zum Weiterbetrieb siehe die FEM-Regel FEM 9.755 – Maßnahmen zum Erreichen sicherer Betriebsperioden von motorisch angetriebenen Serienhubwerken (S.W.P.).
§ 36
Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig im Sinne des § 209 Abs. 1 Nr. 1 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII) handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig den Bestimmungen
– des § 2a Abs. 1 in Verbindung mit
§ 2a Abs. 3 Satz 2,
§ 3 Abs. 1 bis 5 oder 8,
§§ 4, bis 8 Abs. 1,
§§ 9 bis 12 Abs. 4,
§ 13 Abs. 1,
§ 14 Abs. 1, 2 oder 4,
§§ 15 bis 20 Abs. 2,
§ 21 Abs. 1 oder 3
oder
§ 22,
– des § 23 Abs. 1, 2 oder 4 Satz 1,
§§ 23a bis 27, 27a Satz 1,
§ 28 Abs. 1 oder 2,
§ 29 Abs. 1 oder 2,
§ 29a Abs. 1 oder 2,
§§ 30 oder 31 Abs. 1,
§ 32 Abs. 1, 2 oder 3,
§ 33 Abs. 1, 2, 3 Satz 1 oder Absatz 4,
§§ 34, 35 Abs. 1, 2 oder 4
oder
§ 35a Abs. 1 oder 3
zuwiderhandelt.
VI. Übergangs- und Ausführungsbestimmungen
§ 37
Übergangs- und Ausführungsbestimmungen
(1) Für Geräte, die bis zum 31. Dezember 1981 hergestellt sind (Baujahr 1981), gelten nicht:
1. § 3 Abs. 1 für Seilblöcke,
2. § 3 Abs. 1 Nr. 5 bezüglich der Haltekraft für Geräte zum Bewegen von Wasserfahrzeugen,
3. § 3 Abs. 2, 3, 4 und 5,
4. § 5,
5. § 6 Nr. 1 für Zahnstangen-Gleishebewinden, für Mehrzweckzüge mit Hebel, für Spannwinden der Schubschifffahrt,
6. § 8 Abs. 1 für Hubwerke von Turmdrehkranen und Wandlaufkranen sowie für Hubwerke mit aussetzendem Antrieb von
Auslegerkranen, DA
7. § 9 Abs. 2,
8. § 11,
9. § 12 Abs. 2 für Zahnstangen-Gleishebewinden,
10. § 12 Abs. 3 und 4,
11. § 13 Abs. 1,
12. § 14 Abs. 1 für Zahnstangen-Gleishebewinden,
13. § 17 Abs. 1,
14. § 20 Abs. 1 Satz 2,
15. § 21 Abs. 3,
16. § 22 Abs. 1 für hydraulische Hubeinrichtungen für Kipperbrücken auf Fahrzeugen,
17. § 22 Abs. 4.
(2) Kraftbetriebene Geräte, deren Steuereinrichtungen noch nicht nach § 8 Abs. 1 ausgeführt sind, dürfen in einer gemeinsamen Gruppe nicht mit Geräten eingesetzt werden, deren Steuereinrichtungen der Forderung des § 8 Abs. 1 entsprechen.
(3) § 33 Abs. 4 gilt erst ab 31. Dezember 1981.
(4) Für in Gebäuden eingebaute oder an Gebäuden angebaute Seilwinden zum Transport von Lasten über mehrere Stockwerke, deren Befehlseinrichtung von allen Steuerständen aus über ein gemeinsames mechanisches Stellteil betätigt wird und die vor dem 1. April 1980 in Betrieb waren, gilt § 8 Abs. 1 nicht.
(5) § 23 Abs. 4 und 5 sowie § 35a gelten erst ab 1. Oktober 1994. Für Geräte, die zu diesem Zeitpunkt bereits in Betrieb waren, gilt ergänzend:
1. Kann die Ermittlung des verbrauchten Anteils der theoretischen Nutzungsdauer nach § 23 Abs. 4 nur überschlägig durchgeführt werden, ist eine Generalüberholung nach den Angaben des Herstellers oder eines Sachverständigen zu veranlassen, wenn 90 % der theoretischen Nutzungsdauer verbraucht sind. Wird bei der ersten Ermittlung nach § 23 Abs. 4 festgestellt, dass bereits mehr als 90 % verbraucht sind, ist eine Generalüberholung unverzüglich zu veanlassen. Diese muss spätestens bis zum 31. Dezember 1997 durchgeführt sein.
2. Ist die Ermittlung des verbrauchten Anteils der theoretischen Nutzungsdauer nach § 23 Abs. 4 nicht möglich, ist spätestens 10 Jahre nach Inbetriebnahme eine Generalüberholung nach Angaben des Herstellers oder eines Sachverständigen zu veranlassen. Bei Geräten, die bereits 10 Jahre oder länger in Betrieb sind, muss die Generalüberholung unverzüglich veranlasst werden und spätestens bis zum 31. Dezember 1997 durchgeführt sein.
3. Bei Kranhubwerken, die keine Serienhebezeuge sind und auf die § 23 Abs. 5 Nr. 4 nicht anwendbar ist, kann eine Ermittlung des verbrauchten Anteils der theoretischen Nutzungsdauer entfallen, wenn sie einer regelmäßigen zustandsbezogenen Instandhaltung unterliegen, bei der Schäden, die zu einem Lastabsturz führen können, rechtzeitig erkannt und beseitigt werden.
DA zu § 37 Abs. 1 Nr. 6:
Aussetzender Antrieb siehe Durchführungsanweisungen zu § 12 Abs. 5 Nr. 4.
DA zu § 37 Abs. 2:
Unter "gemeinsamer Gruppe" versteht man den Einsatz von mehreren Geräten, die gemeinsam und gleichzeitig eine Last heben.
DA zu § 37 Abs. 5 Nr. 1:
Überschlägige Ermittlung bedeutet z. B. die Feststellung, dass das Gerät entsprechend seiner Einstufung (Triebwerkgruppe) in den vergangenen Jahren betrieben wurde.
Die Generalüberholung dient der Beurteilung des Zustandes der infrage kommenden Bauteile und der Feststellung aller schadhaften bzw. einem Defekt nahen Bauteile. Im Ergebnis kann der Austausch einzelner Bauteile oder ganzer Baugruppen notwendig werden. In Dokumentationen oder Betriebsanleitungen geben die Hersteller an, welche Teile besonders geprüft bzw. ausgetauscht werden müssen. Liegen Angaben nicht vor, sollte beim Hersteller nachgefragt werden.
Die Generalüberholung soll möglichst umgehend durchgeführt werden. Mit dem genannten Termin bis 31. Dezember 1997 haben Unternehmen, bei denen eine größere Anzahl von Geräten im Einsatz ist, die Möglichkeit, durch zeitlich gestaffelte Maßnahmen einen reibungslosen Ablauf zu gestalten.
Damit der Betreiber auch in den folgenden Jahren gemäß den Bestimmungen des § 23 Abs. 4 verfahren kann, werden nach Durchführung der Generalüberholung die Bedingungen für den weiteren Betrieb (neue Nutzungsdauer) festgelegt und im Prüfbuch eingetragen.
DA zu § 37 Abs. 5 Nr. 2:
Die Ermittlung des verbrauchten Anteils der theoretischen Nutzungsdauer kann z. B. nicht durchgeführt werden, wenn zurückliegende Einsatzzeiträume nicht eingeschätzt oder Angaben des Herstellers über die Nutzungsdauer nicht verfügbar sind.
Soweit Angaben des Herstellers vorliegen, sind diese zu berücksichtigen.
Die Generalüberholung dient der Beurteilung des Zustandes der infrage kommenden Bauteile und der Feststellung aller schadhaften bzw. einem Defekt nahen Bauteile. Im Ergebnis kann der Austausch einzelner Bauteile oder ganzer Baugruppen notwendig werden. In Dokumentationen oder Betriebsanleitungen geben die Hersteller an, welche Teile besonders geprüft bzw. ausgetauscht werden müssen. Liegen Angaben nicht vor, sollte beim Hersteller nachgefragt werden.
Die Generalüberholung soll möglichst umgehend durchgeführt werden. Mit dem genannten Termin bis 31. Dezember 1997 haben Unternehmen, bei denen eine größere Anzahl von Geräten im Einsatz ist, die Möglichkeit, durch zeitlich gestaffelte Maßnahmen einen reibungslosen Ablauf zu gestalten.
Damit der Betreiber auch in den folgenden Jahren gemäß den Bestimmungen des § 23 Abs. 4 verfahren kann, werden nach Durchführung der Generalüberholung die Bedingungen für den weiteren Betrieb (neue Nutzungsdauer) festgelegt und im Prüfbuch eingetragen.
DA zu § 37 Abs. 5 Nr. 3:
Zustandsbezogene Instandhaltung siehe Durchführungsanweisungen zu § 23 Abs. 5 Nr. 4.
Nicht anwendbar ist die Bestimmung des § 23 Abs. 5 Nr. 4 z. B., wenn die bereits in Betrieb befindlichen Krane nicht durch Sachverständige geprüft werden.
Insbesondere bei größeren Kranhubwerken liegen jahrelange Erfahrungen über das Verschleißverhalten einzelner Baugruppen vor.
Die Anwendung dieser Bestimmung setzt im Allgemeinen voraus, dass diese Kranhubwerke bereits einer zustandsbezogenen Instandhaltung unterlagen und diese entsprechend dokumentiert ist.
§ 38
Inkrafttreten
Diese Unfallverhütungsvorschrift tritt am 01. April 1980 in Kraft. Gleichzeitig treten die Unfallverhütungsvorschrift "Winden" (UVV 7a) vom 01. 01. 1956 und die §§ 1, 2, 8, 9 und 10 der Unfallverhütungsvorschrift "Hebezeuge" (UVV 7) vom 01. April 1934 außer Kraft.
Unfallverhütungsvorschrift-Änderungen
Gegenüber der vorhergehenden Fassung vom 01. Oktober 1996 wurde folgende Bestimmung geändert:
– § 36 (Die Angabe "§ 710 Abs. 1 Reichsversicherungsordnung – RVO –" wurde durch die Angabe "§ 209 Abs. 1 Nr. 1 Siebtes Buch
Sozialgesetzbuch – SGB VII –" ersetzt).
Anhang 1
Hinweise zur Ermittlung des verbrauchten Anteils der theoretischen Nutzungsdauer
1 Allgemeines
Seil- und Kettenzüge sowie Kranhubwerke (nachfolgend als Geräte bezeichnet) werden entsprechend ihrer geplanten Betriebsweise in Triebwerkgruppen nach Laufzeiten und Lastkollektiven eingestuft und nach den daraus sich ergebenden Beanspruchungen dimensioniert (DIN 15 020; ISO 4301/1; FEM 1.001; FEM 9.511).
Sie sind damit von der gesamten Konzeption der Bemessung und des Nachweises nur für eine begrenzte Nutzungsdauer ausgelegt.
Die Einstufung erfolgt auf der Grundlage
– der vorgesehenen Gesamtnutzungsdauer des Gerätes,
– des Last-, Beanspruchungs- und Spannungskollektivs, dem dieses Gerät ausgesetzt ist.
Nach Ablauf der Gesamtnutzungsdauer sind Maßnahmen durchzuführen, bei denen nach Vorgabe des Herstellers Bauteile geprüft und ausgetauscht werden. Danach wird eine neue verfügbare Nutzungsdauer festgelegt.
Mit § 23 Abs. 4 und 5, § 35a und § 37 Abs. 5 dieser Unfallverhütungsvorschrift wurden für einen sicheren Betrieb von kraftbetriebenen Seil- und Kettenzügen sowie von kraftbetriebenen Kranhubwerken Bestimmungen zur Berücksichtigung der vom Hersteller der Bemessung zugrunde gelegten Gesamtnutzungsdauer aufgenommen.
Auch die Maschinenrichtlinie (89/392/EWG) fordert, Maschinen so zu konzipieren und auszuführen, dass unter den vorgesehenen Einsatzbedingungen ein Versagen infolge Ermüdung oder Alterung ausgeschlossen ist (Ziff. 4.1.2.3 des Anhanges I der Richtlinie 89/392/EWG). Diese Forderung kann nur erfüllt werden, wenn der Hersteller Angaben zu den der Auslegung zugrundeliegenden
Annahmen (Laufzeit und Lastkollektiv) macht und der Betreiber die Einhaltung der Bedingungen überprüft. Hierbei muss in bestimmten Zeitabständen der verbrauchte Anteil der Nutzungsdauer ermittelt werden.
Unter Beachtung der Festlegungen der Maschinenrichtlinie ist davon auszugehen, dass bei neuen Geräten die Betriebsanleitungen der Hersteller Vorgaben für den Betreiber enthalten, die eine Einschätzung und Bewertung des Zustandes der Geräte möglich machen.
Für die Anwendung der Bestimmungen des § 23 Abs. 4 und 5 sowie des § 35a ist der in § 37 Abs. 5 genannte Termin zu beachten. Die Ermittlung des verbrauchten Anteils der theoretischen Nutzungsdauer muss bei der nach diesem Termin fällig werdenden wiederkehrenden Prüfung des jeweiligen Gerätes erstmals durchgeführt werden.
Die Bestimmungen dieser Unfallverhütungsvorschrift gelten für kraftbetriebene Seil- und Kettenzüge sowie für kraftbetriebene Kranhubwerke.
Für Seil- und Kettenzüge wird in den Durchführungsanweisungen zu § 23 Abs. 4 auf die DIN 15 100 "Serienhebezeuge; Benennungen", Nummern 1.1 (Elektrozüge mit Seil), 1.2 (Elektrokettenzüge) und 2.1 (Druckluftzüge), verwiesen. Gemeint sind damit Geräte, die unabhängig von einem spezifischen Kran oder einem spezifischen Einsatz konstruiert und gefertigt wurden. Diese Geräte sind gekennzeichnet durch eine kompakte Bauart. Andere Geräte, z. B. Montagewinden, Bergewinden, Antriebe für Bauaufzüge, werden von den Bestimmungen dieser Unfallverhütungsvorschrift zur Nutzungsdauer nicht erfasst. Selbstverständlich sind auch hier die Festlegungen der Hersteller in Betriebsanleitungen zu beachten und einzuhalten.
Eine Ermittlung des verbrauchten Anteils der theoretischen Nutzungsdauer fordert diese Unfallverhütungsvorschrift ebenfalls nicht bei Geräten, die in § 23 Abs. 5 aufgeführt sind. Dazu gehören unter anderem auch kraftbetriebene Kranhubwerke, die regelmäßig durch Sachverständige geprüft werden und einer zustandsbezogenen Instandhaltung unterliegen.
Hier werden insbesondere auch Turmdrehkrane berücksichtigt, die auf Baustellen zum Einsatz kommen. Ermittlungen haben ergeben, dass die Hubwerke dieser Krane vielfach weit unter der vom Hersteller angenommenen Beanspruchung eingesetzt werden, wobei andere Einflussfaktoren (äußere Einflüsse, Zusatzbeanspruchungen durch häufigen Auf- und Abbau) für die Nutzungsdauer bestimmend sein können.
2. Seil- und Kettenzüge sowie Kranhubwerke, die nach dem in § 37 Abs. 5 dieser Unfallverhütungsvorschrift genannten Termin neu in Betrieb genommen werden
2.1 Kraftbetriebene Seil- und Kettenzüge (allein betrieben bzw. als Kranhubwerke eingesetzt)
Für diese serienmäßig hergestellten Geräte haben die europäischen Hersteller Vorgaben für die Nutzungsdauer unter Berücksichtigung zugrunde gelegter Berechnungen und konstruktiver Auslegungen erarbeitet und als FEM 9.755 herausgegeben.
Detaillierte Vorgaben unter Beachtung der Spezifik des jeweiligen Gerätes sind den Betriebsanleitungen der Hersteller zu entnehmen. Ziel der FEM-Regel ist die Festlegung von Maßnahmen zum Erreichen sicherer Betriebsperioden über die Gesamtnutzungsdauer der Geräte, obwohl nach dem Stand der Technik vorzeitige Ausfälle nicht gänzlich auszuschließen sind.
In der FEM 9.755 wird für Serienhebezeuge aufgrund ihrer Auslegung von einer theoretischen Nutzungsdauer von ca. 10 Jahren ausgegangen, wenn die während des Betriebes auftretenden Beanspruchungen den der Bemessung zugrunde gelegten Belastungskollektiven und Laufzeiten entsprechen. Bei Ablauf dieser theoretischen Nutzungsdauer können nach Generalüberholungen (Prüfung und Austausch geschädigter Bauteile) diese Geräte für eine neue Betriebsperiode weiter betrieben werden.
Ergibt sich bei den in Abständen von einem Jahr durchzuführenden wiederkehrenden Prüfungen des Serienhebezeuges, dass seine Beanspruchung hinsichtlich Laufzeit und Lastkollektiv derjenigen Triebwerkgruppe entspricht, in die es eingeordnet ist (Angabe in Betriebsanleitung, auf Typenschild), verringert sich der verbleibende Anteil der theoretischen Nutzungsdauer um jeweils ein Jahr. Es ist in diesen Fällen nicht erforderlich, bei jeder wiederkehrenden Prüfung Laufzeiten und Lastkollektive zu ermitteln, sondern lediglich einzuschätzen, ob die Betriebsbedingungen gleich geblieben sind.
Liegt die tatsächliche Beanspruchung höher, verkürzt sich folglich die noch verfügbare Nutzungsdauer, liegt die Beanspruchung niedriger, verlängert sich die Nutzungsdauer entsprechend.
In den meisten Fällen ist daher die Ermittlung der tatsächlich vorliegenden Beanspruchung – Laufzeit der Geräte, Belastungsspektrum – ausreichend, um Aussagen für den Weiterbetrieb treffen zu können.
Auch Sachverständige, die zur Beurteilung herangezogen werden, können Aussagen nur auf der Grundlage der Angaben des Betreibers zur Beanspruchung und Laufzeit und der Angaben der Hersteller zur Gesamtnutzungsdauer machen.
Beispiele zur Ermittlung des verbrauchten Anteils der theoretischen Nutzungsdauer enthält Abschnitt 4.
2.2 Kraftbetriebene Kranhubwerke, die keine Serienhebezeuge nach DIN 15 100 sind
Auch bei diesen Geräten müssen die Betriebsanleitungen Angaben zur Nutzungsdauer enthalten. Diese Angaben sind vom Betreiber unbedingt zu beachten. Vielfach werden diese sich auf eine Gesamtnutzungsdauer in Jahren oder Betriebsstunden beziehen. Hinweise dazu enthalten die Durchführungsanweisungen zu § 23 Abs. 4. Ergibt die Beurteilung der tatsächlichen Einsatzbedingungen des Gerätes höhere Beanspruchungen als vorgesehen, ist der Hersteller zu befragen, da sich dann die Nutzungsdauer bis zur erforderlichen Generalüberholung bzw. bis zur Durchführung vorgegebener Maßnahmen verringert.
3. Seil- und Kettenzüge sowie Kranhubwerke, die zum Zeitpunkt des in § 37 Abs. 5 dieser Unfallverhütungsvorschrift genannten Termins bereits in Betrieb waren Beanspruchung und Laufzeiten für zurückliegende Einsatzzeiträume werden in vielen Fällen nicht nachvollziehbar sein. Eine Einschätzung ist hier in der Regel nur überschlägig möglich. Außerdem stehen vielfach Angaben der Hersteller über die Gesamtnutzungsdauer nicht zur Verfügung, so dass ein Vergleich nicht durchgeführt werden kann.
Die Übergangsbestimmungen in § 37 Abs. 5 tragen dem Rechnung und beinhalten modifizierte Verfahrensweisen.
Auch bei bereits in Betrieb befindlichen Seil- und Kettenzügen muss im Allgemeinen von einer Nutzungsdauer von ca. 10 Jahren ausgegangen werden, wenn keine Ermittlungen möglich sind. Ist dieser Zeitraum bereits überschritten, ist eine Generalüberholung zu veranlassen (§ 37 Abs. 5 Nr. 2). Mit dem in dieser Unfallverhütungsvorschrift genannten Zeitraum bis 31. Dezember 1997 soll
Unternehmen mit einer Vielzahl von Geräten die Möglichkeit gegeben werden, entsprechend den jeweiligen Einsatzbedingungen der Geräte zeitlich gestaffelte Maßnahmen einzuleiten.
Sind Ermittlungen überschlägig möglich und sind Angaben des Herstellers vorhanden oder können nachträglich erfragt werden (z. B. Triebwerkgruppe), kann sich ergeben, dass bei wenig genutzten Geräten (z. B. Werkstattkrane) die tatsächliche Beanspruchung geringer ist als die, die vom Hersteller bei der Dimensionierung zugrundegelegt wurde.
Wird beispielsweise ein Gerät, das für die Triebwerkgruppe 1 Am ausgelegt ist, lediglich in der Gruppe 1 Bm betrieben, können die für die höhere Triebwerkgruppe zulässigen Nutzungszeiten angesetzt werden; siehe auch Tabelle in Abschnitt 4.1.4. Die Nutzungsdauer verlängert sich in diesen Fällen entsprechend.
Dabei kann sich auch ergeben, dass ein Gerät entsprechend seiner bisherigen und auch der zukünftig zu erwartenden Einsatzbedingungen weit unter seinen Auslegungskriterien betrieben wird (verbrauchter Anteil der theoretischen Nutzungsdauer z. B. kleiner als 3 % pro Jahr). Das betrifft z. B. Krane in Pumpenstationen oder Generatorhallen, die nur zur Reparatur oder zum
Austausch von Baugruppen eingesetzt werden. In diesen Fällen, bei denen eine jährliche Ermittlung des verbrauchten Anteils der theoretischen Nutzungsdauer nicht relevant ist, können Bewertungen in größeren Zeitabständen erfolgen. Bei der wiederkehrenden Prüfung ist lediglich zu kontrollieren, dass sich die Betriebsbedingungen nicht verändert haben. Vorgaben der Hersteller in Betriebsanleitungen bezüglich Wartung, Kontrollen und Prüfungen sind einzuhalten.
Der Umfang von Generalüberholungen ist unter Berücksichtigung der Vorgaben der Hersteller zu bestimmen. Sie werden im Allgemeinen aus Kontrollen, Prüfungen sowie dem Austausch von bestimmten Bauteilen bestehen. Liegen keine Angaben vor und kann der Hersteller nicht befragt werden, sollten Fachwerkstätten einbezogen werden.
Die Generalüberholung ist vom durchführenden Unternehmen im Prüfbuch zu dokumentieren. Dazu gehört auch die Festlegung der Bedingungen für den weiteren Betrieb (neue Nutzungsdauer), damit der Betreiber dann gemäß den Bestimmungen des § 23 Abs. 4 verfahren kann.
Auch bei Kranhubwerken, die keine Serienhebezeuge sind, muss von gleichen Verhältnissen ausgegangen werden, sofern keine anderen Angaben in der Dokumentation enthalten sind bzw. vom Hersteller bestätigt werden. Die vorstehend gemachten Aussagen sind deshalb auch hier zutreffend.
In den Übergangsbestimmungen (§ 37 Abs. 5 Nr. 3) ist auch festgelegt, dass bei Kranhubwerken, die keine Serienhebezeuge sind, eine Ermittlung des verbrauchten Anteils der theoretischen Nutzungsdauer entfallen kann, wenn eine regelmäßige zustandsbezogene Instandhaltung durchgeführt wurde. Diese Bestimmung ist nicht an bisherige regelmäßige Prüfungen durch Sachverständige gebunden, sondern trägt der Tatsache Rechnung, dass insbesondere bei größeren Kranhubwerken bereits jahrelange Erfahrungen über das Verschleißverhalten der einzelnen Baugruppen vorliegen und durch gezielte und terminierte Prüfungen und Kontrollen, die auch das Getriebe mit einschließen, der rechtzeitige Austausch von im Kraftfluss liegenden Teilen
erfolgt.
Diese Bestimmung wird auf eine Vielzahl von insbesondere älteren Kranen zutreffen, die z. B. im Laufe ihrer Betriebszeit bereits instandgesetzt und bei denen aufgrund festgestellten Verschleißes bestimmte Baugruppen bereits erneuert worden sind.
4. Beispiele für die Ermittlung des verbrauchten Anteils der theoretischen Nutzungsdauer von kraftbetriebenen Seil- und Kettenzügen1), die für sich allein oder als Kranhubwerke eingesetzt sind
Grundlage: FEM 9.755 "Maßnahmen zum Erreichen sicherer Betriebsperioden von motorisch angetriebenen Serienhubwerken (S.W.P)" FEM 9.511 "Berechnungsgrundlagen für Serienhebezeuge; Einstufung der Triebwerke"
4.1 Beispiel I
Für die Ermittlung des verbrauchten Anteils der theoretischen Nutzungsdauer sind folgende Faktoren zu bestimmen:
– Laufzeit des Hubwerkes,
– Belastungsspektrum.
1) Nummern 1.1, 1.2 und 2.1 DIN 15 100 "Serienhebezeuge, Benennungen"
4.1.1 Laufzeit des Hubwerkes
Die Bestimmung der Laufzeit eines Hubwerkes kann in den meisten Fällen, insbesondere wenn zurückliegende Zeiträume eingeschätzt werden müssen, nur überschlägig durchgeführt werden. Zu beachten ist, dass es sich dabei nicht um die gesamte Einsatzzeit eines Hebezeuges handelt, sondern nur um die Zeit, während der das Hubwerk für Heben oder Senken eingeschaltet ist. Nicht berücksichtigt werden daher z. B. Kranfahrt ohne Hub- oder Senkbewegungen.
Für das vorliegende Beispiel wird eine gleichmäßige Nutzung über ein Jahr angenommen:
Folgende Angaben liegen zugrunde:
– genutzter Hakenweg Auf/Ab H = 10 m
– Hubgeschwindigkeit V = 30 m/min
– Arbeitsspiele 5
in einer Stunde Z = 40
je Tag (8 h)
Daraus ergibt sich die Tageslaufzeit:
H x Z 10 m x 40
T = ------ = ------------ = 13,3 min = 0,22 Stunden
V 30 m/min
Bezogen auf ein Jahr (250 Tage):
Ti = 55 Stunden
4.1.2 Belastungsspektrum
Bei einer Einschätzung zurückliegender Einsatzjahre wird die Ermittlung der tatsächlichen Lastkollektive und damit der Faktoren der Belastungsspektren (km) problematisch.
In der Regel wird man daher hier eine Einordnung in eines der vier Lastkollektive vornehmen, die in Tabelle 1 der FEM 9.755 aufgeführt sind.
Die FEM-Regel unterscheidet zwischen:
– leichtem Einsatz km 0,125
– mittlerem Einsatz 0,125 < km 0,25
– schwerem Einsatz 0,25 < km 0,5
– sehr schwerem Einsatz 0,5 < km 1
In der Anlage werden für diese Gruppen einige Beispiele für Lastkollektive aufgeführt, um die Einordnung zu verdeutlichen.
Für eine genaue Ermittlung des Faktors km bei bekannten Lastkollektiven werden im Beispiel II entsprechende Hinweise gegeben.
Diese Ermittlung wird auch erforderlich, wenn sich die Beanspruchung des Gerätes (Laufzeit, Lastkollektiv) geändert hat, z. B. beim Übergang zum Mehrschichtbetrieb oder durch veränderte Produktionsverhältnisse.
Für vorliegendes Beispiel I wird ein mittlerer Einsatz, wie er häufig im Betrieb vorkommt, mit einem Faktor des Belastungsspektrums von
km = 0,25 (oberer Grenzwert dieser Gruppe)angenommen.
4.1.3 Berechnung des verbrauchten Anteils der theoretischen Nutzungsdauer für 1 Jahr
Der verbrauchte Anteil der theoretischen Nutzungsdauer berechnet sich wie folgt:
S = km · Ti · f
S: Verbrauchter Anteil der theoretischen Nutzungsdauer im jeweiligen Zeitraum (hier 1 Jahr)
Ti: Laufzeit des Hubwerkes im jeweiligen Zeitraum
f: Zuschlagfaktor für einfache Protokollierungsverfahren. Für vorliegendes Beispiel:
f = 1,2 nach Abschnitt 4.3 der Regel FEM 9.755 (Dokumentierung ohne Zählwerke).
Damit ergibt sich:
S = 0,25 · 55 · 1,2
S = 16,5 h
4.1.4 Bewertung
Gemäß Dokumentation (Angabe auch auf dem Typenschild) ist das Hubwerk in die Triebwerkgruppe 1 Bm eingestuft.
Die gemäß Abschnitt 1.3 ermittelte Teilnutzung S ist mit der in Zeile 4 der Tabelle 1 der FEM 9.755 angegebenen theoretischen Nutzung D (h) – Volllastlebensdauer – zu vergleichen.
Danach beträgt die theoretische Nutzung D für die einzelnen Triebwerkgruppen:
Triebwerkgruppe
1 Dm 1 Cm 1 Bm 1 Am 2 m 3 m 4 m 5 m
-----------------------------------------------------------------------------
Theoretische
Nutzung D(h) 100 200 400 800 1.600 3.200 6.300 12.500
Für das vorliegende Beispiel ergibt sich damit für die Triebwerkgruppe 1 Bm
D = 400 Stunden
S 16,5
Damit: --- = ------- = 0,041 < 1 für 1 Jahr Betriebszeit
D 400
Das Hubwerk arbeitet innerhalb der sicheren Betriebsperiode.
Bei gleicher Nutzung dieses Triebwerkes (gleiche Laufzeit, gleiches Belastungsspektrum) über einen Zeitraum von 10 Jahren würde sich ergeben:
S = 16,5 · 10 = 165
S 165
--- = ------- = 0,41 < 1
D 400
Die Grenze der theoretischen Nutzungsdauer ist weiterhin nicht erreicht, d. h. dieses Gerät kann weiter betrieben werden.
4.2 Beispiel II
Totlasten sind am Hebezeug angebrachte Lastaufnahmemittel (z. B. Greifer, Magnet, Traversen). Bewegungen ausschließlich mit kleineren Totlasten (bis ca. 15% der Tragfähigkeit) können zur Vereinfachung vernachlässigt werden.
Anhang 2
Bezugsquellenverzeichnis
Nachstehend sind die Bezugsquellen der in den Durchführungsanweisungen aufgeführten Vorschriften und Regeln zusammengestellt:
1. Gesetze/Verordnungen
Bezugsquelle: Buchhandel
Carl Heymanns Verlag KGLuxemburger Straße 449, 50939 Köln
2. Unfallverhütungsvorschriften
Bezugsquelle:
Berufsgenossenschaft
oder
Carl Heymanns Verlag KG,
Luxemburger Straße 449, 50939 Köln
3. Berufsgenossenschaftliche Regeln und Informationen für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit
Bezugsquelle:
Berufsgenossenschaft
oder
Carl Heymanns Verlag KG,
Luxemburger Straße 449, 50939 Köln
4. DIN/EN-Normen / VDE-Bestimmungen
Bezugsquelle:
Beuth Verlag GmbH,
Burggrafenstraße 6, 10787 Berlin
VDE-Verlag GmbH
Bismarckstraße 33, 10625 Berlin
5. FEM-Regeln
Bezugsquelle:
Deutsches Nationalkomitee der FEM,
VDMA, Fachgemeinschaft Fördertechnik,
Lyoner Straße 18, 60498 Frankfurt/Main
6. Sonstige technische Regeln
Bezugsquelle: Carl Heymanns Verlag KG,
Luxemburger Straße 449, 50939 Köln
Durchführungsanweisungen
vom Oktober 1996
zur Unfallverhütungsvorschrift "Winden, Hub- und Zuggeräte"
(BGV D8/UVV 7 – VBG 8)
vom 01. April 1980
in der Fassung vom 01. Januar 1997
Durchführungsanweisungen geben vornehmlich an, wie die in den Unfallverhütungsvorschriften normierten Schutzziele erreicht werden können. Sie schließen andere, mindestens ebenso sichere Lösungen nicht aus, die auch in technischen Regeln anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder anderer Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ihren Niederschlag gefunden haben können. Durchführungsanweisungen enthalten darüber hinaus weitere Erläuterungen zu Unfallverhütungsvorschriften.
Prüfberichte von Prüflaboratorien, die in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder in anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zugelassen sind, werden in gleicher Weise wie deutsche Prüfberichte berücksichtigt, wenn die den Prüfberichten dieser Stellen zugrundeliegenden Prüfungen, Prüfverfahren und konstruktiven Anforderungen denen der deutschen Stelle gleichwertig sind. Um derartige Stellen handelt es sich vor allem dann, wenn diese die in der Normenreihe EN 45 000 niedergelegten Anforderungen erfüllen.
Unfallverhütungsvorschrift
BGV D27
(bisherige UVV 48/VBG 36)
Flurförderzeuge
vom 01. Juli 1995
in der Fassung
vom 01. Januar 1997
mit Durchführungsanweisungen
vom Januar 2002
Berufsgenossenschaft Handel und Warendistribution (BGHW)
Inhaltsverzeichnis
I. Geltungsbereich
§ 1 Geltungsbereich
II. Begriffsbestimmungen
§ 2 Begriffsbestimmungen
III. Beschaffenheit
§ 3 Beschaffenheit
IV. Betrieb
A. Gemeinsame Bestimmungen
§ 4 Allgemeines
§ 5 Betriebsanweisung
§ 6 Bestimmungsgemäße Verwendung
§ 7 Auftrag zum Steuern von Flurförderzeugen
§ 8 Standsicherheit
§ 9 Mängel
§ 10 Instandsetzungsarbeiten
§ 11 Beladung
§ 12 Fahren
§ 13 Aufnehmen, Absetzen und Stapeln von Lasten
§ 14 Befördern von Flurförderzeugen in Aufzügen
§ 15 Verlassen des Flurförderzeuges
§ 16 Verhalten während des Betriebes
§ 17 Be- und Entladen von Fahrzeugen und Wechselaufbauten
§ 18 Flüssiggasantrieb
§ 19 Einsatz im Freien
§ 20 Einsatz in feuer- und explosionsgefährdeten Bereichen
§ 21 Abgase
B. Besondere Bestimmungen für den Betrieb von Flurförderzeugen besonderer Bauart
§ 22 Flurförderzeuge mit hebbarem Fahrer- oder Bedienplatz
§ 23 Flurförderzeuge mit Anbaugeräten
§ 24 Flurförderzeuge zum Verfahren von Anhängern
C. Besondere Bestimmungen für die Mitnahme von Versicherten
§ 25 Mitnahme von Versicherten
D. Besondere Bestimmungen für den Einsatz von Flurförderzeugen mit Arbeitsbühnen
§ 26 Einsatz von Flurförderzeugen mit Arbeitsbühnen
E. Besondere Bestimmungen für den Transport hängender Lasten
§ 27 Transport hängender Lasten
F. Besondere Bestimmungen für den Betrieb von Flurförderzeugen in Schmalgängen
§ 28 Zugangssicherung an Schmalgängen
§ 29 Fluchtwege, Notausgänge
§ 30 Quergänge
§ 31 Abstandshaltung
§ 32 Kennzeichnung von Zugangsverboten
§ 33 Aufenthalt von Fußgängern
§ 34 Nebenarbeiten
§ 35 Arbeiten mit Regal- und Kommissionierstaplern
§ 36 Durchgangsverkehr
V. Prüfung
§ 37 Wiederkehrende Prüfungen
§ 38 Prüfumfang
§ 39 Prüfnachweis
VI. Ordnungswidrigkeiten
§ 40 Ordnungswidrigkeiten
VII. Inkrafttreten
§ 41 Inkrafttreten
UVV-Änderungen
Anhang 1: Auszug aus der UVV "Verwendung von Flüssiggas" (BGV D34, bisherige VBG 21)
Anhang 2: Bezugsquellenverzeichnis
Durchführungsanweisungen
DA-Änderungen
I. Geltungsbereich
§ 1
Geltungsbereich
(1) Diese Unfallverhütungsvorschrift gilt für Flurförderzeuge einschließlich ihrer Anhänger.
(2) Diese Unfallverhütungsvorschrift gilt nicht für Flurförderzeuge mit durch Muskelkraft bewegtem Fahrwerk ohne Hubeinrichtung.
II. Begriffsbestimmungen
§ 2
Begriffsbestimmungen
(1) Flurförderzeuge im Sinne dieser Unfallverhütungsvorschrift sind Fördermittel, die ihrer Bauart nach dadurch gekennzeichnet sind, dass sie
1. mit Rädern auf Flur laufen und frei lenkbar,
2. zum Befördern, Ziehen oder Schieben von Lasten eingerichtet
und
3. zur innerbetrieblichen Verwendung bestimmt sind.
(2) Flurförderzeuge mit Hubeinrichtung im Sinne dieser Unfallverhütungsvorschrift sind zusätzlich zu Absatz 1 dadurch gekennzeichnet, dass sie
1. zum Heben, Stapeln oder In-Regale-Einlagern von Lasten eingerichtet sind
und
2. Lasten selbst aufnehmen und absetzen können.
(3) Flurförderzeuge mit Hubeinrichtung, die die Last oder das Lastaufnahmemittel höher als bodenfrei heben können, im Sinne dieser Unfallverhütungsvorschrift sind zusätzlich zu Absatz 1 dadurch gekennzeichnet, dass das Lastaufnahmemittel bei der Hub- und Senkbewegung in einer geraden und senkrechten oder nahezu senkrechten mechanischen Führung läuft.
(4) Mitgänger-Flurförderzeuge im Sinne dieser Unfallverhütungsvorschrift sind Flurförderzeuge, die durch einen mitgehendenFahrer gesteuert werden.
(5) Regalstapler im Sinne dieser Unfallverhütungsvorschrift sind Seitenstapler, Dreiseitenstapler und Quergabelstapler, die zum Ein- oder Auslagern ganzer Ladeeinheiten eingerichtet sind.
(6) Kommissionierstapler im Sinne dieser Unfallverhütungsvorschrift sind Flurförderzeuge mit einem höher als 1,2 m über Flur hebbaren Standplatz für den Kommissionierer.
(7) Kommissioniergeräte im Sinne dieser Unfallverhütungsvorschrift sind Flurförderzeuge ohne Standplatz oder mit nicht hebbarem Standplatz oder mit einem bis 1,2 m über Flur hebbaren Standplatz für den Kommissionierer.
(8) Schmalgänge im Sinne dieser Unfallverhütungsvorschrift sind Verkehrswege für Flurförderzeuge in Regalanlagen ohne beidseitigem Sicherheitsabstand von jeweils mindestens 0,50 m zwischen den am weitesten ausladenden Teilen der Flurförderzeuge einschließlich ihrer Last und festen Teilen der Umgebung.
(9) Kriechgeschwindigkeit im Sinne dieser Unfallverhütungsvorschrift ist eine Geschwindigkeit bis 2,5 km/h.
(10) Bodenfrei Heben im Sinne dieser Unfallverhütungsvorschrift ist ein Anheben der Last oder des Lastaufnahmemittels bis 0,50 m über Flur.
(11) Fahrer im Sinne dieser Unfallverhütungsvorschrift sind Personen, die Flurförderzeuge steuern.
(12) Anhänger im Sinne dieser Unfallverhütungsvorschrift sind Fördermittel ohne eigenen Antrieb, die so eingerichtet sind, dass sie bestimmungsgemäß an Flurförderzeuge angekoppelt werden können.
DA zu § 2 Abs. 1:
Wird öffentlicher Verkehrsraum benutzt, gelten hierfür zusätzlich die Vorschriften für den öffentlichen Straßenverkehr. Dies gilt sowohl für die Ausrüstung des Flurförderzeuges, als auch für die Fahrerlaubnis des Fahrers. Zulassungen oder Ausnahmegenehmigungen erteilen die nach Landesrecht zuständigen Behörden.
DA zu § 2 Abs. 4:
Für "Mitgänger-Flurförderzeuge" wird vielfach auch der Begriff "Geh-Flurförderzeuge" verwendet.
Mitgänger-Flurförderzeuge können auch mit Einrichtungen zum Mitfahren des Fahrers, z. B. mit hochklappbaren Fahrerstandplattformen, ausgerüstet sein.
DA zu § 2 Abs. 11:
Fahrer können je nach Bauart auf dem Flurförderzeug mitfahren oder es als Mitgänger begleiten. Sie sind für die sichere Steuerung des Flurförderzeuges verantwortlich.
§ 3
Beschaffenheit
(1) Für Flurförderzeuge gelten die Beschaffenheitsanforderungen gemäß § 2 der Maschinenverordnung. Der Unternehmer darf Flurförderzeuge erstmals nur in Betrieb nehmen, wenn die Voraussetzungen der §§ 3 und 4 der Maschinenverordnung erfüllt sind.
(2) Absatz 1 gilt nicht für
1. Flurförderzeuge, die den Anforderungen des § 3 der Unfallverhütungsvorschrift "Kraftbetriebene Flurförderzeuge" (UVV 12b) vom 01. Januar 1989 entsprechen und bis zum 31. Dezember 1995 in den Verkehr gebracht worden sind,
2. sonstige Flurförderzeuge, die den Anforderungen des § 3 Abs. 1 und der §§ 4 bis 19 der Unfallverhütungsvorschrift "Flurförderzeuge" (UVV 12a) vom 01. Januar 1957 in der Fassung vom 1. Januar 1993 entsprechen und bis zum 31. Dezember 1994 in den Verkehr gebracht worden sind.
(3) Der Unternehmer darf Flurförderzeuge nur betreiben, wenn sie den Beschaffenheitsanforderungen der Maschinenverordnung entsprechen. Dies gilt nicht für Flurförderzeuge nach Absatz 2.
(4) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass Flurförderzeuge nach Absatz 2 spätestens am 01. Januar 1997 mindestens den Anforderungen der Richtlinie des Rates vom 30. November 1989 über Mindestvorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz bei Benutzung von Arbeitsmitteln durch Arbeitnehmer bei der Arbeit (89/655/EWG) entsprechen.
DA zu § 3 Abs. 1:
Werden Flurförderzeuge nach § 3 der Maschinenverordnung (Neunte Verordnung zum Gerätesicherheitsgesetz) nach der ersten Inbetriebnahme umgebaut, muss die Übereinstimmung mit den Beschaffenheitsanforderungen der Maschinenverordnung erhalten bleiben. Für das umgebaute Flurförderzeug ist eine neue EG-Konformitätserklärung erforderlich.
DA zu § 3 Abs. 2 Nr. 1:
Die Unfallverhütungsvorschriften "Flurförderzeuge" (VBG 12a) und "Kraftbetriebene Flurförderzeuge" (VBG 12b) wurden mit Inkrafttreten der Unfallverhütungsvorschrift "Flurförderzeuge" (BGV D27) außer Kraft gesetzt; siehe § 41.
DA zu § 3 Abs. 4:
Die Richtlinie 89/655/EWG wurde durch die Richtlinie 95/63/EG geändert. Die Umsetzung in deutsches Recht erfolgte als Betriebssicherheitsverordnung.
IV. Betrieb
A. Gemeinsame Bestimmungen
§ 4
Allgemeines
Soweit nichts anderes bestimmt ist, richten sich die Bestimmungen dieses Abschnittes IV an Unternehmer und Versicherte.
§ 5
Betriebsanweisung
(1) Der Unternehmer hat für den Betrieb von Flurförderzeugen eine Betriebsanweisung in schriftlicher Form zu erstellen.
(2) Der Unternehmer hat die Betriebsanweisung in verständlicher Form und Sprache abzufassen und an geeigneter Stelle in der Arbeitsstätte bekannt zu machen.
(3) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass die Betriebsanweisung beachtet wird.
(4) Die Versicherten haben die Betriebsanweisung zu beachten.
DA zu § 5 Abs. 1:
Die Betriebsanweisung hat die vom Hersteller oder Lieferer des Flurförderzeuges mitgegebene Betriebsanleitung sowie die örtlichen und betrieblichen Gegebenheiten zu berücksichtigen.
Die Betriebsanweisung sollte insbesondere beinhalten:
1.Festlegung der bestimmungsgemäßen Verwendung unter Betriebsbedingungen und betriebsspezifische Hinweise auf unzulässige Verwendung,
2.Festlegung der Verkehrswege, die von den Flurförderzeugen befahren werden dürfen, gegebenenfalls ergänzt durch örtliche Beschilderung,
3. Angaben über Lagerung, Lagerflächen und Stapelung, Regelungen über die Mitnahme von Versicherten auf Flurförderzeugen,
4.gegebenenfalls das Verbot der Mitnahme von Versicherten,
5. zutreffendenfalls den Betrieb von Regalanlagen mit Schmalgängen,
6.zutreffendenfalls den Transport feuerflüssiger Massen; siehe hierzu Ziffer 2.21 der BG-Regel "Betreiben von Arbeitsmittlen" (BGR 500),
7. zutreffendenfalls die Verwendung von Anbaugeräten oder Anhängern,
8. zutreffendenfalls die Verwendung von Arbeitsbühnen,
9. Verpflichtung der Fahrer, die vom Hersteller oder Lieferer mitgelieferte Betriebsanleitung zu beachten, bei Fahrzeugen mit Verbrennungsmotor organisatorische Maßnahmen zur Immissionsminderung, z.B.Motorwartung, Abstellbereiche, Haltezonen,
10.verbotene Fahrbereiche; siehe auch Technische Regeln für Gefahrstoffe "Dieselmotoremissionen (DME)" (TRGS 554).
DA zu § 5 Abs. 2:
In die nach § 4 der Unfallverhütungsvorschrift "Grundsätze der Prävention" (BGV A1) erforderliche Unterweisung der Versicherten
vor der Beschäftigung ist der Inhalt der Betriebsanweisung aufzunehmen. Dabei sollten Inhalt und Zeitpunkt der Bekanntgabe
schriftlich festgehalten und vom Unterwiesenen durch Unterschrift bestätigt werden. Der Inhalt der Betriebsanweisung sollte ferner
in die wiederkehrende Unterweisung der Versicherten nach § 4 der Unfallverhütungsvorschrift "Grundsätze der Prävention" (BGV
A1) einbezogen werden.
§ 6
Bestimmungsgemäße Verwendung
Flurförderzeuge dürfen nur bestimmungsgemäß verwendet werden.
DA zu § 6:
Die bestimmungsgemäße Verwendung ergibt sich aus der Betriebsanleitung des Herstellers.
Hierzu zählt auch, dass bei Vorhandensein einer Fahrerrückhalteeinrichtung diese benutzt wird. Dies bedeutet z. B., dass bei einer Fahrerkabine die Türen geschlossen, Bügeltüren geschlossen,
Fahrersitzbügel in Schutzstellung gebracht
oder
Fahrersitzgurte angelegt werden.
§ 7
Auftrag zum Steuern von Flurförderzeugen
(1) Der Unternehmer darf mit dem selbständigen Steuern von Flurförderzeugen mit Fahrersitz oder Fahrerstand Personen nur beauftragen, die
1. mindestens 18 Jahre alt sind,
2. für diese Tätigkeit geeignet und ausgebildet sind
und
3. ihre Befähigung nachgewiesen haben.
Der Auftrag muss schriftlich erteilt werden.
(2) Der Unternehmer darf mit dem Steuern von Mitgänger-Flurförderzeugen nur Personen beauftragen, die geeignet und in der
Handhabung unterwiesen sind.
(3) Versicherte dürfen Flurförderzeuge nur steuern, wenn sie vom Unternehmer hiermit beauftragt sind.
DA zu § 7 Abs. 1:
Fahrer von Gabelstpalern sind für diese Tätigkeit z. B. ausgebildet und befähigt, wenn sie nach dem BG-Grundsatz "Ausbildung und Beauftragung der Fahrer von Flurförderzeugen mit Fahrersitz und Fahrerstand" (BGG 925) geschult worden sind, eine Prüfung in Theorie und Praxis bestanden haben und darüber einen Nachweis vorlegen können.
Vor der Erteilung der schriftlichen Beauftragung ist sowohl eine gerätespezifische Einweisung, als auch eine Unterweisung in Bezug auf die betrieblichen Gegebenheiten erforderlich; siehe auch BG-Grundsatz "Ausbildung und Beauftragung der Fahrer von Flurförderzeugen mit Fahrersitz und Fahrerstand" (BGG 925). Die Beauftragung kann z. B. durch einen Fahrerausweis erfolgen und
gilt immer nur für den Betrieb für den die Beauftragung erteilt wurde. Der Fahrerausweis ist nicht auf andere Betriebe übertragbar.
Die Beauftragung sollte zurückgenommen werden, wenn der Versicherte über einen Zeitraum von einem Jahr keine ausreichende und regelmäßige Fahrpraxis nachweisen kann.
Das Steuern von Flurförderzeugen durch Jugendliche unter 18 Jahren zu berufsbildbezogenen Ausbildungszwecken unter Aufsicht gilt nicht als selbstständiges Steuern. Unter Aufsicht bedeutet, dass seitens des Aufsicht führenden die jeweilige Arbeitsaufgabe beschrieben und vorgegeben sowie örtlich und zeitlich begrenzt wird. Der Aufsicht führende hat sich regelmäßig von der
ordnungsgemäßen Durchführung des Auftrages zu vergewissern.
Die körperliche Eignung sollte durch arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen nach dem Berufsgenossenschaftlichen Grundsatz für arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen G 25 "Fahr-, Steuer- und Überwachungstätigkeiten" (BGG 904) festgestellt werden.
Als Ausbilder für Fahrer von Flurförderzeugen kann tätig werden, wer die Qualifikation gemäß Abschnitt 5 des BG-Grundsatzes "Ausbildung und Beauftragung der Fahrer von Flurförderzeugen mit Fahrersitz und Fahrerstand" (BGG 925 / ZH 1/554) erfüllt.
DA zu § 7 Abs. 2:
Mitgänger-Flurförderzeuge mit Fahrerstandplattform, deren bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit mehr als 6 km/h beträgt, gelten als Flurförderzeuge mit Fahrerstand. Insofern gilt dann § 7 Abs. 1.
DA zu § 7 Abs. 3:
Der Fahrer ist für die sichere Steuerung des Flurförderzeuges verantwortlich.
§ 8
Standsicherheit
Flurförderzeuge müssen so betrieben werden, dass die Standsicherheit erhalten bleibt.
DA zu § 8:
Flurförderzeuge können kippen z. B. durch
-zu schnelles Kurvenfahren,
-Fahren mit angehobener Last,
-Fahren gegen Hindernisse (auch oberhalb des Fahrweges),
-Wenden und Schrägfahrt auf Gefällstrecken und Steigungen,
-Verfahren pendelnder Lasten,
-Führen der Last talseitig auf Gefällstrecken und Steigungen,
-Neigen des Mastes nach vorn,
-Fahren auf unebenen Wegen,
-Überlastung,
-starken Wind,
Veränderung der Schwerpunktlage innerhalb eines aufgenommenen Behälters beim Befördern von Flüssigkeiten infolge der Einwirkung von Massenkräften, z. B. beim Anfahren oder Bremsen oder bei Kurvenfahrt.
§ 9
Mängel
(1) Der Fahrer hat Flurförderzeuge täglich vor Einsatzbeginn auf erkennbare Mängel hin zu prüfen und während des Betriebes auf Mängel hin zu beobachten. Er darf Flurförderzeuge, an denen Mängel, die die Sicherheit beeinträchtigen, erkannt worden sind, nicht in Betrieb setzen oder weiter benutzen. Er hat erkannte Mängel dem Unternehmer umgehend zu melden.
(2) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass Mängel, die die Sicherheit beeinträchtigen, vor dem Weiterbetrieb des Flurförderzeuges behoben werden.
DA zu § 9:
Mängel, die die Sicherheit beeinträchtigen, sind z. B.
-zu großes Lenkungsspiel,
-schadhafte Reifen,
-fehlender erforderlicher Luftdruck auf Reifen,
-defekte Sicherung am Deichselkopf bei Mitgänger-Flurförderzeugen,
-unwirksame Betriebs- und Feststellbremse,
-ausgeschlagene und verformte Gabelzinkenaufhängungen,
-defekte Sicherung der Gabelzinken gegen Herausheben und Verschieben,
-Schäden an den Gabelzinken (verbogen, Risse, stark abgeschliffen),
-Höhenunterschiede zwischen den zur Aufnahme verwendeten Gabelzinken,
-nicht ausreichend und gleichmäßig gespannte Hubketten,
-Leckagen in der Hydraulik (Heben, Senken, Neigen, Anbaugeräte),
-Risse an tragenden Teilen (z. B. Hubmast).
Der Unternehmerbegriff ist nicht personenbezogen. Es sind alle Vorgesetzten betroffen, auf die Unternehmeraufgaben übertragen worden sind.
§ 10
Instandsetzungsarbeiten
(1) Der Unternehmer darf mit Instandsetzungsarbeiten an Flurförderzeugen nur fachkundige Personen beauftragen.
(2) Unter dem angehobenen Lastaufnahmemittel und dem angehobenen Fahrer- oder Bedienplatz von Flurförderzeugen dürfen
Instandsetzungsarbeiten nur durchgeführt werden, wenn das Lastaufnahmemittel bzw. der Fahrer- oder Bedienplatz zusätzlich
gegen unbeabsichtigtes Absinken gesichert ist.
DA zu § 10 Abs. 1:
Fachkundiger ist, wer aufgrund seiner fachlichen Ausbildung und seiner praktischen Erfahrung Instandhaltungsarbeiten an Flurförderzeugen ordnungsgemäß ausführen kann.
Dies sind z. B. Kundendienstmonteure der Hersteller.
DA zu § 10 Abs. 2:
Diese Forderung ist z. B. erfüllt, wenn angehobene Hubschlitten und angehobene Innenmasten zusätzlich gegen Absinken gesichert sind durch besonders dafür vorgesehene Bolzen, in den Hubmast gestellte und gegen unbeabsichtigtes Umstoßen gesicherte Kanthölzer, Halten mit Hilfe eines Hebezeuges (z. B. Flaschenzug, Schienenlaufkatze), Auflegen auf eine Unterlage (z. B. Böcke, Rampe).
§ 11
Beladung
(1) Flurförderzeuge und ihre Anhänger dürfen nicht überlastet werden.
(2) Flurförderzeuge und ihre Anhänger müssen so beladen werden, dass die Last nicht herabfallen oder sich unbeabsichtigt verschieben kann.
(3) Flurförderzeuge dürfen für den Transport von Kleinteilen, die auf den Fahrer herabfallen können, nur benutzt werden, wenn sie mit einem Lastschutzgitter ausgerüstet sind.
DA zu § 11 Abs. 3:
Nach Abschnitt 5.9.2 DIN EN 1726-1 "Sicherheit von Flurförderzeugen; Teil 1: Motorkraftbetriebene Flurförderzeuge bis einschließlich 10000 kg Tragfähigkeit und Schlepper bis einschließlich 20000 N Zugkraft" müssen Flurförderzeuge mit einer Hubhöhe von mehr als 1800 mm so beschaffen sein, dass sie mit einem Lastschutzgitter ausgerüstet werden können.
§ 12
Fahren
(1) Flurförderzeuge dürfen nur verfahren werden, wenn der Fahrer ausreichende Sicht auf die Fahrbahn hat oder eingewiesen wird.
(2) Flurförderzeuge dürfen nur mit an die Fahrbahnverhältnisse angepasster Geschwindigkeit verfahren werden.
(3) Mit höher als bodenfrei angehobenem Lastaufnahmemittel oder höher als bodenfrei angehobener Last darf nur zum Aufnehmen und Absetzen der Last verfahren werden.
(4) Abweichend von Absatz 3 darf der Unternehmer Flurförderzeuge zum Verfahren mit höher als bodenfrei angehobener Last einsetzen, wenn
1. der Hersteller oder Lieferer dies als bestimmungsgemäße Verwendung vorgesehen hat und die Vorgaben für diese Art der Verwendung mit den örtlichen Betriebsbedingungen vereinbar sind
oder
2. eine ausreichende Standsicherheit unter den örtlichen Betriebsbedingungen durch ein Sachverständigengutachten nachgewiesen ist.
(5) Abweichend von Absatz 3 dürfen Versicherte nur solche Flurförderzeuge mit höher als bodenfrei angehobener Last verfahren, die der Unternehmer hierfür bestimmt hat.
(6) Flurförderzeuge mit Hubmast-Neigeeinrichtung müssen mit zurückgeneigtem Hubmast verfahren werden, soweit dies erforderlich ist, um ein unbeabsichtigtes Bewegen der Last zu vermeiden.
(7) Beim Befahren von Gefällen und Steigungen mit Gabelstaplern muss die Last bergseitig geführt werden.
(8) Flurförderzeuge mit motorkraftbetriebenem Fahrwerk dürfen auf nicht ausreichend beleuchteten Verkehrswegen nur eingesetzt werden, wenn sie mit einer ausreichenden Beleuchtungseinrichtung ausgerüstet sind und diese eingeschaltet ist.
DA zu § 12 Abs. 1:
Die Forderung nach ausreichender Sicht auf die Fahrbahn ist z. B. erfüllt, wenn das Flurförderzeug so beladen wird, dass der Fahrer über die Last hinweg die Fahrbahn einsehen kann. Bei nicht ausreichender Sicht sind Hilfsmittel nach Maßgabe des Herstellers, z. B. Spiegel, Kamera und Monitor, akustische und visuelle Warnhinweise, Sensoren zur Erkennung von Personen oder Gegenständen, erhöhter oder drehbarer Sitz, zulässig. Die Auswahl der Hilfsmittel muss nach ergonomischen Gesichtspunkten erfolgen. Dürfen Flurförderzeuge mit höher als bodenfrei angehobener Last (nicht nur zum Aufnehmen und Absetzen der Last) verfahren werden, ist die Forderung nach ausreichender Sicht auf die Fahrbahn auch erfüllt, wenn der Fahrer unter der Last hindurch die
Fahrbahn einsehen kann.
Muss mit Frontgabelstaplern ausnahmsweise eine große Last, die die Sicht auf die Fahrbahn versperrt, aufgenommen und bewegt werden, soll der Fahrer hierbei rückwärts fahren. Da die Last bei der Rückwärtsfahrt nicht beobachtet werden kann, soll mit Lasten, die seitlich über den Gabelstapler hinausragen, nicht rückwärts gefahren werden. Häufiges Rückwärtsfahren ist zu vermeiden, da hierbei die Wirbelsäule des Fahrers durch Verdrehung – insbesondere in Verbindung mit Vibrationen – übermäßig belastet werden kann.
DA zu § 12 Abs. 2:
Die Fahrbahnverhältnisse können z. B. durch Nässe, Schmutz oder geringe Breite der Fahrbahn ungünstig beeinflusst werden.
DA zu § 12 Abs. 4 Nr. 1:
Zu Flurförderzeugen, die für das Fahren mit angehobener Last gebaut sind, gehören z. B. Seiten- und Dreiseitenstapler sowie Flurförderzeuge mit hebbarem Fahrerplatz.
DA zu § 12 Abs. 8:
Die Forderung nach einer ausreichenden Beleuchtungseinrichtung wird z. B. erfüllt durch Beleuchtungseinrichtungen, die der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) entsprechen.
§ 13
Aufnehmen, Absetzen und Stapeln von Lasten
(1) Bei Flurförderzeugen mit Hubmast-Neigeeinrichtung darf der Hubmast nur zum Aufnehmen und Absetzen der Last nach vorne geneigt werden.
(2) Lasten dürfen nur auf geeigneter Unterlage, die ausreichend tragfähig und standsicher ist, abgesetzt werden. DA
(3) Lasten, die nicht ordnungsgemäß gepackt sind oder sich verschoben haben, sowie Ladeeinheiten mit beschädigten Paletten oder beschädigten Stapelbehältern dürfen nicht gestapelt oder auf höher gelegenen Stellen abgesetzt werden.
(4) Lasten, die auf den Fahrer herabfallen können, dürfen mit Flurförderzeugen höher als 1,80 m über Flur nur aufgenommen oder abgesetzt werden, wenn sie mit einem Fahrerschutzdach ausgerüstet sind; dies gilt für Flurförderzeuge mit Fahrersitz oder Fahrerstand.
(5) Lasten dürfen nicht in Verkehrs- und Fluchtwegen, nicht vor Sicherheitseinrichtungen und nicht vor Betriebseinrichtungen, die jederzeit zugänglich sein müssen, abgestellt werden.
DA zu § 13 Abs. 2:
Siehe auch "Richtlinien für Lagereinrichtungen und -geräte" (ZH 1/428).
§ 14
Befördern von Flurförderzeugen in Aufzügen
(1) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass Flurförderzeuge in Aufzügen nur befördert werden, wenn der Aufzug hierfür geeignet ist.
(2) Versicherte dürfen Flurförderzeuge nur in Aufzügen befördern, die vom Unternehmer hierfür freigegeben sind.
(3) Flurförderzeuge dürfen in Aufzügen mit nicht allseitig geschlossenem Fahrkorb nur befördert werden, wenn sichergestellt ist, dass das Flurförderzeug einschließlich der Last nicht am Fahrschacht anstoßen oder hängenbleiben kann.
(4) Der Fahrer hat bei der Ein- und Ausfahrt in bzw. aus dem Fahrkorb darauf zu achten, dass sich keine Personen im Fahrkorb aufhalten.
DA zu § 14:
Siehe auch VDI 3318 "Befahren von Lastenaufzügen mit Flurförderzeugen".
DA zu § 14 Abs. 3:
Diese Forderung setzt voraus, dass bei deichselgeführten Flurförderzeugen die Deichsel hochgeklappt wird.
Nach den Technischen Regeln für Aufzüge TRA 007 "Betrieb" muss unter anderem bei der Beförderung von Personen und Lasten in Aufzügen ohne Fahrkorbtüren ein Sicherheitsabstand von mindestens 0,1 m zu den Vorderkanten des Fahrkorbfußbodens eingehalten werden (siehe Abschnitt 2.2.2), sich das Bedienungspersonal im Bereich der Steuereinrichtungen des Fahrkorbes aufhalten (siehe Abschnitt 2.2.3).
§ 15
Verlassen des Flurförderzeuges
(1) Der Fahrer hat vor dem Verlassen des Flurförderzeuges dafür zu sorgen, dass dieses kein Hindernis auf Verkehrs- und Fluchtwegen bildet und dass Zugänge zu Sicherheitseinrichtungen und zu Betriebseinrichtungen, die jederzeit erreichbar sein müssen, zugänglich bleiben. Er hat ferner
1. die Feststellbremse zu betätigen,
2. das Lastaufnahmemittel in die tiefste Stellung zu fahren,
3. bei Flurförderzeugen mit Hubmast-Neigeeinrichtung die Gabel mit den Spitzen nach unten zu neigen,
4. den Antriebsmotor abzustellen
und
5. das Flurförderzeug gegen unbefugte Benutzung zu sichern.
(2) Absatz 1 Nr. 2 bis 5 gelten nicht bei nur kurzzeitigem Verlassen des Flurförderzeuges, sofern sich der Fahrer in unmittelbarer Nähe des Flurförderzeuges aufhält.
(3) Flurförderzeuge dürfen nicht auf geneigten Flächen abgestellt werden. Lässt sich dies nicht vermeiden, müssen sie zusätzlich durch Unterlegkeile gesichert werden.
DA zu § 15 Abs. 1 Nr. 5:
Diese Forderung ist z. B. erfüllt, wenn der Schlüssel aus dem Schalt- oder Anlassschloss abgezogen und vom Fahrer an sich genommen wird.
DA zu § 15 Abs. 2:
Ein kurzzeitiges Verlassen des Fahrerplatzes kann z. B. zum Kuppeln von Anhängern oder zu Kommissioniertätigkeiten erforderlich sein. Der Fahrer hält sich nur dann in unmittelbarer Nähe des Flurförderzeuges auf, wenn er bei Störungen oder dem Versuch einer unbefugten Benutzung unverzüglich eingreifen kann.
§ 16
Verhalten während des Betriebes
(1) Der Fahrer darf Flurförderzeuge nur von den bestimmungsgemäß vorgesehenen Steuerplätzen aus steuern. Er hat bei allen Bewegungen des Flurförderzeuges darauf zu achten, dass Versicherte nicht gefährdet werden.
(2) Versicherte haben auf den Flurförderzeugverkehr zu achten. Sie haben sich aus Bereichen, in denen Lasten aufgenommen oder abgesetzt werden, fernzuhalten. Lässt sich dies nicht vermeiden, haben sie sich mit den Fahrern vorher zu verständigen.
(3) Versicherte dürfen nur bei stillstehendem Flurförderzeug auf- oder absteigen
(4) Versicherte dürfen nicht
1. sich auf der Last, unter der angehobenen Last, dem angehobenen Lastaufnahmemittel oder dem angehobenen Fahrer- oder Bedienplatz aufhalten,
2. das angehobene Lastaufnahmemittel betreten, sofern es hierfür nicht eingerichtet ist,
3. auf dem Flurförderzeug mitfahren, sofern es hierfür nicht eingerichtet ist.
DA zu § 16 Abs. 1:
Auch Personen, die Instandhaltungsarbeiten an Flurförderzeugen durchführen, sollten nach Möglichkeit Flurförderzeuge nur von den bestimmungsgemäß vorgesehenen Steuerplätzen aus steuern.
Zu den bestimmungsgemäß vorgesehenen Steuerplätzen zählen auch Steuerplätze zum Betätigen von Rücktasteinrichtungen.
DA zu § 16 Abs. 2:
Regelungen, wie sich Versicherte in Bereichen mit Flurförderzeugen zu verhalten haben, sollten Bestandteil der Unterweisung nach § 4 der Unfallverhütungsvorschrift "Grundsätze der Prävention" (BGV A1) sein.
DA zu § 16 Abs. 4 Nr. 3:
Die Mitfahrt von Versicherten auf Flurförderzeugen, die hierfür eingerichtet sind, ist in § 25 geregelt.
§ 17
Be- und Entladen von Fahrzeugen und Wechselaufbauten
(1) Fahrzeuge dürfen mit Flurförderzeugen nur be- oder entladen werden, wenn das Fahrzeug gegen Rollen, erforderlichenfalls auch gegen Kippen, gesichert ist.
(2) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass abgestellte Wechselaufbauten mit Flurförderzeugen zum Be- und Entladen nur
befahren werden, wenn
1. sie für die hierbei auftretenden statischen und dynamischen Belastungen ausgelegt sind,
2. sie gegen Kippen gesichert sind
und
3. die Abstellfläche ausreichend tragfähig ist.
(3) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass sich der Fahrer des Flurförderzeuges oder der Aufsichtführende und der Fahrer des Fahrzeuges, das be- oder entladen werden soll, hinsichtlich des Arbeitsablaufes vorher verständigen.
DA zu § 17:
Diese Bestimmung bezieht sich auf Fahrzeuge, die der Unfallverhütungsvorschrift "Fahrzeuge" (BGV D29) unterliegen.
DA zu § 17 Abs. 1:
Die Forderung hinsichtlich der Sicherung des Fahrzeuges gegen Rollen ist beim Befahren mit Flurförderzeugen in Längsrichtung z. B. erfüllt, wenn die Feststellbremse des Fahrzeuges angezogen ist und Unterlegkeile vor die nichtgelenkten Räder gelegt sind; siehe auch § 55 Abs. 1 Nr. 3 der Unfallverhütungsvorschrift "Fahrzeuge" (BGV D29).
Bei abgesattelten Sattelanhängern sind zum Be- oder Entladen zusätzliche Stützeinrichtungen erforderlich, wenn die am Sattelanhänger vorhandenen Sattelstützeinrichtungen nur für dessen Leergewicht ausgelegt sind oder -beim Be- oder Entladen die Gefahr besteht, dass der Sattelanhänger kippt.
Die zusätzlichen Stützeinrichtungen müssen den zu erwartenden Belastungen sicher standhalten. Stützhölzer oder Palettenstapel sind hierfür nicht geeignet.
Bei Anhängern mit Drehschemellenkung besteht bei stark eingeschlagener Vorderachse Kippgefahr; das Beladen ist deshalb von der nicht gelenkten Achse aus zu beginnen, während mit dem Entladen über der Lenkachse begonnen werden muss. Zusätzliche Sicherungsmaßnahmen gegen Kippen können erforderlich sein.
DA zu § 17 Abs. 3:
Eine Verständigung über den Arbeitsablauf ist erforderlich, um zu verhindern, dass mit dem Fahrzeug während des Be- und Entladens Bewegungen durchgeführt werden, die den Fahrer des Flurförderzeuges oder Dritte gefährden.
Sofern selbsttätig wirkende Einrichtungen, die das Fahrzeug am Wegfahren hindern, oder auf den Arbeitsablauf abgestimmte Signaleinrichtungen vorhanden sind, kann auf eine vorherige Verständigung verzichtet werden.
§ 18
Flüssiggasantrieb
Flurförderzeuge mit Flüssiggasantrieb dürfen in Räumen nur abgestellt werden, wenn diese über Erdgleiche liegen und ausreichend durchlüftet sind. Sie dürfen nicht in der Nähe von Öffnungen zu Räumen unter Erdgleiche abgestellt werden.
DA zu § 18:
Weitere Bestimmungen zum Betrieb von Flurförderzeugen mit Flüssiggasantrieb siehe insbesondere § 29 der Unfallverhütungsvorschrift "Verwendung von Flüssiggas" (BGV D 34); Auszüge bezüglich des Betriebes unter Erdgleiche siehe Anhang 1.
Räume unter Erdgleiche sind z. B. Kellerräume, Kanäle, Gruben und Schächte. Da Flüssiggas schwerer als Luft ist, kann sich ausgetretenes Flüssiggas in tiefergelegenen Räumen ansammeln.
Ein Abstand von mindestens 3 m zu Öffnungen von Räumen unter Erdgleiche wird als ausreichend angesehen.
§ 19
Einsatz im Freien
Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass die Fahrer von Flurförderzeugen mit Fahrersitz durch geeignete Einrichtungen an den Flurförderzeugen gegen Witterungseinflüsse geschützt sind, wenn die Flurförderzeuge nicht nur gelegentlich zu Arbeiten im Freien eingesetzt werden.
DA zu § 19:
Als Schutz des Fahrers gegen Witterungseinflüsse können z. B. Fahrerkabinen, gegebenenfalls mit Standheizungen oder Klimaanlagen, in Betracht kommen.
§ 20
Einsatz in feuer- und explosionsgefährdeten Bereichen
(1) Der Unternehmer darf in feuergefährdeten Bereichen Flurförderzeuge mit Verbrennungsmotor nur einsetzen, wenn von diesen keine Brandgefahr ausgeht.
(2) Der Unternehmer darf in explosionsgefährdeten Bereichen nur explosionsgeschützte Flurförderzeuge einsetzen.
(3) Ist sichergestellt, dass während des Einsatzes der Flurförderzeuge keine explosionsfähige Atmosphäre vorhanden ist und nicht entstehen kann, darf der Unternehmer auch andere Flurförderzeuge einsetzen, wenn er deren Einsatz in einer schriftlichen Anweisung geregelt hat.
(4) Unter den Voraussetzungen des Absatzes 3 dürfen Fahrer von Flurförderzeugen explosionsgefährdete Bereiche nur befahren, wenn der Unternehmer hierzu einen schriftlichen Auftrag erteilt hat.
DA zu § 20 Abs. 2:
Für die elektrische Ausrüstung von Flurförderzeugen, die in explosionsgefährdeten Bereichen eingesetzt werden, gilt u.a. die Explosionsschutzverordnung (11. GSGV).
Ab 1. März 1996 ist für explosionsgeschützte Geräte für das Inverkehrbringen und die Inbetriebnahme die für die Beschaffenheit von explosionsgeschützten Flurförderzeugen siehe auch DIN EN 1755 "Sicherheit von Flurförderzeugen;
A.Einsatz in explosionsfähiger Atmosphäre; Einsatz von kraftbetriebenen Flurförderzeugen in Bereichen mit entflammbaren Gasen,
Dämpfen, Nebeln und Stäuben".
§ 21
Abgase
Flurförderzeuge mit Verbrennungsmotor dürfen in ganz oder teilweise geschlossenen Räumen nur betrieben werden, wenn in der Atemluft keine gefährlichen Konzentrationen gesundheitsschädlicher Abgasbestandteile entstehen können.
DA zu § 21:
Gefährliche Konzentrationen gesundheitsschädlicher Abgasbestandteile liegen dann vor, wenn die Grenzwerte der Technischen Regeln für Gefahrstoffe TRGS 900 "Grenzwerte in der Luft am Arbeitsplatz; Luftgrenzwerte" (vorherige ZH 1/401) überschritten sind. Besondere Schutzmaßnahmen für Arbeitsbereiche, in denen Dieselmotoremissionen auftreten, sind in den Technischen Regeln für Gefahrstoffe TRGS 554 "Dieselmotoremissionen (DME)" aufgeführt.
Bei der Neuanschaffung von Flurförderzeugen ist nach der Gefahrstoffverordnung (bei Geräten mit Dieselmotor auch nach den Technischen Regeln für Gefahrstoffe TRGS 554 "Dieselmotoremissionen (DME)") – zu prüfen, ob in ganz oder teilweise geschlossenen Räumen auf den Einsatz verbrennungsmotorisch angetriebener Flurförderzeuge verzichtet werden kann. Ist Letzteres nicht möglich, ist zu prüfen, ob beim Einsatz verbrennungsmotorisch angetriebener Flurförderzeuge die Grenzwerte gesundheitsschädlicher Bestandteile in der Atemluft beim Betrieb der Flurförderzeuge überschritten werden. In gegebenem Falle sind Maßnahmen zu treffen, um den Austritt gesundheitsschädlicher Abgasbestandteile in die Atemluft gering zu halten, oder die Konzentration gesundheitsschädlicher Abgasbestandteile in der Atemluft ist durch Lüftung zu verringern. Um den Austritt gesundheitsschädlicher Abgasbestandteile in die Atemluft gering zu halten, können z. B. Nachverbrennungskatalysatoren oder Abgasfilter in Betracht kommen. Unter Umständen kann auch eine Kombination mehrerer Maßnahmen zweckmäßig sein.
B. Besondere Bestimmungen für den Betrieb von
Flurförderzeugen besonderer Bauart
§ 22
Flurförderzeuge mit hebbarem Fahrer- oder Bedienplatz
(1) Auf Flurförderzeugen mit hebbarem Fahrer- oder Bedienplatz darf nur die zulässige Zahl von Personen mitfahren.
(2) Mit dem Lastaufnahmemittel aufgenommene Paletten dürfen nur betreten werden, wenn die Palette gegen Verschieben und Kippen gesichert ist. Besteht auf den angehobenen Paletten Absturzgefahr, dürfen diese nur betreten werden, wenn außerdem Absturzsicherungen vorhanden sind und benutzt werden.
DA zu § 22 Abs. 2:
Ein Kippen oder Verschieben der Palette kann z. B. durch mechanische oder hydraulische Einrichtungen, die die Palette in ihrer bestimmungsgemäßen Position auf dem Lastaufnahmemittel festhalten, verhindert werden.
§ 23
Flurförderzeuge mit Anbaugeräten
(1) Der Unternehmer darf Flurförderzeuge mit Anbaugeräten nur einsetzen, wenn Anbaugerät und Flurförderzeug aufeinander abgestimmt sind.
(2) Der Fahrer hat sich vor der Verwendung eines Anbaugerätes zu vergewissern, dass das Anbaugerät bestimmungsgemäß befestigt und angeschlossen ist.
(3) Der Fahrer hat darauf zu achten, dass die Tragfähigkeit des Anbaugerätes und die Tragfähigkeit des Flurförderzeuges nicht überschritten werden.
DA zu § 23 Abs. 1:
Anbaugerät und Flurförderzeug sind aufeinander abgestimmt, wenn die Befestigung am Gabelträger oder am Lastaufnahmemittel des Flurförderzeuges sowie der Anschluss der Energiezufuhr bestimmungsgemäß vorgenommen werden können und
1. die Standsicherheit des Flurförderzeuges in allen Arbeitsstellungen und bei allen Arbeitsbewegungen des Anbaugerätes erhalten bleibt.
2. In Betrieben, in denen Anbaugeräte an verschiedenen Flurförderzeugen eingesetzt werden, empfiehlt es sich, die zulässigen Kombinationen am Anbaugerät und am Flurförderzeug eindeutig zu kennzeichnen.
§ 24
Flurförderzeuge zum Verfahren von Anhängern
(1) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass mit Flurförderzeugen Anhänger nur verfahren werden, wenn Flurförderzeug und Anhänger hierfür eingerichtet sind und der Zug bei allen Fahrbewegungen sicher gebremst werden kann.
(2) Der Unternehmer hat die für den Einsatzort zulässige Anhängelast festzustellen und den Fahrern bekanntzugeben.
(3) Die zulässige Anhängelast darf nicht überschritten werden.
(4) Der Fahrer hat sich vor Fahrtbeginn zu vergewissern, dass die Anhänger ordnungsgemäß gekuppelt sind.
DA zu § 24 Abs. 1:
Eingerichtet bedeutet auch, dass Anhänger nur an den von dem Hersteller dafür vorgesehenen Stellen angekuppelt werden.
Hinsichtlich der Verwendung von Flurförderzeugen zum Verziehen von Schienenfahrzeugen siehe § 27 Abs. 2 der Unfallverhütungsvorschrift "Schienenbahnen" (BGV D30). Danach muss ein Flurförderzeug, das bestimmungsgemäß zum Verziehen von Schienenfahrzeugen vorgesehen ist, mit einer Einrichtung versehen sein, die verhindert, dass das Flurförderzeug vom
Schienenfahrzeug mit- oder umgerissen wird.
DA zu § 24 Abs. 2:
Beim Verziehen von Anhängern ist die zulässige Anhängelast der Betriebsanleitung des Flurförderzeuges zu entnehmen. Sollte darin keine Angabe enthalten sein, dann ist eine schriftliche Angabe des Flurförderzeugherstellers einzuholen.
C. Besondere Bestimmungen für die Mitnahme von Versicherten
§ 25
Mitnahme von Versicherten
(1) Der Unternehmer hat, sofern die Mitnahme von Versicherten im Betrieb zulässig sein soll, Flurförderzeuge zur Verfügung zu stellen, die hierfür mit besonderen Sitz- oder Standplätzen sowie mit Haltegriffen innerhalb der Kontur des Flurförderzeuges ausgerüstet sind. Er darf Flurförderzeuge, deren bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit 16 km/h überschreitet, nicht für die Mitnahme von Versicherten auf Standplätzen einsetzen.
(2) Der Unternehmer hat die Mitnahme von Versicherten auf Flurförderzeugen in der Betriebsanweisung zu regeln. Sie ist auf das notwendige Maß zu beschränken.
(3) Versicherte dürfen auf Flurförderzeugen nur mitfahren, wenn diese den Anforderungen nach Absatz 1 entsprechen und der Unternehmer sie für das Mitfahren nach Absatz 2 zur Verfügung gestellt hat.
(4) Der Fahrer darf erst anfahren, wenn die mitzunehmenden Versicherten die bestimmungsgemäß vorgesehenen Plätze eingenommen haben.
(5) Der Fahrer darf Versicherte nicht mitnehmen, wenn diese durch die Ladung gefährdet sind.
(6) Mitfahrende Versicherte haben die Haltegriffe zu benutzen.
DA zu § 25 Abs. 2:
Die Regelung kann auch in einem Verbot bestehen, sofern die Mitnahme von Versicherten nicht zulässig sein soll oder Flurförderzeuge, die nach Absatz 1 ausgerüstet sind, nicht zur Verfügung stehen.
D. Besondere Bestimmungen für den Einsatz von Flurförderzeugen mit Arbeitsbühnen
§ 26
Einsatz von Flurförderzeugen mit Arbeitsbühnen
(1) Der Unternehmer hat, sofern Versicherte mit der Hubeinrichtung von Flurförderzeugen zu Arbeiten an hochgelegenen Stellen auf- oder abwärts fahren sollen, Flurförderzeuge mit ausreichender Tragfähigkeit und einer Arbeitsbühne zur Verfügung zu stellen, bei der die Versicherten gegen Absturz sowie gegen Quetsch- und Schergefahren durch die Hubeinrichtung geschützt sind. DA
(2) Sollen Versicherte mit der Hubeinrichtung von Flurförderzeugen zu Arbeiten an Regalen oder in Schmalgängen von Regalanlagen auf- oder abwärtsfahren, hat der Unternehmer Arbeitsbühnen nach Absatz 1 bereitzustellen, bei denen die Versicherten außerdem gegen Quetsch- und Schergefahren zwischen Arbeitsbühne und Regal geschützt sind.
(3) Der Unternehmer darf Flurförderzeuge mit Arbeitsbühne nur einsetzen, wenn zwischen dem Fahrer und den Personen auf der Arbeitsbühne eine einwandfreie Verständigungsmöglichkeit besteht.
(4) Arbeitsbühnen mit Umwehrungen aus Seilen oder Ketten als Absturzsicherung dürfen nicht verwendet werden.
(5) Der Standplatz auf der Arbeitsbühne darf nicht mit Hilfsmitteln erhöht werden.
(6) Der Fahrer darf Versicherte mit der Arbeitsbühne erst auf- oder abwärtsfahren, wenn die Arbeitsbühne sicher befestigt und die Umwehrung ordnungsgemäß geschlossen ist.
(7) Der Fahrer darf seinen Platz auf dem Flurförderzeug bei hochgefahrener Arbeitsbühne nicht verlassen.
(8) Der Fahrer darf das Flurförderzeug mit besetzter Arbeitsbühne nicht verfahren. Dies gilt nicht
1. für Fahrbewegungen zur Feinpositionierung an der Einsatzstelle,
2. für das Verfahren mit nicht höher als bodenfrei angehobener Arbeitsbühne, sofern ein Haltegriff innerhalb der Kontur der Arbeitsbühne vorhanden ist und die bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit des Flurförderzeuges 16 km/h nicht überschreitet,
3. für Regal- und Kommissionierstapler, die in Regalgängen bestimmungsgemäß mit angehobener Last verfahren werden dürfen.
(9) Versicherte auf der Arbeitsbühne dürfen sich während der Hub-, Senk- und Fahrbewegungen nicht über die Arbeitsbühne hinausbeugen oder über diese hinausgreifen.
(10) Vom Unternehmer für die Verständigung zur Verfügung gestellte technische Einrichtungen sind im Bedarfsfall zu benutzen.
DA zu § 26 Abs. 1:
Die Tragfähigkeit gilt als ausreichend, wenn der Hersteller oder Lieferer das Auf- und Abwärtsfahren mit einer Arbeitsbühne zu Arbeiten an hochgelegenen Stellen als bestimmungsgemäße Verwendung vorgesehen hat und die Vorgaben für diese Art der Verwendung mit den örtlichen Betriebsbedingungen vereinbar sind
oder
1. eine ausreichende Standsicherheit unter den örtlichen Betriebsbedingungen durch ein Sachverständigengutachten nachgewiesen ist.
2. Bei Frontgabelstaplern gilt die Tragfähigkeit auch als ausreichend, wenn die Bodenfläche der Arbeitsbühne die Abmessungen 1. einer Euro-Palette (1200 mm x 800 mm) nicht überschreitet,
sich der Standplatz der mitfahrenden Person(en) in Höhe der Gabelzinken befindet
und
2.1
die Tragfähigkeit des Gabelstaplers bei der Hubhöhe, die der Höhe der angehobenen Arbeitsbühne entspricht, mindestens das 5fache des Gewichtes beträgt, das sich aus dem Eigengewicht der Arbeitsbühne, dem Gewicht der mitfahrenden Person(en) und der Zuladung ergibt.
3. Die Absturzsicherung gilt als ausreichend, wenn die Arbeitsbühne mit einem festen Geländer (mit Knie- und Fußleiste) ausgerüstet ist. Diese Forderung schließt ein, dass sich bewegliche Teile der Absturzsicherung nicht nach außen schwenken lassen und in der Schutzstellung gegen unbeabsichtigte Lageveränderung gesichert werden können. Hinsichtlich der Verwendung von Seilen und
Ketten als Absturzsicherung siehe Absatz 4. Personen auf der Arbeitsbühne sind gegen Quetsch- und Schergefahren durch die Hubeinrichtung geschützt, wenn an der Rückseite der Arbeitsbühne ein mindestens 1,8 m hoher durchgriffsicherer Rückenschutz angebracht ist, so dass die Quetsch- und Scherstellen im Hubmast mit den Fingern nicht erreicht werden können.
DA zu § 26 Abs. 2:
Den Quetsch- und Schergefahren zwischen Arbeitsbühne und Regal sind Quetsch- und Schergefahren zwischen Arbeitsbühne und eingelagerten Lasten gleichzusetzen.
Personen auf der Arbeitsbühne sind gegen Quetsch- und Schergefahren gegenüber den Regalen bzw. eingelagerten Lasten geschützt bei Arbeitsbühnen, die für jede mitfahrende Person mit einer Zustimmungsschaltung, z. B. Beidhand-und/oder Beidfuß-Schaltung, ausgerüstet sind, welche die Person an ihren Platz bindet, so dass sie in der korrekten Fahrhaltung unter Berücksichtigung ihres natürlichen Bewegungsspielraumes mit keinem Körperteil in die Quetsch- und Scherstellen gelangen kann, oder mit einer allseitig geschlossenen, mindestens 1,80 m hohen und durchgriffsicheren Umzäunung versehen und bei denen bewegliche Teile der Umzäunung durch eine Steuersperre so gesichert sind, dass Fahr- und Hubbewegungen nur bei geschlossener Umzäunung möglich sind.
DA zu § 26 Abs. 6:
Durch Formschluss lässt sich in der Regel eine sichere Befestigung erreichen.
E. Besondere Bestimmungen für den Transport hängender Lasten
§ 27
Transport hängender Lasten
(1) Der Unternehmer darf Flurförderzeuge zum Verfahren hängender Lasten nur einsetzen, wenn
1. der Hersteller oder Lieferer dies als bestimmungsgemäße Verwendung vorgesehen hat und die Vorgaben der bestimmungsgemäßen Verwendung mit den örtlichen Betriebsbedingungen vereinbar sind
oder
2. eine ausreichende Standsicherheit unter den örtlichen Betriebsbedingungen durch ein Sachverständigengutachten nachgewiesen ist.
(2) Hängende Lasten dürfen am Flurförderzeug nur so angeschlagen werden, dass sich das Anschlagmittel nicht unbeabsichtigt verschieben oder lösen kann und nicht beschädigt wird.
(3) Der Fahrer hat darauf zu achten, dass sich Versicherte, die hängende Lasten während der Fahrbewegung führen, außerhalb der Fahrspur des Flurförderzeuges und – in Fahrtrichtung gesehen – nicht vor der Last aufhalten. Er hat Versicherte, die die Lasten während der Fahrbewegung führen, zu beobachten.
(4) Der Fahrer hat darauf zu achten, dass durch pendelnde Lasten Versicherte nicht gefährdet werden.
(5) Versicherte, die hängende Lasten während der Fahrbewegung führen, dürfen sich nicht innerhalb der Fahrspur des Flurförderzeuges und – in Fahrtrichtung gesehen – nicht vor der Last aufhalten.
(6) Der Unternehmer hat Hilfsmittel, die das Führen pendelnder Lasten ermöglichen, zur Verfügung zu stellen. Die Versicherten haben die Hilfsmittel zu benutzen.
DA zu § 27 Abs. 6:
Als Hilfsmittel können je nach Art der Last Halteseile oder Haltestangen in Betracht kommen.
F. Besondere Bestimmungen für den Betrieb von
Flurförderzeugen in Schmalgängen
§ 28
Zugangssicherung an Schmalgängen
(1) Der Unternehmer darf Regal- und Kommissionierstapler in Schmalgängen nur einsetzen, wenn durch bauliche oder technische Maßnahmen dem gleichzeitigen Aufenthalt von Fußgängern in den Schmalgängen entgegengewirkt ist.
(2) Maßnahmen nach Absatz 1 sind nicht erforderlich, wenn die Regal- und Kommissionierstapler so beschaffen sind, dass bei allen Gerätebewegungen im Schmalgang einer Gefährdung von Fußgängern entgegengewirkt ist.
DA zu § 28:
Diese Forderung ist für leitliniengeführte Flurförderzeuge z. B. erfüllt, wenn die für das jeweilige Lagersystem nach DIN 15185-2 "Lagersysteme mit leitliniengeführten Flurförderzeugen; Personenschutz beim Einsatz von Flurförderzeugen in Schmalgängen; Sicherheitstechnische Anforderungen, Prüfung" erforderlichen Maßnahmen durchgeführt sind.
Diese Forderung ist für nicht leitliniengeführte Flurförderzeuge z. B. erfüllt, wenn die Maßnahmen nach DIN 15185-2 sinngemäß durchgeführt sind.
DA zu § 28 Abs. 1:
Diese Forderung schließt ein, dass ein Betreten der Schmalgänge durch die äußeren Regalzeilen verhindert ist.
Als Fußgänger gelten auch die Fahrer von Mitgänger-Flurförderzeugen mit Mitfahrgelegenheit und die Fahrer von Kommissioniergeräten ohne Kommissionierplatz.
§ 29
Fluchtwege, Notausgänge
(1) Der Unternehmer darf Flurförderzeuge in Schmalgängen nur einsetzen, wenn die Regalanlage so gestaltet und der Betrieb in den Schmalgängen so geregelt ist, dass die Versicherten die Schmalgänge im Gefahrfall ohne Behinderung verlassen können.
(2) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass Regalanlagen – ausgenommen im Notfall – nicht durch Notausgänge betreten werden können. Dies gilt nicht, sofern die Notausgänge entsprechend § 28 Abs. 1 gesichert sind.
(3) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass Quergänge, die ausschließlich als Fluchtweg aus der Regalanlage bestimmt sind, nicht als Verkehrswege benutzt werden.
DA zu § 29 Abs. 3:
Diese Forderung ist z. B. erfüllt
bei Lagersystemen, in denen sich bestimmungsgemäß keine Fußgänger aufhalten, durch entsprechende Sicherheitskennzeichnung der Quergänge, z. B. Zeichen P03 "Für Fußgänger verboten" nach Anlage 2 der Unfallverhütungsvorschrift "Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung am Arbeitsplatz" (BGV A8) mit einem Zusatzzeichen mit der Aufschrift "ausgenommen als Fluchtweg",
bei Lagersystemen, in denen sich bestimmungsgemäß Fußgänger aufhalten, durch Sicherheitskennzeichnung nach Nummer 1 und zusätzliche technische Maßnahmen, z. B. Lichtschranken oder Pendelklappen, die beim Begehen des Querganges Alarm auslösen.
§ 30
Quergänge
(1) Der Unternehmer darf Regal- oder Kommissionierstapler in Schmalgängen, die von Quergängen gekreuzt werden, nicht einsetzen.
(2) Absatz 1 gilt nicht für Quergänge, die ausschließlich als Fluchtwege dienen, wenn bauliche oder technische Maßnahmen getroffen sind, die einer Gefährdung von Versicherten beim Queren der Schmalgänge entgegenwirken.
DA zu § 30:
Die Forderung hinsichtlich technischer Maßnahmen ist z. B. erfüllt, wenn die hierfür nach DIN 15 185-2 vorgesehenen technischen Maßnahmen durchgeführt sind.
§ 31
Abstandshaltung
Der Unternehmer darf in einem Schmalgang nur dann mehr als einen Regal- oder Kommissionierstapler gleichzeitig einsetzen, wenn durch selbsttätig wirkende Einrichtungen einem Zusammenstoßen der Geräte entgegengewirkt ist.
§ 32
Kennzeichnung von Zugangsverboten
Der Unternehmer hat Zugangsverbote für Fußgänger kenntlich zu machen.
DA zu § 32:
Die Forderung ist z. B. erfüllt, wenn Sicherheitszeichen entsprechend der Unfallverhütungsvorschrift "Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung am Arbeitsplatz" (BGV A8), gegebenenfalls ergänzt durch die in DIN 15185-2 vorgesehenen Zusatzzeichen, vorhanden sind.
Diese Forderung schließt ein, dass an Quergängen, die ausschließlich als Fluchtweg bestimmt sind, sowie an Notausgängen das Zugangsverbot von außen sichtbar ist; ein Zugang im Notfall, z. B. zu Rettungszwecken, muss jedoch zulässig sein.
§ 33
Aufenthalt von Fußgängern
(1) Der Unternehmer hat Versicherte, die Schmalgänge zu Lager- oder Nebenarbeiten aus betrieblichen Gründen betreten müssen, hiermit zu beauftragen.
(2) Versicherte dürfen Schmalgänge nur zu Lager- oder Nebenarbeiten betreten und nur, wenn sie vom Unternehmer hiermit beauftragt sind.
(3) Versicherte dürfen Schmalgänge zu Lagerarbeiten erst betreten, wenn sich keine Regal- oder Kommissionierstapler im Schmalgang befinden. Dies gilt nicht, sofern der gleichzeitige Aufenthalt von Regal- bzw. Kommissionierstaplern mit Fußgängern im Schmalgang bestimmungsgemäß vorgesehen ist.
DA zu § 33 Abs. 1 und 2:
Hinsichtlich des Begriffes "Nebenarbeiten" siehe Durchführungsanweisungen zu § 34.
DA zu § 33 Abs. 3:
Der bestimmungsgemäße Aufenthalt setzt voraus, dass zum Personenschutz wirksame Maßnahmen gemäß § 28 Abs. 2 getroffen sind.
§ 34
Nebenarbeiten
(1) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass für Nebenarbeiten in Schmalgängen Einrichtungen vorhanden sind, mit denen die Schmalgänge gegen das Einfahren von Regal- und Kommissionierstaplern gesperrt werden können. Er hat dafür zu sorgen, dass diese Einrichtungen gegen unbefugtes oder irrtümliches Entfernen gesichert werden können.
(2) Versicherte dürfen Schmalgänge zu Nebenarbeiten erst betreten, wenn
1. die Regal- und Kommissionierstapler den Schmalgang verlassen haben oder, sofern diese den Schmalgang betriebsbedingt nicht verlassen können, sicher stillgelegt sind
und
2. der Schmalgang gegen das Einfahren von Regal- und Kommissionierstaplern durch Einrichtungen nach Absatz 1 gesperrt und diese Einrichtungen gegen unbefugtes oder irrtümliches Entfernen gesichert sind.
Die Sperrung darf nur von einer vom Unternehmer ausdrücklich beauftragten Person wieder aufgehoben werden und auch erst dann, wenn die Versicherten den Schmalgang verlassen haben.
DA zu § 34:
Nebenarbeiten sind unvermeidbare Arbeiten, die nicht zur unmittelbaren Regalbedienung gehören, die aber zum ordnungsgemäßen Betrieb der Regalanlage erforderlich sind, z. B. Instandhaltungsarbeiten, Inventurarbeiten und Kontrolltätigkeiten.
DA zu § 34 Abs. 1:
Diese Forderung ist z. B. erfüllt, wenn eine deutlich erkennbare und gegen unbefugtes oder irrtümliches Entfernen gesicherte Schranke sowie das Verbotszeichen P07 "Für Flurförderzeuge verboten" nach der Unfallverhütungsvorschrift "Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung am Arbeitsplatz" (BGV A8) angebracht sind; siehe auch DIN 15185-2.
§ 35
Arbeiten mit Regal- und Kommissionierstaplern
(1) Mit Regal- und Kommissionierstaplern darf nicht in Schmalgänge eingefahren werden, in denen sich erkennbar Fußgänger aufhalten. Dies gilt nicht, wenn der gleichzeitige Aufenthalt von Regal- oder Kommissionierstaplern und Fußgängern im Schmalgang bestimmungsgemäß vorgesehen ist und am Regal- bzw. Kommissionierstapler selbsttätig wirkende Einrichtungen vorhanden sind, die gefahrbringende Bewegungen abschalten und rechtzeitig zum Stillstand bringen, wenn sich Personen im Gefahrbereich aufhalten.
(2) Schmalgänge dürfen mit angehobenem Lastaufnahmemittel oder angehobenem Fahrer- oder Bedienplatz nur befahren werden, wenn die Fahrbahn frei von Hindernissen und Vertiefungen ist.
(3) Lasten dürfen in den Regalen nur so abgesetzt werden, dass sie nicht in den Fahrbereich der Flurförderzeuge hineinragen.
(4) Beim Verfahren in Schmalgängen ist darauf zu achten, dass Regale und eingelagerte Lasten nicht angefahren werden.
(5) Aus Schmalgängen darf nur mit Kriechgeschwindigkeit herausgefahren werden und auch nur, wenn das Lastaufnahmemittel sowie der Fahrer- oder Bedienplatz nicht höher als bodenfrei angehoben sind. An Endstellungen von Sackgassen darf nur mit Kriechgeschwindigkeit herangefahren werden.
§ 36
Durchgangsverkehr
Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass Schmalgänge nicht für den Durchgangsverkehr benutzt werden.
§ 37
Wiederkehrende Prüfungen
(1) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass Flurförderzeuge, ihre Anbaugeräte sowie die nach dieser Unfallverhütungsvorschrift für den Betrieb von Flurförderzeugen in Schmalgängen erforderlichen Sicherheitseinrichtungen in Abständen von längstens einem Jahr durch einen Sachkundigen geprüft werden.
(2) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass die zum Betrieb von Flurförderzeugen in Schmalgängen erforderlichen Sicherheitseinrichtungen einer täglichen Funktionsprüfung unterzogen werden. Dies gilt nicht, sofern ein Ausfall der Sicherheitseinrichtung selbsttätig und für das Bedienungspersonal deutlich erkennbar angezeigt wird.
DA zu § 37 Abs. 1:
Diese Forderung schließt auch Anbaugeräte ein, die nicht fester Bestandteil des Flurförderzeuges sind. Sachkundiger ist, wer auf Grund seiner fachlichen Ausbildung und Erfahrung ausreichende Kenntnisse auf dem Gebiet der Flurförderzeuge hat und mit den einschlägigen staatlichen Arbeitsschutzvorschriften, Unfallverhütungsvorschriften, BG-Regeln und allgemein anerkannten Regeln der Technik (DIN-Normen, VDE-Bestimmungen, technische Regeln anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder anderer Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum) soweit vertraut ist, dass er den arbeitssicheren Zustand von Flurförderzeugen beurteilen kann. Hinsichtlich der Prüfung von Flurförderzeugen siehe BG-Grundsätze "Prüfung von Flurförderzeugen" (BGG 918).
§ 38
Prüfumfang
Die wiederkehrenden Prüfungen müssen sich auf die Prüfung des Zustandes der Bauteile und Einrichtungen, auf Vollständigkeit und Wirksamkeit der Sicherheitseinrichtungen sowie auf Vollständigkeit des Prüfnachweises erstrecken.
DA zu § 38:
Hinsichtlich der Prüfung von Flurförderzeugen siehe BG-Grundsätze "Prüfung von Flurförderzeugen" (BGG 918).
§ 39
Prüfnachweis
(1) Der Unternehmer hat über die wiederkehrenden Prüfungen Nachweis zu führen. Der Prüfnachweis muss enthalten:
1. Datum und Umfang der Prüfung mit Angabe eventuell noch ausstehender Teilprüfungen,
2. Ergebnis der Prüfung mit Angabe der festgestellten Mängel,
3. Beurteilung, ob dem Weiterbetrieb Bedenken entgegenstehen,
4. Angaben über notwendige Nachprüfungen,
5. Name und Anschrift des Prüfers.
Bei Flurförderzeugen mit durch Muskelkraft bewegtem Fahrwerk braucht der Nachweis nur auf Verlangen der Berufsgenossenschaft oder der Arbeitsschutzbehörde geführt zu werden.
(2) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass die Beseitigung der bei der Prüfung festgestellten Mängel im Prüfnachweis vermerkt wird.
(3) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass die Prüfnachweise bei Bedarf eingesehen werden können.
DA zu § 39 Abs. 1:
Der Prüfnachweis kann auch über EDV geführt werden. Es muss aber erkennbar sein, wer die Eingabe vorgenommen hat, z. B. durch Zugriffsberechtigung mittels Passwort.
Um Missverständnisse zu vermeiden, sollten Plaketten, die das Datum der nächsten Prüfung angeben, am Flurförderzeug erst angebracht werden, wenn die bei der letzten Prüfung festgestellten sicherheitstechnischen Mängel behoben sind.
DA zu § 39 Abs. 3:
Um die Einsichtnahme bei Bedarf zu ermöglichen, sollte der Prüfnachweis so nah wie möglich am Einsatzort einsehbar sein. Bei gemieteten oder geliehenen Flurförderzeugen ist gegebenenfalls eine Kopie des letzten Prüfnachweises ausreichend. In jedem Fall ist aber auf Verlangen der Berufsgenossenschaft oder der Aufsichtsbehörde das Original des Prüfnachweises vorzulegen.
§ 40
Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig im Sinne des § 209 Abs. 1 Nr. 1 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII) handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
den Bestimmungen
– des § 3 Abs. 1 Satz 2,
– des § 4 in Verbindung mit
§ 5 Abs. 1 oder 2,
§ 7,
§ 9 Abs. 2,
§ 10 Abs. 2,
§ 11,
§ 12 Abs. 3 oder 7,
§ 13 Abs. 1, 3 bis 5,
§ 14 Abs. 2 oder 3,
§ 15 Abs. 1, 3 Satz 1,
§ 16 Abs. 1 Satz 1, Absatz 2 Satz 2, Absatz 3 oder 4,
§ 17 Abs. 1 oder 3,
§ 20 Abs. 1 oder 2,
§ 22,
§ 23 Abs. 2,
§ 24,
§ 25 Abs. 1, 2 Satz 1, Absatz 3, 4 oder 6,
§ 26 Abs. 1 bis 7, 8 Satz 1 oder Absatz 9,
§ 27 Abs. 1, 2, 5 oder 6,
§ 28 Abs. 1,
§§ 29 bis 32,
§ 33 Abs. 1, 2 oder 3 Satz 1,
§ 34,
§ 35 Abs. 1 Satz 1, Absatz 2, 3 oder 5,
oder
§ 36,
– der §§ 37, 38
oder
§ 39 Abs. 1 Satz 1 oder 2, Absatz 2 oder 3
zuwiderhandelt.
§ 41
Inkrafttreten
Diese Unfallverhütungsvorschrift tritt am 01. Juli 1995 in Kraft. Gleichzeitig treten die Unfallverhütungsvorschriften "Flurförderzeuge" (UVV 12a) vom 01. Januar 1957 in der Fassung vom 01. Januar 1993
und
"Kraftbetriebene Flurförderzeuge" (UVV 12b) vom 01. Januar 1989
außer Kraft.
UVV-Änderungen
Gegenüber der vorhergehenden Fassung vom 01. Juli 1995 wurde folgende Bestimmung geändert:
– § 40 (Die Angabe "§ 710 Abs. 1 Reichsversicherungsordnung - RVO -" wurde durch die Angabe "§ 209 Abs. 1 Nr. 1 Siebtes
Buch Sozialgesetzbuch - SGB VII -" ersetzt.)
Anhang 1
Auszug aus der Unfallverhütungsvorschrift "Verwendung von Flüssiggas
(BGV D34)
§ 29
Fahrzeuge mit Flüssiggas-Verbrennungsmotor
...
(15) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass unter Erdgleiche Fahrzeuge mit Treibgasanlagen nur betrieben werden, wenn natürliche oder technische Lüftung die Bildung einer explosionsfähigen Atmosphäre verhindert, Treibgasflaschen nur über Erdgleiche gewechselt werden, Treibgastanks mit einer automatisch arbeitenden Füllstandsbegrenzung ausgerüstet sind, das Entnahmeventil des Treibgasbehälters mit einer Einrichtung versehen ist, die bei Stillstand des Motors die Gaszufuhr zuverlässig absperrt,
Schlauchleitungen mit Einrichtungen versehen sind, die verhindern, dass bei Schlauchbeschädigungen Gas in gefahrdrohender Menge entweichen kann
und
ständige Aufsicht besteht.
Anhang 2
Bezugsquellenverzeichnis
Nachstehend sind die Bezugsquellen der in den Durchführungsanweisungen aufgeführten Vorschriften und Regeln zusammengestellt:
1. Gesetze, Verordnungen
Bezugsquelle:
Buchhandel
oder
Carl Heymanns Verlag KG,
Luxemburger Straße 449, 50939 Köln.
Fax: 0221/94373901
Email: verkauf@heymanns.com
2. Unfallverhütungsvorschriften, Berufsgenossenschaftliche Regeln, Grundsätze und Informationen für Sicherheit und
Gesundheit bei der Arbeit
Bezugsquelle:
Berufsgenossenschaft
oder
Carl Heymanns Verlag KG,
Luxemburger Straße 449, 50939 Köln.
Fax: 0221/94373901
Email: verkauf@heymanns.com
http://www.recht.com/hvbg
3. Normen
Bezugsquelle:
Beuth Verlag GmbH,
Burggrafenstraße 6, 10787 Berlin.
Fax: 030/2601 1260
Email: postmaster@beuth.de
4. EG-Richtlinien
Bezugsquelle:
Bundesanzeiger
Postfach 100534, 50445 Köln.
Fax: 0221/97668278
Email: vertrieb@bundesanzeiger.de
Durchführungsanweisungen
vom Januar 2002
zur Unfallverhütungsvorschrift
"Flurförderzeuge" (BGV D27)
vom 01. Juli 1995
in der Fassung vom 01. Januar 1997
Durchführungsanweisungen geben vornehmlich an, wie die in den Unfallverhütungsvorschriften normierten Schutzziele erreicht werden können. Sie schließen andere, mindestens ebenso sichere Lösungen nicht aus, die auch in technischen Regeln anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder anderer Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ihren Niederschlag gefunden haben können. Durchführungsanweisungen enthalten darüber hinaus weitere Erläuterungen zu Unfallverhütungsvorschriften.
Prüfberichte von Prüflaboratorien, die in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder in anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zugelassen sind, werden in gleicher Weise wie deutsche Prüfberichte berücksichtigt, wenn die den Prüfberichten dieser Stellen zugrundeliegenden Prüfungen, Prüfverfahren und konstruktiven Anforderungen denen der deutschen Stelle gleichwertig sind. Um derartige Stellen handelt es sich vor allem dann, wenn diese die in der Normenreihe EN 45 000 niedergelegten Anforderungen erfüllen.
DA-Änderungen
Gegenüber der vorhergehenden Fassung vom Juli 1995 wurden
folgende Durchführungsanweisungen (DA) geändert:
– DA zu § 2 Abs. 1
– DA zu § 3 Abs. 2 Nr. 1
– DA zu § 5 Abs. 1
– DA zu § 6
– DA zu § 7 Abs. 1
– DA zu § 10 Abs. 1
– DA zu § 11 Abs. 3
– DA zu § 12 Abs. 1 (neuer Absatz)
– DA zu § 18 (erster Absatz)
– DA zu § 19
– DA zu § 20 Abs. 2
– DA zu § 21 (gestrichener Absatz)
– DA zu § 29 Abs. 3 (Zusatzzeichen)
– Anhang 2 (bisheriger Anhang)
folgende Durchführungsanweisungen (DA) eingefügt:
– DA zu § 3 Abs. 4
– DA zu § 7 Abs. 2
– DA zu § 16 Abs. 2
– DA zu § 24 Abs. 1
– DA zu § 24 Abs. 2
– Anhang 1
folgende Durchführungsanweisungen (DA) gestrichen:
– DA zu § 24
Darüber hinaus wurden die Durchführungsanweisungen aktualisiert und – soweit erforderlich – an die neuen Bezeichnungen und
Bestellnummern angepasst.
Unfallverhütungsvorschrift
BGV D30
(bisherige UVV 11/VBG 11)
Schienenbahnen
vom 01. Oktober 1986
in der Fassung
vom 01. Oktober 1998
mit Durchführungsanweisungen
vom Oktober 1998
Berufsgenossenschaft Handel und Warendistribution (BGHW)
Inhaltsverzeichnis
I. Geltungsbereich
§ 1 Geltungsbereich
II. Begriffsbestimmungen
§ 2 Begriffsbestimmungen
III. Bau und Ausrüstung
A. Gemeinsame Bestimmungen
§ 3 Allgemeines
§ 4 Verkehrswege für Schienenfahrzeuge
§ 5 Ausweichmöglichkeiten für Versicherte
§ 6 Seitlicher Sicherheitsabstand (in Arbeitsstätten)
§ 7 Laderampen
§ 8 Verkehrswege für Personen
§ 9 Höhengleiche Kreuzungen von Gleisen mit Fahrbahnen anderer schienengebundener Transporteinrichtungen
§ 10 Gleisenden
§ 11 Drehscheiben und Schiebebühnen
§ 12 Beleuchtungseinrichtungen für Gleisanlagen
§ 13 Seil- und Kettenzuganlagen
§ 14 Hemmschuhe
§ 15 Schienenfahrzeuge
§ 16 Zusatzbestimmungen für Triebfahrzeuge und Steuerwagen
§ 17 Signalmittel und Warnkleidung
B. Besondere Bestimmungen für Schienenbahnen besonderer Bauart
§ 18 Schienenbahnen ohne Triebfahrzeugführer in Arbeitsstätten
§§
19-21
außer Kraft
IV. Betrieb
A. Gemeinsame Bestimmungen
§ 22 Betriebsanweisungen
§ 23 Verhalten im Gleisbereich
§ 24 Persönliche Anforderungen
§ 25 Signalmittel und Warnkleidung
§ 26 Bewegen von Schienenfahrzeugen
§ 27 Zusatzbestimmungen für das Bewegen von Schienenfahrzeugen ohne Einsatz von Triebfahrzeugen
§ 28 Warnen von Versicherten
§ 29 Kuppeln und Entkuppeln
§ 30 Verhalten auf Schienenfahrzeugen während der Fahrbewegung
§ 31 Erkennbarkeit von Schienenfahrzeugen
§ 32 Aufstellen und Sichern von Schienenfahrzeugen
§ 33 Betrieb von Drehscheiben und Schiebebühnen
§ 34 Be- und Entladen von Schienenfahrzeugen
§ 35 Ladegüter
B. Besondere Bestimmungen für das Befördern von Versicherten mit Materialbahnen
§ 36 Besondere Bestimmungen für das Befördern von Versicherten mit Materialbahnen
V. Ordnungswidrigkeiten
§ 37 Ordnungswidrigkeiten
VI. Übergangs- und Ausführungsbestimmungen
§ 38 Übergangs- und Ausführungsbestimmungen
VII. Inkrafttreten
§ 39 Inkrafttreten
UVV-Änderungen
Anhang 1: Skizzen
Anhang 2: Bezugsquellenverzeichnis
Durchführungsanweisungen
DA-Änderungen
I. Geltungsbereich
§ 1
Geltungsbereich
(1) Diese Unfallverhütungsvorschrift gilt für Schienenbahnen.
(2) Diese Unfallverhütungsvorschrift gilt nicht für Schienenbahnen, die als Fahrgeschäfte betrieben werden.
zu § 1 Abs. 1:
In dieser Unfallverhütungsvorschrift sind die Bestimmungen enthalten, die in Ergänzung zu den allgemein gültigen Unfallverhütungsvorschriften insbesondere für die Gestaltung von Schienenbahnanlagen und -fahrzeugen sowie für den Betrieb von Schienenbahnen maßgebend sind.
Für die Abwendung von Gefahren aus dem Schienenbahnbetrieb bei Arbeiten im Gleisbereich (Tätigkeiten zum Bau und zur Instandhaltung von Schienenbahn- und anderen Anlagen, soweit dabei Gefährdungen durch Schienenbahnen auftreten) gilt die Unfallverhütungsvorschrift "Arbeiten im Bereich von Gleisen" (BGV D33).
zu § 1 Abs 2:
Schienenbahnen, die als Fahrgeschäfte betrieben werden, sind z. B. Achterbahnen, Loopingbahnen, Geisterbahnen.
II. Begriffsbestimmungen
§ 2
Begriffsbestimmungen
(1) Schienenbahnen im Sinne dieser Unfallverhütungsvorschrift sind Transportsysteme mit spurgeführten Fahrzeugen, insbesondere Eisenbahnen, Straßenbahnen, Materialbahnen.
(2) Eisenbahnen im Sinne dieser Unfallverhütungsvorschrift sind die in § 1 "Allgemeines Eisenbahngesetz (AEG)" als Eisenbahnen bezeichneten Schienenbahnen.
(3) Straßenbahnen im Sinne dieser Unfallverhütungsvorschrift sind Schienenbahnen, die in § 4 Abs. 1 und 2 "Personenbeförderungsgesetz (PBefG)" als Straßenbahnen bezeichnet sind oder als Straßenbahnen gelten.
(4) Materialbahnen im Sinne dieser Unfallverhütungsvorschrift sind Schienenbahnen, die dem Transport von Gütern dienen und weder Eisenbahnen nach Absatz 2 noch Straßenbahnen nach Absatz 3 sind.
(5) Keine Schienenbahnen im Sinne dieser Unfallverhütungsvorschrift sind Seilschwebebahnen, Stetigförderer, Schienenhängebahnen, spurgeführte Flurförderzeuge,
Einrichtungen zum schienengebundenen Bewegen oder zur Weiterbehandlung von Werkstücken oder Werkstoffen über kurze Entfernungen mit Fahrzeugen innerhalb geschlossener Werkanlagen,
Schiebebühnen, die nicht Bestandteil von Schienenbahnen sind, Schrägaufzüge, Krane, Geräte und Anlagen zur Regalbedienung.
(6) Fahrbereich im Sinne dieser Unfallverhütungsvorschrift ist der von bewegten Schienenfahrzeugen einschließlich der transportierten Güter in Anspruch genommene Raum.
(7) Gleisbereich im Sinne dieser Unfallverhütungsvorschrift ist der Fahrbereich sowie der Raum unter, neben oder über Gleisen, in dem Versicherte durch bewegte Schienenfahrzeuge gefährdet werden können.
(8) Triebfahrzeuge im Sinne dieser Unfallverhütungsvorschrift sind mit Fahrantrieb ausgerüstete Schienenfahrzeuge; hierzu zählen auch Zweiwegefahrzeuge, z. B. Straßenfahrzeuge mit Spurführungseinrichtungen, schienengebundene Arbeitsgeräte mit Fahrantrieb.
(9) Steuerwagen im Sinne dieser Unfallverhütungsvorschrift sind Schienenfahrzeuge ohne Fahrantrieb, die mit Einrichtungen zur Steuerung von Triebfahrzeugen ausgerüstet sind.
DA zu § 2 Abs. 1:
Zu den Schienenbahnen zählen auch Standseilbahnen
Der Begriff Transportsystem umfasst Fahrwege und Fahrzeuge sowie die unmittelbare Umgebung von Fahrwegen und Fahrzeugen, soweit hiervon die Sicherheit von Personen beeinflusst wird. Hierzu zählen auch kraftbetriebene Drehscheiben und Schiebebühnen, Seil- und Kettenzuganlagen.
Bei Transportsystemen mit spurgeführten Kraftfahrzeugen, z. B. Spurbussen, sind die Bestimmungen der §§ 4, 5 und 6 dieser Unfallverhütungsvorschrift sinngemäß anzuwenden.
DA zu § 2 Abs. 2:
Eisenbahnen im Sinne des AEG sind Schienenbahnen mit Ausnahme der Straßenbahnen und der nach ihrer Bau- und Betriebsweise ähnlichen Bahnen, der Bergbahnen und der sonstigen Bahnen besonderer Bauart.
DA zu § 2 Abs. 3:
Nach dem PBefG sind Straßenbahnen Schienenbahnen, die
1. den Verkehrsraum öffentlicher Straßen benutzen und sich mit ihren baulichen und betrieblichen Einrichtungen sowie in ihrer Betriebsweise der Eigenart des Straßenverkehrs anpassen
oder
2. einen besonderen Bahnkörper haben und in der Betriebsweise den unter Nummer 1 bezeichneten Bahnen gleichen oder ähneln und ausschließlich oder überwiegend der Beförderung von Personen im Orts- oder Nachbarschaftsbereich dienen.
Als Straßenbahnen gelten auch Bahnen, die als Hoch- und Untergrundbahnen, Schwebebahnen oder ähnliche Bahnen besonderer Bauart angelegt sind oder angelegt werden, ausschließlich oder überwiegend der Beförderung von Personen im Orts- oder Nachbarschaftsbereich dienen und nicht Bergbahnen oder Seilbahnen sind.
Zum Personenbeförderungsgesetz ist die "Verordnung über den Bau und Betrieb der Straßenbahnen (BOStrab)" erlassen worden.
DA zu § 2 Abs. 4:
Materialbahnen sind z. B. Feldbahnen, Einschienenbahnen.
DA zu § 2 Abs. 5 Nr. 1:
Siehe Unfallverhütungsvorschrift "Seilschwebebahnen und Schlepplifte" (BGV D31).
DA zu § 2 Abs. 5 Nr. 2:
Siehe "Sicherheitsregeln für Schienenhängebahnen" (ZH 1/72).
DA zu § 2 Abs. 5 Nr. 3:
Siehe Unfallverhütungsvorschrift "Flurförderzeuge" (BGV D27).
DA zu § 2 Abs. 5 Nr. 4:
Dazu gehören z. B. Einrichtungen mit
– Fahrzeugen zur Beschickung von Stellen oder Anlagen zur Weiterbehandlung von Werkstücken oder Werkstoffen, wie Trockenöfen aller Art, Farbspritz- und Strahlkabinen und ähnliche Einrichtungen,
– Füll- und Verteilerwagen in Kokereien, in Bunkern von Hochofenanlagen, in Stahlwerken (Chargiermaschinen und Gießwagen), in Gießereien, in Walzwerken und ihren Adjustagen (Quertransporteinrichtungen), in Beizereien,
– Absetzwagen, Ofenwagen und Härtekesselwagen in der keramischen Industrie, in der Baustoffindustrie, in Gießereien; siehe
"Richtlinien für Schiebebühnen, Absetzwagen, Ofen- und Härtewagen" (ZH 1/496).
DA zu § 2 Abs. 5 Nr. 7:
Siehe Unfallverhütungsvorschrift "Krane" (BGV D6).
DA zu § 2 Abs. 5 Nr. 8:
Siehe "Richtlinien für Geräte und Anlagen zur Regalbedienung" (ZH 1/361).
DA zu § 2 Abs. 7:
Im Gegensatz zur Unfallverhütungsvorschrift "Arbeiten im Bereich von Gleisen" (BGV D33) ist hier die Einbeziehung des Fahrleitungsbereichs nicht notwendig, weil in dieser Unfallverhütungsvorschrift keine Bestimmungen enthalten sind, die diesen Bereich betreffen.
III. Bau und Ausrüstung
A. Gemeinsame Bestimmungen
§ 3
Allgemeines
(1) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass die baulichen und maschinellen Einrichtungen sowie die Fahrzeuge der Schienenbahn entsprechend den Bestimmungen dieses Abschnittes III beschaffen sind.
(2) Für Materialbahnen, kraftbetriebene Drehscheiben und Schiebebühnen, Seil- und Kettenzuganlagen, die unter den Anwendungsbereich der Maschinenverordnung und für Schienenbahnen einschließlich Materialbahnen, kraftbetriebene Drehscheiben und Schiebebühnen, Seil- und Kettenzuganlagen, die unter den Anwendungsbereich der Arbeitsmittelbenutzungsverordnung fallen, gelten die folgenden Bestimmungen. DA
(3) Für Materialbahnen, kraftbetriebene Drehscheiben und Schiebebühnen, Seil- und Kettenzuganlagen, die unter den Anwendungsbereich der Maschinenverordnung fallen, gelten anstatt der Beschaffenheitsanforderungen dieses Abschnittes die Beschaffenheitsanforderungen nach § 2 der Maschinenverordnung. Der Unternehmer darf Materialbahnen, kraftbetriebene Drehscheiben und Schiebebühnen, Seil- und Kettenzuganlagen erstmals nur in Betrieb nehmen, wenn die Voraussetzungen der §§ 3 und 4 der Maschinenverordnung erfüllt sind.
(4) Absatz 3 gilt nicht für Materialbahnen, kraftbetriebene Drehscheiben und Schiebebühnen, Seil- und Kettenzuganlagen, die den Anforderungen dieses Abschnittes entsprechen und bis zum 31. Dezember 1994 in den Verkehr gebracht worden sind.
(5) Schienenbahnen, die nicht unter Absatz 3 fallen, müssen mindestens den Anforderungen des Anhangs der Arbeitsmittelbenutzungsverordnung entsprechen.
DA zu § 3 Abs. 2 bis 4:
Unter den Anwendungsbereich der Maschinenverordnung fallen:
– Schienenfahrzeuge von Materialbahnen, soweit diese nicht für den Gütertransport auf öffentlichen Schienennetzen gebaut sind,
– kraftbetriebene Drehscheiben und Schiebebühnen
und
– Seil- und Kettenzuganlagen.
Beschaffenheitsanforderungen für Schienenfahrzeuge von Materialbahnen, kraftbetriebene Drehscheiben und Schiebebühnen, Seil- und Kettenzuganlagen enthalten die §§ 11, 13, 15, 16 und 18.
Sofern Schienenfahrzeuge von Materialbahnen, kraftbetriebene Drehscheiben und Schiebebühnen, Seil- und Kettenzuganlagen bis zum 31. Dezember 1994 in Verkehr gebracht worden sind und den Beschaffenheitsanforderungen dieser Unfallverhütungsvorschrift entsprechen, können sie weiterhin verwendet werden.
Nicht unter den Anwendungsbereich der Maschinenverordnung fallen:
– Schienenfahrzeuge – einschließlich Triebfahrzeuge – für die Beförderung von Personen
und
– Schienenfahrzeuge – einschließlich Triebfahrzeuge – von Eisenbahnen und Straßenbahnen für den Transport von Gütern.
Für diese Schienenfahrzeuge ist die Unfallverhütungsvorschrift "Schienenbahnen" (BGV D30) ohne Einschränkung anzuwenden.
§ 4
Verkehrswege für Schienenfahrzeuge
(1) Verkehrswege für Schienenfahrzeuge müssen so beschaffen und bemessen sein, dass sie sicher befahren werden können. DA
(2) Gleise müssen betretbar sein, wenn es die Tätigkeit der Versicherten erfordert.DA
DA zu § 4 Abs. 1:
Diese Forderung ist erfüllt, wenn Verkehrswege nach den jeweils für Schienenbahnen gültigen Bau- und Betriebsordnungen des Bundes oder der Länder gebaut sind, z. B. "Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung (EBO)", "Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung für Anschlussbahnen (EBOA)" oder "Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung für Schmalspurbahnen (ESBO)", "Verordnung über den
Bau und Betrieb der Straßenbahnen (BOStrab)", soweit in den §§ 5 bis 12 dieser Unfallverhütungsvorschrift nichts anderes festgelegt ist.
Diese Forderung ist für Materialbahnen erfüllt, wenn die Verkehrswege so gebaut sind, dass z. B. eine sichere Spurführung gewährleistet ist.
DA zu § 4 Abs. 2:
Hiermit ist der Bereich zwischen den Schienen eines Gleises gemeint, bei Bahnen besonderer Bauart ein entsprechender. Solche Tätigkeiten üben z. B. aus: Rangierer, Streckenläufer (Streckenwärter), Weichensteller, Weichenreiniger. Gleise sind z. B. betretbar, wenn sie eingedeckt sind oder die Räume zwischen den Schwellen aufgefüllt sind. Vertiefungen im Schotterbett in Gleismitte sollen möglichst klein sein.
Eingedeckt sind Gleise, wenn der Raum zwischen den Schienen bis Schienenoberkante z. B. durch Pflasterung, Betonplatten ausgefüllt ist.
Diese Forderung ist auch erfüllt durch Ausbohlung, z. B. auf Brücken, so dass Streckenläufer nicht in die Vertiefungen zwischen den Schwellen geraten.
Diese Forderung ist bei Gleisen, in denen im Regelfall nicht rangiert wird, auch erfüllt, wenn die Vertiefungen zwischen den Schwellen nicht größer sind als die Schwellenhöhe (z. B. schotterloser Oberbau).
§ 5
Ausweichmöglichkeiten für Versicherte
(1) Neben jedem Fahrbereich muss auf einer Seite ein Bereich vorhanden sein, in den Versicherte vor herannahenden Schienenfahrzeugen ausweichen können (Sicherheitsraum). DA
(2) Dieser Sicherheitsraum muss mindestens 2,0 m hoch und
– bei Fahrgeschwindigkeiten bis 30 km/h mindestens 0,5 m breit,
– bei Fahrgeschwindigkeiten über 30 km/h und bis 100 km/h mindestens 0,7 m breit sein. DA
(3) Ist der Sicherheitsraum zwischen zwei Fahrbereichen angeordnet, muss er mindestens 0,7 m breit sein.
(4) Der Sicherheitsraum muss bei Fahrgeschwindigkeiten über 100 km/h entsprechend den örtlichen und betrieblichen Verhältnissen so breit sein, dass Versicherte durch vorbeifahrende Schienenfahrzeuge nicht gefährdet werden.
(5) Der Sicherheitsraum darf unter Bahnsteigen und Laufstegen angeordnet sein. Abweichend von Absatz 2 müssen diese Sicherheitsräume mindestens 0,7 m breit und 0,7 m hoch sein. DA
(6) Im Sicherheitsraum sind Einbauten zulässig, soweit der Schutz von Versicherten gewährleistet bleibt. Versicherte müssen den Sicherheitsraum verlassen können, wenn Schienenfahrzeuge davor stehen.
(7) Der Sicherheitsraum muss erkennbar und sicher erreichbar sein. DA
(8) Absatz 1 gilt nicht für solche Schienenbahnen,
– bei denen durch Einrichtungen sichergestellt ist, dass der Fahrbereich während des Betriebes nicht betreten werden kann oder Fahrzeuge rechtzeitig stillgesetzt werden,
– bei denen Gefahrstellen durch Begrenzen der dort wirksamen Energie auf eine ungefährliche Größe vermieden sind
oder
– bei denen durch organisatorische Maßnahmen sichergestellt ist, dass Schienenfahrzeuge dort nicht betrieben werden, wo sich Versicherte aufhalten. DA
DA zu § 5 Abs. 1:
Durch diese Forderung soll erreicht werden, dass Versicherte sich an jeder Stelle vor Schienenfahrzeugen in Sicherheit bringen
können; benachbarte Fahrbereiche bieten Ausweichmöglichkeiten nur, wenn Fahrzeugbewegungen ausgeschlossen sind.
DA zu § 5 Abs. 2:
Der Sicherheitsraum befindet sich außerhalb des Fahrbereiches. Bei der Festlegung der Breite des Fahrbereiches sind zur Fahrzeugbreite noch Zuschläge wegen der Fahrzeugbewegungen zu berücksichtigen.
Bei Straßenbahnen ist der geforderte Querschnitt des Sicherheitsraumes vorhanden, wenn die Bestimmungen der BOStrab eingehalten sind. Damit ist eine Sicherheitsraumbreite von 0,5 m bei Straßenbahnen in der Regel nicht zulässig.
Bei regelspurigen Eisenbahnen ist der Sicherheitsraum vorhanden, wenn bei Geschwindigkeiten bis 30 km/h der Regellichtraum nach § 9 EBO eingehalten ist. Bei Geschwindigkeiten über 30 km/h und bis 100 km/h ist der Sicherheitsraum vorhanden, wenn die für den Regellichtraum ermittelten Breitenmaße der EBO um 200 mm vergrößert werden. Dies gilt auch für Eisenbahnen, die nach den Bestimmungen der EBOA gebaut sind und betrieben werden.
In Gleisbögen sind entsprechende Zuschläge zu den Breitenmaßen zu berücksichtigen.
DA zu § 5 Abs. 5:
Solche Sicherheitsräume sind behelfsmäßige Sicherheitsräume. Sie sollten nicht neben Gleisen angeordnet werden, auf denen mit hoher Geschwindigkeit gefahren wird.
DA zu § 5 Abs. 6:
Der Schutz von Versicherten bleibt trotz Einbauten gewährleistet, wenn diese den Sicherheitsraum nur auf solche Länge unterbrechen, dass Versicherte den verbleibenden Sicherheitsraum rechtzeitig erreichen können. Dies ist erfahrungsgemäß möglich, wenn die Unterbrechungen bei
– Fahrgeschwindigkeiten bis 60 km/h weniger als 10 m lang,
– Fahrgeschwindigkeiten über 60 km/h weniger als 6 m lang
sind.
Dies gilt auch für die Unterbrechungen des Sicherheitsraumes im Weichenbereich.
Werden mehrere Einbauten hintereinander angeordnet (z. B. Stützen,Wände), soll das Verhältnis von Länge des Sicherheitsraumes zur Länge des Einbaues etwa 1 : 1 betragen, jedoch bei Fahrgeschwindigkeiten bis 60 km/h nicht kleiner als 1 : 5 und über 60 km/h nicht kleiner als 1 : 3 sein. In jedem Fall sollen Sicherheitsräume zwischen Einbauten mindestens 1,3 m lang sein. Siehe auch
Merkblatt "Sicherheitsräume, Sicherheitsabstände und Verkehrswege bei Straßenbahnen".
Diese Bestimmung schließt Einbauten im behelfsmäßigen Sicherheitsraum nach Absatz 5 grundsätzlich aus, weil Versicherte sonst keinen Schutz finden und den behelfsmäßigen Sicherheitsraum nicht verlassen können, solange Fahrzeuge davor stehen.
Versicherte können Sicherheitsräume verlassen, wenn zwischen davorstehenden Schienenfahrzeugen und Einbauten ein Abstand von mindestens 0,45 m vorhanden ist oder die Bauart der Fahrzeuge ein sicheres Übersteigen zulässt.
DA zu § 5 Abs. 7:
Erkennbar ist ein Sicherheitsraum, wenn er sich von seiner Umgebung deutlich abhebt, z. B. durch seine Lage, Form, oder wenn er gekennzeichnet ist, z. B. durch Begrenzungsstangen, farbliche Markierung.
Sicher erreichbar ist ein Sicherheitsraum, wenn
– vor ihm keine Anlagen vorhanden sind, die den Zugang erschweren, z. B. Stromschienen,
– Maßnahmen zum sicheren Übersteigen von Hindernissen getroffen sind,
– die Standflächen im Sicherheitsraum nicht um mehr als 0,5 m höher oder tiefer als die begehbare Fläche des Fahrbereiches liegen oder Maßnahmen zur Überwindung eines größeren Höhenunterschiedes getroffen sind.
DA zu § 5 Abs. 8:
Solche Einrichtungen sind z. B.
– Umzäunung,
– Umwehrung,
– Verkleidung,
– Verdeckung,
– selbsttätig wirkende Abschalteinrichtung.
Eine ungefährliche Größe der Energie ist gegeben, wenn Versicherte der auf sie einwirkenden Energie erfahrungsgemäß ohne Verletzungen widerstehen können (siehe auch Durchführungsanweisungen zu § 6 Abs. 2 Nr. 4). Eine organisatorische Maßnahme ist z. B. die Gleissperrung.
§ 6
Seitlicher Sicherheitsabstand (in Arbeitsstätten)
(1) In Arbeitsstätten muss zwischen Schienenfahrzeugen und Teilen der Umgebung ein seitlicher Sicherheitsabstand von mindestens 0,5 m bis zu einer Höhe von 2,0 m über der jeweiligen Standfläche der Versicherten vorhanden sein.
(2) Absatz 1 gilt nicht
1. für Baustellen im Gleisbereich, wenn für die Sicherheit der Versicherten auf andere Weise gesorgt ist,
2. für ortsfeste Einrichtungen, bei denen betriebstechnische Gründe entgegenstehen,
3. wenn durch Schutzeinrichtungen bewirkt wird, dass Versicherte durch Schienenfahrzeuge nicht gefährdet werden,
4. wenn Gefahrstellen durch Begrenzen der dort wirksamen Energie auf eine ungefährliche Größe vermieden sind.
(3) Die ortsfesten Einrichtungen nach Absatz 2 Nr. 2 sind als Gefahrstellen zu kennzeichnen. Davon ausgenommen sind Signale, soweit das Signalbild dadurch verändert wird.
DA zu § 6:
Versicherte, die sich neben dem Fahrbereich oder auf Fahrzeugen aufhalten, sollen durch den Sicherheitsabstand vor schweren Verletzungen geschützt werden. Der Begriff "Arbeitsstätte" orientiert sich an der "Verordnung über Arbeitsstätten (Arbeitsstättenverordnung – ArbStättV)".
DA zu § 6 Abs. 1:
Arbeitsstätten sind Bereiche, in denen sich Versicherte üblicherweise zur Erfüllung ihrer Aufgaben aufhalten.
Arbeitsstätten sind z. B.
– Arbeitsräume in Gebäuden,
– Arbeitsplätze auf dem Betriebsgelände im Freien (Lagerplätze, Produktionsplätze, Rangierbahnhöfe von Eisenbahnen),
– Flächen auf Laufstegen in Abstell- und Kehrgleisanlagen von Straßenbahnen und Eisenbahnen,
– Baustellen.
Die "freie Strecke" der Schienenbahnen gehört nicht zur Arbeitsstätte.
Teile der Umgebung sind ortsgebundene feste Gegenstände – z. B. Gebäude, Maste, Geländer –, neben den Gleisen gelagerte Gegenstände, abgestellte Fahrzeuge, Schienenfahrzeuge auf Nachbargleisen.
Standflächen sind alle Bereiche, in denen sich Versicherte aufhalten können, z. B. neben Schienenfahrzeugen, auf Laderampen und Bahnsteigen, auf Führer-, Arbeits- und Mitfahrerständen, Rangierertritten von Schienenfahrzeugen.
Der seitliche Sicherheitsabstand zwischen Schienenfahrzeugen und Teilen der Umgebung wird als lichtes Maß zwischen stehendem Fahrzeug und diesen Teilen ermittelt. In Gleisbögen sind erforderliche Zuschläge zu berücksichtigen.
Bei regelspurigen Eisenbahnen wird der seitliche Sicherheitsabstand als lichtes Maß zwischen der Grenzlinie für Fahrzeuge und Teilen der Umgebung ermittelt.
Die Grenzlinie für Fahrzeuge ergibt sich aus der Bezugslinie nach EBO unter Berücksichtigung möglicher seitlicher Verschiebungen in der Geraden und erforderlicher Zuschläge für Ausschläge im Gleisbogen.
Der Sicherheitsabstand ist bis 2 m über Schienenoberkante vorhanden, wenn ortsfeste Gegenstände nicht in den Regellichtraum hineinragen
Wegen der zu berücksichtigenden Fahrzeugauslenkungen im oberen Bereich können sich bei regelspurigen Eisenbahnen für die Anordnung fester Gegenstände neben Gleisen bei Ausnutzung zulässiger Abmessungen für Fahrzeugbreiten und Verschleiß der Gleise größere Abstände ergeben als in § 9 EBO für den Regellichtraum festgelegt.
Wird mit Fahrzeugen schneller als 30 km/h gefahren - z. B. auf Gleisen für Prüffahrten im Werkstattbereich – sollte der Sicherheitsabstand entsprechend den örtlichen und betrieblichen Verhältnissen vergrößert werden.
Zur Ermittlung der Fahrzeugbreite ist bei Eisenbahnen von der "Grenzlinie für Fahrzeuge" nach EBO auszugehen, sofern nicht ausschließlich schmalere Fahrzeuge eingesetzt werden. Der Regellichtraum nach EBO ist von dieser Festlegung unabhängig.
Sollen in Ladegleisen Fahrzeuge bewegt werden, deren geöffnete Ladeklappen oder verschwenkte Aufbauten über die Grenzlinie für Fahrzeuge hinausragen, ist von der größeren Breite auszugehen.
DA zu § 6 Abs. 2
Das Erfordernis der Zulassung einer Ausnahme nach § 4 Abs. 1 "Arbeitsstättenverordnung" bleibt unberührt.
DA zu § 6 Abs. 2 Nr. 1:
Auf Baustellen kann es vorkommen, dass der Sicherheitsabstand nicht vorhanden ist, weil z. B.
– bautechnische Gründe entgegenstehen (Schalung für Stützmauer),
– Bauarbeiten in Bereichen durchgeführt werden, in denen nach § 5 ein Sicherheitsraum nur auf einer Seite des Fahrbereiches erforderlich ist.
Für die Sicherheit der Versicherten, die Bauarbeiten im Gleisbereich durchführen, ist auf andere Weise im Sinne dieser Bestimmung gesorgt, wenn die in der Unfallverhütungsvorschrift "Arbeiten im Bereich von Gleisen" (BGV D33) enthaltenen Maßnahmen durchgeführt werden.
Für die Sicherheit anderer Versicherter, z. B. Rangierer, die durch das vorübergehende Fehlen des Sicherheitsabstandes im Bereich von Baustellen gefährdet werden können, ist dann gesorgt, wenn z. B.
– das betreffende Gleis gesperrt ist,
– die Anweisung aufgestellt ist, sich an bestimmten Stellen auf Fahrzeugen oder in bestimmten Baustellenbereichen nicht aufzuhalten.
DA zu § 6 Abs. 2 Nr. 2:
Solche Einrichtungen sind z. B. Laderampen (siehe § 7), Bahnsteige, Laufstege, Ladeeinrichtungen, Waschanlagen, Auftauanlagen, Hebebühnen, Lackierportale, Antriebe und Signale von Weichen, Trag- und Umlenkrollen von Seilzuganlagen, Teile von Baustelleneinrichtungen. Es ist anzustreben, dass bewegliche Teile dieser Einrichtungen in Grundstellung Absatz 1 genügen.
DA zu § 6 Abs. 2 Nr. 3:
Solche Schutzeinrichtungen sind z. B. Verkleidungen, Verdeckungen, Umzäunungen, Umwehrungen, selbsttätig wirkende Abschalteinrichtungen.
DA zu § 6 Abs. 2 Nr. 4:
Ein Begrenzen der an Gefahrstellen wirksamen Energie ist z. B. erreichbar durch
– Begrenzung der Antriebsleistung,
– Verringerung der bewegten Massen,
– Verringerung der Geschwindigkeit.
Eine ungefährliche Größe der Energie ist gegeben, wenn Versicherte der auf sie einwirkenden Energie erfahrungsgemäß ohne Verletzung widerstehen können.
DA zu § 6 Abs. 3:
Die Forderung nach Kennzeichnung ist erfüllt, wenn sie gemäß der Unfallverhütungsvorschrift "Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung am Arbeitsplatz" (BGV A8) durch gelb-schwarze Streifen erfolgt und Kleinteile wegen ihrer geringen Größe wenigstens in der Sicherheitsfarbe Gelb ausgeführt sind.
§ 7
Laderampen
Laderampen neben Gleisen, die mehr als 0,8 m über Schienenoberkante (SO) hoch sind, müssen so ausgeführt sein, dass Versicherte im Gefahrfall darunter Schutz finden können, sofern ein Sicherheitsabstand nach § 6 Abs. 1 nicht vorhanden ist. DA
DA zu § 7:
Der Gefahrfall ist allgemein anzunehmen, wenn die Laderampe länger als 10 m ist.
Diese Forderung ist erfüllt, wenn unter Laderampen ein Raum vorhanden ist, der mindestens 0,7 m breit und 0,7 m hoch ist.
Werden Stützen vorgesehen, soll der lichte Abstand zwischen zwei Stützen mindestens 2,5 m betragen. Die Stützen sollen nicht breiter als 1 m sein.
§ 8
Verkehrswege für Personen
(1) Führen Verkehrswege für Personen in den Gleisbereich, müssen an Stellen, an denen herannahende Schienenfahrzeuge nicht rechtzeitig wahrgenommen werden können, Einrichtungen vorhanden sein, durch die eine Gefährdung von Versicherten durch Schienenfahrzeuge vermieden wird.
(2) Liegen Gleise in Verkehrswegen für Personen, müssen Stolperstellen vermieden sein. Die Wegoberfläche darf nur so weit unterbrochen sein, wie es der Betrieb der Schienenfahrzeuge erfordert.
(3) Verkehrswege für Personen müssen auch dort vorhanden sein, wo Versicherte Schienenfahrzeuge erreichen oder verlassen müssen. Die Wegoberfläche muss mindestens in der Höhe der Schwellenoberkante liegen.
(4) Absatz 3 gilt nicht, wenn Versicherte bei der Instandhaltung von Bahnanlagen sowie in Störungs- oder Notfällen Schienenfahrzeuge erreichen oder verlassen müssen.
DA zu § 8 Abs. 1:
Die rechtzeitige Wahrnehmung von Schienenfahrzeugen kann beeinträchtigt werden
– bei hohen Geschwindigkeiten, z. B. wenn die Zeit nach Erkennen der herannahenden Fahrzeuge nicht ausreicht, sich in Sicherheit zu bringen,
– durch hohen Umgebungslärm,
– an unübersichtlichen Stellen.
Unübersichtliche Stellen sind z. B. Gebäudeecken, -ausgänge und -durchgänge.
Einrichtungen zur Vermeidung einer Gefährdung von Versicherten sind z. B. Sperren (selbstzufallende Schranken, Drehkreuze, Absperrgeländer, Umgehungsschranken, selbsttätig wirkende Abschalteinrichtungen bei Materialbahnen), Warneinrichtungen (Signalanlagen, Lichtzeichengeber, Blinkleuchten, Läutewerke). Warnzeichen ersetzen diese Einrichtungen nicht.
DA zu § 8 Abs. 2:
Stolperstellen sind vermieden, wenn z. B. die Schienenoberkante in Höhe der Wegoberfläche liegt.
Stromschienen müssen sicher überstiegen werden können.
DA zu § 8 Abs. 3:
Solche Versicherte sind z. B. Reinigungspersonal, Fahrzeugführer, Schlafwagen- und Speisewagenpersonal, Fahrtbegleiter, Rangierer, Wagenmeister. Wird der Sicherheitsraum als Verkehrsweg ausgewiesen, z. B. um unterirdische Abstell- und Kehrgleisanlagen zu erreichen, sind Einbauten unzulässig (siehe § 5 Abs. 6).
§ 9
Höhengleiche Kreuzungen von Gleisen mit Fahrbahnen anderer schienengebundener Transporteinrichtungen
An höhengleichen Kreuzungen von Gleisen mit Fahrbahnen anderer schienengebundener Transporteinrichtungen, die nicht Schienenbahnen sind, müssen Einrichtungen gegen ein gleichzeitiges Befahren der Kreuzungen vorhanden sein.
DA zu § 9:
Solche Transporteinrichtungen sind z. B.:
– Krane,
– Stetigförderer,
– Schiebebühnen,
– Einrichtungen zum schienengebundenen Bewegen oder zur Weiterbehandlung von Werkstücken oder Werkstoffen (siehe § 2
Abs. 5 Nr. 4).
Diese Forderung ist erfüllt z. B. durch Signaleinrichtungen zur gegenseitigen Verständigung, Verschließbarkeit der Zufahrtsweichen der Schienenbahnen in abweisender Stellung, Abschalteinrichtungen für die Energiezufuhr zum Fahrwerk der anderen Transporteinrichtungen.
§ 10
Gleisenden
(1) Gleisenden müssen so beschaffen sein, dass ein Abrollen der Schienenfahrzeuge über das Gleisende hinaus verhindert wird.
(2) Dies ist nicht erforderlich, wenn das Abrollen der Schienenfahrzeuge auf andere Weise verhindert ist.
DA zu § 10 Abs. 1:
Diese Forderung ist erfüllt z. B. durch Prellböcke, abklapp- und versenkbare Gleisbremsschuhe, befestigte Vorlagen, Aufschüttungen, Prellpuffer, Anschläge.
Bei der Auswahl der Sicherungsmaßnahmen sind zu berücksichtigen:
– die Folgen, die durch Abrollen der Fahrzeuge entstehen können (Einwirkung auf dahinterliegende Arbeitsplätze und Verkehrswege),
– Beschaffenheit und Geschwindigkeit der Fahrzeuge,
– Gleisneigung, Windeinflüsse.
DA zu § 10 Abs. 2:
Auf andere Weise ist das Abrollen der Schienenfahrzeuge verhindert, wenn sie z. B.
– nach dem Aufstellen stets festgebremst werden,
– einen selbsthemmenden Antrieb haben.
§ 11
Drehscheiben und Schiebebühnen
(1) Drehscheiben und Schiebebühnen müssen Einrichtungen haben, mit denen die auf ihnen angebrachten Gleise auf die anschließenden Gleise festgestellt werden können.
(2) Drehscheiben und Schiebebühnen müssen so beschaffen und angeordnet sein, dass zwischen ihren Aufbauten und Teilen der Umgebung ein Sicherheitsabstand von mindestens 0,5 m eingehalten ist, sofern Versicherte gefährdet werden können. Dieser Sicherheitsabstand muss bis zu einer Höhe von 2,0 m über der jeweiligen Standfläche der Versicherten vorhanden sein.
(3) Steuerstände von Schiebebühnen müssen so angeordnet sein, dass der zu befahrende Bereich überblickt werden kann.
(4) Kraftbetriebene Schiebebühnen müssen mit optischen oder akustischen Warneinrichtungen ausgerüstet sein, sofern Versicherte durch die Bewegung der Schiebebühnen gefährdet werden können.
DA zu § 11 Abs. 1:
Solche Einrichtungen sind z. B. formschlüssige Verbindungen, Feststellbremsen
DA zu § 11 Abs. 2:
Bezüglich der Gefährdung der Versicherten siehe auch § 6 Abs. 2 Nr. 3 und 4.
Diese Forderung schließt ein, dass bei Schiebebühnen der Sicherheitsabstand zwischen Aufbauten und Teilen der Umgebung auch in den Endstellungen allseitig vorhanden sein muss.
Schiebebühnen und Drehscheiben müssen so gebaut und angeordnet sein, dass der Sicherheitsabstand auch mit darauf befindlichen Schienenfahrzeugen vorhanden ist (siehe § 33 Abs. 2).
Unabhängig hiervon müssen Schiebebühnen und Drehscheiben so beschaffen sein, dass die Bestimmung des § 6 Abs. 1 eingehalten ist (Sicherheitsabstände zwischen Schienenfahrzeugen und Teilen der Schiebebühnen und Drehscheiben).
§ 12
Beleuchtungseinrichtungen für Gleisanlagen
Beleuchtungseinrichtungen für Gleisanlagen müssen so angebracht sein, dass im Schienenbahnbetrieb beschäftigte Versicherte nicht geblendet werden, und so beschaffen sein, dass sie mit Signalen nicht verwechselt werden können.
§ 13
Seil- und Kettenzuganlagen
(1) Seil- und Kettenzuganlagen müssen so gebaut sein, dass Schienenfahrzeuge höchstens mit einer Geschwindigkeit von 5 km/h bewegt werden können.
(2) Absatz 1 gilt nicht für automatisch betriebene Anlagen in Bereichen, die von Versicherten nicht betreten werden.
(3) Seil- und Kettenzuganlagen müssen gegen unbefugtes Ingangsetzen gesichert werden können.
DA zu § 13 Abs. 1:
Solche Anlagen sind z. B. Rangiereinrichtungen, auch solche mit Schubwagen.
Grundsätzliche Anforderungen an Seilzuganlagen siehe Unfallverhütungsvorschrift "Winden, Hub- und Zuggeräte" (BGV D8).
DA zu § 13 Abs. 3:
Diese Forderung ist erfüllt z. B. durch
– Schlüsselschalter,
– Vorhängeschloß,
– Verschluss der Zugangstüren zum Steuerstand.
§ 14
Hemmschuhe
(1) Hemmschuhe müssen der Schienenart entsprechen. Sie müssen auffallend gekennzeichnet sein, wenn dies zu ihrer Unterscheidung erforderlich ist.
(2) Für Hemmschuhe müssen geeignete Ablagestellen vorhanden sein.
DA zu § 14 Abs. 1 Satz 1:
Hemmschuhe können ihre Funktion erfüllen, wenn sie auf der jeweiligen Schienenart sicher aufliegen; so sind z. B. Hemmschuhe für rillenlose Schienen ungeeignet für Rillenschienen und umgekehrt. Wesentlich ist auch, dass sie auf die Breite des Schienenkopfes abgestimmt sind.
DA zu § 14 Abs. 1 Satz 2:
Ihre Kennzeichnung ist erforderlich, wenn z. B. in einem Rangierbereich Hemmschuhe für verschiedene Schienenarten verwendet werden und sie sich nicht durch ihre Bauform auffällig voneinander unterscheiden.
Diese Forderung ist z. B. durch unterschiedliche Farbkennzeichnung erfüllt.
DA zu § 14 Abs. 2:
Geeignete Ablagestellen sind z. B. Ablageböcke, markierte Steinflächen, Schwellenköpfe. Sie sollen so angelegt sein, dass sie möglichst keine Stolperstellen darstellen und schnellen Zugriff ermöglichen. Hemmschuhe können auch auf dem Triebfahrzeug mitgeführt werden.
§ 15
Schienenfahrzeuge
(1) Schienenfahrzeuge müssen so beschaffen sein, dass sie ihrem Bestimmungszweck entsprechend sicher betrieben werden können.
(2) Schienenfahrzeuge, die von Hand gekuppelt werden, müssen an den Stirnseiten so gestaltet sein, dass Versicherte für ihre Tätigkeit ausreichend Raum haben. Dies gilt nicht, wenn zum Kuppeln nicht zwischen die Fahrzeuge getreten werden muss oder bei Straßenbahnen, die nur im Störungsfall gekuppelt werden müssen, andere technische Maßnahmen vorhanden sind, durch
die eine Gefährdung vermieden ist.
(3) Schienenfahrzeuge müssen im Bereich jeder Stirnseite so eingerichtet sein, dass Versicherte, die Rangierarbeiten durchführen, sicher mitfahren können. Dies gilt nicht für Schienenfahrzeuge, bei denen das Mitfahren beim Rangieren nicht notwendig ist.
(4) Arbeits- und Mitfahrerstände auf Schienenfahrzeugen müssen so beschaffen und bemessen sein, dass Versicherte genügend Raum für ihre Tätigkeit haben und sich gegen Absturz sichern können. Sie müssen sicher zugänglich und so beschaffen sein, dass Versicherte beim Unterfahren von ortsfesten Gegenständen nicht verletzt werden können.
(5) Bewegliche Fahrzeugteile an Schienenfahrzeugen müssen gegen unbeabsichtigtes Bewegen in den jeweiligen Endstellungen gesichert werden können, wenn durch deren Bewegung Versicherte gefährdet werden können.
(6) Unter Puffern von Eisenbahnfahrzeugen, unter denen Versicherte zum Kuppeln gebückt hindurchgehen müssen, müssen Handgriffe angebracht sein.
DA zu § 15 Abs. 1:
Diese Forderung ist bei Eisenbahnen und Straßenbahnen erfüllt, wenn die Schienenfahrzeuge nach den Bau- und Betriebsordnungen des Bundes oder der Länder gebaut sind.
Diese Forderung ist bei Materialbahnen erfüllt, wenn die Schienenfahrzeuge nach den einschlägigen allgemein anerkannten Regeln der Technik gebaut sind.
DA zu § 15 Abs. 2 Satz 1:
Diese Forderung ist bei Eisenbahnen z. B. erfüllt, wenn
– freie Räume nach Anlage 11 zu § 25 EBO (Skizze hierzu siehe Anhang 1) und im Bereich unterhalb der Seitenpuffer keine festen Teile
oder
– Mittelpuffer mit freien Seitenräumen vorhanden sind.
Diese Forderung ist bei Straßenbahnen und Materialbahnen erfüllt, wenn die Fahrzeuge mit Schutzpuffern ausgerüstet sind, mit denen ein Abstand zwischen den am weitesten überhängenden Teilen der Stirnwände von Fahrzeugen erzielt wird. Dieser Abstand soll bis in 0,8 m Höhe über der Standfläche mindestens 0,3 m, darüber hinaus mindestens 0,4 m in geradem ebenem Gleis betragen.
DA zu § 15 Abs. 2 Satz 2:
Zum Kuppeln muss z. B. dann nicht zwischen die Fahrzeuge getreten werden, wenn die Betätigungseinrichtungen zum Kuppeln von einem Standplatz außerhalb des Fahrbereiches erreichbar sind.
Diese Forderung ist erfüllt, wenn die Kupplungseinrichtungen so ausgeführt sind, dass das Kuppeln in einem Fahrzeugabstand von mindestens 1 m erfolgen muss, der Triebfahrzeugführer direkte Sicht auf die Kuppelstelle hat, aus dem Stillstand mit geringstmöglicher Geschwindigkeit herangefahren wird und unabhängig von der Funktion der Fahrsteuerung das Schienenfahrzeug unverzüglich angehalten werden kann.
DA zu § 15 Abs. 3 Satz 1:
Diese Forderung ist z. B. erfüllt, wenn im Bereich jeder Stirnseite
– eine Standfläche, die so ausreichend bemessen ist und deren Oberfläche so beschaffen ist, dass sie ein sicheres Stehen ermöglicht,
sowie
– eine Festhalteeinrichtung (Griff, Handlauf) vorhanden sind, z. B. Endtritt, Endführerstand, Endbühne.
DA zu § 15 Abs. 4:
Arbeits- und Mitfahrerstände sind Führerstände, Stände oder Tritte für Lokrangierführer, Bremserstände und solche Stände auf Fahrzeugen, von denen aus z. B. Klappen, Verschlüsse, Ventile betätigt werden.
Schutz gegen Absturz bieten Arbeits- und Mitfahrerstände durch ihre Bauart oder ihre Lage innerhalb von Schienenfahrzeugen, im übrigen durch Geländer oder Haltegriffe. Für Eisenbahnfahrzeuge, bei denen Schutzgeländer nicht angebracht werden können, weil diese über die Fahrzeugbegrenzungslinie hinausragen würden, sind andere Sicherungsmaßnahmen notwendig, z. B.
– ortsfeste Arbeitsbühnen an den Ladestellen,
– Verwendung von persönlichen Schutzausrüstungen gegen Absturz.
Versicherte werden beim Unterfahren von ortsfesten Gegenständen nicht gefährdet, wenn zwischen der Standfläche auf dem Schienenfahrzeug und dem Hindernis ein Abstand von mindestens 2,0 m vorhanden ist oder die Arbeits- und Mitfahrerstände mit einer Schutzabdeckung versehen sind.
DA zu § 15 Abs. 5:
Bewegliche Fahrzeugteile an Schienenfahrzeugen sind z. B. Türen, Klappen, kippbare Aufbauten, Handräder, Handkurbeln, Betätigungshebel.
§ 16
Zusatzbestimmungen für Triebfahrzeuge und Steuerwagen
(1) Führerstände von Triebfahrzeugen und Steuerwagen müssen so gestaltet und angeordnet sein, dass der zu befahrende Gleisbereich überblickt werden kann. Führerstände müssen Schutz gegen Witterungseinflüsse bieten und mit mindestens einem Sitz ausgerüstet sein.
(2) Auf den Schutz gegen Witterungseinflüsse nach Absatz 1 Satz 2 kann verzichtet werden, wenn
1. dieser nach Art des Betriebes hinderlich ist
oder
2. Triebfahrzeuge und Steuerwagen ausschließlich in Räumen eingesetzt sind.
(3) Triebfahrzeuge und Steuerwagen müssen, wenn es zur Warnung von Versicherten*) notwendig ist, mit akustischen Warneinrichtungen ausgerüstet sein. Wenn sie im Dunkeln betrieben werden sollen, müssen Triebfahrzeuge und Steuerwagen mit Signalleuchten ausgerüstet sein.
(4) Bei Materialbahnen müssen an Triebfahrzeugen und Steuerwagen Scheinwerfer vorhanden sein, wenn die Fahrwegbeobachtung dies erforderlich macht. Scheinwerfer müssen so angeordnet sein, dass sie nicht blenden, oder sie müssen abblendbar sein.
(5) Triebfahrzeuge müssen so eingerichtet sein, dass sie angehalten werden können.
(6) Triebfahrzeuge müssen so eingerichtet sein, dass sie gegen unbefugtes und gegen unbeabsichtigtes Ingangsetzen gesichert werden können.
(7) Absatz 6 gilt nicht für automatisch betriebene Schienenbahnen, wenn die Energiezufuhr zu den Schienenfahrzeugen gegen Einschalten gesichert werden kann und die Schienenfahrzeuge aufgrund ihrer Bauart sich nicht unbeabsichtigt in Bewegung setzen können.
DA zu § 16 Abs. 1:
Hinweise über die Gestaltung von Fahrerplätzen siehe "Gestaltung von Fahrerplätzen", Herausgeber: Deutsches Institut für Normung e. V. (DIN).
DA zu § 16 Abs. 2 Nr. 1:
Hinderlich kann der Witterungsschutz sein z. B. bei Lokomotiven, die auf Torfgewinnungsflächen eingesetzt sind.
DA zu § 16 Abs. 3:
Auf die Ausrüstung mit akustischen Warneinrichtungen und Signalleuchten kann bei automatisch betriebenen Schienenbahnen verzichtet werden, wenn z. B. deren Fahrbereich Versicherten nicht unmittelbar zugänglich ist oder durch selbsttätig wirkende Abschalteinrichtungen am Fahrzeug eine Gefährdung der Versicherten ausgeschlossen ist.
DA zu § 16 Abs. 4:
Die Scheinwerfer können gleichzeitig die Signalleuchten nach Absatz 3 darstellen.
DA zu § 16 Abs. 5:
Einrichtungen, mit denen Triebfahrzeuge angehalten werden können sind z. B. Bremsen oder Antriebe, die bei Energieabschaltung aufgrund ihrer Bauart die Schienenfahrzeuge selbsttätig stillsetzen.
DA zu § 16 Abs. 6:
Einrichtungen, mit denen Triebfahrzeuge gegen unbefugtes Ingangsetzen gesichert werden können, sind z. B. Schlüsselschalter, abnehmbare Schalthebel, verschließbare Türen.
Gegen unbeabsichtigtes Ingangsetzen von Triebfahrzeugen sind z. B. Steuerungseinrichtungen gesichert, die so gestaltet sind, dass sie nicht zufällig betätigt werden können.
§ 17
Signalmittel und Warnkleidung
(1) Versicherten, die Signale geben müssen, sind die erforderlichen Signalmittel zur Verfügung zu stellen.
(2) Versicherten, die im Gleisbereich durch bewegte Schienenfahrzeuge gefährdet werden können, sowie Versicherten, die bei Tätigkeiten zur Sicherung des Schienenverkehrs durch Straßenfahrzeuge gefährdet werden können, ist Warnkleidung zur Verfügung zu stellen.
DA zu § 17 Abs. 1:
Solche Signalmittel sind z. B. Mundpfeife, Horn, Handleuchte.
DA zu § 17 Abs. 2:
Solche Versicherte sind z. B. Rangierer, Lokrangierführer, Wagenmeister, Probennehmer, Verkehrsmeister.
Hierzu zählen nicht Versicherte, die Verkehrswege für Personen (siehe § 8) benutzen oder bei Straßenbahnen im Schutze des stehenden Schienenfahrzeuges kurzfristige Tätigkeiten ausführen, z. B. Weichen stellen, Kuppeln, Betätigen von Signalfernsprechern oder Schlüsseltastern.
Diese Forderung ist erfüllt, wenn Warnkleidung nach DIN EN 471 "Warnkleidung" in der Farbe fluoreszierendes Orange-Rot mit Reflexmaterial der Klasse 2 mindestens in Form einer Weste zur Verfügung steht.
Für Rangierer, Lokrangierführer und Wagenmeister ist diese Forderung erfüllt, wenn Jacke und Hose als Warnkleidung zur Verfügung stehen.
Siehe auch BG-Regeln "Einsatz von Schutzkleidung" (BGR 189/ZH 1/700).
B. Besondere Bestimmungen für Schienenbahnen besonderer Bauart
§ 18
Schienenbahnen ohne Triebfahrzeugführer in Arbeitsstätten
Sollen Schienenbahnen ohne Triebfahrzeugführer in Arbeitsstätten betrieben werden, müssen Schutzeinrichtungen vorhanden sein, die verhindern, dass Versicherte in den Fahrbereich der Schienenbahn gelangen können oder dass Versicherte verletzt werden, die
sich im Fahrbereich aufhalten.
DA zu § 18:
Schienenbahnen ohne Triebfahrzeugführer sind Bahnsysteme, bei denen die Fahrzeugbewegungen nicht vom Triebfahrzeugführer, der sich auf oder neben dem Fahrzeug oder im Leitstand befindet und den Gleisbereich beobachtet, beeinflusst werden können.
Schutzeinrichtungen sind erforderlich z. B., wenn der Fahrbereich Versicherten unmittelbar zugänglich ist und Verletzungen, bedingt durch die vorhandene Energie der bewegten Schienenfahrzeuge (Masse, Geschwindigkeit), möglich sind.
Diese Forderung ist erfüllt z. B.:
– durch Verkleidung, Verdeckung, Umwehrung, Umzäunung,
– durch selbsttätig wirkende Abschalteinrichtungen, die Fahrzeuge rechtzeitig stillsetzen,
– durch Warneinrichtungen,
– im Gleisbereich oder Fahrbereich durch Sperren oder Warneinrichtungen.
Je nach den örtlichen oder betrieblichen Verhältnissen können mehrere Schutzeinrichtungen erforderlich sein;
Not-Befehlseinrichtungen (Not-Aus) sind jedoch in jedem Fall erforderlich.
§§ 19-21
außer Kraft
IV. Betrieb
A. Gemeinsame Bestimmungen
§ 22
Betriebsanweisungen
(1) Der Unternehmer hat für den Betrieb von Schienenbahnen Anweisungen zur Verhütung von Arbeitsunfällen aufzustellen und sie den Versicherten in geeigneter Weise bekanntzugeben.
(2) Führt der Unternehmer
– in fremden Bahnanlagen, die den Bestimmungen der §§ 4 bis 13,
– mit fremden Schienenfahrzeugen, die den Bestimmungen der §§ 15 und 16
dieser Unfallverhütungsvorschrift nicht entsprechen, den Betrieb einer Schienenbahn durch, so muss er hierfür besondere Anweisungen über das sichere Verhalten aufstellen und sie den Versicherten bekanntgeben.
DA zu § 22 Abs. 1:
Betriebsanweisungen sollen insbesondere Festlegungen enthalten über:
1. Aufgaben der mit der Fahrbewegung Beschäftigten,
2. zulässige Höchstgeschwindigkeiten,
3. zulässige Höchstzahl der gleichzeitig zu bewegenden Fahrzeuge hinsichtlich der Bremsfähigkeit,
4. zulässige Ladung und die Art der Ladungssicherung,
5. Signale, soweit sie nicht durch Verordnungen des Bundes oder der Länder vorgeschrieben sind,
6. das Warnen von Versicherten im Gleisbereich,
7. Auswahl, Verwendung und Aufbewahrung von Hemmschuhen,
8. das Verhalten bei Störungen, wie Ausfall von Signalanlagen oder Sprechverbindungen, Ausfall von Antriebs- oder Bremseinrichtungen, Hindernisse im Fahrweg, bei elektrischen Bahnen Ausfall der Energieversorgung, isoliert stehende Fahrzeuge,
9. die Abwehr von Gefährdungen, falls andere Schienenbahnen oder Transporteinrichtungen während ihres Betriebes den Betrieb einer Schienenbahn beeinträchtigen können, z. B. an Kreuzungsstellen (siehe § 9), beim Hebezeugbetrieb im Fahrbereich von Schienenbahnen.
Sie sollen ferner Festlegungen für Sicherheitsmaßnahmen enthalten, die nach den Bestimmungen der §§ 23 bis 35 zu treffen sind.
In geeigneter Weise können Anweisungen bekannt gegeben werden, z. B. im Rahmen von:
– Ausbildung,
– Nachschulung,
– Dienstunterricht,
– Unterweisung,
– Aushängen.
Umfang der Anweisung und Art der Bekanntmachung werden durch die vom Schienenbahnbetrieb ausgehenden Gefahren bestimmt.
Soweit bereits Anweisungen (z. B. Fahrdienstvorschriften für Eisenbahnen und Straßenbahnen), die aufgrund anderer Rechtsvorschriften vom Unternehmer aufgestellt worden sind, die Belange des Arbeitsschutzes berücksichtigen, können sie die Bestimmungen des § 22 Abs. 1 erfüllen.
DA zu § 22 Abs. 2:
Dies kann z. B. der Fall sein, wenn der Betrieb in fremden Bahnanlagen durchgeführt werden muss oder Schienenfahrzeuge befördert werden müssen, für die die Bestimmungen dieser Unfallverhütungsvorschrift über Bau und Ausrüstung nicht gelten oder für die ein anderer Träger der gesetzlichen Unfallversicherung eine Ausnahmegenehmigung erteilt hat.
§ 23
Verhalten im Gleisbereich
(1) Versicherte dürfen den Gleisbereich nur betreten, wenn es zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendig ist.
(2) Versicherte haben sich im Gleisbereich so zu verhalten, dass sie durch bewegte Schienenfahrzeuge nicht gefährdet werden.
(3) Versicherte dürfen nicht auf Teile der Gleisanlagen treten, die kein sicheres Gehen oder Stehen ermöglichen oder die sich bewegen können.
(4) Versicherte dürfen sich nicht unmittelbar vor, hinter oder unter Schienenfahrzeugen aufhalten, die sich für sie unvermutet in Bewegung setzen können.
(5) Versicherte dürfen keine Teile von Schienenfahrzeugen betreten, die dazu nicht bestimmt sind.
(6) Versicherte haben sich neben Fahrbereichen, in denen Schienenfahrzeuge bewegt werden, so zu verhalten, dass sie von vorbeifahrenden Schienenfahrzeugen nicht erfasst werden können.
(7) Versicherte, die im Fahrbereich gehen müssen, haben in mehrgleisigen Anlagen entgegen der üblichen Fahrtrichtung zu gehen.
(8) Versicherte dürfen durch ihr Verhalten, insbesondere beim Umgang mit Beleuchtungsmitteln, die Signalgebung nicht beeinträchtigen.
DA zu § 23 Abs. 3:
Solche Teile einer Gleisanlage sind z. B. Schienenköpfe, Weichenzungen, Radlenker, Leitschienen, Drahtzüge, Gleisbremsen.
DA zu § 23 Abs. 4:
Zum Aufhalten zählt auch das Betreten von Gleisen unmittelbar vor oder hinter Schienenfahrzeugen, soweit dies nicht zum Kuppeln erforderlich ist, sowie das Durchkriechen unter Fahrzeugen. Außer beim Kuppeln soll beim Betreten von Fahrbereichen ein Abstand von mindestens 2 m zu den Schienenfahrzeugen eingehalten werden.
DA zu § 23 Abs. 5:
Solche Teile sind z. B. Puffer.
DA zu § 23 Abs. 6:
Diese Forderung ist erfüllt, wenn Versicherte hierzu
– den Sicherheitsraum benutzen,
– nicht in den benachbarten Fahrbereich treten,
– anliegende Kleidung tragen,
– sich einen sicheren Halt verschaffen,
– sich nicht in Bereichen aufhalten, in denen der Sicherheitsabstand nicht vorhanden ist (siehe § 6 Abs. 2).
DA zu § 23 Abs. 7:
Dabei ist zu beachten, dass auch sogenannte Falschfahrten stattfinden können oder dass auf zwei Gleisen nebeneinander jeweils eingleisiger Betrieb durchgeführt werden kann.
§ 24
Persönliche Anforderungen
(1) Der Unternehmer darf mit der selbstständigen Durchführung und Sicherung von Fahrzeugbewegungen bei Eisenbahnen und Straßenbahnen nur Versicherte beauftragen, die mindestens 18 Jahre alt, zuverlässig, für diese Tätigkeit tauglich und ausgebildet sind.
(2) Der Unternehmer darf mit dem Führen von Triebfahrzeugen von Materialbahnen nur solche Versicherte beauftragen, die zuverlässig sowie in der Führung von Triebfahrzeugen unterwiesen sind.
(3) Versicherte dürfen Triebfahrzeuge von Materialbahnen nur führen, wenn sie dazu vom Unternehmer unterwiesen und beauftragt sind.
DA zu § 24 Abs. 1:
Anforderungen über die Tauglichkeit sind für das Personal von Eisenbahnen in den Eisenbahn-Vorschriften für die jeweiligen Bahnarten festgelegt, z. B. EBO, ESBO, EBOA, BOA.
Tauglichkeitsanforderungen für das Personal von Straßenbahnen werden vom Unternehmer auf der Grundlage der BOStrab festgelegt. Sie sind in den "Richtlinien für die ärztliche Feststellung der Tauglichkeit von Betriebsbediensteten" des Verbandes Deutscher Verkehrsunternehmen (VDV) zusammengestellt.
Anhaltspunkte geben ferner die Berufsgenossenschaftlichen Grundsätze für arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen G 25 "Fahr-, Steuer- und Überwachungstätigkeiten".
Es wird darauf hingewiesen, dass Triebfahrzeugführer von Eisenbahnen des öffentlichen Verkehrs und von Straßenbahnen, deren Fahrzeuge außerhalb von Abstellanlagen und Werkstätten geführt werden, mindestens 21 Jahre alt sein müssen.
DA zu § 24 Abs. 2:
Die Anforderungen an die Tauglichkeit von Triebfahrzeugführern von Materialbahnen richten sich nach den Erfordernissen der jeweiligen Bahn unter Berücksichtigung von Einflussfaktoren, z. B. Fahrzeuggröße, beförderte Massen, Geschwindigkeit, Übersichtlichkeit der Anlagen. Bei der Anwendung der Berufsgenossenschaftlichen Grundsätze für arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen G 25 "Fahr-, Steuer- und Überwachungstätigkeiten" können die Eignungsanforderungen für vergleichbare Fahrtätigkeiten herangezogen werden.
§ 25
Signalmittel und Warnkleidung
(1) Die Versicherten müssen die für ihre Tätigkeit erforderlichen Signalmittel griffbereit mitführen.
(2) Versicherte, die im Gleisbereich durch bewegte Schienenfahrzeuge gefährdet werden können, sowie Versicherte, die bei Tätigkeiten zur Sicherung des Schienenverkehrs durch Straßenfahrzeuge gefährdet werden können, müssen Warnkleidung tragen.
DA zu § 25 Abs. 2:
Siehe auch Durchführungsanweisungen zu § 17 Abs. 2.
§ 26
Bewegen von Schienenfahrzeugen
(1) Versicherte dürfen Schienenfahrzeuge nur in Bewegung setzen, wenn dies ohne erkennbare Gefährdung möglich ist.
(2) Versicherte dürfen Schienenfahrzeuge nur in Bewegung setzen, wenn diese angehalten werden können.
(3) Versicherte müssen beim Fahren auf Sicht Schienenfahrzeuge so führen, dass sie diese vor Hindernissen, die sich im Fahrbereich befinden, rechtzeitig anhalten können.
(4) Versicherte dürfen mehrere Schienenfahrzeuge gleichzeitig nur dann bewegen, wenn diese Fahrzeuge miteinander verbunden sind. Dies gilt nicht, wenn betriebstechnische Gründe entgegenstehen.
(5) Versicherte müssen beim Bewegen von Schienenfahrzeugen den Gleisbereich beobachten, wenn andere Versicherte gefährdet werden können, für deren Sicherheit auf andere Weise nicht gesorgt ist.
(6) Sind mehrere Versicherte an der Bewegung von Schienenfahrzeugen beteiligt, müssen sie eine eindeutige Verständigung untereinander sicherstellen.
(7) Versicherte dürfen Schienenfahrzeuge, die auf Grund ihrer Bauart oder ihrer Ladung Stößen nicht ausgesetzt werden dürfen, nur mit solchen Triebfahrzeugen oder mit anderen Einrichtungen bewegen, mit denen die Fahrzeuge jederzeit angehalten werden können.
(8) Versicherte dürfen Schienenfahrzeuge mit beweglichen Teilen des Aufbaues außerhalb der Ladegleise nur bewegen, wenn diese Teile gegen Bewegen gesichert sind und dabei nicht über die für die Schienenbahn festgelegte Fahrzeugbegrenzung hinausragen.
(9) Absatz 8 gilt nicht während der Durchführung von Instandhaltungsarbeiten.
DA zu § 26 Abs. 1:
Die Forderung, Schienenfahrzeuge ohne erkennbare Gefährdung zu bewegen, ist erfüllt, wenn z. B.
– das Laden oder Ein-, Aussteigen beendet ist,
– Türen, Klappen und andere bewegliche Aufbauten sich in Transportstellung befinden,
– Radvorleger, Hemmschuhe entfernt sind,
– der zu überblickende Gleisbereich frei ist.
DA zu § 26 Abs. 2:
Diese Forderung ist insbesondere einzuhalten von Triebfahrzeugführern, Fahrbediensteten, Führern von schienengebundenen Arbeitsgeräten mit Fahrantrieb, Bedienern von Seilzuganlagen und denjenigen, die Fahrzeuge mit Hilfsmitteln in Gang setzen.
Schienenfahrzeuge können angehalten werden z. B. mit Bremsen an Fahrzeugen, Gleisbremsen, Bremsen von Seilzuganlagen mit geschlossenem Zugseil, Hemmschuhen und – bei Fahrzeugen mit geringer Masse und bei geringer Geschwindigkeit – auch von Hand.
DA zu § 26 Abs. 3:
Diese Forderung ist erfüllt, wenn die Geschwindigkeit in Abhängigkeit von der Sichtweite so gewählt wird, dass der erforderliche Anhalteweg (Reaktionsweg + Bremsweg) zur Verfügung steht. Dies ist auch bei hintereinander fahrenden Schienenfahrzeugen zu beachten.
Zu den Hindernissen zählen nicht solche, die innerhalb des Anhalteweges unerwartet in den Fahrbereich gelangen.
DA zu § 26 Abs. 4 Satz 2:
Betriebstechnische Gründe liegen vor z. B. beim Bewegen
– vor dem Abstoßen,
– vor dem Ablaufenlassen,
– unmittelbar vor dem Kuppeln,
– zum "Beidrücken" (Zurechtschieben zum Kuppeln),
– mit Fördereinrichtungen in Rangieranlagen.
DA zu § 26 Abs. 5:
Der Gleisbereich kann beobachtet werden z. B.
– von Einzelführerständen in Fahrtrichtung vorn fahrender Triebfahrzeuge aus,
– von in Fahrtrichtung vorderen Führer-, Steuer-, Mitfahrer- oder Arbeitsständen des an der Spitze befindlichen Fahrzeuges aus,
– von Ständen auf anderen Fahrzeugen aus, falls die Sicht auf den Fahrweg durch Fahrzeuge oder deren Ladungen nicht eingeschränkt wird,
– von Standorten seitlich oder oberhalb des Fahrweges aus,
– von Leitständen aus.
Versicherte können gefährdet werden, wenn
– sich im Fahrbereich der Fahrzeuge höhengleiche Kreuzungen mit Straßen, Wegen oder Plätzen befinden,
– in diesem Bereich Fahrzeuge stehen, an oder in denen Versicherte arbeiten oder sich aufhalten,
– sie sich in diesem Bereich bestimmungsgemäß aufhalten müssen, ohne an der Fahrzeugbewegung beteiligt zu sein.
Auf andere Weise kann für die Sicherheit der Versicherten gesorgt sein z. B. durch
– technische Einrichtungen (Geländer, Schranken, Drehkreuze, Signalanlagen),
– technische und organisatorische Maßnahmen entsprechend der Unfallverhütungsvorschrift "Arbeiten im Bereich von Gleisen"
(BGV D33).
DA zu § 26 Abs. 6:
Eine Verständigung ist eindeutig, wenn z. B. folgende Kriterien erfüllt sind:
– Anwendung festgelegter Signale,
– exakte Verwendung festgelegter Formulierungen,
– unverwechselbare Ansprache, besonders bei Verständigung über Funk,
– Wiederholung, z. B. bei einseitig gerichteter Sprechverbindung über Lautsprecher.
DA zu § 26 Abs. 9:
Für Instandhaltungsarbeiten siehe Unfallverhütungsvorschrift "Arbeiten im Bereich von Gleisen" (BGV D33).
§ 27
Zusatzbestimmungen für das Bewegen von Schienenfahrzeugen ohne Einsatz von Triebfahrzeugen
(1) Werden Schienenfahrzeuge nicht mit Triebfahrzeugen oder mit fahr- oder bremstechnisch gleichwertigen Fahrzeugen oder Einrichtungen, sondern von Hand oder mit Hilfsmitteln bewegt, haben Versicherte zur Abwendung der hierbei auftretenden Gefahren die vom Unternehmer in der Betriebsanweisung festgelegten Maßnahmen zu treffen.
(2) Versicherte dürfen Kraftfahrzeuge und Flurförderzeuge zum Ziehen von Schienenfahrzeugen mit Seilen nur verwenden, wenn diese so eingerichtet sind, dass die Seilverbindung auch unter Last gelöst werden kann und bei unzulässig großem Schrägzug selbsttätig gelöst wird. Die Kraftfahrzeuge und Flurförderzeuge müssen dabei so geführt werden, dass sie sich außerhalb des Fahrbereiches der Schienenfahrzeuge befinden.
(3) Versicherte dürfen
– zum Schieben von Schienenfahrzeugen keine losen Stempel benutzen,
– sich beim Ziehen von Schienenfahrzeugen nicht im Gefahrbereich von Seilen aufhalten.
(4) Versicherte dürfen
– Schienenfahrzeuge an ihrer Stirnseite nicht von Hand ziehen oder schieben,
– beim Ziehen oder Schieben von Schienenfahrzeugen von Hand nicht rückwärts gehen,
– Schienenfahrzeuge nicht durch Gegenstemmen aufhalten,
falls dabei die Gefahr besteht, überrollt oder gequetscht zu werden.
DA zu § 27 Abs. 1:
Zu diesen Gefahren gehört insbesondere, dass hierbei Schienenfahrzeuge nicht rechtzeitig gebremst werden können, z. B. beim Einsatz von Wagenrückern (Knippstangen), Wagenschiebern, offenen Seilzuganlagen, für diesen Zweck besonders gebauten oder eingerichteten Kraftfahrzeugen oder Flurförderzeugen.
Solche Maßnahmen sind z. B.:
– Sicherstellen, dass die in Bewegung gesetzten Schienenfahrzeuge an der vorgesehenen Stelle zum Halten kommen, z. B. durch Betätigen der Handbremse, rechtzeitiges Auflegen geeigneter Hemmschuhe,
– Schienenfahrzeuge höchstens mit Schrittgeschwindigkeit bewegen,
– Wagenrücker (Knippstangen) nur an den Rädern der in Fahrtrichtung letzten Achse ansetzen.
Grundsätzliche Anforderungen über das Verhalten beim Betrieb von Seilzuganlagen siehe Unfallverhütungsvorschrift "Winden, Hubund Zuggeräte" (BGV D8).
DA zu § 27 Abs. 2 Satz 1:
Hierdurch soll verhindert werden, dass Flurförderzeuge oder Kraftfahrzeuge von dem gezogenen Schienenfahrzeug erfasst oder umgerissen werden.
Dies ist z. B. erfüllt, wenn das Zugseil bei einem Schrägzug von 45° zur Gleisachse selbsttätig gelöst wird. Beim Ziehen wird ein Schrägzug von 30° vorausgesetzt.
Solche Einrichtungen sind z. B. Slip-Kupplungen.
DA zu § 27 Abs. 4:
Die Gefahr, überrollt oder gequetscht zu werden, besteht z. B. dann, wenn die Masse der Schienenfahrzeuge so groß ist, dass eine gestürzte Person erheblich verletzt werden kann.
§ 28
Warnen von Versicherten
Versicherte, die Fahrzeugbewegungen durchführen oder sichern, müssen andere Versicherte warnen, die durch die Bewegung der Schienenfahrzeuge gefährdet werden können.
DA zu § 28:
Gewarnt werden können Versicherte z. B. durch
– Personen,
– technische Einrichtungen (optisch, akustisch).
Gefährdet werden können z. B. Versicherte, die infolge ihrer Tätigkeit herannahende Schienenfahrzeuge nicht rechtzeitig wahrnehmen können.
Dazu gehören Versicherte, die an Fahrzeugen arbeiten, Fahrzeuge be- oder entladen, Fahrzeuge reinigen, den Gleisbereich als Verkehrsweg benutzen, sowie Versicherte in Lager- und Produktionsbereichen, deren Arbeitsplätze in unmittelbarer Nähe des Gleisbereiches liegen und nicht durch Einrichtungen, (z. B. Geländer) vom Gleisbereich getrennt sind.
§ 29
Kuppeln und Entkuppeln
(1) Versicherte dürfen Schienenfahrzeuge nicht entkuppeln oder miteinander kuppeln, solange beide Schienenfahrzeuge in Bewegung sind und hierfür Versicherte zwischen die Fahrzeuge treten müssen. Dies gilt nicht für kurze Bewegungen aus dem Stillstand heraus.
(2) Versicherte, die den Raum im Gleis zwischen Schienenfahrzeugen zum Kuppeln oder Entkuppeln betreten oder sich dort aufhalten müssen, haben sich so zu verhalten, dass sie nicht gefährdet werden.
(3) Versicherte dürfen erst dann zwischen zwei Fahrzeuge treten, nachdem diese zum Stillstand gekommen sind und ihre Puffer sich berühren, wenn
– der freie Raum zwischen den Stirnseiten zweier Fahrzeuge eingeschränkt ist,
– Fahrzeuge tief herunterreichende Pufferschürzen haben,
– Fahrzeuge mit feuerflüssigem Gut beladen sind,
– Fahrzeuge mit Mittelpufferkupplung ohne zusätzliche Seitenpuffer gekuppelt werden müssen.
(4) Versicherte dürfen Schienenfahrzeuge mit Schraubenkupplungen von Fahrzeugtritten oder -plattformen aus nicht kuppeln oder entkuppeln.
DA zu § 29 Abs. 1:
Diese Forderung schließt nicht aus, dass eines der Fahrzeuge während des Kuppelns noch in Bewegung ist. Dabei können für beide Fahrzeuge kurze Bewegungen aus dem Stillstand heraus entstehen, wenn es nicht sofort gelingt, zu kuppeln oder zu entkuppeln.
DA zu § 29 Abs. 2:
Versicherte werden beim Kuppeln oder Entkuppeln nicht gefährdet, wenn sie sich wie folgt verhalten:
1. prüfen, dass der freie Raum zwischen den Stirnseiten beider Fahrzeuge nicht eingeschränkt ist,
2. gebückt unter dem Seitenpuffer hindurchgehen und sich dabei am "Kupplergriff" festhalten,
3. in aufrechter Haltung in dem freien Raum zwischen Kupplung und Seitenpuffer aufhalten,
4. auf Hindernisse im Gleisbereich achten, insbesondere in Weichen und Kreuzungen.
DA zu § 29 Abs. 3:
Der freie Raum zwischen den Stirnseiten zweier Fahrzeuge kann eingeschränkt sein z. B. durch Mittelpufferkupplungen zwischen Seitenpuffern, Spezialkupplungen, heruntergeklappte Stirnwände, Stirnwandrungen, Übergangsbrücken.
§ 30
Verhalten auf Schienenfahrzeugen während der Fahrbewegung
(1) Versicherte dürfen nur auf Schienenfahrzeugen mitfahren, die dafür eingerichtet sind. Mitfahren dürfen nur Versicherte, die dazu befugt sind. Sie müssen sich an den zum Mitfahren vorgesehenen Stellen bestimmungsgemäß aufhalten.
(2) Versicherte haben sich auf Schienenfahrzeugen während der Fahrbewegung so zu verhalten, dass sie nicht gefährdet werden.
(3) Versicherte, die am Rangieren beteiligt sind, oder Versicherte, die Arbeiten während der Fahrbewegung durchführen müssen, dürfen
– auf Endtritten, Endbühnen, unbeladenen oder beladenen Ladeflächen von Schienenfahrzeugen – soweit deren Ladung nicht verrutschen kann – mitfahren, wenn sie sich einen festen Stand verschaffen und festhalten können
und
– bis zu einer Geschwindigkeit von höchstens 5 km/h auf- oder absteigen.
DA zu § 30 Abs. 1:
Befugt sind Versicherte, bei denen das Mitfahren zur Erfüllung der Arbeitsaufgaben erforderlich ist.
Zum Mitfahren vorgesehene Stellen sind auch die in § 15 Abs. 3 und 4 vorgeschriebenen Einrichtungen.
DA zu § 30 Abs. 2:
Diese Forderung ist erfüllt, wenn Versicherte nicht
1. auf Schienenfahrzeuge aufsteigen oder von ihnen absteigen,
2. von Schienenfahrzeug zu Schienenfahrzeug übersteigen,
3. auf Puffern, Endtritten oder Ladegut von Schienenfahrzeugen mitfahren,
4. sich in Öffnungen nicht festgelegter Außentüren von Schienenfahrzeugen aufhalten, falls mit deren Bewegung eine Gefährdung verbunden ist,
5. sich unnötig oder weit hinausbeugen,
6. bei Vorbeifahrt an Einrichtungen gemäß § 6 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 sich auf Endtritten oder in geöffneten Seitentüren von Schienenfahrzeugen auf der Seite aufhalten, auf der der seitliche Sicherheitsabstand über der Standfläche nicht vorhanden ist.
§ 31
Erkennbarkeit von Schienenfahrzeugen
Versicherte müssen Schienenfahrzeuge bei Dunkelheit oder bei durch Nebel, Schneefall oder Regen schlechten Sichtverhältnissen durch Signallichter erkennbar machen, wenn es für die Abwendung von Gefahren erforderlich ist.
DA zu § 31:
Der Unternehmer hat in seinen Anweisungen nach § 22 festgelegt, wo und wann zur Abwendung von Gefahren Schienenfahrzeuge erkennbar gemacht werden müssen.
Für Schienenbahnen, die nach Verordnungen des Bundes oder der Länder betrieben werden, ist die Verwendung der Signallichter dort festgelegt.
§ 32
Aufstellen und Sichern von Schienenfahrzeugen
(1) Versicherte müssen stillstehende Schienenfahrzeuge durch hierfür bestimmte und geeignete Einrichtungen oder Geräte
festlegen, wenn durch unbeabsichtigtes Bewegen Versicherte gefährdet werden können. DA
(2) Versicherte müssen in Arbeitsstätten Schienenfahrzeuge auf zusammenlaufenden Gleisen so aufstellen, dass zwischen ihren am
weitesten ausladenden Teilen ein Sicherheitsabstand von mindestens 0,5 m eingehalten ist. DA
(3) Versicherte müssen Triebfahrzeuge, die nicht besetzt oder nicht beaufsichtigt sind, gegen unbefugtes Ingangsetzen sichern. DA
DA zu § 32 Abs. 1:
Für das Festlegen bestimmte und geeignete Einrichtungen sind z. B. Handbremse, Federspeicherbremse, durchgehende
Druckluftbremse der Schienenfahrzeuge. Da die durchgehende Druckluftbremse von Eisenbahnfahrzeugen infolge von
Undichtheiten in den Leitungen unwirksam werden kann, darf sie nur für kurzzeitiges Abstellen – je nach Beschaffenheit der
Bremsanlage bis zu 60 Minuten – und nur auf solchen Gleisen verwendet werden, bei denen ein Abrollen der Schienenfahrzeuge
nicht zu befürchten ist. Das Abrollen ist zu befürchten bei einem Gefälle über 2,5 % (1:400) oder bei möglicher Windeinwirkung.
Für das Festlegen von Schienenfahrzeugen bestimmte und geeignete Geräte sind z. B. Radvorleger, Hemmschuhe.
DA zu § 32 Abs. 2:
Bei Eisenbahnen ist diese Forderung im Allgemeinen erfüllt, wenn Schienenfahrzeuge grenzzeichenfrei aufgestellt werden.
DA zu § 32 Abs. 3:
Unbefugtes Ingangsetzen ist z. B. verhindert durch Verschließen der Führerstände, durch Abziehen des Schlüssels für die
Anlasserbetätigung, durch Entfernen von Betätigungselementen.
§ 33
Betrieb von Drehscheiben und Schiebebühnen
(1) Versicherte müssen Drehscheiben und Schiebebühnen vor dem Befahren gegen Bewegen sichern.
(2) Versicherte müssen Schienenfahrzeuge auf Drehscheiben und Schiebebühnen gegen unbeabsichtigtes Bewegen sichern und so aufstellen, dass zwischen den Schienenfahrzeugen und Teilen der Umgebung ein Sicherheitsabstand von mindestens 0,5 m eingehalten ist.
(3) Versicherte müssen den Bewegungsbereich von Drehscheiben und Schiebebühnen sichern, wenn Versicherte gefährdet werden können.
DA zu § 33 Abs. 1:
Hierzu können neben formschlüssigen Verbindungen auch Feststellbremsen benutzt werden.
DA zu § 33 Abs. 2:
Soweit leichte Materialbahnfahrzeuge von einem Versicherten festgehalten werden können, genügt dies zur Sicherung gegen unbeabsichtigtes Bewegen.
DA zu § 33 Abs. 3:
Der Bewegungsbereich kann gesichert werden z. B. durch Sicherungsposten.
§ 34
Be- und Entladen von Schienenfahrzeugen
(1) Versicherte dürfen Schienenfahrzeuge nur be- oder entladen, wenn sichergestellt ist, dass sie durch Bewegungen der Schienenfahrzeuge nicht gefährdet werden können.
(2) Versicherte müssen bewegliche Aufbauten oder Klappen von Schienenfahrzeugen vor dem Beladen oder nach dem Entladen gegen Bewegen sichern, soweit nicht betriebstechnische Gründe entgegenstehen.
(3) Versicherte müssen an Kippstellen Schienenfahrzeuge beim Entladen erforderlichenfalls gegen Umfallen sichern.
(4) Versicherte müssen Schienenfahrzeuge gegen Längsbewegungen und erforderlichenfalls an ihrem Längsträgerende gegen Kippen sichern, wenn diese von Fahrzeugen in Längsrichtung befahren werden.
DA zu § 34 Abs. 1:
Versicherte können beim Be- oder Entladen gefährdet werden z. B., wenn
– andere Schienenfahrzeuge auffahren,
– die Fahrzeuge wieder anfahren, weil Rangiervorgänge noch nicht abgeschlossen sind,
– die Fahrzeuge noch nicht gegen Abrollen gesichert sind
oder
– Fahrzeuge während der Bewegung entladen werden, obwohl sie oder ihre Ladung für einen solchen Entladungsvorgang nicht geeignet sind.
Maßnahmen zur Sicherung gegen Auffahren von Schienenfahrzeugen sind z. B. Verschluss von Weichen in abweisender Stellung,
Auflegen von Gleissperren oder Hemmschuhen.
Es kann auch ausreichend sein, vor dem Heranfahren zu halten, Personen zu warnen und anschließend mit geringer Geschwindigkeit weiterzufahren.
Maßnahmen zur Sicherung gegen Auffahren von Eisenbahnfahrzeugen auf Kesselwagen mit angeschlossenen Füllleitungen siehe auch Abschnitt 4.1.1. "Technische Regeln Druckbehälter (TRB)" TRB 852 "Einrichtungen zum Abfüllen von Druckgasen aus Druckgasbehältern in Druckbehälter – Betreiben".
Maßnahmen zur Sicherung gegen Abrollen siehe Durchführungsanweisungen zu § 32 Abs. 1. Es ist zu beachten, dass sich beim Be- oder Entladen von Eisenbahnfahrzeugen mit schweren Lasten die Handbremsen klotzgebremster Fahrzeuge festkeilen oder lockern können.
Bei der Be- oder Entladung stillstehender Fahrzeuggruppen, die nicht an ein Triebfahrzeug gekuppelt sind, ist so vorzugehen, dass die gegen Abrollen gesicherten Fahrzeuge zuerst be- und zuletzt entladen werden.
DA zu § 34 Abs. 2:
Betriebstechnische Gründe können z. B. bei Gleisen über Bunkern entgegenstehen, auf denen von einer zentralen Stelle aus Mulden gekippt oder Klappen geöffnet werden.
DA zu § 34 Abs. 4:
Fahrzeuge können sein z. B. Straßenfahrzeuge, Schienenfahrzeuge (z. B. Rollwagenbetrieb). Zum Sichern gehört auch das Herstellen der Überfahrmöglichkeit an den Schienenfahrzeugenden. Gegen Längsbewegung können die Schienenfahrzeuge gesichert werden, z. B. bei Kopframpen durch festes Verbinden mit der Rampe, durch Verbinden untereinander, durch Festlegen mit Radvorlegern oder Hemmschuhen, durch Betätigen der Schienenfahrzeugbremse.
§ 35
Ladegüter
(1) Versicherte müssen Ladegüter auf Schienenfahrzeugen so verteilen und sichern, dass sie weder herabfallen noch durch ihr Umfallen oder Verschieben andere Versicherte gefährden oder das Schienenfahrzeug zum Entgleisen bringen können.
(2) Versicherte müssen Schienenfahrzeuge so beladen, dass die Ladegüter den seitlichen Sicherheitsabstand nach § 6 Abs. 1 nicht einschränken. Hiervon darf nur in Ausnahmefällen abgewichen werden und nur dann, wenn Sicherheitsmaßnahmen gegen Gefährdung von Versicherten im Gleisbereich getroffen sind.
(3) Versicherte müssen Sicherheitsmaßnahmen treffen, wenn Versicherte durch Ladegüter, die über die Stirnseite von Schienenfahrzeugen hinausragen, gefährdet werden können.
DA zu § 35 Abs. 1:
Für Eisenbahnen des öffentlichen Verkehrs sind hierbei z. B. die Beladevorschriften [Anlage II zum Übereinkommen über die gegenseitige Benutzung von Güterwagen im internationalen Verkehr (RIV)] zu beachten
DA zu § 35 Abs. 2 Satz 2:
Solche Sicherheitsmaßnahmen sind z. B. das Räumen von Arbeitsplätzen, das Sperren von Verkehrswegen für die Dauer der Fahrzeugbewegung.
DA zu § 35 Abs. 3:
Gefährdet werden können z. B. Versicherte, die diese Schienenfahrzeuge kuppeln oder entkuppeln müssen.
Der Unternehmer hat in seinen Anweisungen nach § 22 festgelegt, welche Sicherheitsmaßnahmen zu treffen sind.
Sicherheitsmaßnahmen sind z. B. Warnung der beteiligten Versicherten, auffallende Kennzeichnung der überstehenden Ladungsteile, Mitführen von Schutzwagen, die erst nach Entladung abgekuppelt werden dürfen.
B. Besondere Bestimmungen für das Befördern von Versicherten mit Materialbahnen
§ 36
Besondere Bestimmungen für das Befördern von Versicherten mit Materialbahnen
Der Unternehmer darf Versicherte mit Materialbahnen nur befördern lassen, wenn auf Grund der Bauart der Fahrzeuge und der Bahnanlagen sowie der Durchführung des Betriebes die Sicherheit der beförderten Versicherten gewährleistet ist und die Berufsgenossenschaft ihre Zustimmung erteilt hat.
DA zu § 36:
Das Mitfahren von Triebfahrzeugführern und Begleitern ist kein Befördern.
Die Sicherheit der beförderten Versicherten ist gewährleistet, wenn z. B.
– die Fahrzeuge so eingerichtet sind, dass mitfahrende Versicherte sitzen können oder sich auf andere Weise festen Halt verschaffen können,
– keine Gefahrstellen, insbesondere keine Quetsch- und Scherstellen zwischen Fahrzeugen und festen Teilen der Umgebung sowie zwischen Fahrzeugen untereinander vorhanden sind,
– die Fahrzeuge so ausgerüstet sind, dass sie jederzeit angehalten werden können.
V. Ordnungswidrigkeiten
§ 37
Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig im Sinne des § 209 Abs. 1 Nr. 1 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII) handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig den Bestimmungen
–
des § 3 Abs. 1 in Verbindung mit
§ 3 Abs. 3 Satz 2,
§ 5 Abs. 1 bis 7,
§ 6 Abs. 1 oder 3 Satz 1,
§§ 7 oder 8 Abs. 1, 2 oder 3,
§§ 9 oder 10 Abs. 1,
§§ 11, 12, 13 Abs. 1 oder 3,
§ 14,
§ 15 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Satz 1, Abs. 4, 5 oder 6,
§ 16 Abs. 1 oder 3 bis 6,
§§ 17 oder 18,
–
der §§ 22, 23 Abs. 1, 3 bis 8,
§§ 24, 25, 26 Abs. 1 bis 3, 4 Satz 1 oder Absätze 5 bis 8,
§§ 27 Abs. 2, 3 oder 4, §§ 28 oder 29 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 oder 4,
§ 30 Abs. 1 oder 2,
§§ 31 bis 34, 35 Abs. 1, 2 Satz 1 oder Abs. 3
oder
§ 36
zuwiderhandelt.
VI. Übergangs- und Ausführungsbestimmungen
§ 38
Übergangs- und Ausführungsbestimmungen
(1) Die Bestimmungen des § 5 gelten bei Eisenbahnen nicht für Bahnanlagen und Fahrbereichsbreiten, die vor Inkrafttreten dieser Unfallverhütungsvorschrift vorhanden waren. In diesen Anlagen müssen außerhalb von Arbeitsstätten gut erkennbare Ausweichmöglichkeiten in ausreichender Anzahl angeordnet sein, wenn Gleise für Arbeiten oder Begehen nicht gesperrt werden können.
(2) Die Bestimmungen des § 5 gelten bei Straßenbahnen nicht für Anlagen und Fahrbereichsbreiten, die vor dem 1. April 1964 vorhanden waren. Bei diesen Anlagen müssen gut erkennbare Ausweichmöglichkeiten in ausreichender Zahl vorhanden sein, wenn Gleise für das Betreten nicht gesperrt werden können. Bei Gleisen in Tunneln, Einschnitten, sonstigen Engpässen und auf Brücken
ist durch sichtbaren Anschlag auf das Fehlen des Sicherheitsraumes hinzuweisen und erforderlichenfalls das Betreten des Bereiches nicht gesperrter Gleise zu verbieten. Bei Anlagen, die nach dem 1. April 1964 und bis zum Inkrafttreten dieser Unfallverhütungsvorschrift gebaut worden sind, ist ein Sicherheitsraum nur neben Gleisen in Tunneln, Einschnitten, sonstigen
Engpässen und auf Brücken erforderlich.
(3) Die Bestimmungen des § 5 gelten bei Materialbahnen nicht für Bahnanlagen und Fahrbereichsbreiten, die vor Inkrafttreten dieser Unfallverhütungsvorschrift vorhanden waren. In diesen Anlagen müssen in Stollen und Tunneln Ausweichstellen (Nischen) in ausreichender Anzahl und ausreichender Abmessung vorhanden sein.
(4) Wenn der Sicherheitsabstand mindestens 0,4 m beträgt, gelten nicht
1. die Bestimmung des § 6 Abs. 1 für ortsgebundene feste Gegenstände und Fahrzeugbreiten, die vor dem 1. April 1964 vorhanden und Teil einer Straßenbahn waren,
2. die Bestimmung des§ 11 Abs. 2 für Aufbauten von Drehscheiben und Schiebebühnen, die vor dem 1. Juli 1968 vorhanden und Teil einer Eisenbahn waren,
3. die Bestimmungen des § 6 Abs. 1 für ortsgebundene feste Gegenstände, die vor dem 1. Juli 1968 vorhanden und Teil einer Eisenbahn waren, wenn die Fahrzeugbreiten mit den vor dem 8. Mai 1991 geltenden Bestimmungen für Eisenbahnen übereinstimmen.
(5) Die Bestimmungen des § 6 Abs. 1 gelten für Anlagen von regelspurigen Eisenbahnen, die vor dem 1. Oktober 1998 vorhanden waren, als erfüllt, wenn ortsgebundene feste Gegenstände mindestens 2,075 m von Gleismitte entfernt sind.
(6) Die Bestimmung des § 6 Abs. 1 gilt nicht für Materialbahnen, die vor dem 1. April 1934 vorhanden waren, sofern der Abstand zwischen ortsgebundenen festen Gegenständen und am weitesten ausladenden Fahrzeugteilen wenigstens auf einer Seite mindestens 0,4 m beträgt.
(7) Die Bestimmung des § 7 gilt bei Eisenbahnen nicht für Laderampen, die vor dem 1. Juli 1968 vorhanden waren.
(8) Die Bestimmung des § 11 Abs. 3 gilt nicht für Schiebebühnen, die vor dem Inkrafttreten dieser Unfallverhütungsvorschrift vorhanden waren.
(9) Die Bestimmung des § 15 Abs. 3 gilt nicht für Schienenfahrzeuge, die vor Inkrafttreten dieser Unfallverhütungsvorschrift vorhanden waren und bei denen das Mitfahren des Rangierers wegen der von der Ladung ausgehenden Gefährdung nicht zulässig ist.
(10) Die Bestimmung des § 16 Abs. 6 über Einrichtungen gegen unbeabsichtigtes Ingangsetzen gilt nicht für Triebfahrzeuge von Materialbahnen, die vor Inkrafttreten dieser Unfallverhütungsvorschrift vorhanden waren.
(11) Die Bestimmungen des § 8 Abs. 3 über die Lage der Wegoberfläche von Verkehrswegen neben Gleisen gilt nicht bei Schienenbahnen, deren Verkehrswege vor dem 1. Oktober 1998 anders angelegt waren.
DA zu § 38 Abs. 4 Nr. 3:
Diese Bestimmungen für Eisenbahnen sind in der EBO und der EBOA enthalten.
Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass ein Sicherheitsabstand von 0,4 m vorhanden ist, wenn Fahrzeuge mit zulässigen Breitenabmessungen gemäß EBO in der Fassung vom 8. Mai 1991 in Anlagen verkehren, in denen ortsgebundene feste Gegenstände einen Abstand von weniger als 2,075 m von Gleismitte aufweisen.
VII. Inkrafttreten
§ 39
Inkrafttreten
Diese Unfallverhütungsvorschrift tritt am 1. Oktober 1986 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Unfallverhütungsvorschrift "Eisenbahnen" (UVV 11) vom 1. Oktober 1968 in der Fassung vom 1. April 1978 außer Kraft.
Gegenüber der vorhergehenden Fassung vom 1. Januar 1997 wurden folgende Bestimmungen geändert:
– § 2 Abs. 5 Nr. 2
– § 3 Abs. 2, 3 und 5
– § 5 Abs. 2 und 8
– § 6 Abs. 2 Nr. 2
– § 8 Abs. 3
– § 15 Abs. 2
– § 16 Abs. 1
– § 17 Abs. 2
– § 25 Abs. 2
– § 26
– § 27 Abs. 1
– § 29 Abs. 3 (zweiter Spiegelstrich)
– § 30 Abs. 2 und 3
– § 37
– § 38 Abs. 4
Folgende Bestimmungen wurden eingefügt:
– § 2 Abs. 8 und 9
– § 6 Abs. 3
– § 26 Abs. 3 (die bisherigen Absätze 3 bis 8 wurden Absätze 4 bis 9)
– § 38 Abs. 4 Nr. 3
– § 38 Abs. 5 (die bisherigen Absätze 5 bis 9 wurden Absätze 6 bis 10)
– § 38 Abs. 11
Folgende Bestimmungen wurden gestrichen:
– § 19
– § 20
– § 21
Technische Aufsicht über Umschlageinrichtungen
- Empfehlung -
1 Vorbemerkungen
Der Betreiber von Umschlageinrichtungen hat dafür zu sorgen, dass sie beim Einsatz betriebssicher
sind. Zu diesem Zweck kann er die technische Aufsicht über die Umschlageinrichtungen Sachkundigen
oder solchen Personen verantwortlich übertragen, die gleichzeitig auch für die Einsatzbereitschaft der
Umschlageinrichtungen zuständig sind.
Als Umschlageinrichtungen gelten in dieser Empfehlung alle Arten von Kranen, Stetigförderern, Uferentladern,
Bandanlagen, Sauganlagen und Flurförderzeugen.
Wird eine Umschlageinrichtung vermietet, wird der Mieter Betreiber im Sinne des Absatzes 1 dieser
Ziffer.
2 Gesetze, Vorschriften, Regelwerke
Für die Durchführung der technischen Aufsicht gelten insbesondere folgende Bestimmungen:
2.1 Berufsgenossenschaftliches Vorschriften- und Regelwerk (BGVR)
(Es bedeuten: BGV, VBG: Berufsgenossenschaftliche Vorschrift
BGG: Berufsgenossenschaftliche Grundsätze)
BGG 905 - Prüfung von Kranen
BGG 924 - Ermächtigung von Sachverständigen für die Prüfung von
Kranen durch die Berufsgenossenschaft
BGV A 1 - Allgemeine Vorschriften
BGV A 2 - Elektrische Anlagen und Betriebsmittel
BGV B 3 - Lärm
BGV C 21 - Hafenarbeit
BGV D 6 - Krane
BGV D 8 - Winden, Hub- und Zuggeräte
BGV D 27 - Flurförderzeuge
BGV D 29 - Fahrzeuge
BGV D 33 - Arbeiten im Bereich von Gleisen
VBG 5 - Kraftbetriebene Arbeitsmittel
E 10
VI/00
- 2 -
VBG 9a - Lastaufnahmeeinrichtungen im Hebezeugbetrieb
VBG 10 - Stetigförderer
VBG 40 - Bagger, Lader, Planiergeräte, Schürfgeräte und
Spezialmaschinen des Erdbaus (Erdbaumaschinen)
ZH 1/547 - Richtlinien für Funkfernsteuerungen von Kranen
Durchführungsanweisungen
Durchführungsanweisungen zum BGVR geben vornehmlich an, wie die im BGVR normierten
Schutzziele erreicht werden können. Sie schließen andere, mindestens ebenso sichere Lösungen
nicht aus, die auch in technischen Regeln anderer EU-Mitgliedstaaten ihren Niederschlag gefunden
haben können. Durchführungsanweisungen enthalten darüber hinaus weitere Erläuterungen
zum BGVR.
Prüfberichte von Prüflaboratorien, die in anderen EU-Mitgliedstaaten zugelassen sind, werden in
gleicher Weise wie deutsche Prüfberichte berücksichtigt, wenn die den Prüfberichten dieser Stellen
zugrunde liegenden Prüfungen, Prüfverfahren und konstruktiven Anforderungen denen der
deutschen Stelle gleichwertig sind. Um derartige Stellen handelt es sich vor allem dann, wenn
diese die in der Normenreihe EN 45000 niedergelegten Anforderungen erfüllen.
2.2 VDI-Richtlinien
VDI - Ri 2358 - Drahtseile für Fördermittel
VDI - Ri 2381 - Abnahmeprüfung von Krananlagen,
Merkblatt für Sachverständige
VDI - Ri 2382 - Instandsetzung von Krananlagen, Schweißen,
Heften, Brennschneiden, Bohren
VDI - Ri 2485 - Planmäßige Instandhaltung von Krananlagen
VDI - Ri 2511 - Regelmäßige Prüfung von Flurförderzeugen;
Mindestanforderungen
VDI - Ri 3570 - Überlastungssicherungen für Krane
VDI - Ri 3576 - Schienen für Krananlagen; Schienenverbindungen;
Schienenbefestigungen, Toleranzen
2.3 DIN Normen und weitere Richtlinien und Schriften
siehe AHU E 1 Kap. 11
E 10
VI/00
- 3 -
2.4 Empfehlungen und Berichte der Hafenbautechnischen Gesellschaft e.V.
(HTG)
AHU - Ausschuss für Hafenumschlagtechnik
AFH - Ausschuss für Flurförderzeuge in Häfen
3 Gegenstand der technischen Aufsicht
Die technische Aufsicht erstreckt sich auf die Einhaltung der einschlägigen Vorschriften sowie die regelmäßige
Überprüfung des Zustands der Umschlageinrichtungen.
Die Einrichtungen sind vor der ersten Inbetriebnahme und in angemessenen Zeiträumen - mindestens
einmal jährlich - sowie nach Änderungen
oder Instandsetzungen durch Sachkundige bzw. Sachverständige auf ihren sicheren Zustand, mindestens
jedoch auf äußerlich erkennbare Schäden oder Mängel zu überprüfen.
Besonders sicherheitsrelevante Bauteile, wie Bremsen, Bremslüfter, Endschalter, Leistungsschalter,
Notschalter, Überlastungssicherungen, Windsicherungs- und Warneinrichtungen sowie Seile und Rollen
sind in wesentlich kürzeren Abständen zu überprüfen. Diese Aussage ist unter Berücksichtigung des
BGVR zu konkretisieren gem. BGV D 8 § 3c Prüfung durch den Kranführer vor Arbeitsbeginn.
Die Lastaufnahmemittel (Haken, Greifer, Kübel, Zangen, Spreader), die mit den Umschlageinrichtungen
unmittelbar in Verbindung stehenden Einrichtungen der Energieversorgung (Stromabnehmer, Schleifleitungen,
Schleppleitungen, Kabeltrommeln, Transformatoren, Steuerungen) und der Zustand der Kranbahnen
sind zu überwachen.
Die Anschlagmittel (Traversen, Seile, Ketten usw.) unterliegen der technischen Aufsicht des Betreibers
nur, wenn sie von ihm gestellt werden.
4 Betriebssicherheit
In der Regel sind die Betriebsanweisungen der Hersteller, die im BGVR und in den Technischen Regelwerken
(DIN-Vorschriften, VDI-Richtlinien) für die Betriebssicherheit der Umschlageinrichtungen enthaltenen
Angaben ausreichend.
Soweit es jedoch die örtlichen Verhältnisse erfordern, wird empfohlen, ergänzende Anweisungen schriftlich
zu erteilen.
Der für die technische Aufsicht Verantwortliche überwacht den Vollzug der vorgenannten einschlägigen
Vorschriften. Im Rahmen dieser Überwachung hat er insbesondere folgende Aufgaben:
- Durchführung der vorgeschriebenen Prüfungen der in Ziff. 3 genannten Geräte und Anlagen innerhalb
der planmäßig vorgesehenen Zeitabstände.
- Überprüfung der ordnungsgemäßen Instandhaltung nach DIN 31051 der Umschlageinrichtungen.
- Geordnete Führung von Nachweisen über die vorgenannten Prüfungs- und Kontrollmaßnahmen.
- Überwachung der Prüfungsfristen und der Erledigung der Prüfungserinnerungen und Mängelrügen,
wenn Sachkundige oder Sachverständige mit der Prüfung beauftragt sind.
E 10
VI/00
- 4 -
Die Durchführung der vorgeschriebenen Prüfungen vor der ersten Inbetriebnahme des
Umschlaggerätes und der Prüfung nach wesentlichen Änderungen sind entsprechend dem BGVR von
Sachverständigen vorzunehmen.
5 Einsatzbereitschaft
Zur Gewährleistung der ständigen Einsatzbereitschaft der Umschlageinrichtungen sind Instandhaltungsarbeiten
durchzuführen. Dabei hat die technische Aufsicht folgende Aufgaben wahrzunehmen:
- Verständigung der beteiligten Stellen, insbesondere der betroffenen Betriebe, der Schifffahrt und
der Eisenbahn. Die Mitteilungen müssen Angaben über Ort, Zeitpunkt und Dauer der vorgesehenen
Arbeiten enthalten.
- Überwachung der Arbeiten an den Umschlageinrichtungen.
- Freigabe der Umschlageinrichtungen zur Inbetriebnahme nach Beendigung der Instandhaltungsarbeiten.
6 Betriebsstörungen und Notfälle
Bei Betriebsstörungen an den Umschlageinrichtungen hat der mit der Wahrnehmung der technischen
Aufsicht Beauftragte alle Maßnahmen zu treffen, die geeignet sind, die Betriebssicherheit und die
Einsatzbereitschaft wiederherzustellen.
Bei Gefahr im Verzuge hat der Beauftragte die Verpflichtung, die betroffenen Umschlageinrichtungen
unverzüglich außer Betrieb zu setzen. Anschließend hat er die für die Sicherheit und den Betrieb zuständigen
Stellen unverzüglich zu verständigen.
Erste Fassung verabschiedet in Emden am 09. April 1964
1. Änderung in Frankfurt am 25. Oktober 1978
Neufassung verabschiedet in Braunschweig am 16. November 1989
1. Änderung in Magdeburg am 30. Juni 2000
Gesetz über die Durchführung von Maßnahmen des Arbeitsschutzes zur Verbesserung der
Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Beschäftigten bei der Arbeit
(Arbeitsschutzgesetz - ArbSchG)
vom 7. August 1996 (BGBl. I S. 1246),
zuletzt geändert durch Artikel 6 c des Gesetzes vom 19. Dezember 1998 (BGBl. I S.
3843)
Erster Abschnitt
Allgemeine Vorschriften
§ 1
Zielsetzung und Anwendungsbereich
(1) Dieses Gesetz dient dazu, Sicherheit und Gesundheitsschutz der Beschäftigten bei der Arbeit durch Maßnahmen des Arbeitsschutzes zu sichern und zu verbessern. Es gilt in allen Tätigkeitsbereichen.
(2) Dieses Gesetz gilt nicht für den Arbeitsschutz von Hausangestellten in privaten Haushalten. Es gilt nicht für den Arbeitsschutz von Beschäftigten auf Seeschiffen und i n Betrieben, die dem Bundesberggesetz unterliegen, soweit dafür entsprechende Rechtsvorschriften bestehen.
(3) Pflichten, die die Arbeitgeber zur Gewährleistung von Sicherheit und Gesundheitsschutz der Beschäftigten bei der Arbeit nach sonstigen Rechtsvorschriften haben, bleiben unberührt. Satz 1 gilt entsprechend für Pflichten und Rechte der Beschäftigten. Unberührt bleiben Gesetze, die andere Personen als Arbeitgeber zu Maßnahmen des Arbeitsschutzes verpflichten.
(4) Bei öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaften treten an die Stelle der Betriebs- oder Personalräte die Mitarbeitervertretungen entsprechend dem kirchlichen Recht.
----------------------------------------------
* Dieses Gesetz dient der Umsetzung folgender EG-Richtlinien:
- Richtlinie 89/391/EWG des Rates vom 12. Juni 1989 über die Durchführung
von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes
der Arbeitnehmer bei der Arbeit (ABl. EG Nr. L 183 S. 1) und
- Richtlinie 91/383/EWG des Rates vom 25. Juni 1991 zur Ergänzung der
Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes
von Arbeitnehmern mit befristetem Arbeitsverhältnis oder Leiharbeitsverhältnis
(ABl. EG Nr. L 206 S. 19)
§ 2
Begriffsbestimmungen
(1) Maßnahmen des Arbeitsschutzes im Sinne dieses Gesetzes sind Maßnahmen zur Verhütung von Unfällen bei der Arbeit und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren einschließlich Maßnahmen der menschengerechten Gestaltung der Arbeit.
(2) Beschäftigte im Sinne dieses Gesetzes sind:
1. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer,
2. die zu ihrer Berufsbildung Beschäftigten,
3. arbeitnehmerähnliche Personen im Sinne des § 5 Abs. 1 des Arbeitsgerichtsgesetzes, ausgenommen die in Heimarbeit Beschäftigten und die ihnen Gleichgestellten,
4. Beamtinnen und Beamte,
5. Richterinnen und Richter,
6. Soldatinnen und Soldaten,
7. die in Werkstätten für Behinderte Beschäftigten.
(3) Arbeitgeber im Sinne dieses Gesetzes sind natürliche und juristische Personen und rechtsfähige Personengesellschaften, die Personen nach Absatz 2 beschäftigen.
(4) Sonstige Rechtsvorschriften im Sinne dieses Gesetzes sind Regelungen über Maßnahmen des Arbeitsschutzes in anderen Gesetzen, in Rechtsverordnungen und Unfallverhütungsvorschriften.
(5) Als Betriebe im Sinne dieses Gesetzes gelten für den Bereich des öffentlichen Dienstes die Dienststellen. Dienststellen sind die einzelnen Behörden, Verwaltungsstellen und Betriebe der Verwaltungen des Bundes, der Länder, der Gemeinden und der sonstigen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, die Gerichte des Bundes und der Länder sowie die entsprechenden Einrichtungen der Streitkräfte.
Zweiter Abschnitt
Pflichten des Arbeitgebers
§ 3
Grundpflichten des Arbeitgebers
(1) Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die erforderlichen Maßnahmen des Arbeitsschutzes unter Berücksichtigung der Umstände zu treffen, die Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten bei der Arbeit beeinflussen. Er hat die Maßnahmen auf ihre Wirksamkeit zu überprüfen und erforderlichenfalls sich ändernden Gegebenheiten anzupassen. Dabei hat er eine Verbesserung von Sicherheit und Gesundheitsschutz der Beschäftigten anzustreben.
(2) Zur Planung und Durchführung der Maßnahmen nach Absatz 1 hat der Arbeitgeber unter Berücksichtigung der Art der Tätigkeiten und der Zahl der Beschäftigten
1. für eine geeignete Organisation zu sorgen und die erforderlichen Mittel bereitzustellen sowie
2. Vorkehrungen zu treffen, daß die Maßnahmen erforderlichenfalls bei allen Tätigkeiten und eingebunden in die betrieblichen F ührungsstrukturen beachtet werden und die Beschäftigten ihren Mitwirkungspflichten nachkommen können.
(3) Kosten für Maßnahmen nach diesem Gesetz darf der Arbeitgeber nicht den Beschäftigten auferlegen.
§ 4
Allgemeine Grundsätze
Der Arbeitgeber hat bei Maßnahmen des Arbeitsschutzes von folgenden allgemeinen Grundsätzen auszugehen:
1. Die Arbeit ist so zu gestalten, daß eine Gefährdung für Leben und Gesundheit möglichst vermieden und die verbleibende Gefährdung möglichst gering gehalten wird;
2. Gefahren sind an ihrer Quelle zu bekämpfen;
3. bei den Maßnahmen sind der Stand von Technik, Arbeitsmedizin und Hygiene sowie sonstige gesicherte arbeitswissenschaftliche Erkenntnisse zu berücksichtigen;
4. Maßnahmen sind mit dem Ziel zu planen, Technik, Arbeitsorganisation, sonstige Arbeitsbedingungen, soziale Beziehungen und Einfluß der Umwelt auf den Arbeitsplatz sachgerecht zu verknüpfen;
5. individuelle Schutzmaßnahmen sind nachrangig zu anderen Maßnahmen;
6. spezielle Gefahren für besonders schutzbedürftige Beschäftigtengruppen sind zu berücksichtigen;
7. den Beschäftigten sind geeignete Anweisungen zu erteilen;
8. mittelbar oder unmittelbar geschlechtsspezifisch wirkende Regelungen sind nur zulässig, wenn dies aus biologischen Gründen zwingend geboten ist.
§ 5
Beurteilung der Arbeitsbedingungen
(1) Der Arbeitgeber hat durch eine Beurteilung der für die Beschäftigten mit ihrer Arbeit verbundenen Gefährdung zu ermitteln, welche Maßnahmen des Arbeitsschutzes erforderlich sind.
(2) Der Arbeitgeber hat die Beurteilung je nach Art der Tätigkeiten vorzunehmen. Bei gleichartigen Arbeitsbedingungen ist die Beurteilung eines Arbeitsplatzes oder einer Tätigkeit ausreichend.
(3) Eine Gefährdung kann sich insbesondere ergeben durch
1. die Gestaltung und die Einrichtung der Arbeitsstätte und des Arbeitsplatzes,
2. physikalische, chemische und biologische Einwirkungen,
3. die Gestaltung, die Auswahl und den Einsatz von Arbeitsmitteln, insbesondere von Arbeitsstoffen, Maschinen, Geräten und Anlagen sowie den Umgang damit,
4. die Gestaltung von Arbeits- und Fertigungsverfahren, Arbeitsabläufen und Arbeitszeit und deren Zusammenwirken,
5. unzureichende Qualifikation und Unterweisung der Beschäftigten.
§ 6
Dokumentation
(1) Der Arbeitgeber muß über die je nach Art der Tätigkeiten und der Zahl der Beschäftigten erforderlichen Unterlagen verfügen, aus denen das Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung, die von ihm festgelegten Maßnahmen des Arbeitsschutzes und das Ergebnis ihrer Überprüfung ersichtlich sind. Bei gleichartiger Gefährdungssituation ist es ausreichend, wenn die Unterlagen zusammengefaßte Angaben enthalten. Soweit in sonstigen Rechtsvorschriften nichts anderes bestimmt ist, gilt Satz 1 nicht für Arbeitgeber mit zehn oder weniger Beschäftigten; die zuständige Behörde kann, wenn besondere
Gefährdungssituationen gegeben sind, anordnen, daß Unterlagen verfügbar sein müssen. Bei der Feststellung der Zahl der Beschäftigten nach Satz 3 sind Teilzeitbeschäftigte mit einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von nicht mehr als 20 Stunden mit 0,5 und nicht mehr als 30 Stunden mit 0,75 zu berücksichtigen*.
(2) Unfälle in seinem Betrieb, bei denen ein Beschäftigter getötet oder so verletzt wird, daß er stirbt oder für mehr als drei Tage völlig oder teilweise arbeits- oder dienstunfähig wird, hat der Arbeitgeber zu erfassen.
_______________
*Satz 4 eingefügt durch Artikel 9 des Arbeitsrechtlichen Beschäftigungsförderungsgesetzes
vom 27. September 1996 (BGBl. I S. 1461), zuletzt geändert durch Artikel 6 c des Gesetzes
vom 19. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3843)
§ 7
Übertragung von Aufgaben
Bei der Übertragung von Aufgaben auf Beschäftigte hat der Arbeitgeber je nach Art der Tätigkeiten zu berücksichtigen, ob die Beschäftigten befähigt sind, die für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz bei der Aufgabenerfüllung zu beachtenden Bestimmungen und Maßnahmen einzuhalten.
§ 8
Zusammenarbeit mehrerer Arbeitgeber
(1) Werden Beschäftigte mehrerer Arbeitgeber an einem Arbeitsplatz tätig, sind die Arbeitgeber verpflichtet, bei der Durchführung der Sicherheits- und Gesundheitsschutzbestimmungen zusammenzuarbeiten. Soweit dies für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Beschäftigten bei der Arbeit erforderlich ist, haben die Arbeitgeber je nach Art der Tätigkeiten insbesondere sich gegenseitig und ihre Beschäftigten über die mit den Arbeiten verbundenen Gefahren für Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten zu unterrichten und Maßnahmen zur Verhütung dieser Gefahren
abzustimmen.
(2) Der Arbeitgeber muß sich je nach Art der Tätigkeit vergewissern, daß die Beschäftigten anderer Arbeitgeber, die in seinem Betrieb tätig werden, hinsichtlich der Gefahren für ihre Sicherheit und Gesundheit während ihrer Tätigkeit in seinem Betrieb angemessene Anweisungen erhalten haben.
§ 9
Besondere Gefahren
(1) Der Arbeitgeber hat Maßnahmen zu treffen, damit nur Beschäftigte Zugang zu besonders gefährlichen Arbeitsbereichen haben, die zuvor geeignete Anweisungen erhalten haben.
(2) Der Arbeitgeber hat Vorkehrungen zu treffen, daß alle Beschäftigten, die einer unmittelbaren erheblichen Gefahr ausgesetzt sind oder sein können, möglichst frühzeitig über diese Gefahr und die getroffenen oder zu treffenden Schutzmaßnahmen unterrichtet sind. Bei unmittelbarer erheblicher Gefahr für die eigene Sicherheit oder die Sicherheit anderer Personen müssen die Beschäftigten die geeigneten Maßnahmen zur Gefahrenabwehr und Schadensbegrenzung selbst treffen können, wenn der zuständige Vorgesetzte nicht erreichbar ist; dabei sind die Kenntnisse der Beschäftigten und die
vorhandenen technischen Mittel zu berücksichtigen. Den Beschäftigten dürfen aus ihrem Handeln keine Nachteile entstehen, es sei denn, sie haben vorsätzlich oder grob fahrlässig ungeeignete Maßnahmen getroffen.
(3) Der Arbeitgeber hat Maßnahmen zu treffen, die es den Beschäftigten bei unmittelbarer erheblicher Gefahr ermöglichen, sich durch sofortiges Verlassen der Arbeitsplätze in Sicherheit zu bringen. Den Beschäftigten dürfen hierdurch keine Nachteile entstehen. Hält die unmittelbare erhebliche Gefahr an, darf der Arbeitgeber die Beschäftigten nur in besonders begründeten Ausnahmefällen auffordern, ihre Tätigkeit wieder aufzunehmen. Gesetzliche Pflichten der Beschäftigten zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit sowie die §§ 7 und 11 des Soldatengesetzes bleiben unberührt.
§ 10
Erste Hilfe und sonstige Notfallmaßnahmen
(1) Der Arbeitgeber hat entsprechend der Art der Arbeitsstätte und der Tätigkeiten sowie der Zahl der Beschäftigten die Maßnahmen zu treffen, die zur Ersten Hilfe, Brandbekämpfung und Evakuierung der Beschäftigten erforderlich sind. Dabei hat er der Anwesenheit anderer Personen Rechnung zu tragen. Er hat auch dafür zu sorgen, daß im Notfall die erforderlichen Verbindungen zu außerbetrieblichen Stellen, insbesondere in den Bereichen der Ersten Hilfe, der medizinischen Notversorgung, der Bergung und der Brandbekämpfung eingerichtet sind.
(2) Der Arbeitgeber hat diejenigen Beschäftigten zu benennen, die Aufgaben der Ersten Hilfe, Brandbekämpfung und Evakuierung der Beschäftigten übernehmen. Anzahl, Ausbildung und Ausrüstung der nach Satz 1 benannten Beschäftigten müssen in einem angemessenen Verhältnis zur Zahl der Beschäftigten und zu den bestehenden besonderen Gefahren stehen. Vor der Benennung hat der Arbeitgeber den Betriebs- oder Personalrat zu hören. Weitergehende Beteiligungsrechte bleiben unberührt. Der Arbeitgeber kann die in Satz 1 genannten Aufgaben auch selbst wahrnehmen, wenn er über die
nach Satz 2 erforderliche Ausbildung und Ausrüstung verfügt.
§ 11
Arbeitsmedizinische Vorsorge
Der Arbeitgeber hat den Beschäftigten auf ihren Wunsch unbeschadet der Pflichten aus anderen Rechtsvorschriften zu ermöglichen, sich je nach den Gefahren für ihre Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit regelmäßig arbeitsmedizinisch untersuchen zu lassen, es sei denn, auf Grund der Beurteilung der Arbeitsbedingungen und der getroffenen Schutzmaßnahmen ist nicht mit einem Gesundheitsschaden zu rechnen.
§ 12
Unterweisung
(1) Der Arbeitgeber hat die Beschäftigten über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit während ihrer Arbeitszeit ausreichend und angemessen zu unterweisen. Die Unterweisung umfaßt Anweisungen und Erläuterungen, die eigens auf den Arbeitsplatz oder den Aufgabenbereich der Beschäftigten ausgerichtet sind. Die Unterweisung muß bei der Einstellung, bei Veränderungen im Aufgabenbereich, der Einführung neuer Arbeitsmittel oder einer neuen Technologie vor Aufnahme der Tätigkeit der Beschäftigten erfolgen. Die Unterweisung muß an die Gefährdungsentwicklung angepaßt
sein und erforderlichenfalls regelmäßig wiederholt werden.
(2) Bei einer Arbeitnehmerüberlassung trifft die Pflicht zur Unterweisung nach Absatz 1 den Entleiher. Er hat die Unterweisung unter Berücksichtigung der Qualifikation und der Erfahrung der Personen, die ihm zur Arbeitsleistung überlassen werden, vorzunehmen. Die sonstigen Arbeitsschutzpflichten des Verleihers bleiben unberührt.
§ 13
Verantwortliche Personen
(1) Verantwortlich für die Erfüllung der sich aus diesem Abschnitt ergebenden Pflichten sind neben dem Arbeitgeber
1. sein gesetzlicher Vertreter,
2. das vertretungsberechtigte Organ einer juristischen Person,
3. der vertretungsberechtigte Gesellschafter einer Personenhandelsgesellschaft,
4. Personen, die mit der Leitung eines Unternehmens oder eines Betriebes beauftragt sind, im Rahmen der ihnen übertragenen Aufgaben und Befugnisse,
5. sonstige nach Absatz 2 oder nach einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung oder nach einer Unfallverhütungsvorschrift beauftragte Personen im Rahmen ihrer Aufgaben und Befugnisse.
(2) Der Arbeitgeber kann zuverlässige und fachkundige Personen schriftlich damit beauftragen, ihm obliegende Aufgaben nach diesem Gesetz in eigener Verantwortung wahrzunehmen.
§ 14
Unterrichtung und Anhörung der Beschäftigten des öffentlichen Dienstes
(1) Die Beschäftigten des öffentlichen Dienstes sind vor Beginn der Beschäftigung und bei Veränderungen in ihren Arbeitsbereichen über Gefahren für Sicherheit und Gesundheit, denen sie bei der Arbeit ausgesetzt sein können, sowie über die Maßnahmen und Einrichtungen zur Verhütung dieser Gefahren und die nach § 10 Abs. 2 getroffenen Maßnahmen zu unterrichten.
(2) Soweit in Betrieben des öffentlichen Dienstes keine Vertretung der Beschäftigten besteht, hat der Arbeitgeber die Beschäftigten zu allen Maßnahmen zu hören, die Auswirkungen auf Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten haben können.
Dritter Abschnitt
Pflichten und Rechte der Beschäftigten
§ 15
Pflichten der Beschäftigten
(1) Die Beschäftigten sind verpflichtet, nach ihren Möglichkeiten sowie gemäß der Unterweisung und Weisung des Arbeitgebers für ihre Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit Sorge zu tragen. Entsprechend Satz 1 haben die Beschäftigten auch für die Sicherheit und Gesundheit der Personen zu sorgen, die von ihren Handlungen oder Unterlassungen bei der Arbeit betroffen sind.
(2) Im Rahmen des Absatzes 1 haben die Beschäftigten insbesondere Maschinen, Geräte, Werkzeuge, Arbeitsstoffe, Transportmittel und sonstige Arbeitsmittel sowie Schutzvorrichtungen und die ihnen zur Verfügung gestellte persönliche Schutzausrüstung bestimmungsgemäß zu verwenden.
§ 16
Besondere Unterstützungspflichten
(1) Die Beschäftigten haben dem Arbeitgeber oder dem zuständigen Vorgesetzten jede von ihnen festgeste llte unmittelbare erhebliche Gefahr für die Sicherheit und Gesundheit sowie jeden an den Schutzsystemen festgestellten Defekt unverzüglich zu melden.
(2) Die Beschäftigten haben gemeinsam mit dem Betriebsarzt und der Fachkraft für Arbeitssicherheit den Arbeitgeber darin zu unterstützen, die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Beschäftigten bei der Arbeit zu gewährleisten und seine Pflichten entsprechend den behördlichen Auflagen zu erfüllen. Unbeschadet ihrer Pflicht nach Absatz 1 sollen die Beschäftigten von ihnen festgestellte Gefahren für Sicherheit und Gesundheit und Mängel an den Schutzsystemen auch der Fachkraft für Arbeitssicherheit, dem Betriebsarzt oder dem Sicherheitsbeauftragten nach § 22 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch mitteilen.
§ 17
Rechte der Beschäftigten
(1) Die Beschäftigten sind berechtigt, dem Arbeitgeber Vorschläge zu allen Fragen der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes bei der Arbeit zu machen. Für Beamtinnen und Beamte des Bundes ist § 171 des Bundesbeamtengesetzes anzuwenden. § 60 des Beamtenrechtsrahmengesetzes und entsprechendes Landesrecht bleiben unberührt.
(2) Sind Beschäftigte auf Grund konkreter Anhaltspunkte der Auffassung, daß die vom Arbeitgeber getroffenen Maßnahmen und bereitgestellten Mittel nicht ausreichen, um die Sicherheit und den Gesundheitsschutz bei der Arbeit zu gewährleisten, und hilft der Arbeitgeber darauf gerichteten Beschwerden von Beschäftigten nicht ab, können sich diese an die zuständige Behörde wenden. Hierdurch dürfen den Beschäftigten keine Nachteile entstehen. Die in Absatz1 Satz 2 und 3 genannten Vorschriften sowie die Vorschriften der Wehrbeschwerdeordnung und des Gesetzes über den Wehrbeauftragten des Deutschen Bundestages bleiben unberührt.
Vierter Abschnitt
Verordnungsermächtigungen
§ 18
Verordnungsermächtigungen
(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates vorzuschreiben, welche Maßnahmen der Arbeitgeber und die sonstigen verantwortlichen Personen zu treffen haben und wie sich die Beschäftigten zu verhalten haben, um ihre jeweiligen Pflichten, die sich aus diesem Gesetz ergeben, zu erfüllen. In diesen Rechtsverordnungen kann auch bestimmt werden, daß bestimmte Vorschriften des Gesetzes zum Schutz anderer als in § 2 Abs. 2 genannter Personen anzuwenden sind.
(2) Durch Rechtsverordnungen nach Absatz 1 kann insbesondere bestimmt werden,
1. daß und wie zur Abwehr bestimmter Gefahren Dauer oder Lage der Beschäftigung oder die Zahl der Beschäftigten begrenzt werden muß,
2. daß der Einsatz bestimmter Arbeitsmittel oder -verfahren mit besonderen Gefahren für die Beschäftigten verboten ist oder der zuständigen Behörde angezeigt oder von ihr erlaubt sein muß oder besonders gefährdete Personen dabei nicht beschäftigt werden dürfen,
3. daß bestimmte, besonders gefährliche Betriebsanlagen einschließlich der Arbeits- und Fertigungsverfahren vor Inbetriebnahme, in regelmäßigen Abständen oder auf behördliche Anordnung fachkundig geprüft werden müssen,
4. daß Beschäftigte, bevor sie eine bestimmte gefährdende Tätigkeit aufnehmen oder fortsetzen oder nachdem sie sie beendet haben, arbeitsmedizinisch zu untersuchen sind und welche besonderen Pflichten der Arzt dabei zu beachten hat.
§ 19
Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaftenund zwischenstaatliche Vereinbarungen
Rechtsverordnungen nach § 18 können auch erlassen werden, soweit dies zur Durchführung von Rechtsakten des Rates oder der Kommission der Europäischen Gemeinschaften oder von Beschlüssen internationaler Organisationen oder von zwischenstaatlichen Vereinbarungen, die Sachbereiche dieses Gesetzes betreffen, erforderlich ist, insbesondere um Arbeitsschutzpflichten für andere als in § 2 Abs. 3 genannte Personen zu regeln.
§ 20
Regelungen für den öffentlichen Dienst
(1) Für die Beamten der Länder, Gemeinden und sonstigen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts regelt das Landesrecht, ob und inwieweit die nach § 18 erlassenen Rechtsverordnungen gelten.
(2) Für bestimmte Tätigkeiten im öffentlichen Dienst des Bundes, insbesondere bei der Bundeswehr, der Polizei, den Zivil- und Katastrophenschutzdiensten, dem Zoll oder den Nachrichtendiensten, können
das Bundeskanzleramt, das Bundesministerium des Innern, das Bundesministerium für Verkehr, das Bundesministerium der Verteidigung oder das Bundesministerium der Finanzen, soweit sie hierfür jeweils zuständig sind, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates bestimmen, daß Vorschriften dieses Gesetzes ganz oder zum Teil nicht anzuwenden sind, soweit öffentliche Belange dies zwingend erfordern, insbesondere zur Aufrechterhaltung oder Wiederherstellung der öffentlichen Sicherheit. Rechtsverordnungen nach Satz 1 werden im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung und, soweit nicht das Bundesministerium des Innern selbst ermächtigt ist, im Einvernehmen mit diesem Ministerium erlassen. In den Rechtsverordnungen ist gleichzeitig festzulegen, wie die Sicherheit und der Gesundheitsschutz bei der Arbeit unter Berücksichtigung der Ziele dieses Gesetzes auf andere Weise gewährleistet werden. Für Tätigkeiten im öffentlichen Dienst der Länder, Gemeinden und sonstigen landesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts können den Sätzen 1 und 3 entsprechende Regelungen durch Landesrecht getroffen werden.
Fünfter Abschnitt
Schlußvorschriften
§ 21
Zuständige Behörden; Zusammenwirken mit den
Trägern der gesetzlichen Unfallversicherung
(1) Die Überwachung des Arbeitsschutzes nach diesem Gesetz ist staatliche Aufgabe. Die zuständigen Behörden haben die Einhaltung dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen zu überwachen und die Arbeitgeber bei der Erfüllung ihrer Pflichten zu beraten.
(2) Die Aufgaben und Befugnisse der Träger der gesetzlichen Unfallversicherung richten sich, soweit nichts anderes bestimmt ist, nach den Vorschriften des Sozialgesetzbuchs. Soweit die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung nach dem Sozialgesetzbuch im Rahmen ihres Präventionsauftrags auch Aufgaben zur Gewährleistung von Sicherheit und Gesundheitsschutz der Beschäftigten wahrnehmen, werden sie ausschließlich im Rahmen ihrer autonomen Befugnisse tätig.
(3) Die zuständigen Landesbehörden und die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung wirken bei der Überwachung eng zusammen und fördern den Erfahrungsaustausch. Sie unterrichten sich gegenseitig über durchgeführte Betriebsbesichtigungen und deren wesentliche Ergebnisse.
(4) Die für den Arbeitsschutz zuständige oberste Landesbehörde kann mit Trägern der gesetzlichen Unfallversicherung vereinbaren, daß diese in näher zu bestimmenden Tätigkeitsbereichen die Einhaltung dieses Gesetzes, bestimmter Vorschriften dieses Gesetzes oder der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen überwachen. In der Vereinbarung sind Art und Umfang der Überwachung sowie die Zusammenarbeit mit den staatlichen Arbeitsschutzbehörden festzulegen.
(5) Soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist, ist zuständige Behörde für die Durchführung dieses Gesetzes und der auf dieses Gesetz gestützten Rechtsverordnungen in den Betrieben und Verwaltungen des Bundes die Zentralstelle für Arbeitsschutz beim Bundesministerium des Innern. Im Auftrag der Zentralstelle handelt, soweit nichts anderes bestimmt ist, die Bundesausführungsbehörde für Unfallversicherung, die insoweit der Aufsicht des Bundesministeriums des Innern unterliegt. Im öffentlichen Dienst im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Verkehr führen die Ausführungsbehörde für Unfallversicherung des Bundesministeriums für Verkehr und die Eisenbahn-Unfallkasse, soweit diese Träger der Unfallversicherung ist, dieses Gesetz durch. Für Betriebe und Verwaltungen in
den Geschäftsbereichen des Bundesministeriums der Verteidigung und des Auswärtigen Amtes hinsichtlich seiner Auslandsvertretungen und für die Nachrichtendienste des Bundes führen das jeweilige Bundesministerium oder das Bundeskanzleramt, soweit sie jeweils zuständig sind, oder die von ihnen jeweils bestimmte Stelle dieses Gesetz durch. Im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Post und Telekommunikation führt die Unfallkasse Post und Telekom dieses Gesetz durch. Die Sätze 1 bis 4 gelten auch für Betriebe und Verwaltungen, die zur Bundesverwaltung gehören, für die aber eine Berufsgenossenschaft Träger der Unfallversicherung ist. Die zuständigen Bundesministerien können mit den Berufsgenossenschaften für diese Betriebe und Verwaltungen vereinbaren, daß das Gesetz von den Berufsgenossenschaften durchgeführt wird; Aufwendungen werden nicht erstattet.
§ 22
Befugnisse der zuständigen Behörden
(1) Die zuständige Behörde kann vom Arbeitgeber oder von den verantwortlichen Personen die zur Durchführung ihrer Überwachungsaufgabe erforderlichen Auskünfte und die Überlassung von entsprechenden Unterlagen verlangen. Die auskunftspflichtige Person kann die Auskunft auf solche Fragen oder die Vorlage derjenigen Unterlagen verweigern, deren Beantwortung oder Vorlage sie selbst oder einen ihrer in § 383 Abs. 1 Nr.1 bis 3 der Zivilprozeßordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr der Verfolgung wegen einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit aussetzen würde. Die auskunftspflichtige Person ist darauf hinzuweisen.
(2) Die mit der Überwachung beauftragten Personen sind befugt, zu den Betriebs- und Arbeitszeiten Betriebsstätten, Geschäfts- und Betriebsräume zu betreten, zu besichtigen und zu prüfen sowie in die geschäftlichen Unterlagen der auskunftspflichtigen Person Einsicht zu nehmen, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist. Außerdem sind sie befugt, Betriebsanlagen, Arbeitsmittel und persönliche Schutzausrüstungen zu prüfen, Arbeitsverfahren und Arbeitsabläufe zu untersuchen, Messungen vorzunehmen und insbesondere arbeitsbedingte Gesundheitsgefahren festzustellen und zu
untersuchen, auf welche Ursachen ein Arbeitsunfall, eine arbeitsbedingte Erkrankung oder ein Schadensfall zurückzuführen ist. Sie sind berechtigt, die Begleitung durch den Arbeitgeber oder eine von ihm beauftragte Person zu verlangen. Der Arbeitgeber oder die verantwortlichen Personen haben die mit der Überwachung beauftragten Personen bei der Wahrnehmung ihrer Befugnisse nach den Sätzen 1 und 2 zu unterstützen. Außerhalb der in Satz 1 genannten Zeiten oder, wenn die Arbeitsstätte sich in einer Wohnung befindet, dürfen die mit der Überwachung beauftragten Personen ohne Einverständnis
des Arbeitgebers die Maßnahmen nach den Sätzen 1 und 2 nur zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung treffen. Die auskunftspflichtige Person hat die Maßnahmen nach den Sätzen 1, 2 und 5 zu dulden. Die Sätze 1 und 5 gelten entsprechend, wenn nicht feststeht, ob in der Arbeitsstätte Personen beschäftigt werden, jedoch Tatsachen gegeben sind, die diese Annahme rechtfertigen. Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt.
(3) Die zuständige Behörde kann im Einzelfall anordnen,
1. welche Maßnahmen der Arbeitgeber und die verantwortlichen Personen oder die Beschäftigten zur Erfüllung der Pflichten zu treffen haben, die sich aus diesem Gesetz und den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen ergeben,
2. welche Maßnahmen der Arbeitgeber und die verantwortlichen Personen zur Abwendung einer besonderen Gefahr für Leben und Gesundheit der Beschäftigten zu treffen haben.
Die zuständige Behörde hat, wenn nicht Gefahr im Verzug ist, zur Ausführung der Anordnung eine angemessene Frist zu setzen. Wird eine Anordnung nach Satz 1 nicht innerhalb einer gesetzten Frist oder eine für sofort vollziehbar erklärte Anordnung nicht sofort ausgeführt, kann die zuständige Behörde die von der Anordnung betroffene Arbeit oder die Verwendung oder den Betrieb
der von der Anordnung betroffenen Arbeitsmittel untersagen. Maßnahmen der zuständigen Behörde im Bereich des öffentlichen Dienstes, die den Dienstbetrieb wesentlich beeinträchtigen, sollen im Einvernehmen mit der obersten Bundes- oder Landesbehörde oder dem Hauptverwaltungsbeamten der Gemeinde getroffen werden.
Jahresbericht
§ 23
Betriebliche Daten; Zusammenarbeit mit anderen Behörden;
(1) Der Arbeitgeber hat der zuständigen Behörde zu einem von ihr bestimmten Zeitpunkt Mitteilungen über
1. die Zahl der Beschäftigten und derer, an die er Heimarbeit ve rgibt, aufgegliedert nach Geschlecht, Alter und Staatsangehörigkeit,
2. den Namen oder die Bezeichnung und Anschrift des Betriebs, in dem er sie beschäftigt,
3. seinen Namen, seine Firma und seine Anschrift sowie
4. den Wirtschaftszweig, dem sein Betrieb angehört, zu machen. Das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zu
bestimmen, daß die Stellen der Bundesverwaltung, denen der Arbeitgeber die in Satz 1 genannten Mitteilungen bereits auf Grund einer Rechtsvorschrift mitgeteilt hat, diese Angaben an die für die Behörden nach Satz1 zuständigen obersten Landesbehörden als Schreiben oder auf maschinell verwertbaren Datenträgern oder durch Datenübertragung weiterzuleiten haben. In der Rechtsverordnung können das Nähere über die Form der weiterzuleitenden Angaben sowie die Frist für die Weiterleitung bestimmt werden. Die weitergeleiteten Angaben dürfen nur zur Erfüllung der in der Zuständigkeit der Behörden nach § 21 Abs. 1 liegenden Arbeitsschutzaufgaben verwendet sowie in Datenverarbeitungssystemen gespeichert oder verarbeitet werden.
(2) Die mit der Überwachung beauftragten Personen dürfen die ihnen bei ihrer Überwachungstätigkeit zur Kenntnis gelangenden Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse nur in den gesetzlich geregelten Fällen oder zur Verfolgung von Gesetzwidrigkeiten oder zur Erfüllung von gesetzlich geregelten Aufgaben zum Schutz der Versicherten dem Träger der gesetzlichen Unfallversicherung oder zum Schutz der Umwelt den dafür zuständigen Behörden offenbaren. Soweit es sich bei Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen um Informationen über die Umwelt im Sinne des Umweltinformationsgesetzes handelt, richtet sich die Befugnis zu ihrer Offenbarung nach dem Umweltinformationsgesetz.
(3) Ergeben sich im Einzelfall für die zuständigen Behörden konkrete Anhaltspunkte für
1. eine Beschäftigung oder Tätigkeit von Ausländern ohne die erforderliche Genehmigung nach § 284 Abs. 1 Satz 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch,
2. Verstöße gegen die Mitwirkungspflicht nach § 60 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch gegenüber einer Dienststelle der Bundesanstalt für Arbeit, einem Träger der gesetzlichen Kranken-, Pflege-, Unfall- oder Rentenversicherung oder einem Träger der Sozialhilfe oder gegen die Meldepflicht nach § 8a des Asylbewerberleistungsgesetzes.
3. Verstöße gegen das Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit,
4. Verstöße gegen das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz,
5. Verstöße gegen die Vorschriften des Vierten und Siebten Buches Sozialgesetzbuch über die Verpflichtung zur Zahlung von Sozialversicherungsbeiträgen.
6. Verstöße gegen das Ausländergesetz,
7. Verstöße gegen die Steuergesetze,
unterrichten sie die für die Verfolgung und Ahndung der Verstöße nach den Nummern 1 bis 7 zuständigen Behörden, die Träger der Sozialhilfe sowie die Behörden nach § 63 des Ausländergesetzes. In den Fällen des Satzes 1 arbeiten die zuständigen Behörden insbesondere mit den Arbeitsämtern, den Hauptzollämtern, den Rentenversicherungsträgern, den Krankenkassen als Einzugsstellen für die Sozialversicherungsbeiträge, den Trägern der gesetzlichen Unfallversicherung, den nach Landesrecht für die Verfolgung und Ahndung von Verstößen gegen das Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit zuständigen Behörden, den Trägern der Sozialhilfe, den in § 63 des Ausländergesetzes genannten Behörden und den Finanzbehörden zusammen.
(4) Die zuständigen obersten Landesbehörden haben über die Überwachungstätigkeit der ihnen unterstellten Behörden einen Jahresbericht zu veröffentlichen. Der Jahresbericht umfaßt auch Angaben zur Erfüllung von Unterrichtungspflichten aus internationalen Übereinkommen oder Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaften, soweit sie den Arbeitsschutz betreffen.
§ 24
Ermächtigung zum Erlaß von allgemeinen Verwaltungsvorschriften
Das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung kann mit Zustimmung des Bundesrates allgemeine Verwaltungsvorschriften erlassen
1. zur Durchführung dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen, soweit die Bundesregierung zu ihrem Erlaß ermächtigt ist,
2. über die Gestaltung der Jahresberichte nach § 23 Abs. 4 und
3. über die Angaben, die die zuständigen obersten Landesbehörden dem Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung für den Unfallverhütungsbericht nach § 25 Abs. 2 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch bis zu einem bestimmten Zeitpunkt mitzuteilen haben. Verwaltungsvorschriften, die Bereiche des öffentlichen Dienstes einbeziehen, werden im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern erlassen.
§ 25
Bußgeldvorschriften
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. einer Rechtsverordnung nach § 18 Abs. 1 oder § 19 zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist
oder
2. a) als Arbeitgeber oder als verantwortliche Person einer vollziehbaren Anordnung nach § 22 Abs. 3 oder
b) als Beschäftigter einer vollziehbaren Anordnung nach § 22 Abs. 3 Satz1 Nr. 1 zuwiderhandelt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 und 2 Buchstabe b mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Deutsche Mark, in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 Buchstabe a mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Deutsche Mark geahndet werden.
§ 26
Strafvorschriften
Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
1. eine in § 25 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a bezeichnete Handlung beharrlich wiederholt
oder
2. durch eine in § 25 Abs. 1 Nr. 1 oder Nr. 2 Buchstabe a bezeichnete vorsätzliche Handlung, Leben oder Gesundheit eines Beschäftigten gefährdet.
Verordnung über Arbeitsstätten
(Arbeitsstättenverordnung - ArbStättv)
Stand der Vorschrift: vom 12.8.2004 (BGBI I S. 2179)
zuleizt geändert durch V vom 19.7. 2010 (BGBI I S. 960)
§1 Ziel, Anwendungsbereich
(1) Diese Verordnung dient der Sicherheit und dem Gesundheitsschutz der Beschäftigten beim Einrichten und Betreiben von Arbeitsstätten.
(2) Diese Verordnung gilt nicht für Arbeitsstätten in Betrieben, die dem Bundesberggesetz unterliegen, und mit Ausnahme von § 5 sowie Anhang Ziffer 1.3 nicht
1 . im Reisegewerbe und Marktverkehr,
2. in Transportmitteln, sofern diese im öffentlichen Verkehr eingesetzt werden,
3. für Felder, Wälder und sonstige Flächen, die zu einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb gehören, aber außerhalb seiner bebauten Fläche liegen.
{3) : Das Bundeskanzleramt, das Bundesministerium des lnnern, das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung, das Bundesministerium der Verteidigung oder das Bundesministerium der Finanzen können, soweit sie hierfür jeweils zuständig sind, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales und, soweit nicht das Bundesministerium des lnnern selbst zuständig ist, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des lnnern Ausnahmen von den Vorschriften dieser Verordnung zulassen, soweit öffentliche Belange dies zwingend erfordern, insbesondere zur Aufrechterhaltung oder Wiederherstellung der öffentlichen Sicherheit. : ln diesem Fall ist gleichzeitig festzulegen, wie die Sicherheit und der Gesundheitsschutz der Beschäftigten nach dieser Verordnung auf andere Weise gewährleistet werden.
Zu § 1: Geändert durch V vom 31. 10.2006 (BGBI I S.2407) und 19.7.2010 (BGBI I S.960)
§2 Begriffsbestimmungen
(1 ) Arbeitsstätten sind:
1. Orte in Gebäuden oder im Freien, die sich auf dem Gelände eines Betriebes oder einer Baustelle befinden und die zur Nutzung für Arbeitsplätze vorgesehen sind,
2. andere Orte in Gebäuden oder im Freien, die sich auf dem Gelände eines Betriebes oder einer Baustelle befinden und zu denen Beschäftigte im Rahmen ihrer Arbeit Zugang haben.
(2) Arbeitsplätze sind Bereiche von Arbeitsstätten, in denen sich Beschäftigte bei der von ihnen auszuübenden Tätigkeit regelmäßig über einen längeren Zeitraum oder im Verlauf der täglichen Arbeitszeit nicht nur kurzfristig aufhalten müssen.
(3) Arbeitsräume sind die Räume, in denen Arbeitsplätze innerhalb von Gebäuden dauerhaft eingerichtet sind.
(4) Zur Arbeitsstätte gehören auch:
1. Verkehrswege, Fluchtwege, Notausgänge,
2. Lager-, Maschinen- und Nebenräume,
3. Sanitärräume (Umkleide-, Wasch- und Toilettenräume),
4. Pausen- und Bereitschaftsräume,
5. Erste-Hilfe-Räume,
6. Unterkünfte.
Zur Arbeitsstätte gehören auch Einrichtungen, soweit für diese in dieser Verordnung besondere Anforderungen gestellt werden und sie dem Betrieb der Arbeitsstätte dienen.
(5) Einrichten ist die Bereitstellung und Ausgestaltung der Arbeitsstätte' : Das Einrichten umfasst insbesondere:
1. bauliche Maßnahmen oder Veränderungen,
2. Ausstatten mit Maschinen, Anlagen, Mobiliar, anderen Arbeitsmitteln sowie Beteuchtungs-, Lüfiungs-, Heizungs-, Feuerlösch- und Versorgungseinrichtungen,
3. Anlegen und Kennzeichnen von Verkehrs- und Fluchtwegen, Kennzeichnen von Gefahrenstellen und brandschutztechnischen Ausrüstungen,
4. Festlegen von Arbeitsplätzen.
(6) Betreiben von Arbeitsstätten umfasst das Benutzen und lnstandhalten der Arbeitsstätte.
§3 Gefährdungsbeurteilung
(1) Bei der Beurteilung der Arbeitsbedingungen nach § 5 des Arbeitsschutzgesetzes hat der Arbeitgeber zunächst festzustellen, ob die Beschäftigten Gefährdungen beim Einrichten und Betreiben von Arbeitsstätten ausgesetzt sind oder ausgesetzt sein können. lst dies der Fall, hat er alle möglichen Gefährdungen der Gesundheit und Sicherheit der Beschäftigten zu beurteilen. Entsprechend dem Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung hat der Arbeitgeber Schutzmaßnahmen gemäß den Vorschriften dieser Verordnung einschließlich ihres Anhangs nach dem Stand der Technik, Arbeitsmedizin und Hygiene festzulegen. Sonstige gesicherte arbeitswissenschaftliche Erkenntnisse sind zu berücksichtigen.
(2) Der Arbeitgeber hat sicherzustellen, dass die Gefährdungsbeurteilung fachkundig durchgeführt wird. Verfügt der Arbeitgeber nicht selbst über die entsprechenden Kenntnisse, hat er sich fachkundig beraten zu lassen.
(3) Der Arbeitgeber hat die Gefährdungsbeurteilung unabhängig von der Zahl der Beschäftigten vor Aufnahme der Tätigkeiten zu dokumentieren. ln der Dokumentation ist anzugeben, welche Gefährdungen am Arbeitsplatz auftreten können und welche Maßnahmen nach Absatz 1 Satz 3 durchgeführt werden müssen.
Zu § 3: Neugefasst durch V vom 19. 7.2O1A (BGBI I S. 960).
§3 a Einrichten und Betreiben von Arbeitsstätten
(1) Der Arbeitgeber hat dafür zu sorgen, dass Arbeitsstätten so eingerichtet und betrieben werden, dass von ihnen keine Gefährdungen für die Sicherheit und die Gesundheit der Beschäftigten ausgehen. Dabei hat er den Stand der Technik und insbesondere die vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales nach § 7 Abs. 4 bekannt gemachten Regeln und Erkenntnisse zu berücksichtigen. Bei Einhaltung der im Satz 2 genannten Regeln und Erkenntnisse ist davon auszugehen, dass die in der Verordnung gestellten Aniorderungen diesbezüglich erfüllt sind. Wendet der Arbeitgeber die Regeln und Erkenntnisse nicht an, muss er durch andere Maßnahmen die gleiche Sicherheit und den gleichen Gesundheitsschutz der Beschäftigten erreichen.
(2| Beschäftigt der Arbeitgeber Menschen mit Behinderungen, hat er Arbeitsstätten so einzurichten und zu betreiben, dass die besonderen Belange dieser Beschäftigten im Hinblick auf Sicherheit und Gesundheitsschutz berücksichtigt werden. Dies gilt insbesondere für die barrierefreie Gestaltung von Arbeitsplätzen sowie von zugehörigen Türen, Verkehrswegen, Fluchtwegen, Notausgängen, Treppen, Orientierungssystemen, Waschgelegenheiten und Toilettenräumen.
(3) Die zuständige Behörde kann auf schriftlichen Antrag des Arbeitgebers Ausnahrnen von den Vorschriften dieser Verordnung einschließlich ihres Anhanges zulassen, wenn
1. der Arbeitgeber andere, ebenso wirksame Maßnahmen trifft oder
2. die Durchführung der Vorschrift im Einzelfall zu einer unverhältnismäßigen Härte führen würde und die Abweichung mit dem Schutz der Beschäftigten vereinbar ist.
Bei der Beurteilung sind die Belange der kleineren Betriebe besonders zu berücksichtigen.
(4) Soweit in anderen Rechtsvorschriften, insbesondere dem Bauordnungsrecht der Länder, Anforderungen gestellt werden, bleiben diese Vorschriften unberührt.
Zu § 3 a: Eingefügt durch V vom 19. 7. 2010 {BGBI I S. S00) (27. 7.2010).
§4 Besondere Anfonderungen an das Betreiben von
Arbeitsstätten
(1) Der Arbeitgeber hat die Arbeitsstätte instand zu halten und dafür zu sorgen, dass festgestellte Mängel unverzüglich beseitigt werden. Können Mängel, mit denen eine unmittelbare erhebliche Gefahr verbunden ist, nicht sofort beseitigt werden, ist die Arbeit insoweit einzustellen.
(2) Der Arbeitgeber hat dafür zu sorgen, dass Arbeitsstätten den hygienischen Erfordernissen entsprechend gereinigt werden. Verunreinigungen und Ablagerungen, die zu Gefährdungen führen können, sind unverzüglich zu beseitigen.
(3) Der Arbeitgeber hat Sicherheitseinrichtungen zur Verhütung oder Beseitigung von Gefahren, insbesondere Sicherheitsbeleuchtungen, Feuerlöscheinrichtungen, Signalanlagen, Notaggregate und Notschalter sowie raumlufttechnische Anlagen, in regelmäßigen Abständen sachgerecht warten und auf ihre Funktionsfähigkeit prüfen zu lassen.
(4) Verkehrswege, Fluchtwege und Notausgänge müssen ständig freigehalten werden, damit sie jederzeit benutzt werden können. Der Arbeitgeber hat Vorkehrungen zu treffen, dass die Beschäftigten bei Gefahr sich unverzüglich in Sicherheit bringen und schnell gerettet werden können. Der Arbeitgeber hat einen Flucht- und Rettungsplan aufzustellen, wenn Lage, Ausdehnung und Art der Benutzung der Arbeitsstätte dies erfordern. Der Plan ist an geeigneten Stellen in der Arbeitsstätte auszulegen oder auszuhängen. ln angemessenen Zeitabständen ist entsprechend dieses Planes zu üben.
(5) Der Arbeitgeber hat Mittel und Einrichtungen zur ersten Hilfe zur Verfügung zu stellen und diese regelmäßig auf ihre Vollständigkeit und Verwendungsfähigkeit prüfen zu lassen.
§5 Nichtraucherschutz
(1) Der Arbeitgeber hat die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, damit die nicht rauchenden Beschäftigten in Arbeitsstätten wirksam vor den Gesundheitsgefahren durch Tabakrauch geschützt sind. Soweit erforderlich, hat der Arbeitgeber ein allgemeines oder auf einzelne Bereiche der Arbeitsstätte beschränktes Rauchverbot zu erlassen.
(2) ln Arbeitsstätten mit Publikumsverkehr hat der Arbeitgeber Schutzmaßnahmen nach Absatz 1 nur insoweit zu treffen, als die Natur des Betriebes und die Art der Beschäftigung es zulassen.
Zu § 5: Geändert durch G vom 20.7.2007 (BGBIl S' 1595).
§ 6 Arbeitsräume, Sanitärräume, Pausen- und Bereltschaftsräume, Erste-Hilfe-Räume, Unterkünfte
(1) Der Arbeitgeber hat solche Arbeitsräume bereitzustellen, die eine ausreichende Grundfläche und Höhe sowie einen ausreichenden Luftraum aufweisen.
(2) Der Arbeitgeber hat Toilettenräume bereitzustellen. Wenn es die Art der Tätigkeit oder gesundheitliche Gründe erfordern, sind Waschräume vorzusehen. Geeignete Umkleideräume sind zur Verfügung zu stellen, wenn die Beschäftigten bei ihrer Tätigkeit besondere Arbeitskleidung tragen müssen und es ihnen nicht zuzumuten ist, sich in einem anderen Raum umzukleiden. Umkleide-, Wasch- und Toilettenräume sind für Männer und Frauen getrennt einzurichten oder es ist eine getrennte Nutzung zu ermöglichen. Bei Arbeiten im Freien und auf Baustellen mit wenigen Beschäftigten sind Waschgelegenheiten und abschließbare Toiletten ausreichend.
(3) Bei mehr als 10 Beschäftigten, oder wenn Sicherheits- oder Gesundheitsgründe dies erfordern, ist den Beschäftigten ein Pausenraum oder ein entsprechender Pausenbereich zur Verfügung zu stellen. Dies gilt nicht, wenn die Beschäftigten in Büroräumen oder vergleichbaren Arbeitsräumen beschäftigt sind und dort gleichwertige Voraussetzungen für eine Erholung während der Pause gegeben sind. Fallen in die Arbeitszeit regelmäßig und häufig Arbeitsbereitschaftszeiten oder Arbeitsunterbrechungen und sind keine Pausenräume vorhanden, so sind für die Beschäftigten Räume für Bereitschaftszeiten
einzurichten.
Schwangere Frauen und stillende Mütter müssen sich während der Pausen und, soweit es erforderlich ist, auch während der Arbeitszeit unter geeigneten Bedingungen hinlegen und ausruhen können.
(4) Erste-Hilfe-Räume oder vergleichbare Einrichtungen müssen entsprechend der Unfallgefahren oder der Anzahl der Beschäftigten, der Art der ausgeübten Tätigkeiten sowie der räumlichen Größe der Betriebe vorhanden sein.
(5) Für Beschäftigte hat der Arbeitgeber Unterkünfte bereitzustellen, wenn Sicherheits oder Gesundheitsgründe, insbesondere wegen der Art der ausgeübten Tätigkeit oder der Anzahl der im Betrieb beschäftigten Personen, und die Abgelegenheit des Arbeitsplatzes dies erfordern und ein anderweitiger Ausgleich vom Arbeitgeber nicht geschaffen ist.
(6) Für Sanitärräume, Pausen- und Bereitschaftsräume, Erste-Hilfe-Räume und Unterkünfte
nach den Absätzen 2 bis 5 gilt Absatz 1 entsprechend.
Zu § 6: Geändert durch V vom 19' 7'2A10 {BGBI I S' 960)
§7 Ausschuss für Arbeitsstätten
(1) Beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ein Ausschuss für Arbeitsstätten gebildet, in dem fachkundige Vertreter der Arbeitgeber, der Gewerkschaften, der Länderbehörden, der gesetzlichen Unfallversicherung und weitere fachkundige Personen, insbesondere der Wissenschaft, in angemessener Zahl vertreten sein sollen. Die Gesamtzahl der Mitglieder soll 16 Personen nicht überschreiten. Für jedes Mitglied ist ein stellvertretendes Mitglied zu benennen. Die Mitgliedschaft im Ausschuss für Arbeitsstätten ist ehrenamtlich.
(2) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales beruft die Mitglieder des Ausschusses und die stellvertretenden Mitglieder. Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung und wählt den Vorsitzenden aus seiner Mitte. Die Geschäftsordnung und die Wahl des Vorsitzenden bedürfen der Zustimmung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales.
(3) Zu den Aufgaben des Ausschusses gehört es,
1. dem Stand der Technik, Arbeitsmedizin und Arbeitshygiene entsprechende Regeln und sonstige gesicherte wissenschaftliche Erkenntnisse für die Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten in Arbeitsstätten zu ermitteln,
2. Regeln zu ermitteln, wie die in dieser Verordnung gestellten Anforderungen erfüllt werden können, und
3. das Bundesministerium für Arbeit und Soziales in Fragen der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes in Arbeitsstätten zu beraten.
Bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben soll der Ausschuss die allgemeinen Grundsätze des Arbeitsschutzes nach § 4 des Arbeitsschutzgesetzes berücksichtigen. Das Arbeitsprogramm des Ausschusses für Arbeitsstätten wird mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales abgestimmt. DerAusschuss arbeitet eng mit den anderen Ausschüssen beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales zusammen.
(4) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann die vom Ausschuss nach Absatz 3 ermittelten Regeln und Erkenntnisse im GMBI bekannt machen.
(5) Die Bundesministerien sowie die zuständigen obersten Landesbehörden können zu den Sitzungen des Ausschusses Vertreter entsenden. Diesen ist auf Verlangen in der Sitzung das Wort zu erteilen.
(6) Die Geschäfte des Ausschusses führt die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin.
Zu § 7; Geändert durch V vom 31. 10. 2006 (BGBI I S. 2407), 6. 3. 2007 {BGBI I S. 261), 18.12.2008 (BGBI I
S. 2768) und 19.7.201O (BGBI I S.960).
§8 Übergangsvorschriften
(1 ) Soweit für Arbeitsstätten,
1. die am 1 5.1976 errichtet waren oder mit deren Einrichtung vor diesem Zeitpunkt begonnen worden war oder
2. die am 20.12.1996 eingerichtet waren oder mit deren Einrichtung vor diesem Zeitpunkt begonnen worden war und für die zum Zeitpunkt der Einrichtung die Gewerbeordnung keine Anwendung fand,
in dieser Verordnung Anforderungen gestellt werden, die umfangreiche Änderungen der Arbeitsstätte, der Betriebseinrichtungen, Arbeitsverfahren oder Arbeitsabläufe notwendig machen, gelten hierfür nur die entsprechenden Anforderungen des Anhangs ll der Richtlinie 89/654/EWG des Rates vom 30.11.1989 über Mindestvorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz in Arbeitsstätten (ABl EG Nr. L 393 S. 1). : Soweit diese Arbeitsstätten oder ihre Betriebseinrichtungen wesentlich erweitert oder umgebaut oder die Arbeitsverfahren oder Arbeitsabläufe wesentlich umgestaltet werden, hat der Arbeitgeber
die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, damit diese Änderungen, Erweiterungen oder Umgestaltungen mit den Anforderungen dieser Verordnung übereinstimmen.
(2) Die im BArbBI bekannt gemachten Arbeitsstättenrichtlinien gelten bis zur Überarbeitung durch den Ausschuss für Arbeitsstätten und der Bekanntmachung entsprechender Regeln durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales, längstens iedoch bis zum 31.12.2O12,fort.
Zu §8: Geändert durch V vom 31.10.2006 (BGBI I S. 2407) und 19. 7.2010 (BGBI I S. 360).
§9 $traftaten und Ordnungswidrlgkeiten
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 25 Absatz 1 Nummer 1 des Arbeitsschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. entgegen § 3 Absatz 3 eine Gefährdungsbeurteilung nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig dokumentiert,
2. entgegen § 3 a Absatz 1 Satz 1 nicht dafür sorgt, dass eine Arbeitsstätte in der dort vorgeschriebenen Weise eingerichtet ist oder betrieben wird,
3. entgegen § 4 Absatz 1 Satz 2 die Arbeit nicht einstellt,
4. entgegen § 4 Absatz 3 eine dort genannte Sicherheitseinrichtung nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise warten oder prüfen lässt,
5. entgegen § 4 Absatz 4 Satz 1 Verkehrswege, Fluchtwege und Notausgänge nicht frei hält,
6. entgegen § 4 Absatz 4 Satz 2 eine Vorkehrung nicht trifft,
7. entgegen § 4 Absatz 5 ein Mittel oder eine Einrichtung zur Ersten Hilfe nicht zur Verfügung stellt,
8. entgegen § 6 Absatz 2 Satz 1 einen Toilettenraum nicht bereitstellt,
9. entgegen § 6 Absatz 3 einen Pausenraum oder einen Pausenbereich nicht zur Verfügung stellt.
(2) Wer durch eine in Absatz 1 bezeichnete vorsätzliche Handlung das Leben oder die
Gesundheitvon Beschäftigten gefährdet, ist nach § 26 Nummer 2 des Arbeitsschutzgesetzes strafbar.
Zu § 9: Angefügt durch V vom 19.7.2O1O (BGBI I S. 960) (27.7. 2010)
Handlungsanleitung für die
arbeitsmedizinische
Vorsorge
nach dem Berufsgenossenschaftlichen Grundsatz G 25
„Fahr-, Steuer- und Überwachungstätigkeiten“
BGI/GUV-I 504-25 Januar 2010
Vorbemerkungen
Die Untersuchungsanlässe für arbeitsmedizinische Untersuchungen können sich aus den Maßnahmen nach der Unfallverhütungsvorschrift „Grundsätze der Prävention“ (BGV/GUV-V A1)
sowie den in Abschnitt 3 dieser Handlungsanleitung aufgeführten Anlässen ergeben. Diese Handlungsanleitung gibt die entsprechenden rechtlichen Vorgaben wieder und enthält für den Unternehmer ergänzende Hinweise für die Gefährdungsbeurteilung und die Auswahl des zu untersuchenden Personenkreises.
1 Rechtsvorschriften
Gemäß § 3 Abs. 1 BGV/GUV-V A1 hat der Unternehmer durch eine Beurteilung der für die Versicherten mit ihrer Arbeit verbundenen Gefährdungen entsprechend § 5 Abs. 2 und 3 Arbeitsschutzgesetz
(ArbSchG) zu ermitteln, welche Maßnahmen nach § 2 Abs. 1 BGV/GUV-V A1 erforderlich sind. Nach § 7 Abs. 2 BGV/GUV-V A1 darf der Unternehmer Versicherte, die erkennbar nicht in der Lage sind, eine Arbeit ohne Gefahr für sich oder andere auszuführen, mit dieser Arbeit nicht beschäftigen. Nach § 7 ArbSchG ist er verpflichtet, u.a. die gesundheitliche Eignung der Versicherten vor einer Übertragung von Aufgaben festzustellen.
Soweit Rechtsvorschriften Vorgaben hinsichtlich der Untersuchung auf gesundheitliche Eignung enthalten (siehe auch Abschnitt 5), sind sie vorrangig zu beachten.
2 Arbeitsmedizinische
Untersuchungen
Erstuntersuchungen sind vor Aufnahme der Tätigkeit durchzuführen. Für Nachuntersuchungen gelten in der Regel die nachstehend genannten Fristen:
Untersuchungsarten, Fristen
Erstuntersuchung Vor Aufnahme einer Tätigkeit
Nachuntersuchungen • Bis zum vollendeten 40. Lebensjahr nach 36 bis 60 Monaten*)
• ab dem vollendeten 40. bis zum vollendeten 60. Lebensjahr nach 24 bis 36 Monaten*)
• ab dem vollendeten 60. Lebensjahr nach 12 bis 24 Monaten*)
Vorzeitige Nachuntersuchungen
• Nach längerer Arbeitsunfähigkeit (mehrwöchige Erkrankung)
oder körperlicher Beeinträchtigung, die Anlass zu Bedenken gegen die weitere Ausübung der Tätigkeit geben könnte
• Bei Aufnahme einer neuen Tätigkeit
• Nach ärztlichem Ermessen in Einzelfällen (z.B. bei befristeten gesundheitlichen Bedenken)
• Auf Wunsch des Beschäftigten, der eine Gefährdung aus gesundheitlichen Gründen bei weiterer Ausübung seiner Tätigkeit vermutet
• Wenn Hinweise auftreten, die aus anderen Gründen Anlass zu Bedenken gegen die weitere Ausführung dieser Tätigkeit geben
*) Auf Grundlage der Gefährdungsbeurteilung und nach betriebsärztlichem Ermessen
Darüber hinaus sieht die Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV) Wunschuntersuchungen vor, die der Arbeitgeber den Beschäftigten entsprechend den Vorgaben des § 11 Arbeitsschutzgesetz zu ermöglichen hat.
Die Untersuchungen sind von einem Arzt mit der Gebietsbezeichnung „Arbeitsmedizin“ oder Zusatzbezeichnung „Betriebsmedizin“ entsprechend dem Berufsgenossenschaftlichen Grundsatz für arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen G 25 „Fahr-, Steuer- und Überwachungstätigkeiten“ durchzuführen.
3 Untersuchungsanlässe
Arbeitsmedizinische Untersuchungen können sich insbesondere aus der Gefährdungsbeurteilung nach § 5 ArbSchG in Verbindung mit der Unfallverhütungsvorschrift BGV/GUV-V A1 bei den in Abschnitt 4.1 beispielhaft genannten Arbeitsverfahren/-bereichen und Tätigkeiten ergeben. Sie dienen der Vermeidung des Entstehens arbeitsbedingter Gesundheitsschäden oder der arbeitsmedizinischen Beurteilung, ob ein bereits vorhandener Gesundheitsschaden besteht, der die Eignung für bestimmte Fahr-, Steuer- und Überwachungstätigkeiten einschränkt.
Die Forderung nach der gesundheitlichen Eignung zur Ausübung bestimmter Fahr-, Steuerund Überwachungstätigkeiten wird in Abschnitt 3.1 Anlage 2 der Betriebssicherheitsverordnung für die Benutzung mobiler, selbst fahrender Arbeitsmittel allgemein und im Einzelnen für den innerbetrieblichen Transport und Verkehr in folgenden Unfallverhütungsvorschriften erhoben:
§ 29 UVV „Krane“ (BGV/GUV-V D6)
§ 7 UVV „Flurförderzeuge“ (BGV/GUV-V D27)
§ 35 Abs. 1 UVV „Fahrzeuge“ (BGV/GUV-V D29)
§ 24 Abs. 1 UVV „Schienenbahnen“ (BGV D30)
§ 21 UVV „Seilschwebebahnen und Schlepplifte“ (BGV D31)
§ 5 Abs. 3 und § 6 Abs. 1 UVV „Arbeiten im Bereich von Gleisen“ (BGV D33)
§ 74 UVV „Luftfahrt“ (BGV C10)
Die Notwendigkeit arbeitsmedizinischer Untersuchungen ist in der Regel gegeben, wenn Unklarheiten
hinsichtlich der gesundheitlichen Eignung bestehen.
4 Arbeitsverfahren/-bereiche und
Tätigkeiten
Die im Folgenden beispielhaft aufgelisteten Arbeitsverfahren/-bereiche und Tätigkeiten sind keine verbindliche und abschließende Auswahl im Hinblick auf die Notwendigkeit arbeitsmedizinischer Untersuchungen. Vielmehr wird mit der dortigen Aufzählung eine Hilfestellung zur Gefährdungsbeurteilung gegeben, bei welchen Arbeitsverfahren/-bereichen oder Tätigkeiten eine Gefährdung gegeben sein kann. Die Entscheidung für eine arbeitsmedizinische Untersuchung kann nur in Abhängigkeit von der betrieblichen Gefährdungsbeurteilung vor Ort und somit bezogen auf den Einzelfall getroffen werden.
4.1 Arbeitsverfahren/-bereiche und Tätigkeiten mit gesundheitlichen Risiken
Gefahren können bestehen für die Beschäftigten oder für Dritte z.B. bei folgenden Fahr-, Steuer- und Überwachungstätigkeiten:
Führen von Kraftfahrzeugen, soweit keine verkehrsrechtlichen Vorschriften zu beachten sind:
• Pkw, Motorräder, Schlepper
• Lkw (ab 3,5 t zulässigem Gesamtgewicht)
• Omnibusse
• sonstige Kraftfahrzeuge für den Personentransport.
Führen von Schienenfahrzeugen, soweit keine verkehrsrechtlichen Vorschriften zu beachten
sind:
• Triebfahrzeuge von Eisenbahnen, Straßenbahnen, U-Bahnen, Materialbahnen
• Führen von Flurförderzeugen mit Fahrersitz/-stand
• mit Hubeinrichtung, z.B. Gabelstapler
• ohne Hubeinrichtung
• Führen von Mitgänger-Flurförderzeugen mit Hubeinrichtung
• Führen von Regalbediengeräten
• Führen von Hebezeugen, z.B. Kranen, Hebebühnen
• Führen von Erdbaumaschinen, fahrbaren Arbeitsmaschinen
• Führen von kraftbetriebenen Luftfahrtbodengeräten
• Führen von Pistenpflegegeräten
• Steuern von Förder- und Seilbahnmaschinen
• Steuern von Chargiermaschinen und Pfannenwagen
• Steuern von Manipulatoren
• Steuertätigkeiten mit hohen Anforderungen (z.B. Hubarbeitsbühnen, Winden)
• Steuertätigkeiten mit niedrigen Anforderungen (z.B. Stetigförderanlagen, Montagewinden)
• Überwachungstätigkeiten mit hohen Anforderungen (z.B. in größeren Leitständen, Messwarten,
Kontrollräumen, Überwachungszentralen, Stellwerken, Arbeiten im Bereich von Gleisen)
• Überwachungstätigkeiten mit niedrigen Anforderungen (z.B. bei Seilschwebebahnen und Schleppliften, an Prüfgeräten der zerstörungsfreien Prüfung).
4.2 Arbeitsverfahren/-bereiche und Tätigkeiten mit sehr geringen gesundheitlichen Risiken
Keine Notwendigkeit für arbeitsmedizinische Untersuchungen ist z.B. anzunehmen
für das Führen von
• Mitgänger-Flurförderzeugen ohne Hubeinrichtung,
• Schleppern und fahrbaren Arbeitsmaschinen geringer Leistung,
• ortsgebundewnen Kranen für die Maschinenbeschickung,
für das Steuern von
• einfachen Winden,
• Hebebühnen mit geringer Hubhöhe und kleiner Abmessung,
für das Überwachen von
• einfachen Maschinen, Apparaten, kleinen Leitständen und Messwarten.
5 Bemerkungen
Zusätzliche Hinweise sind enthalten in:
Anhang 2 zur Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) vom 27. September 2002
(BGBl. I S. 3777), zuletzt geändert durch Art. 5 der Verordnung vom 06. März 2007
(BGBl. I S. 261)
BG-Information „Arbeitshilfe zur Durchführung von arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen bei fliegendem Personal (Cockpit)“ (BGI 768-2)
Begutachtungs-Leitlinien zur Kraftfahrereignung (Herausgeber: Gemeinsamer Beirat für Verkehrsmedizin
beim Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen und beim
Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherheit; Wirtschaftsverlag NW, Bremerhaven, jeweils aktuelle Fassung)
Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr (Fahrerlaubnis-Verordnung/
FeV) vom 18. August 1998 (BGBI. I S. 2214), zuletzt geändert G v. 19. Juli 2007 (BGBl. I S.
1960)
Leitlinien für die Beurteilung der Betriebsdiensttauglichkeit in Verkehrsunternehmen (VDVSchrift
714), VDV Köln, Ausgabe April 2006
DIN EN 473, Ausgabe: 2006-01
Zerstörungsfreie Prüfung – Qualifizierung und Zertifizierung von Personal der zerstörungsfreien
Prüfung – Allgemeine Grundlagen; Deutsche Fassung EN 473:2000 und A1:2005
Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung (EBO) vom 8. Mai 1967 (BGBI. Il S. 1563), zuletzt geändert
durch Art. 499 Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407, 2470)
Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung für Schmalspurbahnen (ESBO) vom 25. Februar 1972,
zuletzt geändert durch Art. 500 Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBI. I S. 2407, 2470)
Verordnung über den Bau und Betrieb der Straßenbahnen (Straßenbahn-Bau- und Betriebsordnung)
(BOStrab) vom 11. Dezember 1987, zuletzt geändert durch Art. 28 des Gesetzes vom 19. September 2006 (BGBI. I S. 2146)
Verordnung über den Bau und Betrieb von Anschlussbahnen des jeweiligen Bundeslandes.
Erste Durchführungsverordnung zur Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung vom 15. April 2003, zuletzt geändert durch Art. 530 Verordnung vom 31.10.2006 (BGBl. I S. 2407)
Binnenschifferpatentverordnung (BinSchPatentV) vom 15. Dezember 1997
(BGBl. I S. 3066), zuletzt geändert durch Art. 501 Verordnung vom 31. Oktober 2006
(BGBl. I S 407)
Verordnung über Befähigungszeugnisse zum Führen von Hafenfahrzeugen (Hafenpatentverordnung) vom 16. Februar 1982 (HmbGVBI. S. 32), zuletzt geändert durch Verordnung vom 15. März 2005 (HmbGVBI. 2005 S. 71)
Verordnung über die Eignung und Befähigung zum Führen von Sportbooten auf den Seeschifffahrtstraßen
(Sportbootführerscheinverordnung – See – Sportboot FSV) vom 19. März 2003 (BGBI. I S. 367), geändert durch Art. 517 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S 2407)
Verordnung über die Eignung und Befähigung zum Führen von Sportbooten auf den Binnenschifffahrtsstraßen
(Sportbootführerscheinverordnung – Binnen – SportbootFüV-Bin) vom 22. März 1989 (BGBl. l S. 536), zuletzt geändert durch Art. 11 der Verordnung vom 20. Januar 2006 (BGBI. I S. 228)
Verordnung über die seeärztliche Untersuchung der Seelotsen (Seelostenuntersuchungsverordnung
– SeeLotUntV) vom 12. März 1998 (BGBI. I S. 511), geändert durch die Verordnung vom 20. Oktober 2004 (BGBl. I S. 2652)
Verordnung über die Seediensttauglichkeit vom 19. August 1970 (BGBl. l S. 1241), zuletzt geändert durch Artikel 4 Abs. 76 des Gesetzes vom 5. Mai 2004 (BGBI. I S. 718)
Verordnung zur Einführung der Rheinschiffsuntersuchungsordnung vom 19. Dezember 1994
(BGBI. II S. 3822), zuletzt geändert durch Verordnung vom 12. Oktober 2006 (BGBI. II S. 850)
Bergverordnung zum gesundheitlichen Schutz der Beschäftigten (Gesundheitsschutz-Bergeverordnung
– GesBergV) vom 31. Juli 1991 (BGBl. l S. 1751), zuletzt geändert durch Art. 2 der Verordnung vom 10. August 2005 (BGBI. I S. 2452)
Der Betriebsrat im Arbeitsschutz
Inhalt
Gemeinsam für sichere und gesunde Arbeitsplätze .............................................................. 3
1. Organisation des Arbeitsschutzes ............................................................................................... 3
1.1 Überbetrieblicher Arbeitsschutz .................................................................................................. 3
1.2 Betrieblicher Arbeitsschutz ............................................................................................................ 4
1.2.1 Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit ............................................................... 4
1.2.2 Der Sicherheitsbeauftragte ............................................................................................................ 5
1.2.3 Der Betriebsrat .................................................................................................................................... 5
1.2.4 Der Arbeitsschutzausschuss .......................................................................................................... 6
2. Rechte und Pflichten des Betriebsrats im Arbeitsschutz ............................................ 7
2.1 Überwachung ..................................................................................................................................... 7
2.2 Information durch den Arbeitgeber ........................................................................................... 8
2.2.1 Vorschläge des Betriebsarztes oder der Fachkraft für Arbeitssicherheit ....................... 8
2.2.2 Bauliche, technische oder organisatorische Veränderungen im Betrieb ....................... 9
2.2.3 Antrag auf Ausnahme von einer Unfallverhütungsvorschrift........................................... 9
2.2.4 Meldepflichtige Arbeitsunfälle .................................................................................................... 9
2.2.5 Tätigkeiten mit Gefahrstoffen ...................................................................................................... 9
2.2.6 Betriebsbesichtigungen, Besprechungen, Unfalluntersuchungen .................................. 9
2.3 Zusammenarbeit mit den für den Arbeitsschutz zuständigen Behörden
und der Berufsgenossenschaft .................................................................................................. 10
2.4 Mitwirkung - Mitbestimmung ................................................................................................... 11
3. Rechtsfolgen für den Betriebsrat ............................................................................... 13
4. Wenn es nicht so läuft ................................................................................................ 14
4.1 Sicherheitsmängel im Betrieb .................................................................................................... 14
4.2 Sicherheitswidriges Verhalten von Beschäftigten............................................................... 15
4.3 Sicherheitsmängel werden nicht beseitigt ............................................................................ 15
4.4 Sicherheitswidriges Verhalten ist weit verbreitet und/oder wird geduldet .............. 15
5. Betriebsvereinbarungen ............................................................................................. 16
6. Seminare für Betriebsräte ........................................................................................... 17
7. Schriften und Arbeitshilfen der BGHW ...................................................................... 18
8. Zitierte Rechtsquellen .................................................................................................18
Gemeinsam für mehr Sicherheit
Die Mehrzahl der staatlichen und berufsgenossenschaftlichen Vorschriften und Regeln richtet sich an den Arbeitgeber bzw. Unternehmer. Nur ein Bruchteil der Bestimmungen wendet sich direkt an die Beschäftigten bzw. Versicherten. Dennoch kann es Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz im Betrieb nur dann geben, wenn Arbeitgeber und Arbeitnehmer die Ziele im Arbeitsschutz gemeinsam verfolgen. In die vom Gesetzgeber geforderte betriebliche Arbeitsschutzorganisation sind deshalb sowohl Arbeitgeber als auch Arbeitnehmer eingebunden. Wichtige Impulse bei betrieblichen Entscheidungen zur Verbesserung von Sicherheit und Gesundheit gehen daher auch von dem Betriebsrat aus. Er erfährt durch die Kollegen oft frühzeitig von Belastungen und Gefahren und gefährlichen Verhaltensweisen
- in vielen Fällen schneller als die verantwortlichen Vorgesetzten, der Betriebsarzt oder die Fachkraft für Arbeitssicherheit.
Der Betriebsrat kann und soll dazu beitragen, dass Gefahren und Belastungen rechtzeitig und im Einvernehmen mit dem Arbeitgeber beseitigt werden. Dabei helfen ihm neben seiner Berufserfahrung auch Kenntnisse über seine Rechte und Pflichten im Arbeitsschutz und über die Arbeitsschutzbestimmungen. Diese Kenntnisse zu erlangen oder zu vertiefen, dabei möchte die vorliegende Broschüre eine Hilfe sein. Sie setzt dabei die einschlägigen Kenntnisse über das Betriebsverfassungsgesetz sowie über allgemeine Rechte und Pflichten des Betriebsrats (Anhörung, Mitwirkung, Mitbestimmungen etc.) voraus und zeigt rechtliche Bestimmungen und Ansatzpunkte für die Arbeit der Betriebsräte im Arbeitsschutz auf.
1. Organisation des Arbeitsschutzes
„Arbeitsschutz in der Bundesrepublik Deutschland - das sind alle Maßnahmen, die dazu beitragen, Leben und Gesundheitder arbeitenden Menschen zu schützen, ihre Arbeitskraft zu erhalten und die Arbeit
menschengerecht zu gestalten.“ (Autor unbekannt, gefunden bei „Deutsche Arbeitsschutzausstellung“)
„Arbeitsschutz“ umfasst die beiden Bereiche:
• Arbeitssicherheit, zur Verhütung von Unfällen und
• Gesundheitsschutz, zur Verhütung arbeitsbedingter Erkrankungen und Berufskrankheiten.
1.1 Überbetrieblicher Arbeitsschutz
In Deutschland teilen sich staatliche Arbeitsschutzstellen (je nach Bundesland: Staatliche Ämter für Arbeitsschutz oder Gewerbeaufsichtsämter, Regierungspräsidien, Bezirksregierung etc.) und die Unfallversicherungsträger, wie die BGHW, die Zuständigkeit im Arbeitsschutz.
Staat und BGHW erlassen Vorschriften entsprechend ihrem Aufgabengebiet. Beide organisieren die Überwachung und Beratung zur Umsetzung der Vorschriften.
Daneben gibt es weitere Zuständigkeiten, z.B. für das Errichten sicherer Gebäude (Bauordnungsämter) oder für den Brandschutz (Bauordnungsämter und Feuerwehren).
Auch für die Prüfung technischer Einrichtungen wie Aufzüge und Fahrtreppen gibt es Regelungen, die bestimmten nicht-amtlichen Einrichtungen und Personen (befähigte Personen, früher: Sachverständige/Sachkundige, z.B. bei TÜV, DEKRA u.a.) besondere Zuständigkeiten zuweisen.
1.2 Betrieblicher Arbeitsschutz
Die Verantwortung für die Durchführung notwendiger Arbeitsschutzmaßnahmen liegt grundsätzlich beim Unternehmer. Der Unternehmer kann diese Verantwortung teilweise auf seine Führungskräfte
übertragen. Diese Übertragung muss wegen der Nachvollziehbarkeit, und um Überschneidungen oder Lücken in den Verantwortungsbereichen zu vermeiden, schriftlich erfolgen. Aber auch ohne eine
schriftliche Übertragung sind Vorgesetzte für die Sicherheit derjenigen Personen verantwortlich, für die sie Weisungsbefugnis besitzen. Dies ergibt sich aus der im Arbeitsvertrag festgelegten Funktion [siehe
hierzu BG-Regel „Grundsätze der Prävention“ (BGR A1) Abschnitt 2.12 „Pflichtenübertragung“].
Auch jeder Beschäftigte hat seinerseits zur Sicherheit im Unternehmen beizutragen. Dies ergibt sich sowohl aus staatlichen Vorschriften (z.B. Arbeitsschutzgesetz) als auch aus den berufsgenossenschaftlichen Vorschriften (z.B. Unfallverhütungsvorschrift BGV A1).
Darüber hinaus gibt es im Unternehmen Beschäftigte mit besonderen Aufgaben im Arbeitsschutz:
1.2.1 Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit
Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit sind vom Unternehmer auf Grund des Arbeitssicherheitsgesetzes und der Unfallverhütungsvorschrift „Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit“ (DGUV Vorschrift 2) zu bestellen. Betriebsärzte haben u.a. die Aufgabe den Arbeitgeber und die sonst für den Arbeitsschutz verantwortlichen Personen in allen Fragen des Gesundheitsschutzes zu unterstützen und zu beraten. Dabei können sie insbesondere auf ihre medizinischen Kenntnisse zurückgreifen und Zusammenhänge zwischen Erkrankungen und Arbeitsbedingungen erkennen.
Fachkräfte für Arbeitssicherheit haben u.a. die Aufgabe den Arbeitgeber und die sonst für den Arbeitsschutz verantwortlichen Personen in allen Fragen der Arbeitssicherheit einschließlich der menschengerechten Gestaltung der Arbeit zu unterstützen und zu beraten. Dabei können sie insbesondere auf ihre technischen und organisatorischen Kenntnisse zurückgreifen und Unfallgefährdungen
er kennen.
Gemeinsam haben Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit die Aufgabe
• die Arbeitnehmer zu beraten und darauf hinzuwirken, dass diese sich entsprechend den Anforderungen des Arbeitsschutzes verhalten.
• mit dem Betriebsrat zusammenzuarbeiten (§ 9 Abs. 1 ASiG).
• den Betriebsrat über wichtige Angelegenheiten des Arbeitsschutzes und der Unfallverhütung zu unterrichten.
• den Betriebsrat auf sein Verlangen in Angelegenheiten des Arbeitsschutzes und der Unfallverhütung zu beraten.
Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit tragen keine Verantwortung für die Erfüllung der Arbeitsschutzbestimmungen im Betrieb, jedoch für die Richtigkeit ihrer Beratung.
Weitere Ausführungen zum Einsatz von Betriebsärzten und Fachkräften für Arbeitssicherheit enthalten die Merkblätter M 114, M 115 und M 116.
1.2.2 Der Sicherheitsbeauftragte
Für die Bestellung von Sicherheitsbeauftragten in den einzelnen Betriebsstätten werden die bei der BGHW versicherten Unternehmen in 2 Gruppen (A und B) aufgeteilt. Nähere Informationen hierzu
enthält das Merkblatt „ Bestellung und Aufgaben der Sicherheitsbeauftragten“.
Unternehmer haben Sicherheitsbeauftragte auf Grund des § 20 BGV A 1 zu bestellen. Dabei ist der Betriebsrat zu beteiligen.
Sicherheitsbeauftragte
• haben den Unternehmer bei der Durchführung der Maßnahmen zur Verhütung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten zu unterstützen.
• teilen dem Unternehmer oder dem jeweils zuständigen Vorgesetzten festgestellte Sicherheitsmängel mit und
• beraten diese bei der Vermeidung von Unfall- und Gesundheitsgefahren.
• machen Arbeitskolleginnen und -kollegen auf Unfall- und Gesundheitsgefahren aufmerksam und beraten sie über Schutzmaßnahmen.
Im Gegensatz zur Fachkraft für Arbeitssicherheit die eine umfangreiche Ausbildung erhält und häufig unternehmensweit tätig ist, erhalten Sicherheitsbeauftragte ein Grund- und ein Aufbauseminar von jeweils drei Tagen mit jährlichen eintägigen Seminaren zur Fortbildung durch die BGHW.
Sicherheitsbeauftragte wirken als Kollege unter Kollegen. Ihr Wirkungskreis ist dadurch zwar kleiner als bei der Fachkraft für Arbeitssicherheit, häufig sind sie jedoch vertrauter mit der Situation vor Ort.
1.2.3 Der Betriebsrat
Der Betriebsrat hat gemäß Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) besondere Aufgaben zu erfüllen. Er wacht u.a. über die Durchführung des Arbeitsschutzes im Betrieb. Auf der Grundlage des BetrVG kann der Betriebsrat wesentlichen Einfluss auf die Verbesserung der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes im Betrieb nehmen.
1.2.4 Der Arbeitsschutzausschuss
Gemäß § 11 Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG) hat der Arbeitgeber einen Ar beitsschutzausschuss zu bilden, der sich zusammen setzt aus:
• dem Arbeitgeber oder einem von ihm Beauftragten,
• zwei vom Betriebsrat bestimmten Betriebsratsmitgliedern,
• Betriebsärzten,
• Fachkräften für Arbeitssicherheit und
• Sicherheitsbeauftragten.
Der Arbeitsschutzausschuss hat die Aufgabe, Anliegen des Arbeitsschutzes und der Unfallverhütung zu beraten (ebenfalls im § 11 ASiG). Hierzu gehört unter Berücksichtigung der jeweiligen betrieblichen Gegebenheiten
u.a.:
• Maßnahmen für besondere Personengruppen, z.B. geringfügig Beschäftigte, Auszubildende, neue Mitarbeiter, Schwerbehinderte, ausländische Arbeitnehmer zu beraten,
• Investitionen für den betrieblichen Arbeitsschutz zu erörtern,
• das betriebliche Unfallgeschehen einschließlich der arbeitsbedingten Erkrankungen regelmäßig auszuwerten,
• Vorschläge für betriebliche Arbeitsschutzmaßnahmen zu erarbeiten,
• Vorschläge für die Durchführung betrieblicher Arbeitsschutz-Schwerpunktprogramme, z.B.: Innerbetrieblicher Transport, Ordnung und Sauberkeit, Hautschutz, Erste Hilfe zu beraten,
• sich an der Durchführung und Auswertung der regelmäßigen Betriebsrundgänge zu beteiligen,
• die Ergebnisse der Gefährdungsermittlung und -beurteilung zu beraten,
• Vorschläge zur Belobigung von Mitarbeitern, die sich um die Arbeitssicherheit und den Gesundheitsschutz besonders verdient gemacht haben, zu unterbreiten,
• Vorschläge für die Beteiligung an überbetrieblichen Arbeitsschutzkampagnen zu beraten.
Der Arbeitsschutzausschuss tritt mindestens einmal vierteljährlich zusammen. Zu den Sitzungen des Arbeitsschutzausschusses können weitere Personen hinzugezogen werden. Dies können Fachleute
aus dem innerbetrieblichen Bereich (z.B. Personalverwaltung, Instandhaltung, Technik, Arbeitsorganisation) oder aus dem außer betrieblichen Bereich (z.B. Berufsgenossenschaft, staatliche Arbeitsschutzstellen, TÜV oder DEKRA) sein.
Der Arbeitgeber kann, wenn er nicht persönlich teilnimmt, einen Stellvertreter für dauernd oder für einzelne Sitzungen bestimmen. Seinen Stellvertreter hat er mit den erforderlichen Vollmachten auszustatten.
Die im Arbeitsschutzausschuss tätigen Fachkräfte für Arbeitssicherheit und Betriebsärzte können nicht zu Stellvertretern des Arbeitgebers im Ausschuss bestimmt werden.
Der Arbeitsschutzausschuss sollte sich eine Geschäftsordnung geben und die Sitzungsergebnisse protokollieren.
2. Rechte und Pflichten des Betriebsrats
im Arbeitsschutz
2.1 Überwachung
Im Aufgabenkatalog des Betriebsverfassungsgesetzes (BetrVG) steht an erster Stelle das Recht und die Pflicht des Betriebsrats, darüber zu wachen, dass die Vorschriften zum Schutz der Arbeitnehmer eingehalten werden, und zwar so wohl vom Arbeitgeber als auch von den Arbeitnehmern (§ 80 Abs.1 Nr. 1 BetrVG).
Hierzu gehört, dass
• die Arbeitsschutzorganisation den Vorgaben des Arbeitssicherheitsgesetzes (ASiG) und der Unfallverhütungsvorschriften entspricht (z.B. Bestellung einer Fachkraft für Arbeitssicherheit und eines
Betriebsarztes; Bestellung von Sicherheitsbeauftragten, Durchführung von Arbeitsschutz-Ausschusssitzungen),
• Arbeitsstätten, -mittel und -abläufe sicher gestaltet sind, Gefährdungsbeurteilungen und daraus abgeleitete Schutzmaßnahmen durchgeführt werden,
• die erforderlichen Betriebsanweisungen vorliegen,
• die Unterweisungen rechtzeitig und regelmäßig durchgeführt werden und sowohl die Beschäftigten diese Verhaltensvorschriften befolgen als auch die Vorgesetzten auf deren Einhaltung achten,
• die Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen, die Belange des Arbeitsschutzes regeln, eingehalten werden.
Darüber hinaus hat der Betriebsrat das Recht und die Pflicht, Maßnahmen zur Verbesserung von Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz für die Beschäftigten beim Arbeitgeber zu beantragen. Um
seiner Überwachungspflicht nachkommen zu können, benötigt der Betriebsrat zumindest Grundkenntnisse über Arbeitsschutzvorschriften.
Außerdem sollte er auch die Arbeitsplätze seiner Kolleginnen und Kollegen und die möglicherweise auftretenden Unfall- und Gesundheitsgefahren kennen. Wenn er wegen seiner eigenen beruflichen Aufgaben bestimmte Bereiche des Betriebs nur selten oder nie betritt, ist es ratsam, dort in regelmäßigen Abständen eine Begehung durchzuführen. Hilfreich ist dabei, die Begehung zusammen mit dem Sicherheitsbeauftragten, der Fachkraft für Arbeitssicherheit oder dem Betriebsarzt durch zuführen. Laut Rechtsprechung des Landesarbeitsgericht Bayern haben sich Betriebsräte bei Rundgängen durch den Betrieb beim zuständigen Abteilungsleiter unter An gabe des Besuchsgrundes anzumelden (Az.: 1 TaBV 69/73).
Trotz der Überwachungspflicht des Betriebsrats ist der Unternehmer für die Durchführung und Gewährleistung des betrieblichen Arbeitsschutzes allein verantwortlich. Der Betriebsrat darf den Beschäftigten keine Anweisungen erteilen. Er besitzt aber das Vertrauen der Beschäftigten und kann sie durch sein eigenes Vorbild und durch Überzeugsarbeit zu sicherem Verhalten motivieren.
2.2 Information durch den Arbeitgeber
Um seine Aufgaben wahrnehmen zu können, ist der Betriebsrat auf Informationen des Arbeitgebers angewiesen. Deshalb muss der Arbeitgeber den Betriebsrat über sämtliche Angelegenheiten, die zu seinem Aufgabenbereich gehören, rechtzeitig und umfassend unterrichten (§ 80 Abs. 2 Satz 1 BetrVG).
Der Arbeitgeber hat den Betriebsrat unverzüglich die den Arbeitsschutz, die Unfallverhütung und den betrieblichen Umweltschutz betreffenden Auflagen und Anordnungen der zuständigen Stellen (z.B.
staatliche Behörden, Berufsgenossenschaft) mitzuteilen (§ 89 Abs. 2 BetrVG). Auf Verlangen hat er dem Betriebsrat die zur Durchführung seiner Aufgaben notwendigen Unterlagen zur Verfügung zu
stellen (§ 80 Abs. 2 Satz 2 BetrVG).
Darüber hinaus hat der Betriebsrat auch das Recht, von sich aus an den Arbeitgeber heranzutreten und um Informationen zu bitten oder sich selbst Informationen zu verschaffen.
Benötigt der Betriebsrat zur ordnungsgemäßen Erfüllung seiner Aufgaben die Unterstützung eines Sachverständigen, so kann der Betriebsrat - nach Vereinbarung mit dem Arbeitgeber - einen Sachverständigen hinzuziehen (§ 80 Abs. 3 BetrVG).
2.2.1 Vorschläge des Betriebsarztes oder der Fachkraft für Arbeitssicherheit
Der Betriebsarzt und die Fachkraft für Arbeitssicherheit haben den Betriebsrat über wichtige Angelegenheiten des Arbeitsschutzes und der Unfallverhütung zu unterrichten (§ 9 Abs. 2 ASiG).
Kann sich ein Betriebsarzt oder eine Fachkraft für Arbeitssicherheit über eine arbeitsmedizinische oder sicherheitstechnische Maßnahme mit dem Leiter einer Betriebsstätte nicht verständigen, so kann
er/sie ihren Vorschlag unmittelbar dem Arbeitgeber (Unternehmer, Vorstand etc.) unterbreiten. Der Betriebsarzt und die Fachkraft für Arbeitssicherheit müssen dem Betriebsrat den Inhalt eines solchen Vorschlags mitteilen (§ 9 Abs. 2 ASiG). Wird der Vorschlag auch vom Arbeitgeber abgelehnt, so muss der Arbeitgeber dies den Vorschlagenden schriftlich mitteilen und begründen. Der Arbeitgeber muss hiervon dem Betriebsrat eine Kopie zukommen lassen (§ 8 Abs. 3 ASiG).
2.2.2 Bauliche, technische oder organisatorische Veränderungen im Betrieb
Der Arbeitgeber muss den Betriebsrat bei der Planung von Neu-, Um- und Erweiterungsbauten, technischen Anlagen, Arbeitsverfahren, Arbeitsabläufen und Arbeitsplätzen unterrichten und zu Beratungen
hinzuziehen. Die Unterrichtung des Betriebsrats muss so rechtzeitig erfolgen, dass Vorschläge und Bedenken des Betriebsrats bei der Planung berücksichtigt werden können (§ 90 Abs. 1 und 2 BetrVG).
Dabei hat der Arbeitgeber mit dem Betriebsrat auch die Auswirkungen auf die Arbeitnehmer, insbesondere auf die Art ihrer Arbeit sowie die sich daraus ergebenden Anforderungen an die Arbeitnehmer zu beraten (§ 90 Abs. 2 BetrVG). Der Arbeitgeber hat also den Betriebsrat von sich aus darüber zu informieren, welche Belastungen für die Beschäftigten zu erwarten sind. Der Betriebsrat kann hier seine eigenen Erfahrungen einbringen.
2.2.3 Antrag auf Ausnahme von einer Unfallverhütungsvorschrift
Plant der Unternehmer von einer Unfallverhütungsvorschrift abzuweichen, so ist hierfür eine Ausnahmegenehmigung der Berufsgenossenschaft erforderlich. Der Unternehmer muss diese bei der Berufsgenossenschaft schriftlich beantragen. Im Rahmen der Antragstellung muss er die Stellungnahme des Betriebsrats beifügen (§ 14 Abs. 2 Satz 2 BGV A1).
2.2.4 Meldepflichtige Arbeitsunfälle
Der Betriebsrat ist über alle meldepflichtigen Arbeitsunfälle zu informieren. Meldepflichtige Arbeitsunfälle hat der Unternehmer der Berufsgenossenschaft schriftlich mit der Unfallanzeige zu melden. Meldepflichtig ist ein Arbeitsunfall, wenn er eine mehr als drei Kalendertage dauernde Arbeitsunfähigkeit oder den Tod eines Versicherten zur Folge hat. Der Betriebsrat muss die Unfallanzeigen
unterschreiben (§ 193 Abs. 5 SGB VII). Der Arbeitgeber hat ihm von jeder Unfallanzeige eine Durchschrift zu geben (§ 89 Abs. 6 BetrVG). Die Verantwortung für die Richtigkeit der in der Unfallanzeige aufgeführten Angaben bleibt beim Unternehmer. Durch die Unterschrift des Betriebsrats wird lediglich sichergestellt, dass dieser von allen anzeigepflichtigen Arbeitsunfällen Kenntnis erlangt. Der Betriebsrat bestätigt also mit seiner Unterschrift, dass er über den Unfall informiert wurde. Er bestätigt mit seiner Unterschrift nicht, dass der Unfallhergang zutreffend geschildert wird.
2.2.5 Tätigkeiten mit Gefahrstoffen
Aus der Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) ergeben sich zahlreiche Pflichten für den Arbeitgeber. Die GefStoffV räumt den Beschäftigten und ihrer Vertretung (Betriebsrat) dabei verschiedene Rechte der Einsichtnahme, Information und Beteiligung ein (siehe hierzu Kapitel 8).
2.2.6 Betriebsbesichtigungen, Besprechungen, Unfalluntersuchungen
Der Arbeitgeber hat den Betriebsrat zu Untersuchungen, Besichtigungen und Besprechungen mit der Berufsgenossenschaft und den für den Arbeitsschutz zuständigen Behörden (je nach Bundesland: Staatliche Ämter für Arbeitsschutz oder Gewerbeaufsichtsämter, Regierungspräsidien etc.), den sonstigen in Betracht kommenden Stellen (z.B. Feuerwehr, Bauaufsicht) hinzuzuziehen (§ 89 Absatz 2). Dies gilt auch für Besprechungen mit den im Betrieb ernannten Sicherheitsbeauftragten (§ 89 Absatz 4).
Der Arbeitgeber hat dem Betriebsrat die Niederschriften über diese Untersuchungen, Besichtigungen und Besprechungen auszuhändigen (§ 89 Abs. 5 BetrVG).
2.3 Zusammenarbeit mit der Berufsgenossenschaftund den für den Arbeitsschutz zuständigen Behörden
Der Betriebsrat hat bei der Verhütung von Unfall- und Gesundheitsgefahren die Berufsgenossenschaft, die für den Arbeitsschutz zuständigen Behörden (je nach Bundesland: Staatliche Ämter für Arbeitsschutz oder Gewerbeaufsichts ämter, Regierungspräsidien etc.) und die sonstigen in Betracht kommenden Stellen (z.B. befähigte Personen bei der Prüfung von Arbeitsmitteln) durch Anregung, Beratung und Auskunft zu unterstützen und sich für die Durchführung der Vorschriften für den Arbeitsschutz und die Unfallverhütung im Betrieb einzusetzen (§ 89 Abs. 1 BetrVG). Die Berufsgenossenschaft, die für den Arbeitsschutz zuständigen Behörden und die sonstigen in Betracht kommenden Stellen sind nach § 89 Absatz 2 BetrVG verpflichtet, den Betriebsrat bei allen im Zusammenhang mit dem Arbeitsschutz oder der Unfallverhütung stehenden Fragen hinzuzuziehen.
Die Aufsichtspersonen haben
• den Betriebsrat bei Betriebsbesichtigungen und Unfalluntersuchungen zu beteiligen.
• dem Betriebsrat Gelegenheit zu geben, ihnen Mängel auf dem Gebiet des Arbeitsschutzes im Betrieb mitzuteilen.
• dem Betriebsrat die Möglichkeit einzuräumen, ihnen Vorschläge zur Beseitigung dieser Mängel und für Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit zu unterbreiten.
• den Betriebsrat auf dessen Wunsch in allen Fragen des Arbeitsschutzes zu beraten.
• dem Betriebsrat Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben, wenn Ausnahmen von Vorschriften durch den Unternehmer beantragt wurden. Eine Abschrift der Entscheidung ist dem Betriebsrat zu
übersenden.
• die bei Besichtigungen festgestellten Mängel in einem Abschlussgespräch im Anschluss an die Besichtigung mit der Unternehmensleitung oder deren Beauftragten und, soweit Belange des Arbeitsschutzes im Betrieb betroffen sind, mit dem Betriebsrat zu erörtern.
• dem Betriebsrat eine Abschrift zukommen zu lassen, wenn sie wegen festgestellter Mängel ein Revisionsschreiben an den Betrieb senden. Das gleiche gilt für sonstige Schreiben an den Unternehmer,
die Maßnahmen der Un fallverhütung zum Gegenstand haben.
2.4 Mitwirkung - Mitbestimmung
Nach § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG hat der Betriebsrat bei betrieblichen Regelungen über Gesundheitsschutz mitzubestimmen, die der Arbeitgeber zwar aufgrund einer öffentlich-rechtlichen Rahmenvorschrift zu
treffen hat, bei deren Gestaltung ihm aber Handlungsspielräume verbleiben. Der Betriebsrat hat bei der Auswahl dieses Spielraums mitzubestimmen. Kein Recht zur Mitbestimmung besteht, wenn staatliche
Arbeitsschutzvorschriften oder berufsgenossenschaftliche Unfallverhütungsvorschriften solche Anforderungen an den Arbeitgeber stellen, dass ihm keine Wahlmöglichkeiten bei den zu treffenden Maßnahmen verbleiben.
Welche Vorschriften dem Arbeitgeber Wahlmöglichkeiten lassen, ist nicht immer eindeutig für alle Beteiligten erkennbar. Unbestritten ist, dass z.B. das Arbeitsschutzgesetz und die Unfallverhütungsvorschrift
„Grundsätze der Prävention“ (BGV A1) viele Generalklauseln enthalten, die einen Rahmen vorgeben. Viele dieser Generalklauseln werden jedoch durch nachrangige Vorschriften und Regeln (z. B. Verordnungen, Technische Regeln, BG-Regeln) ausgefüllt oder konkretisiert.
2.4.1 Bestellung eines Betriebsarztes und einer Fachkraft für Arbeitssicherheit
Wie bereits im Abschnitt 1.2.1 erläutert, muss der Arbeitgeber sich arbeitsmedizinisch durch einen Betriebsarzt und sicherheitstechnisch durch eine Fachkraft für Arbeitssicherheit beraten lassen. Er kann
dabei zwischen verschiedenen Möglichkeiten wählen:
• Er schließt mit einem freiberuflich tätigen Betriebsarzt, einer freiberuflich tätigen Fachkraft für Arbeitssicherheit, mit einem überbetrieblichen Dienst einen Betreuungsvertrag ab.
• Er stellt einen Betriebsarzt, eine Fachkraft für Arbeitssicherheit im Unternehmen ein (überwiegend in großen Unternehmen).
• Er lässt einen geeigneten Mitarbeiter zur Fachkraft für Arbeitssicherheit ausbilden und bestellt einen externen Betriebsarzt wie oben beschrieben.
Bei der Entscheidung des Arbeitgebers für eine bestimmte Form der Betreuung hat der Betriebsrat ein Mitbestimmungsrecht (Beschluss des BAG vom 10.04.1979, 1 ARB 34/77).
Will der Arbeitgeber einen Betriebsarzt oder eine Fachkraft für Arbeitssicherheit im Unternehmen einstellen oder abberufen bzw. einen geeigneten Mitarbeiter zur Fachkraft für Arbeitssicherheit ausbilden
lassen, benötigt er die Zustimmung des Betriebsrats. Das gleiche gilt, wenn er deren Aufgaben erweitern oder einschränken will (§ 9 Abs. 3 ASiG). Haben sich Arbeitgeber und Betriebsrat darauf verständigt, dass der Betrieb von einem freiberuflich tätigen Betriebsarzt und einer freiberuflichen Fachkraft für Arbeitssicherheit oder von einem überbetrieblichen Dienst betreut werden soll, muss der Arbeitgeber den Betriebsrat bei der Auswahl einer konkreten Person oder eines konkreten Dienstes anhören (§ 9 Abs. 3 ASiG).
2.4.2 Benennung von Sicherheitsbeauftragten
Als Sicherheitsbeauftragte werden Mitarbeiter benannt. Sie sollen den Unternehmer und die Führungskräfte bei der Durchführung der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes im Betrieb unterstützen. Sie sind auch Ansprechpartner für die Mitarbeiter und können deren Anliegen weiter vermitteln und sie beraten (siehe Abschnitt 1.2.2). Sicherheitsbeauftragte sollen Vorbild im sicherheitsgerechten Verhalten sein. Die Auswahl geeigneter Mitarbeiter muss daher sehr sorgfältig erfolgen. Der Betriebsrat ist dabei nach § 22 Absatz 1 Sozialgesetzbuch VII zu beteiligen.
2.4.3 Gefährdungsbeurteilung
Der Betriebsrat hat ein Mitbestimmungsrecht bei der Gefährdungsbeurteilung (Bundesarbeitsgericht, 08.06.2004, 1 ABR 13/03). Dies gilt für alle Vorschriften, die eine Gefährdungsbeurteilung fordern (z. B.
nach § 5 ArbSchG und § 3 BildschirmarbV oder § 3 BGV A1), wenn diese Vorschriften keine zwingenden Vorgaben enthalten, wie die Gefährdungsbeurteilung durchzuführen ist. Durch die Gefährdungsbeurteilung an sich wird noch nicht die Verhütung von Gesundheitsgefahren gestaltet. Vielmehr werden erst Gefährdungen ermittelt, im Anschluss daran müssen die entsprechenden
Maßnahmen erfolgen. Für das Mitbestimmungsrecht ist keine konkrete Gefahr erforderlich. (Hinweis: die BGHW bietet zur Durchführung der Gefährdungsbeurteilung die so ge nann ten Sicherheits-Checks und eine Gefährdungsbeurteilung im Internet an, siehe Ab schnitt 7).
2.4.4 Unterweisung der Beschäftigten
Ähnlich wie bei der Gefährdungsbeurteilung verhält es sich bei der Unterweisung nach § 12 ArbSchG. Auch hierbei handelt es sich um eine Rahmenvorschrift, bei deren Umsetzung dem Arbeitgeber Spielräume verbleiben. Insbesondere müssen Art, Umfang und konkrete Inhalte der Unterweisung festgelegt werden (Bundesarbeitsgericht, DB 2004, S. 2274 ff.).
2.4.5 Auswahl persönlicher Schutzausrüstungen
Bei der Auswahl und Erprobung von Persönlicher Schutzausrüstung (PSA) hat der Betriebsrat ein Mitwirkungsrecht. Der Unternehmer hat gemäß § 2 der PSA-Benutzungsverordnung den Versicherten geeignete persönliche Schutzausrüstungen bereitzustellen; vor der Bereitstellung hat er die Versicherten anzuhören (§ 29 Abs. 1 BGV A1). Die Anhörung fördert die Akzeptanz von persönlichen Schutzausrüstungen durch die Beschäftigten und damit auch direkt die Tragebereitschaft. Die Anhörung gibt z.B. Aufschluss über individuelle körperliche Voraussetzungen, persönliche
Unverträglichkeiten sowie über die Umgebungsbedingungen und Einsatzmöglichkeiten von PSA am Arbeitsplatz. PSA ist jede Ausrüstung, die dazu bestimmt ist, von einer Person benutzt, getragen oder
gehalten zu werden, um sich gegen Gesundheitsrisiken sowie Sicherheitsrisiken zu schützen. Hierunter fallen z.B. Gefahren durch Schnittverletzungen und herabfallende Gegenstände, Fußverletzungen
durch Flurförderzeuge, starke Hitze und Kälte, Körperdurchströmung beim Umgang mit elektrischem Strom oder Lärm.
Die Auswahl und die Anschaffung geeigneter Schutzausrüstungen liegt in der Verantwortung des Unternehmers. Er sollte sich bei der Auswahl durch die Fachkraft für Arbeitssicherheit und ggf. auch durch
den Betriebsarzt beraten lassen. Beschäftigte müssen die zur Verfügung gestellte PSA benutzen.
2.4.6 Gestaltung von Arbeitsplätzen, Arbeitsablauf und Arbeitsumgebung
Wenn Arbeitnehmer durch Änderungen der Arbeitsplätze, des Arbeitsablaufs oder der Arbeitsumgebung, die den gesicherten arbeitswissenschaftlichen Erkenntnissen über die menschengerechte Gestaltung der Arbeit öffensichtlich widersprechen, in besonderer Weise belastet werden, dann hat der Betriebsrat ein Mitbestimmungsrecht nach § 91 BetrVG. Der Betriebsrat kann dann angemessene Maßnahmen zur Abwendung, Milderung oder zum Ausgleich der Belastung verlangen.
Zuerst wird die Abwendung der Belastung im Vordergrund stehen, denn es handelt sich ja um Änderungen, „die den gesicherten arbeitswissenschaftlichen Erkenntnissen ... widersprechen“ und für die es in den allermeisten Fällen eine entsprechende Vorschrift geben wird, die eben eine derartige Gestaltung des Arbeitsplatzes, -ablaufs oder der Arbeitsumgebung nicht zulässt. In Einzelfällen kann es aber auch vorkommen, dass es eine derartige Vorschrift (noch) nicht gibt, oder dass es aus objektiven Gründen nicht möglich ist, anders zu verfahren.
In diesen Fällen kann eine besondere Belastung der Beschäftigten nicht vermieden werden und der Betriebsrat muss dann auf eine Milderung (z.B. durch begrenzte Arbeitszeiten mit dieser Belastung,
zusätzliche Schutzeinrichtungen, Hilfsmittel, persönliche Schutzausrüstungen) oder einen Ausgleich der Belastung (z.B. zusätzliche Erholungspausen) hinarbeiten.
3. Rechtsfolgen für den Betriebsrat
Bei groben Verstößen gegen gesetzliche Pflichten kann ein Betriebsratsmitglied ausgeschlossen bzw. der Betriebsrat aufgelöst werden (§ 23 Abs. 1 BetrVG). Die Mitglieder des Betriebsrates können
aufgrund ihrer Mitgliedschaft im Betriebsrat nicht strafrechtlich, ordnungsrechtlich oder zivilrechtlich verfolgt werden. Ihre juristische Verantwortung richtet sich ausschließlich nach den Vorschriften, die
für jeden Beschäftigten gelten. Die Arbeitsschutzvorschriften verpflichten jeden Arbeitnehmer - also auch den Betriebsrat -, alle Maßnahmen des Unternehmers zur Arbeitssicherheit und zum Gesundheitsschutz zu unterstützen. Die Arbeitnehmer tragen dabei nicht nur für sich selbst Verantwortung, sondern auch für andere Beschäftigte im Betrieb, die durch ihr Tun oder Unterlassen gefährdet werden könnten.
Die Beschäftigten haben
• die Weisungen, die der Unternehmer zum Zweck des Arbeitsschutzes er teilt, zu befolgen,
• die zur Verfügung gestellten persönlichen Schutzausrüstungen zu benutzen,
• die betrieblichen Einrichtungen nur zu dem Zweck, der vom Unternehmer bestimmt wurde oder der üblich ist, zu verwenden,
• Sicherheitsmängel ihrem Vorgesetzten zu melden, wenn die Beseitigung der Mängel wegen fehlender Sachkenntnis oder Zuständigkeit nicht möglich ist. Rechtsfolgen für Beschäftigte können sich
bei Pflichtverletzungen aus dem Strafrecht, dem Ordnungswidrigkeitenrecht, dem Zivilrecht oder dem Arbeitsrecht ergeben.
Nähere Informationen enthält die Broschüre „Verantwortung im Arbeitsschutz“. In dieser Broschüre werden auch die Rechte und Pflichten des Unternehmers, der Führungskräfte, des Betriebsarztes,
der Fachkraft für Arbeitssicherheit beschrieben.
4. Wenn es nicht so läuft
4.1 Sicherheitsmängel im Betrieb
Der Betriebsrat hat den Unternehmer bzw. den verantwortlichen Vorgesetzten auf bestehende Mängel und die daraus resultierenden Gefahren hinzuweisen. Der Betriebsrat kann allerdings nicht die Beseitigung der Mängel in eigener Regie veranlassen oder auf Kosten des Unternehmers neue Arbeitsmittel beschaffen. Der Betriebsrat hat kein Direktionsrecht, er ist beratend und überwachend tätig.
4.2 Sicherheitswidriges Verhalten von Beschäftigten
Der Betriebsrat kann auf kollegiale Weise Mitarbeiter auf ihr sicherheitswidriges Verhalten ansprechen, ihnen die möglichen Unfall- und Gesundheitsgefahren verdeutlichen und sie daran erinnern, dass
im Interesse eines ungestörten Geschäftsbetriebs unsichere Verhaltensweisen nicht erwünscht sind. Kenntnisse über das Unfallgeschehen und Unfallabläufe in der Betriebsstätte, im Unternehmen oder im
Handel allgemein liefern ihm dazu hilfreiche Argumente.Führt dies nicht zu einer Verhaltensänderung, bleibt dem Betriebsrat nur der Weg über den betrieblichen Vorgesetzten, um ihn über die Verstöße zu informieren. Der Betriebsrat kann seinen Kolleginnen und Kollegen keine Anweisungen erteilen. Der zuständige Vorgesetzte aber ist verpflichtet, sicherheitsgerechtes Verhalten bei den Versicherten durchzusetzen. Dem Betriebsrat obliegt zwar eine Überwachungspflicht, aber die Ver antwortung für den Arbeitsschutz bleibt beim Unternehmer und den betrieblichen Vorgesetzten.
Wird das Fehlverhalten von den Mitarbeitern damit begründet, dass sie auf Grund organisatorischer, technischer oder baulicher Mängel im Betrieb nicht anders handeln könnten, sollte der Betriebsrat sich die Hintergründe erläutern lassen und gemeinsam mit den Mitarbeitern und den verantwortlichen Vorgesetzten nach Lösungen suchen, wie sicherheitswidrige Arbeitsweisen zu künftig vermieden werden können. Gleiches gilt auch für das Fehlverhalten von Vorgesetzten. Hier sollte sich der Betriebsrat taktvoll einschalten und auf die besondere Vorbildfunktion des Vorgesetzten hinweisen.
4.3 Sicherheitsmängel werden nicht beseitigt
Hat der Betriebsrat Sicherheitsmängel aufgezeigt und der verantwortliche Vorgesetzte diese nicht beseitigt, steht ihm ein Bündel von Maßnahmen offen:
• Zunächst sollte er sich von dem verantwortlichen Vorgesetzten die Gründe hierzu erläutern lassen.
• Der Betriebsrat kann seiner Anfrage mehr Nachdruck verleihen, wenn er sie schriftlich mit der Bitte um eine ebenfalls schriftliche Stellungnahme wiederholt.
• Führt dies nicht zu dem gewünschten Erfolg, sollte er spätestens jetzt die Fachkraft für Arbeitssicherheit und/ oder den Betriebsarzt informieren, mit der Bitte, in der Angelegenheit tätig zu werden.
• Als weitere Maßnahme bietet sich an, den Sicherheitsmangel auf die Tagesordnung der nächsten Sitzung des Arbeitsschutzausschusses (siehe Abschnitt 1.2.4) setzen zu lassen und dort zur Sprache
zu bringen.
• Erst wenn sich diese Maßnahmen als wirkungslos erwiesen haben, sollte der Betriebsrat die Berufsgenossenschaft oder die Gewerbeaufsicht/das Amt für Arbeitsschutz über die bestehenden Sicherheitsmängel unterrichten. Dieses Recht wird ihm ausdrücklich im Arbeitsschutzgesetz (§ 17 Abs. 2 ArbSchG) eingeräumt. Berufsgenossenschaft und Gewerbeaufsicht/ Amt für Arbeitsschutz müssen den Hinweisen - auch anonymen - nachgehen.
4.4 Sicherheitswidriges Verhalten ist weit verbreitet und/oder wird geduldet
Werden zum Beispiel in einem Lager schwere Waren gelagert und transportiert, dann besteht in der Regel die Gefahr von Fußverletzungen durch herabfall ende schwere Gegenstände oder durch angefahren werden von Flurförderzeugen (Elektrogabelhubwagen, Gabelstapler etc.). Beschäftigte, die sich dort häufig aufhalten, müssen Sicherheitsschuhe tragen. Oft wird dies jedoch nicht gern getan. Manchmal scheuen Vorgesetzte die Konfrontation mit ihren Mitarbeitern, um das Tragen der Sicherheitsschuhe durchzusetzen. In diesem Fall und in vergleichbaren Situationen stehen dem Betriebsrat zwei Maßnahmen zur Verfügung:
• Er fordert eine Betriebsanweisung, die das sicherheitsgerechte Verhalten beschreibt.
Betriebsanweisungen werden in vielen staatlichen und berufsgenossenschaftlichen Arbeitsschutzbestimmungen gefordert. Eine Übersicht hierüber bietet unsere Broschüre „Unterweisungen/ Betriebsanweisungen“ (Bestell-Nr. B 36) in deren Anhang 1.
Betriebsanweisungen sind verbindliche Vorgaben des Unternehmens, wie be stimmte Arbeitsverfahren durchzuführen sind. Die Vorgesetzten müssen die Beschäftigten entsprechend der Betriebsanweisung regelmäßig unterweisen und das geforderte Verhalten durch Stichproben überprüfen (§ 9 BetrSichV, § 12 ArbSchG, § 81 Abs. 1 BetrVG, § 4 Abs. 1 BGV A1).
• Der Betriebsrat strebt eine Betriebsvereinbarung an.
5. Betriebsvereinbarungen
Neben der gesetzlich vorgesehenen Mitbestimmung können Arbeitgeber und Betriebsrat gemäß § 88 BetrVG weitergehende freiwillige Betriebsvereinbarungen treffen. Betriebsvereinbarungen gelten als Ergänzungen zu rechtlichen Grundlagen. Sie dürfen Gesetze und Unfallverhütungsvorschriften nicht unterschreiten oder gar außer Kraft setzen.
§ 88 BetrVG - Freiwillige Betriebsvereinbarungen
Durch Betriebsvereinbarung können insbesondere geregelt werden
1. zusätzliche Maßnahmen zur Verhütung von Arbeitsunfällen und Gesundheitsschädigungen;
1a. Maßnahmen des betrieblichen Umweltschutzes;
2. die Errichtung von Sozialeinrichtungen, deren Wirkungsbereich auf den Betrieb, das
Unternehmen oder den Konzern beschränkt ist;
3. Maßnahmen zur Förderung der Vermögensbildung;
4. Maßnahmen zur Integration ausländischer Arbeitnehmer sowie zur Bekämpfung
von Rassismus und Fremdenfeindlichkeit im Betrieb.
Betriebsvereinbarungen sind von Betriebsrat und Arbeitgeber gemeinsam zu beschließen und schriftlich niederzulegen. Betriebsvereinbarungen sind ebenso wie Gesetze unmittelbar rechtsverbindlich. Ein Spruch der Einigungsstelle kann nicht herbeigeführt werden. Es sei denn, Arbeitgeber und Betriebsrat rufen beide die Einigungsstelle an und sind mit deren Tätigwerden einverstanden.
Verbindlich ist ein Spruch der Einigungsstelle dann auch nur, wenn sich ihm beide Seiten im voraus unterwerfen oder in nach träglich annehmen (§ 76 Abs. 6 BetrVG). Sinnvoll kann eine Betriebsvereinbarung zum Beispiel zum Umgang mit Alkohol im Betrieb sein, da ein generelles Alkoholverbot am Arbeitsplatz in Vorschriften und Gesetzen nicht gefordert wird. Wichtig ist, dass die Geschäftsleitung, die Vorgesetzten und der Betriebsrat „an einem Strang ziehen“. Die Betriebsvereinbarung sollte in einem Arbeitskreis mit Fachleuten erarbeitet werden. Weitere Informationen liefert
unsere Broschüre „Suchtmittel im Betrieb“ (Bestell-Nr. B 11). Eine Betriebsvereinbarung kann auch hilfreich sein, um sicher zu stellen, dass alle Beschäftigten geeignete Schuhe bei der Arbeit tragen. Häufig liegt die Unfallursache bei Stolper-, Rutsch- und Sturzunfällen in den Schuhen. Beschäftigte müssen geeignetes Schuhwerk tragen. Im Rahmen einer Betriebsvereinbarung kann zum Beispiel festgelegt werden, welches Schuhwerk geeignet ist. Weitere Informationen liefert z. B. unser Merkblatt „Sichere Schuhe im Handel“ (Bestell-Nr. M 90).
6. Seminare für Betriebsräte
Die BGHW bietet folgende, speziell für Betriebsräte konzipierte Seminare an:
Seminar für Betriebsräte – Grundlagen im Arbeitsschutz (PS 2)
In diesem Seminar wird der Betriebsrat mit seinen Aufgaben auf dem Gebiet der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes vertraut gemacht. Er lernt die relevanten rechtlichen Anforderungen kennen.
Seminar für Betriebsräte – Fortbildung (PS 10)
Das Seminar richtet sich an Betriebsräte mit Grundkenntnissen im Arbeits- und Gesundheitsschutz. Der Betriebsrat lernt die aktuellen Bestimmungen für Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz kennen, so
dass er in die Lage versetzt wird, Maßnahmen zur Beseitigung bzw. Verminderung der Gefährdungen zu empfehlen. Weitere Themenschwerpunkte sind arbeitsbedingte Gesundheitsgefahren sowie die Erstellung einer Gefährdungsbeurteilung. Ziel ist es, den Betriebsräten das nötige Fachwissen zu vermitteln, damit sie sich gezielt für die Fragen der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes einsetzen können.
Weitere Seminare zu Themen des Arbeitsschutzes, Termine und genaue Seminarinhalte enthält die Bro schüre „Seminarprogramm“ (Bestell-Nr. B 17) und der Bereich „Ausbildung“ im Internet unter
www.bghw.de.
7. Schriften und Arbeitshilfen der BGHW
Medienkatalog (Bestell-Nr. B0)
Der Medienkatalog enthält das für Mitgliedsunternehmen kostenlose Angebot der BGHW an staatlichen und berufsgenossenschaftlichen Vorschriften, Merkblättern, Broschüren und Arbeitsmitteln
(Auszug daraus im Folgenden). Die Arbeitsmittel umfassen nützliche Vordrucke, Sicherheits- Checks zur Durchführung von Gefährdungsermittlungen, Prüflisten, Aushänge, Plakate, Videos und andere im Betrieb direkt einsetzbare Arbeitshilfen. Alle diese Medien finden sich auch im Internet unter www. bghw.de/medienangebot und auf der kostenlosen BGHW-DVD.
Unfallverhütungsvorschriften (Bestell-Nr.)
• Grundsätze der Prävention (BGV A1)
• Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit (DGUV Vorschrift 2)
Merkblätter (Bestell-Nr.)
• Bestellung und Aufgabe der Sicherheitsbeauftragten (M 84)
• Betriebsärztliche und sicherheitstechnische Betreuung...
- Informationen für Betriebe mit bis zu
10 Beschäftigten (M 114)
- Informationen für Betriebe mit mehr als 10 und bis zu 30 Beschäftigten (M 115)
- Informationen für Betriebe mit mehr als 30 Beschäftigten (M 116)
Broschüren (Bestell-Nr.)
• Staatliche Arbeitsschutzbestimmungen (B 1)
• Verantwortung im Arbeitsschutz (B 2)
• Ausbildung zur Fachkraft für Arbeitssicherheit
- Wichtige Vorinformationen (B 5)
• Suchtmittel im Betrieb - Prävention und
Intervention (B 11)
• Seminarprogramm (B 17)
• Unterweisungen/Betriebsanweisungen -
Ein Leitfaden für die effektive Vermittlung
von sicherheitsgerechtem Verhalten (B 36)
Arbeitsmittel (Bestell-Nr.)
• Vordruck „Übertragung von Unternehmerpflichten“ (A 5)
• Sicherheits-Check „Verkaufsstellen allgemein“ (A 110) (weitere Sicherheits-Checks siehe Medienkatalog)
oder
• Gefährdungsbeurteilung online unter www.bghw.de/praevention
8. Zitierte Rechtsquellen
Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG)
§ 23 Verletzung gesetzlicher Pflichten
(1) Mindestens ein Viertel der wahlberechtigten Arbeitnehmer, der Arbeitgeber oder eine im Betrieb vertretene Gewerkschaft können beim Arbeitsgericht den Ausschluss eines Mitglieds aus dem Betriebsrat oder die Auflösung des Betriebsrats wegen grober Verletzung seiner gesetzlichen Pflichten beantragen.
Der Ausschluss eines Mitglieds kann auch vom Betriebsrat beantragt werden.
§ 76 Einigungsstelle
(6) Im Übrigen wird die Einigungsstelle nur tätig, wenn beide Seiten es beantragen oder mit ihrem Tätigwerden einverstanden sind. In diesen Fällen ersetzt ihr Spruch die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat nur, wenn beide Seiten sich dem Spruch im Voraus unterworfen oder ihn nachträglich angenommen haben.
§ 80 Allgemeine Aufgaben
(1) Der Betriebsrat hat folgende allgemeine Aufgaben:
1. darüber zu wachen, dass die zugunsten der Arbeitnehmer geltenden Gesetze, Verordnungen, Unfallverhütungsvorschriften, Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen durchgeführt werden;
(2) Zur Durchführung seiner Aufgaben nach diesem Gesetz ist der Betriebsrat rechtzeitig und umfassend vom Arbeitgeber zu unterrichten; die Unterrichtung erstreckt sich auch auf die Beschäftigung von Personen, die nicht in einem Arbeitsverhältnis zum Arbeitgeber stehen. Dem Betriebsrat sind auf Verlangen jederzeit die zur Durchführung seiner Aufgaben erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen; ...
(3) Der Betriebsrat kann bei der Durchführung seiner Aufgaben nach näherer Vereinbarung mit dem Arbeitgeber Sachverständige hinzuziehen, soweit dies zur ordnungsgemäßen Erfüllung seiner Aufgaben
erforderlich ist.
§ 81 Unterrichtungs- und Erörterungspflicht des Arbeitgebers
(1) Der Arbeitgeber hat den Arbeitnehmer über dessen Aufgabe und Verantwortung sowie über die Art seiner Tätigkeit und ihre Einordnung in den Arbeitsablauf des Betriebs zu unterrichten. Er hat den Arbeitnehmer vor Beginn der Beschäftigung über die Unfall- und Gesundheitsgefahren, denen dieser bei der Beschäftigung ausgesetzt ist, sowie über die Maßnahmen und Einrichtungen zur Abwendung dieser Gefahren und die nach § 10 Abs. 2 des Arbeitsschutzgesetzes getroffenen Maßnahmen zu belehren.
§ 87 Mitbestimmungsrechte
(1) Der Betriebsrat hat, soweit eine gesetzliche oder tarifliche Regelung nicht besteht, in folgenden Angelegenheiten mitzubestimmen:
1. Fragen der Ordnung des Betriebs und des Verhaltens der Arbeitnehmer im Betrieb;
...
7. Regelungen über die Verhütung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten sowie über den Gesundheitsschutz im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften oder der Unfallverhütungsvorschriften;
§ 88 Freiwillige Betriebsvereinbarungen
Durch Betriebsvereinbarung können insbesondere geregelt werden
1. zusätzliche Maßnahmen zur Verhütung von Arbeitsunfällen und Gesundheitsschädigungen;
1a. Maßnahmen des betrieblichen Umweltschutzes;
2. die Errichtung von Sozialeinrichtungen, deren Wirkungsbereich auf den Betrieb, das Unternehmen oder den Konzern beschränkt ist;
3. Maßnahmen zur Förderung der Vermögensbildung;
4. Maßnahmen züur Integration ausländischer Arbeitnehmer sowie zur Bekämpfung von Rassismus und Fremdenfeindlichkeit im Betrieb.
§ 89 Arbeits- und betrieblicher Umweltschutz
(1) Der Betriebsrat hat sich dafür einzusetzen, dass die Vorschriften über den Arbeitsschutz und die Unfallverhütung im Betrieb sowie über den betrieblichen Umweltschutz durchgeführt werden. Er hat bei der Bekämpfung von Unfall- und Gesundheitsgefahren die für den Arbeitsschutz zuständigen Behörden, die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung und die sonstigen in Betracht kommenden Stellen durch Anregung, Beratung und Auskunft zu unterstützen.
(2) Der Arbeitgeber und die in Absatz 1 Satz 2 genannten Stellen sind verpflichtet, den Betriebsrat oder die von ihm bestimmten Mitglieder des Betriebsrats bei allen im Zusammenhang mit dem Arbeitsschutz oder der Unfallverhütung stehenden Besichtigungen und Fragen und bei Unfalluntersuchungen hinzuzuziehen. Der Arbeitgeber hat den Betriebsrat auch bei allen im Zusammenhang mit dem betrieblichen Umweltschutz stehenden Besichtigungen und Fragen hinzuzuziehen und ihm unverzüglich die den Arbeitsschutz, die Unfallverhütung und den betrieblichen Umweltschutz betreffenden Auflagen und Anordnungen der zuständigen Stellen mitzuteilen.
(3) Als betrieblicher Umweltschutz im Sinne dieses Gesetzes sind alle personellen und organisatorischen Maßnahmen sowie alle die betrieblichen Bauten, Räume, technische Anlagen, Arbeitsverfahren, Arbeitsabläufe und Arbeitsplätze betreffenden Maßnahmen zu verstehen, die dem Umweltschutz dienen.
(4) An Besprechungen des Arbeitgebers mit den Sicherheitsbeauftragten im Rahmen des § 22 Abs. 2 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch nehmen vom Betriebsrat beauftragte Betriebsratsmitglieder teil.
(5) Der Betriebsrat erhält vom Arbeitgeber die Niederschriften über Untersuchungen, Besichtigungen und Besprechungen, zu denen er nach den Absätzen 2 und 4 hinzuzuziehen ist.
(6) Der Arbeitgeber hat dem Betriebsrat eine Durchschrift der nach § 193 Abs. 5 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch vom Betriebsrat zu unterschreibenden Unfallanzeige auszuhändigen.
§ 90 Unterrichtungs- und Beratungsrechte
(1) Der Arbeitgeber hat den Betriebsrat über die Planung
1. von Neu-, Um- und Erweiterungsbauten von Fabrikations-, Verwaltungs- und sonstigen betrieblichen Räumen,
2. von technischen Anlagen,
3. von Arbeitsverfahren und Arbeitsabläufen
oder
4. der Arbeitsplätze rechtzeitig unter Vorlage der erforderlichen Unterlagen zu unterrichten.
(2) Der Arbeitgeber hat mit dem Betriebsrat die vorgesehenen Maßnahmen und ihre Auswirkungen auf die Arbeitnehmer, insbesondere auf die Art ihrer Arbeit sowie die sich daraus ergebenden Anforderungen an die Arbeitnehmer so rechtzeitig zu beraten, dass Vorschläge und Bedenken des Betriebsrats bei der Planung berücksichtigt werden können. Arbeitgeber und Betriebsrat sollen dabei auch die gesicherten arbeitswissenschaftlichen Erkenntnisse über die menschengerechte Gestaltung der Arbeit berücksichtigen.
§ 91 Mitbestimmungsrecht
Werden die Arbeitnehmer durch Änderungen der Arbeitsplätze, des Arbeitsablaufs oder der Arbeitsumgebung, die den gesicherten arbeitswissenschaftlichen Erkenntnissen über die menschengerechte
Gestaltung der Arbeit offensichtlich widersprechen, in besonderer Weise belastet, so kann der Betriebsrat angemessene Maßnahmen zur Abwendung, Milderung oder zum Ausgleich der Belastung verlangen.
Kommt eine Einigung nicht zustande, so entscheidet die Einigungsstelle. Der Spruch der Einigungsstelle ersetzt die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat.
Sozialgesetzbuch Siebtes Buch (SGB VII) -
Gesetzliche Unfallversicherung
§ 22 Sicherheitsbeauftragte
(1) In Unternehmen mit regelmäßig mehr als 20 Beschäftigten hat der Unternehmer unter Beteiligung des Betriebsrates oder Personalrates Sicherheitsbeauftragte unter Berücksichtigung der im Unternehmen für die Beschäftigten bestehenden Unfall- und Gesundheitsgefahren und der Zahl der Beschäftigten zu bestellen. Als Beschäftigte gelten auch die nach § 2 Abs. 1 Nr. 2, 8 und
12 Versicherten. In Unternehmen mit besonderen Gefahren für Leben und Gesundheit kann der Unfallversicherungsträger anordnen, dass Sicherheitsbeauftragte auch dann zu bestellen sind, wenn die Mindestbeschäftigtenzahl nach Satz 1 nicht erreicht wird. Für Unternehmen mit geringen Gefahren für Leben und Gesundheit kann der Unfallversicherungsträger die Zahl 20 in seiner
Unfallverhütungsvorschrift erhöhen.
(2) Die Sicherheitsbeauftragten haben den Unternehmer bei der Durchführung der Maßnahmen zur Verhütung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten zu unterstützen, insbesondere sich von dem Vorhandensein und der ordnungsgemäßen Benutzung der vorgeschriebenen Schutzeinrichtungen und persönlichen Schutzausrüstungen zu überzeugen und auf Unfall- und Gesundheitsgefahren
für die Versicherten aufmerksam zu machen.
§ 193 Pflicht zur Anzeige eines Versicherungsfalls
durch die Unternehmer
(1) Die Unternehmer haben Unfälle von Versicherten in ihren Unternehmen dem Unfallversicherungsträger anzuzeigen, wenn Versicherte getötet oder so verletzt sind, dass sie mehr als drei Tage arbeitsunfähig werden. Satz 1 gilt entsprechend für Unfälle von Versicherten, deren Versicherung weder eine Beschäftigung noch eine selbständige Tätigkeit voraussetzt.
(2) Haben Unternehmer im Einzelfall Anhaltspunkte, dass bei Versicherten ihrer Unternehmen eine Berufskrankheit vorliegen könnte, haben sie diese dem Unfallversicherungsträger anzuzeigen.
...
(4) Die Anzeige ist binnen drei Tagen zu erstatten, nachdem die Unternehmer von dem Unfall oder von den Anhaltspunkten für eine Berufskrankheit Kenntnis erlangt haben. Der Versicherte kann vom Unternehmer verlangen, dass ihm eine Kopie der Anzeige überlassen wird.
(5) Die Anzeige ist vom Betriebs- oder Personalrat mit zu unterzeichnen. Der Unternehmer hat die Sicherheitsfachkraft und den Betriebsarzt über jede Unfall- oder Berufskrankheitenanzeige in Kenntnis zu setzen. Verlangt der Unfallversicherungsträger zur Feststellung, ob eine Berufskrankheit vorliegt, Auskünfte über gefährdende Tätigkeiten von Versicherten, haben die Unternehmer den Betriebs- oder Personalrat über dieses Auskunftsersuchen unverzüglich zu unterrichten.
Unfallverhütungsvorschrift „Grundsätze
der Prävention“ (BGV A 1)
§ 3 Beurteilung der Arbeitsbedingungen, Dokumentation, Auskunftspflichten
(1) Der Unternehmer hat durch eine Beurteilung der für die Versicherten mit ihrer Arbeit verbundenen Gefährdungen entsprechend § 5 Abs. 2 und 3 Arbeitsschutzgesetz zu ermitteln, welche Maßnahmen nach § 2 Abs. 1 erforderlich sind.
(2) Der Unternehmer hat Gefährdungsbeurteilungen insbesondere dann zu überprüfen, wenn sich die betrieblichen Gegebenheiten hinsichtlich Sicherheit und Gesundheitsschutz verändert haben.
(3) Der Unternehmer hat entsprechend § 6 Abs. 1 Arbeitsschutzgesetz das Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung nach Absatz 1, die von ihm festgelegten Maßnahmen und das Ergebnis ihrer Überprüfung zu dokumentieren.
(4) Der Unternehmer hat der Berufsgenossenschaft alle Informationen über die im Betrieb getroffenen Maßnahmen des Arbeitsschutzes auf Wunsch zur Kenntnis zu geben.
§ 4 Unterweisung der Versicherten
(1) Der Unternehmer hat die Versicherten über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit, insbesondere über die mit ihrer Arbeit verbundenen Gefährdungen und die Maßnahmen zu ihrer Verhütung, entsprechend.
§ 12 Abs. 1 Arbeitsschutzgesetz
sowie bei einer Arbeitnehmerüberlassung entsprechend § 12 Abs. 2 Arbeitsschutzgesetz zu unterweisen; die Unterweisung muss erforderlichenfalls wiederholt werden, mindestens aber einmal jährlich erfolgen;
sie muss dokumentiert werden.
(2) Der Unternehmer hat den Versicherten die für ihren Arbeitsbereich oder für ihre Tätigkeit relevanten Inhalte der geltenden Unfallverhütungsvorschriften und BG-Regeln sowie des einschlägigen staatlichen Vorschriften- und Regelwerks in verständlicher Weise zu vermitteln.
§ 14 Ausnahmen
(1) Der Unternehmer kann bei der Berufsgenossenschaft im Einzelfall Ausnahmen von Unfallverhütungsvorschriften schriftlich beantragen.
(2) Die Berufsgenossenschaft kann dem Antrag nach Absatz 1 entsprechen, wenn
1. der Unternehmer eine andere, ebenso wirksame Maßnahme trifft
oder
2. die Durchführung der Vorschriften im Einzelfall zu einer unverhältnismäßigen Härte führen würde und die Abweichung mit dem Schutz der Versicherten vereinbar ist.
Dem Antrag ist eine Stellungnahme der betrieblichen Arbeitnehmervertretung beizufügen.
§ 20 Sicherheitsbeauftragte
(1) Der Unternehmer hat Sicherheitsbeauftragte mindestens in der Anzahl nach Anlage 2 zu dieser Unfallverhütungsvorschrift zu bestellen.
(2) Die Sicherheitsbeauftragten haben den Unternehmer bei der Durchführung der Maßnahmen zur Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren zu
unterstützen, insbesondere sich von dem Vorhandensein und der ordnungsgemäßen Benutzung der vorgeschriebenen Schutzeinrichtungen und persönlichen Schutzausrüstungen zu überzeugen und auf
Unfall- und Gesundheitsgefahren für die Versicherten aufmerksam zu machen.
(3) Der Unternehmer hat den Sicherheitsbeauftragten Gelegenheit zu geben, ihre Aufgaben zu erfüllen, insbesondere in ihrem Bereich an den Betriebsbesichtigungen sowie den Untersuchungen von Unfällen und Berufskrankheiten durch die Aufsichtspersonen der Berufsgenossenschaften teilzunehmen; den Sicherheitsbeauftragten sind die hierbei erzielten Ergebnisse zur Kenntnis zu geben.
(4) Der Unternehmer hat sicherzustellen, dass die Fachkräfte für Arbeitssicherheit und Betriebsärzte mit den Sicherheitsbeauftragten eng zusammenwirken.
(5) Die Sicherheitsbeauftragten dürfen wegen der Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben nicht benachteiligt werden.
(6) Der Unternehmer hat den Sicherheitsbeauftragten Gelegenheit zu geben, an Aus- und Fortbildungsmaßnahmen der Berufsgenossenschaft teilzunehmen, so weit dies im Hinblick auf die Betriebsart und die damit für die Versicherten verbundenen Unfall- und Gesundheitsgefahren sowie unter Berücksichtigung betrieblicher Belange erforderlich ist.
§ 29 Bereitstellung (Persönlicher Schutzausrüstungen)
(1) Der Unternehmer hat gemäß § 2 der PSA-Benutzungsverordnung den Versicherten geeignete persönliche Schutzausrüstungen bereitzustellen; vor der Bereitstellung hat er die Versicherten anzuhören.
Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Benutzung persönlicher Schutzausrüstungen bei der Arbeit (PSA-Benutzungsverordnung - PSA-BV)
§ 2 Bereitstellung und Benutzung (Persönlicher Schutzausrüstungen)
(1) Unbeschadet seiner Pflichten nach den §§ 3, 4 und 5 des Arbeitsschutzgesetzes darf der Arbeitgeber nur persönliche Schutzausrüstungen auswählen und den Beschäftigten bereitstellen, die
1. den Anforderungen der Verordnung über das Inverkehrbringen von persönlichen Schutzausrüstungen entsprechen,
2. Schutz gegenüber der zu verhütenden Gefährdung bieten, ohne selbst eine größere Gefährdung mit sich zu bringen,
3. für die am Arbeitsplatz gegebenen Bedingungen geeignet sind und
4. den ergonomischen Anforderungen und den gesundheitlichen Erfordernissen der Beschäftigten entsprechen.
(2) Persönliche Schutzausrüstungen müssen den Beschäftigten individuell passen. Sie sind grundsätzlich für den Gebrauch durch eine Person bestimmt. Erfordern die Umstände eine Benutzung durch verschiedene Beschäftigte, hat der Arbeitgeber dafür zu sorgen, dass Gesundheitsgefahren oder hygienische Probleme nicht auftreten.
(3) Werden mehrere persönliche Schutzausrüstungen gleichzeitig von einer oder einem Beschäftigten benutzt, muss der Arbeitgeber diese Schutzausrüstungen so aufeinander abstimmen, dass die
Schutzwirkung der einzelnen Ausrüstungen nicht beeinträchtigt wird.
(4) Durch Wartungs-, Reparatur- und Ersatzmaßnahmen sowie durch ordnungsgemäße Lagerung trägt der Arbeitgeber dafür Sorge, dass die persönlichen Schutzausrüstungen während der gesamten Benutzungsdauer gut funktionieren und sich in einem hygienisch einwandfreien Zustand befinden.
Gesetz über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure
und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit
(Arbeitssicherheitsgesetz- ASiG)
§ 8 Unabhängigkeit bei der Anwendung der
Fachkunde
...
(3) Können sich Betriebsärzte oder Fachkräfte für Arbeitssicherheit über eine von ihnen vorgeschlagene arbeitsmedizinische oder sicherheitstechnische Maßnahme mit dem Leiter des Betriebs nicht verständigen, so können sie ihren Vorschlag unmittelbar dem Arbeitgeber und, wenn dieser eine juristische Person ist, dem zuständigen Mitglied des zur ge setzlichen Vertretung berufenen Organs unterbreiten. Ist für einen Betrieb oder ein Unternehmen ein leitender Betriebsarzt oder eine leitende Fachkraft für Arbeitssicherheit bestellt, steht diesen das Vorschlagsrecht nach Satz 1 zu. Lehnt
der Arbeitgeber oder das zuständige Mitglied des zur gesetzlichen Vertretung berufenen Organs den Vorschlag ab, so ist dies den Vorschlagenden schriftlich mitzuteilen und zu begründen; der Betriebsrat erhält eine Abschrift.
§ 9 Zusammenarbeit mit dem Betriebsrat
(1) Die Betriebsärzte und die Fachkräfte für Arbeitssicherheit haben bei der Erfüllung ihrer Aufgaben mit dem Betriebsrat zusammenzuarbeiten.
(2) Die Betriebsärzte und die Fachkräfte für Arbeitssicherheit haben den Betriebsrat über wichtige Angelegenheiten des Arbeitsschutzes und der Unfallverhütung zu unterrichten; sie haben ihm den Inhalt eines Vorschlages mitzuteilen, den sie nach § 8 Abs. 3 dem Arbeitgeber machen. Sie haben den Betriebsrat auf sein Verlangen in Angelegenheiten des Arbeitsschutzes und der Unfallverhütung zu beraten.
(3) Die Betriebsärzte und die Fachkräfte für Arbeitssicherheit sind mit Zustimmung des Betriebsrats zu bestellen und abzuberufen.
Das gleiche gilt, wenn deren Aufgaben erweitert oder eingeschränkt werden sollen; im übrigen gilt § 87 in Verbindung mit § 76 des Betriebsverfassungsgesetzes. Vor der Verpflichtung oder Entpflichtung eines freiberuflich tätigen Arztes, einer freiberuflich tätigen Fachkraft für Arbeitssicherheit oder eines überbetrieblichen Dienstes ist der Betriebsrat zu hören.
§ 11 Arbeitsschutzausschuss
Soweit in einer sonstigen Rechtsvorschrift nichts anderes bestimmt ist, hat der Arbeitgeber in Betrieben mit mehr als zwanzig Beschäftigten einen Arbeitsschutzausschuss zu bilden; bei der Feststellung
der Zahl der Beschäftigten sind Teilzeitbeschäftigte mit einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von nicht mehr als 20 Stunden mit 0,5 und nicht mehr als 30 Stunden mit 0,75 zu berücksichtigen.
Dieser Ausschuss setzt sich zusammen aus:
• dem Arbeitgeber oder einem von ihm Beauftragten,
• zwei vom Betriebsrat bestimmten Betriebsratmitgliedern,
• Betriebsärzten,
• Fachkräfte für Arbeitssicherheit und
• Sicherheitsbeauftragte nach § 22 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch.
Der Arbeitsschutzausschuss hat die Aufgabe, Anliegen des Arbeitsschutzes und der Unfallverhütung zu beraten. Der Arbeitsschutzausschuss tritt mindestens einmal vierteljährlich zusammen.
Gesetz über die Durchführung von Maßnahmen des Arbeitsschutzes zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Beschäftigten bei der Arbeit (Arbeitsschutzgesetz - ArbSchG)
§ 5 Beurteilung der Arbeitsbedingungen
(1) Der Arbeitgeber hat durch eine Beurteilung der für die Beschäftigten mit ihrer Arbeit verbundenen Gefährdung zu ermitteln, welche Maßnahmen des Arbeitsschutzes erforderlich sind.
(2) Der Arbeitgeber hat die Beurteilung je nach Art der Tätigkeiten vorzunehmen. Bei gleichartigen Arbeitsbedingungen ist die Beurteilung eines Arbeitsplatzes oder einer Tätigkeit ausreichend.
(3) Eine Gefährdung kann sich insbesondere ergeben durch
1. die Gestaltung und die Einrichtung der Arbeitsstätte und des Arbeitsplatzes,
2. physikalische, chemische und biologische Einwirkungen,
3. die Gestaltung, die Auswahl und den Einsatz von Arbeitsmitteln, insbesondere von Arbeitsstoffen, Maschinen, Geräten und Anlagen sowie den Um gang damit,
4. die Gestaltung von Arbeits- und Fertigungsverfahren, Arbeitsabläufen und Arbeitszeit und deren Zusammenwirken,
5. unzureichende Qualifikation und Un terweisung der Beschäftigten.
§ 12 Unterweisung
(1) Der Arbeitgeber hat die Beschäftigten über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit während ihrer Arbeitszeit ausreichend und angemessen zu unterweisen.
Die Unterweisung um fasst Anweisungen und Erläuterungen, die eigens auf den Arbeitsplatz oder den Aufgabenbereich der Beschäftigten ausgerichtet sind. Die Unterweisung muss bei der Einstellung, bei
Veränderungen im Aufgabenbereich, der Einführung neuer Arbeitsmittel oder einer neuen Technologie vor Aufnahme der Tätigkeit der Beschäftigten erfolgen. Die Unterweisung muss an die Gefährdungsentwicklung angepasst sein und erforderlichenfalls regelmäßig wiederholt werden.
(2) Bei einer Arbeitnehmerüberlassung trifft die Pflicht zur Unterweisung nach Absatz 1 den Entleiher. Er hat die Unterweisung unter Berücksichtigung der Qualifikation und der Erfahrung der Personen, die
ihm zur Arbeitsleistung überlassen werden, vorzunehmen. Die sonstigen Arbeitsschutzpflichten des Verleihers bleiben unberührt.
§ 17 Rechte der Beschäftigten
(1) Die Beschäftigten sind berechtigt, dem Arbeitgeber Vorschläge zu allen Fragen der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes bei der Arbeit zu machen. ...
(2) Sind Beschäftigte auf Grund konkreter Anhaltspunkte der Auffassung, dass die vom Arbeitgeber getroffenen Maßnahmen und bereitgestellten Mittel nicht ausreichen, um die Sicherheit und den Gesundheitsschutz bei der Ar beit zu gewährleisten, und hilft der Ar beitgeber darauf gerichteten Beschwerden von Beschäftigten nicht ab, können sich diese an die zuständige Behörde wenden. Hierdurch dürfen den Beschäftigten keine Nachteile entstehen. ...
Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit an Bildschirmgeräten (Bildschirmarbeitsverordnung - BildscharbV)
§ 3 Beurteilung der Arbeitsbedingungen
Bei der Beurteilung der Arbeitsbedingungen nach § 5 des Arbeitsschutzgesetzes hat der Arbeitgeber bei Bildschirmarbeitsplätzen die Sicherheits- und Gesundheitsbedingungen insbesondere hinsichtlich einer möglichen Gefährdung des Sehvermögens sowie körperlicher Probleme und psychischer
Belastungen zu ermitteln und zu beurteilen.
Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Bereitstellung von Arbeitsmitteln und deren Benutzung bei der Arbeit, über Sicherheit beim Betrieb überwachungsbedürftiger Anlagen
und über die Organisation des betrieblichen Arbeitsschutzes (Betriebssicherheitsverordnung - BetrSichV).
§ 9 Unterrichtung und Unterweisung
(1) Bei der Unterrichtung der Beschäftigten nach § 81 des Betriebsverfassungsgesetzes und § 14 des Arbeitsschutzgesetzes hat der Arbeitgeber die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, damit den Beschäftigten
1. angemessene Informationen, insbesondere zu den sie betreffenden Gefahren, die sich aus den in ihrer unmittelbaren Arbeitsumgebung vorhandenen Arbeitsmitteln ergeben, auch wenn sie diese Arbeitsmittel nicht selbst benutzen,
und
2. soweit erforderlich, Betriebsanweisungen für die bei der Arbeit benutzten Arbeitsmittel in für sie verständlicher Form und Sprache zur Verfügung stehen. Die Betriebsanweisungen müssen mindestens Angaben über die Einsatzbedingungen, über absehbare Betriebsstörungen und über die bezüglich der Benutzung des Arbeitsmittels vorliegenden Erfahrungen enthalten.
(2) Bei der Unterweisung nach § 12 Arbeitsschutzgesetz hat der Arbeitgeber die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, damit die Beschäftigten, die Arbeitsmittel benutzen, eine angemessene Unterweisung
insbesondere über die mit der Benutzung verbundenen Gefahren erhalten und die mit der Durchführung von Instandsetzungs-, Wartungs- oder Umbauarbeiten beauftragten Beschäftigten eine angemessene
spezielle Unterweisung erhalten.
Verordnung zum Schutz vor Gefahrstoffen
(Gefahrstoffverordnung)
§ 6 Informationsermittlung und Gefährdungsbeurteilung
(10) Der Arbeitgeber hat ein Verzeichnis der im Betrieb verwendeten Gefahrstoffe zu führen, in dem auf die entsprechenden Sicherheitsdatenblätter verwiesen wird.
Das Verzeichnis muss mindestens folgende Angaben enthalten:
1. Bezeichnung des Gefahrstoffs,
2. Einstufung des Gefahrstoffs oder Angaben zu den gefährlichen Eigenschaften,
3. Angaben zu den im Betrieb verwendeten Mengenbereichen,
4. Bezeichnung der Arbeitsbereiche, in denen Beschäftigte dem Gefahrstoff ausgesetzt sein können.
Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, wenn nur Tätigkeiten mit geringer Gefährdung nach Absatz 11 ausgeübt werden. Die Angaben nach Satz 2 Nummer 1, 2 und 4 müssen allen betroffenen Beschäftigten und ihrer Vertretung zugänglich sein.
§ 7 Grundpflichten
(8) Der Arbeitgeber stellt sicher, dass die Arbeitsplatzgrenzwerte eingehalten werden.
Er hat die Einhaltung durch Arbeitsplatzmessungen oder durch andere geeignete Methoden zur Ermittlung der Exposition zu überprüfen. Ermittlungen sind auch durchzuführen, wenn sich die Bedingungen
ändern, welche die Exposition der Beschäftigten beeinflussen können. Die Ermittlungsergebnisse sind aufzuzeichnen, aufzubewahren und den Beschäftigten und ihrer Vertretung zugänglich zu machen.
§ 10 Besondere Schutzmaßnahmen bei Tätigkeiten mit krebserzeugenden, erbgutverändernden und fruchtbarkeitsgefährdenden Gefahrstoffen
(4) Bei Tätigkeiten, bei denen eine beträchtliche Erhöhung der Exposition der Beschäftigten durch krebserzeugende, erbgutverändernde oder fruchtbarkeitsgefährdende Gefahrstoffe der Kategorie 1 oder 2 zu erwarten ist und bei denen jede Möglichkeit weiterer technischer Schutzmaßnahmen zur Begrenzung dieser Exposition bereits ausgeschöpft wurde, hat der Arbeitgeber nach Beratung mit den Beschäftigten oder mit ihrer Vertretung Maßnahmen zu ergreifen, um die Dauer der Exposition der Beschäftigten so weit wie möglich zu verkürzen und den Schutz der Beschäftigten während dieser Tätigkeiten zu gewährleisten.
Er hat den betreffenden Beschäftigten persönliche Schutzausrüstung zur Verfügung zu stellen, die sie während der gesamten Dauer der erhöhten Exposition tragen müssen.
§ 14 Unterrichtung und Unterweisung der Beschäftigten
(3) Der Arbeitgeber hat bei Tätigkeiten mit krebserzeugenden, erbgutverändernden oder fruchtbarkeitsgefährdenden Gefahrstoffen der Kategorie 1 oder 2 sicherzustellen,
dass
1. die Beschäftigten und ihre Vertretung nachprüfen können, ob die Bestimmungen dieser Verordnung eingehaltenwerden, und zwar insbesondere in Bezug auf
a) die Auswahl und Verwendung der persönlichen Schutzausrüstung und die damit verbundenen Belastungen der Beschäftigten,
b) durchzuführende Maßnahmen im Sinne des § 10 Absatz 4 Satz 1,
2. die Beschäftigten und ihre Vertretung bei einer erhöhten Exposition, einschließlich der in § 10 Absatz 4 Satz 1 genannten Fälle, unverzüglich unterrichtet und über die Ursachen sowie über die bereits ergriffenen oder noch zu ergreifenden Gegenmaßnahmen informiert werden,
...
7. die Beschäftigten und ihre Vertretung Zugang zu den nicht personenbezogenen Informationen allgemeiner Art in dem Verzeichnis haben.
§ 18 Unterrichtung der Behörde
Der Arbeitgeber hat der zuständigen Behörde unverzüglich anzuzeigen
1. jeden Unfall und jede Betriebsstörung, die bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen zu einer ernsten Gesundheitsschädigung von Beschäftigten geführt haben,
2. Krankheits- und Todesfälle, bei denen konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sie durch die Tätigkeit mit Gefahrstoffen verursacht worden sind, mit der genauen Angabe der Tätigkeit und
der Gefährdungsbeurteilung nach § 6.
Lassen sich die für die Anzeige nach Satz 1 erforderlichen Angaben gleichwertig aus Anzeigen nach anderen Rechtsvorschriften entnehmen, kann die Anzeigepflicht auch durch Übermittlung von Kopien dieser Anzeigen an die zuständige Behörde erfüllt werden. Der Arbeitgeber hat den betroffenen Beschäftigten oder ihrer Vertretung Kopien der Anzeigen nach Satz 1 oder Satz 2 zur Kenntnis zu geben.
Anhang III Nr. 2 - Partikelförmige
Gefahrstoffe
2.4.2 Mitteilung an die Behörde
(1) Tätigkeiten gemäß Nummer 2.1 Satz 2)* müssen der zuständigen Behörde mitgeteilt werden. Der Arbeitgeber hat den Beschäftigten und dem Betriebs- oder Personalrat Einsicht in die Mitteilung zu
gewähren.
)* Nummer 2.4.2 bis 2.4.5 gilt ergänzend für Tätigkeiten, bei denen die Beschäftigten Asbeststaub oder Staub von asbesthaltigen Materialien ausgesetzt sind oder ausgesetzt sein können.
Organisation des Arbeitsschutzes
Grundlagen zur Integration des
Arbeitsschutzes in die Organisation
Ausgabe Oktober 2005
Inhalt
Vorwort
1 Grundsätzliches
1.1 Verantwortung des Unternehmens
1.2 Dokumentation der Arbeitsschutzorganisation
2 Aufbauorganisation
2.1 Aufgaben und Verantwortung der Führungskräfte
2.2 Beauftrage im Arbeitsschutz
2.3 Ausschüsse und Gremien
2.4 Erste-Hilfe- und Notfallorganisation
3 Ablauforganisation
3.1 Information und Unterweisung
3.1.1 Vorschriften und Regelwerk (Regelwerksmanagement)
3.1.2 Gefährdungsbeurteilung
3.1.3 Arbeitsschutzausschuss
3.1.4 Besprechungen
3.1.5 Unterweisungen
3.1.6 Aus- und Fortbildung
3.1.7 Begehungen
3.2 Investition und Beschaffung
3.2.1 Planung, Investition und Beschaffung
3.2.2 Beschaffung von Arbeitsstoffen, Gefahrstoffmanagement
3.2.3 Fremdfirmen
3.3 Betrieb
3.3.1 Inbetriebnahme und Außerbetriebnahme
3.3.2 Anzeige-, Genehmigungs- und Erlaubnisverfahren
3.3.3 Instandhaltung (Inspektion, Prüfung, Wartung und Instandsetzung)
3.3.4 Betriebsanweisungen
3.3.5 Persönliche Schutzausrüstung
3.3.6 Betriebsstörungen
3.4 Sonstiges
3.4.1 Fachkraft für Arbeitssicherheit, Betriebsarzt, Sicherheitsbeauftragte
3.4.2 Spezielle arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen
3.4.3 Unfallmeldewesen
3.5 Controlling
3.5.1 Interne Audits
3.5.2 Korrekturmaßnahmen
Vorwort
Arbeitsunfälle und krankheitsbedingte Fehlzeiten von Mitarbeitern sind teuer und stören den Betriebsablauf. Um dem aktiv entgegenzuwirken, müssen Sicherheit und Gesundheitsschutz stärker in die Organisation der Betriebe und Verwaltungen integriert werden.
Dies deckt sich mit den Erfahrungen der Unfallversicherungsträger:
Organisatorische Defizite werden zunehmend als Ursache für Unfälle und Erkrankungen erkannt.
Mit dieser Broschüre sollen die Verantwortlichen unterstützt werden, die Organisation so weiter zu entwickeln, dass Sicherheit und Gesundheitsschutz selbstverständliche Bestandteile sind.
Dies bietet mehrere Vorteile:
• Die Mitarbeiter können unter bestmöglichen Arbeitsbedingungen auch optimale Leistung bringen. Der Betriebsablauf ist effizient und störungsarm.
• Der gesetzlichen Verpflichtung für eine „geeignete Organisation“ im Sinne des § 3 Arbeitsschutzgesetz zu sorgen wird Rechnung getragen.
• Die Aufgaben und Pflichten der einzelnen Funktionsträger werden unabhängig von der Person festgehalten. Damit werden wichtige Informationen zu innerbetrieblichen Zusammenhängen und Abläufen auch im Falle eines Personalwechsels gesichert.
• Die Verantwortlichen können erforderlichenfalls den Nachweis bringen, dass sie alles getan haben, um ihren Verpflichtungen im Arbeitsschutz nachzukommen.
Die Hinweise in dieser Broschüre sind organisationsneutral und so formuliert, dass sie auf Betriebe und Verwaltungen unterschiedlicher Größen angewendet werden können.
Es ist unerheblich, ob diese konventionell organisiert sind, oder ob moderne Organisationsformen eingeführt wurden.
Die Integration bzw. die Einbindung des Arbeitsschutzes in die Organisation bedeutet nicht, ein isoliertes Arbeitsschutz-System aufzubauen. Vielmehr werden bestehende betriebliche Strukturen um Aspekte des Arbeitsschutzes ergänzt.
Die Informationen dieser Broschüre berücksichtigen die „Eckpunkte zur Entwicklung und Bewertung von Konzepten für Arbeitsschutz-Management-Systeme“ des Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung (BMA) vom Februar 1999.
1 Grundsätzliches
Verantwortung ist die Pflicht, für Handlungen - sei es in der Form des Tuns oder des Unterlassens - einzustehen und die damit verbundenen Folgen zu tragen. Der Inhalt der Verantwortung hängt von der Aufgabe ab, die zu erfüllen ist.
In § 13 Arbeitsschutzgesetz wird die Verantwortungshierarchie im Arbeitsschutz definiert. Hauptadressat sowohl des staatlichen als auch des berufsgenossenschaftlichen Arbeitsschutzrechts ist der Arbeitgeber bzw. der Unternehmer. Damit sind er und sein gesetzlicher Stellvertreter kraft Gesetzes für den Arbeitsschutz, d.h. für die Gewährleistung von Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit an oberster Stelle verantwortlich.
Der § 21 SGB VII nennt den Unternehmer als Verantwortlichen für Sicherheit und Gesundheitsschutz der Versicherten. Unternehmer ist (nach § 136 (3) SGB VII) derjenige, dem das Ergebnis des Unternehmens unmittelbar zum Vor- oder Nachteil gereicht. Damit sind auch die öffentlichen Dienstherrn erfasst.
In Betrieben, Verwaltungen usw. werden vom Unternehmer im „Liniensystem“ auf den verschiedenen hierarchischen Ebenen Funktionen, Kompetenzen und Verantwortung auf Führungskräfte delegiert. Damit sind diese Führungskräfte jeweils auf ihrer Hierarchieebene und in ihrem Zuständigkeitsbereich im Rahmen ihrer jeweiligen Kompetenzen Träger von Verantwortung für die Verwirklichung der an sie delegierten Aufgaben.
Sie sind auf ihrer Hierarchieebene jeweils im Rahmen ihrer Kompetenzen berechtigt, Regelungen festzulegen und Anweisungen zu erteilen. Sie haben entsprechend ihrem jeweiligen Aufgaben- und Kompetenzbereich erheblichen Einfluss auf die Bedingungen, unter denen sich die Abläufe in ihrem jeweiligen Zuständigkeitsbereich vollziehen.
Und dementsprechend haben sie auch Verantwortung im Arbeitsschutz als ein integrierter Bestandteil der jeweiligen übertragenen Position und den mit ihr verbundenen Aufgaben. Dazu können auch je nach Funktionsbereich Querschnittaufgaben (z.B. Beschaffung von Arbeitsmitteln) gehören, so dass sich Verantwortung im Arbeitsschutz innerhalb dieser Querschnittaufgaben auch auf andere Organisationseinheiten erstrecken kann.
Die Fachkräfte für Arbeitssicherheit und der Betriebsarzt tragen keine Linienverantwortung im Arbeitsschutz. Sie haben nach den Vorschriften des Arbeitssicherheitsgesetzes als Stabsstelle („Beauftragtenorganisation“) beratende und unterstützende Funktion. Sie sind in der Anwendung ihrer Fachkunde weisungsfrei und tragen Verantwortung für die Richtigkeit und Vollständigkeit ihrer Beratung. Für die Umsetzung ihrer Vorschläge sind die Funktionsträger der Linie verantwortlich. Der Betriebs-/ Personalrat trägt im strengen Sinne des Wortes keine Verantwortung im Arbeitsschutz. Er hat aber bestimmte Pflichten und Aufgaben, wie z.B. die Überwachung der zugunsten der Beschäftigten geltenden Gesetze, Verordnungen, Unfallverhütungsvorschriften usw., Mitbestimmungsrechte, wie z.B. bei der Bestellung von Fachkräften für Arbeitssicherheit oder Betriebsärzten, Informations- und Beteiligungsrechte, wie z.B. an den Sitzungen des Arbeitsschutzausschusses.
Es gehört zu den grundlegenden Pflichten des Unternehmers, in allen wichtigen Fragen des Arbeitsschutzes mit dem Betriebs-/ Personalrat zusammenzuarbeiten, d.h. je nach Angelegenheit dessen Mitbestimmungs- oder Mitwirkungsrechte zu respektieren, ihn einzubeziehen oder zu informieren.
Die Mitarbeiter vor Ort tragen bei der Erledigung der ihnen zugewiesenen Arbeitsaufgaben im Rahmen ihrer persönlichen Entscheidungs- und Gestaltungsmöglichkeiten Verantwortung für ihre eigene Sicherheit und dafür, dass sie durch ihr Verhalten andere nicht gefährden. Das Arbeitsschutzgesetz, aber auch andere Arbeitsschutzvorschriften, verlangen vom Arbeitgeber die aktive Einbeziehung, Beteiligung, Information und Unterweisung der Mitarbeiter in Fragen der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes am Arbeitsplatz. Gefordert sind Kommunikation und Zusammenarbeit aller.
1.1 Verantwortung des Unternehmers
Leitbild und Zielvorgaben
• Festlegen der Philosophie zum Arbeitsschutz und der arbeitsschutzpolitischen Ziele,
• eine allgemeine Arbeitsschutz-Philosophie sollte im Leitbild der Kommune/des Betriebes/der Einrichtung verankert werden. Aber auch ohne Leitbild lohnt sich die Festlegung der Arbeitsschutz-Philosophie. Sie schreibt den gewünschten Arbeitsschutz- Standard fest. Ziel ist die Integration des Arbeitsschutzes in alle betriebliche Abläufe,
• Arbeitsschutz-Ziele sollten gemeinsam (z.B. im Arbeitsschutzausschuss) festgelegt werden. Solche Ziele müssen spezifisch und messbar sowie in einer bestimmten Frist erreichbar sein.
Zuständigkeit
Der Unternehmer trägt als oberste Leitung die Hauptverantwortung für die Gewährleistung von Sicherheit und Gesundheitsschutz der Beschäftigten bei der Arbeit. Durch Delegation können Aufgaben und Verantwortung auf nachgeordnete Führungskräfte und Mitarbeiter übertragen werden. Das entbindet den Delegierenden aber nicht von seinen Organisations-, Auswahl- und Überwachungspflichten.
Organisationspflichten
• Erstellen einer geeigneten Aufbau- und Ablauforganisation,
• Bereitstellen der erforderlichen Mittel und des Personals,
• Umsetzen von Leitbild und Zielvorgaben (= Integration des Arbeitsschutzes bei allen Tätigkeiten und in die betrieblichen Führungsstrukturen),
• Erstellen einer Erste-Hilfe- und Notfallorganisation,
• Beteiligen des Betriebs-/Personalrates.
Auswahlpflichten
Auswahl von
• Führungskräften,
• besonderen Funktionsträgern (z.B. Systembeauftragter) und
• Beauftragten (Fachkraft für Arbeitssicherheit, Betriebsarzt, Gefahrstoff-, Abfall-,
Umweltbeauftragten etc.).
Überwachungspflichten
• Aufsicht über die Mitarbeiter,
• Kontrolle der Führungskräfte, besonderer Funktionsträger und Beauftragten, ob und wie sie ihre Aufgaben im Arbeitsschutz erfüllen,
• Sicherstellen, dass Arbeitsschutz-Maßnahmen umgesetzt und auf deren Wirksamkeit geprüft werden,
• Überprüfen und Bewerten (ggf. auch Anpassen) von Leitbild und Zielvorgaben im Sinne eines kontinuierlichen Verbesserungsprozesses.
Dokumentation
siehe Abschnitt 1.2
Gesetzliche Grundlagen
insbes. ArbSchG, UVV GUV-V A 1
1.2 Dokumentation der Arbeitsschutzorganisation
Grundsätze der Arbeitsschutz-Organisation
• Beschreiben der Philosophie zum Arbeitsschutz und der arbeitsschutzpolitischen Ziele,
• Beschreiben der Arbeitsschutz-Organisation,
• Festlegen der Aufbau- und Ablauforganisation.
Geltungsbereich / betroffener Personenkreis
Gesamte(r) Verwaltung/ Einrichtung /Betrieb (z.B. Eigenbetrieb) oder bestimmte Teile davon
Zuständigkeit, Vorgehensweise
• Festlegen der Zuständigkeit und Vorgehensweise für Erstellung und Herausgabe sowie für Pflege und Änderung der Vorgaben zur Arbeitsschutz-Organisation,
• Erläutern der Struktur der Dokumentation der aufbau- und ablauforganisatorischen Vorgaben, Regelungen und Verfahrensanweisungen,
• Berücksichtigen der Anforderungen aus der Arbeitsschutz-Organisation bei der Erstellung von Stellenbeschreibungen.
Gesetzliche Grundlagen
insbes. ArbSchG
2 Aufbauorganisation
Im Rahmen der Aufbauorganisation werden in Form eines Organisationsschemas (Organigramm, Stellenplan o.Ä.) die Funktionsträger dargestellt und festgelegt, wer welche Aufgaben zu erfüllen hat. Die zu erfüllenden Aufgaben werden beschrieben und dem jeweiligen Positionsinhaber zugewiesen. Ebenso werden die erforderlichen Kompetenzen im Sinne von Entscheidungsbefugnissen festgelegt. Die Entscheidungsbefugnisse eines Positionsinhabers und seine Verantwortung korrespondieren unmittelbar miteinander, d.h. der Grad der Verantwortung hängt vom Umfang der Kompetenzen ab.
Neben der Aufgabenzuweisung hat jede delegierende Stelle auch eine Auswahl- sowie eine Aufsichts- und Kontrollpflicht:
• Auswahlpflicht bedeutet, sich zu vergewissern bzw. dafür Sorge zu tragen, dass der jeweilige Positionsinhaber den ihm übertragenen Aufgaben gewachsen ist.
• Kontrollpflicht bedeutet, sicherzustellen bzw. sich davon zu überzeugen, dass die delegierten Aufgaben vom Delegationsempfänger auch wirklich umgesetzt werden.
Durchgeführte Kontrollmaßnahmen sollen nachweisbar sein, z.B. in Form von
Gesprächsprotokollen, Berichten, Aktennotizen usw.
Regelungen zur Aufbauorganisation sind im Arbeitsschutz nicht nur für die Linienorganisation sondern auch für die Beauftragtenorganisation (Stabsstellen) notwendig, wie sie sich vor allem aus dem Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG) ergibt. Das bedeutet: Auch der Fachkraft für Arbeitssicherheit und dem Betriebsarzt, die als Stabsstellen angegliedert sind, sind ihre Aufgaben zuzuweisen. Sie werden nach §§ 3 und 6 ASiG beratend, unterstützend, hinwirkend und kontrollierend gegenüber der Linie tätig.
Die Umsetzung des Arbeitsschutzes obliegt hingegen der Linie und die originäre Zuständigkeit und Verantwortung für den Arbeitsschutz verbleiben beim Unternehmer und den Führungskräften.
2.1 Aufgaben und Verantwortung der Führungskräfte
Zuständigkeit
Der Unternehmer legt im Sinne von Abschnitt 1.1. Aufgaben und Verantwortung der Führungskräfte fest. Die Führungskräfte sind in Abhängigkeit von der Hierarchieebene für die Erfüllung der nachstehend genannten Aufgaben innerhalb ihres Zuständigkeitsbereichs verantwortlich:
Organisationspflichten
• Umsetzen der Arbeitsschutz-Organisation,
• Zuweisen von Aufgaben, Übertragen von Verantwortung und Kompetenz an nach geordnete Führungskräfte und Funktionsträger,
• Umsetzen der ablauforganisatorischen Regelungen (vgl. Abschnitt 3),
• Durchführen von Gefährdungsbeurteilungen sowie Festlegen von ggf. erforderlichen Maßnahmen und deren Dokumentation,
• Sicherstellen der arbeitsmedizinischen und sicherheitstechnischen Betreuung,
• Zusammenarbeit mit betrieblich besonders Beauftragten (z.B. Fachkraft für Arbeitssicherheit und Betriebsarzt),
• Aufstellen eines Fortbildungs- und Qualifizierungsprogramms,
• Bereitstellen von Finanzmitteln für Fortbildung und für Investitionsmaßnahmen,
• Auswahl und Beschaffung geeigneter persönlicher Schutzausrüstung sicherstellen,
• Veranlassen bzw. Sicherstellen von Unterweisungen und (Neu-) Einweisungen,
• Durchführen von Mitarbeitergesprächen, Motivation der Mitarbeiter,
• Betriebsbegehungen organisieren/durchführen und auch daran teilnehmen,
• Sicherheitstechnische Überprüfungen der Arbeitsbereiche und der technischen Ausrüstungen / Anlagen veranlassen bzw. sicherstellen,
• Erstellen von Betriebsanweisungen,
• innerbetriebliches Berichts- und Dokumentationswesen,
• Bestimmen eines Ansprechpartners zur Koordination der Zusammenarbeit mehrerer Firmen nach § 6 GUV-V A 1, Weisungsbefugnis übertragen.
Auswahlpflichten
• Nachgeordnete Führungskräfte und qualifizierte Mitarbeiter entsprechend der zugewiesenen Aufgaben auswählen und einsetzen,
• betrieblich besonders Beauftragte auswählen und zur Bestellung vorschlagen,
• Fortbildungs- und Qualifizierungsbedarf der Mitarbeiter ermitteln und entsprechende Maßnahmen auswählen,
• Arbeitsverfahren, Geräte und Sicherheitseinrichtungen auswählen,
• Informieren der Mitarbeiter über Arbeitsschutzbestimmungen im Zusammenhang mit der jeweiligen Tätigkeit.
Überwachungspflichten
• Einhalten der gesetzlichen Bestimmungen und der innerbetrieblichen Festlegungen („Verfahrensregeln“, vgl. Abschnitt 3) zu Sicherheit und Gesundheitsschutz überprüfen,
• Kontrollieren der Mitarbeiter und der besonders Beauftragten, ob und wie sie ihre Aufgaben im Arbeitsschutz erfüllen,
• sich in regelmäßigen Abständen über das Dokumentations- und Berichtswesen unterrichten lassen und stichprobenartig kontrollieren,
• Kontrollieren, ob die aufgrund der Gefährdungsbeurteilung beschlossenen Maßnahmen umgesetzt werden,
• Durchführen von Begehungen (zu Arbeitsschutz und Anlagensicherheit) und Kontrollieren der Umsetzung der sich daraus ggf. ergebenen Maßnahmen,
• Überwachen, ob die erforderlichen Prüfungen (z. B. von Anlagen) durchgeführt werden (einschl. Prüfung der erforderlichen Unterlagen zur Dokumentation).
Dokumentation
• Darstellen der Leitungsebenen in Form von Organigrammen u. Ä.,
• Aufgaben, Verantwortung und Kompetenzen schriftlich festlegen (z.B. in Stellenbeschreibungen und ggf. in gesonderten schriftlichen Pflichtenübertragungen unter Berücksichtigung von generellen und ggf. speziellen Aufgaben im Arbeitsschutz).
Gesetzliche Grundlagen
insbes. ArbSchG, UVV GUV-V A 1
2.2 Beauftragte im Arbeitsschutz
Beauftragte
• Systembeauftragter für die Arbeitsschutz-Organisation,
• Fachkraft für Arbeitssicherheit oder externer sicherheitstechnischer Dienst,
• Betriebsarzt oder externer arbeitsmedizinischer Dienst,
• Sicherheitsbeauftragte,
• weitere innerbetriebliche Beauftragte (Ersthelfer, Brandschutz-, Gefahrstoff-, Umwelt-, Abfallbeauftragte etc.).
Benennungsverfahren und organisatorische Zuordnung
• Die Auswahlpflicht von besonderen Funktionsträgern und Beauftragten liegt bei dem Unternehmer und den Führungskräften (vgl. Punkt 1.1 und 2.1),
• schriftliche Benennung eines Systembeauftragten für die Arbeitsschutzorganisation,
• schriftliche Bestellung der Fachkraft für Arbeitssicherheit und des Betriebsarztes unter Zustimmung bzw. Anhörung des Betriebs-/ Personalrats und Festlegung der Einsatzzeiten unter Berücksichtigung der vorgeschriebenen Mindest-Einsatzzeiten (organisatorische Zuordnung: Stabsstellen),
• schriftliche Bestellung der Sicherheitsbeauftragten unter Beteiligung des Betriebs-/ Personalrats (organisatorische Zuordnung: innerhalb des entsprechenden Arbeitsbereichs),
• schriftliche Benennung ggf. weiterer Beauftragter und Festlegung der organisatorischen Zuordnung,
• die betroffenen Beauftragten sind bei allen Problemstellungen des Arbeits- und Gesundheitsschutzes zu integrieren.
Zuständigkeiten
Der Aufgaben- und Beratungsumfang der Beauftragten sowie deren Organisationsund Überwachungspflichten sind festzulegen.
Aufgaben-/ Beratungsumfang
Systembeauftragter
Einführen und Betreuen des Systems der Arbeitsschutz-Organisation.
Fachkraft für Arbeitssicherheit und Betriebsarzt
• Aufgaben gemäß § 3 bzw. § 6 Arbeitssicherheitsgesetz.
Darüber hinaus:
• Regelmäßiges Berichterstatten gegenüber dem Unternehmer bzw. der obersten Leitung,
• Mitarbeit beim Bearbeiten von Problemstellungen, die sich aus anderen Rechtskreisen ergeben, aber eng mit dem Arbeits- und Gesundheitsschutz verknüpft sind (z.B.: Gefahrstoffe, Brandschutz, Hygiene, Ergonomie),
• Beraten bei der Auswahl und der Fortbildung von Sicherheitsbeauftragten und Ersthelfern,
• Beraten des Unternehmers bzw. seiner Beauftragten bei Begehungen oder Anliegen von externen Behörden, Sachverständigen oder Firmen etc., sofern Arbeitsschutzprobleme tangiert werden,
• Unterstützen und Beraten bei der durch die Führungskräfte aller Ebenen durchzuführenden Unterweisungen,
• Mitwirken bzw. Hilfestellung bei der innerbetrieblichen Aus- und Fortbildung,
• Beraten der Mitarbeiter bzw. des Unternehmers bei arbeitsbedingten Erkrankungen und bei Verdacht auf Vorliegen einer Berufskrankheit (BK),
• Zusammenarbeit mit den Unfallversicherungsträgern im Rahmen von Unfalluntersuchungen und BK-Verfahren,
• Beraten in Fragen zum Einsatz besonders schutzbedürftiger Personengruppen (Jugendliche, Schwangere, Behinderte).
Sicherheitsbeauftragte
Aufgaben gemäß § 22 (2) SGB VII und § 20 GUV-V A 1 (Unterstützung bei Maßnahmen zur Verhütung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten).
Organisationspflichten
Fachkraft für Arbeitssicherheit und Betriebsarzt
• Informieren der Leitungsebenen über den Stand des Arbeits- und Gesundheitsschutzes,
• Unterstützen der Leitungsebenen beim Erarbeiten und Umsetzen von Konzepten zu Sicherheit und Gesundheitsschutz,
• Beteiligen/Beraten beim Ermitteln und Auswählen des Personenkreises, der speziellen arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen zu unterziehen ist,
• Beraten bei der Organisation des innerbetrieblichen Unfallmeldewesens und der Sicherstellung der „Ersten Hilfe“ im Betrieb,
• effektive Zusammenarbeit von Fachkraft für Arbeitssicherheit, Betriebsarzt, Sicherheitsbeauftragter, Betriebs-/ Personalrat und anderen betrieblich besonders Beauftragten,
• Beratung, Information und Betreuung (evtl. auch Ausbildung) der Sicherheitsbeauftragten,
• Vorschläge zur Durchführung arbeitsmedizinischer Vorsorgeuntersuchungen,
• Beraten bei der Schaffung einer geeigneten Organisation im Arbeitsschutz bzw. bei der Integration des Arbeitsschutzes in die Organisation.
Überwachungspflichten
Fachkraft für Arbeitssicherheit und Betriebsarzt:
• Basis ist § 3 bzw. § 6 Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG)
Darüber hinaus:
• Bei Fremdfirmen, die im eigenen Unternehmen tätig sind (ggf. in Zusammenarbeit mit der nach § 6 GUV-V A 1 bestimmten Person), auf Einhaltung der sicherheitstechnischen Regelungen und Vorgaben achten,
• Erfolgskontrolle und Beurteilung der Maßnahmen des Arbeits- und Gesundheitsschutzes,
• Hinwirken auf Vollständigkeit der durchzuführenden arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen,
• Überprüfen der innerbetrieblichen Arbeitsschutz- und Hygienefestlegungen.
Dokumentation
Dokumentation der organisatorischen Zuordnung der Beauftragten in Organigrammen
und Stellenbeschreibungen etc.
Gesetzliche Grundlagen
insbes. ArbSchG, ASiG, UVV GUV-V A 6/7, SGB VII
2.3 Ausschüsse und Gremien
Organisation
Einrichten von Ausschüssen und Gremien zur Verbesserung und Thematisierung
des Arbeitsschutzes:
• Arbeitsschutzausschuss (ASA)
• ggf. Gesundheits- oder Sicherheitszirkel
Dokumentation
Zusammensetzung der Gremien, Geschäftsordnung.
Gesetzliche Grundlagen
ASiG, UVV GUV-V A 6/7
2.4 Erste-Hilfe- und Notfallorganisation
Zuständigkeit
Festlegen der Zuständigkeit (durch den Unternehmer) für die Umsetzung der Erste- Hilfe - und Notfallorganisation mit Bestimmen der Organisations-, Auswahl- und Überwachungspflichten.
Organisationspflichten
• Bereitstellen der Ausrüstung:
- Alarm-, Melde- und Brandschutzeinrichtungen
- Mittel und Einrichtungen zur Ersten Hilfe,
• Fortbildungs- und Qualifizierungsprogramm.
Auswahlpflichten
• Bestellen von geeigneten Ersthelfern in entsprechender Anzahl,
• ggf. Benennen von weiteren Beauftragten (z.B. Brandschutzbeauftragten).
Überwachungspflichten
Kontrolle der Beauftragten, ob und wie sie die Ihnen zugewiesenen Aufgaben erfüllen.
Dokumentation
• Bekanntmachen der benannten Personen (z.B. Aushang der Ersthelfer und ggf. der Brandschutzbeauftragten),
• Alarm- und Gefahrenabwehrplan,
• Flucht- und Rettungswegplan.
Gesetzliche Grundlagen
insbes. UVV GUV-V A 1 und GUV-V A 8
3. Ablauforganisation
Die Ablauforganisation betrifft die Regelung der logisch-zeitlichen Abfolge der in der Aufbauorganisation festgelegten und zugewiesenen Aufgaben. Sie betrifft das „Wie“. „Wann“, „Wer mit Wem“ usw. Hier wird geregelt, wie Unternehmer, Führungskräfte und auch die Mitarbeiter vor Ort ihre jeweiligen Aufgaben im Arbeitsschutz erfüllen sollen. Sie legt nicht nur fest, wie innerhalb der Linienorganisation zu verfahren ist.
Wichtig ist auch die sorgfältige Regelung der Kooperationsbeziehungen zwischen Linien- und Beauftragtenorganisation. Hier geht es um die Frage, wie die Fachkraft für Arbeitssicherheit und Betriebsarzt in betriebliche Abläufe eingebunden werden, bei welchen Anlässen und in welcher Form sie mitarbeiten, beraten und unterstützen sollen.
Die Ablauforganisation erfolgt beispielsweise mit Hilfe von Ablaufbeschreibungen, Richtlinien, Verfahrensanweisungen, Checklisten, Formularen, mündlichen Vereinbarungen und Anweisungen. Nicht nur für eine gerichtsfeste Organisation, sondern auch zur Rationalisierung von Abläufen, zur Stützung präventiver Arbeitsschutzbelange, zur Verbesserung der Transparenz und als Kontrollinstrumentarium im Arbeitsschutz ist es empfehlenswert, auch im Bereich der Ablauforganisation schriftliche Regeln zu erstellen.
In welchem Umfang, mit welcher Tiefe und Genauigkeit diese formuliert werden, hängt von verschiedenen Faktoren ab, z.B. der Größe der Verwaltung/ des Betriebes/ der Einrichtung bzw. Organisationseinheit oder der Wichtigkeit des Regelungsgegenstandes.
Gegenstand der Ablauforganisation im Arbeitsschutz sind beispielsweise
• übergreifende Regelungen, wie z.B. Organisation der Unterweisung, Organisation der Durchführung der Gefährdungsbeurteilung oder Organisation des Umgangs mit dem Vorschriften- und Regelwerk (Regelwerksmanagement),
• betriebliche Ablaufprozesse, wie z.B. Organisation von Beschaffungsprozessen oder Organisation von Planungs- und Investitionsprozessen,
• Kooperations- und Informationsbeziehungen, wie z.B. Zusammenarbeit zwischen den Führungskräften und der Fachkraft für Arbeitssicherheit und dem Betriebsarzt,
Einbeziehung von Fachkraft für Arbeitssicherheit und Betriebsarzt in betrieblicheAbläufe, Einbeziehung oder Information des Betriebs-/ Personalrats in wichtigen Angelegenheiten des Arbeitsschutzes,
• Regelungen zum Controlling, wie z.B. die Organisation von Audits oder des Berichtswesens.
3.1 Information und Unterweisung
3.1.1 Vorschriften- und Regelwerk (Regelwerksmanagement)
Das Vorschriften- und Regelwerk zum Arbeitsschutz ist die Zusammenstellung aller einschlägigen Gesetze, Verordnungen, Vorschriften etc., die zum Thema Arbeits- und Gesundheitsschutz erlassen worden sind.
Zweck und Ziel
• regelmäßig Prüfen, welche Festlegungen im Regelwerk zu Sicherheit und Gesundheitsschutz gelten,
• Sicherstellen, dass diese Regelungen zielgruppengerecht und verständlich aufbereitet und den entsprechenden Stellen bekannt gemacht und umgesetzt werden.
Betroffener Personenkreis
Unternehmer, Führungskräfte, Systembeauftragter, Fachkraft für Arbeitssicherheit, Betriebsarzt
Zuständigkeit, Vorgehensweise
• Festlegen der Zuständigkeiten (u.a. Einbeziehen von Fachkraft für Arbeitssicherheit und Betriebsarzt),
• Erfassen und Aktualisieren der Regelwerke (z.B. durch Fachkraft für Arbeitssicherheit),
• Verteilen der relevanten Regelwerke (z.B. durch Systembeauftragten),
• zielgruppenorientiertes und verständliches Aufbereiten der relevanten Regelwerke (z.B. durch Führungskräfte),
• Information der betroffenen Stellen über relevante Inhalte und die Umsetzung sicherstellen (z.B. Führungskräfte),
• Sicherstellen, dass die Forderungen des Regelwerks in den anderen Verfahrensregeln berücksichtigt ist (z.B. durch Systembeauftragten).
Dokumentation
z.B. Vorschriftensammlungen, Zusammenstellungen, wer welche Vorschriften erhalten hat, Aushänge, Unterweisungsunterlagen.
Gesetzliche Grundlagen
Vorschriftenwerk der Unfallversicherungsträger und staatliche Vorschriften und
Gesetze (insbesondere ArbSchG)
3.1.2 Gefährdungsbeurteilung
Zweck und Ziel
• Ermitteln und Beurteilen der Gefährdungen an den Arbeitsplätzen und von Arbeitsabläufen,
• Grundlage für das Setzen arbeitsschutzpolitischer Ziele,
• Sicherstellen, dass den Gefährdungen für die Beschäftigten mit geeigneten Maßnahmen präventiv entgegengewirkt wird.
Betroffener Personenkreis
Unternehmer, Führungskräfte, Systembeauftragter, Betriebs-/ Personalrat
Zuständigkeit, Vorgehensweise
• Festlegen der Zuständigkeiten, Koordination und Kontrolle der Durchführung,
• Festlegen der Methoden,
• Auflisten von relevanten Arbeitsplätzen / Tätigkeiten,
• Berücksichtigen von besonders schutzbedürftigen Personengruppen (Jugendliche, Schwangere, Behinderte),
• Festlegen der Reihenfolge von durchzuführenden Begehungen und Arbeitsplatzanalysen unter Beachtung von Schwerpunktgefährdungen und besonderen Anlässen (z.B. Neubau, Unfälle),
• Durchführen (Auswerten bestehender Besichtigungsprotokolle, Erheben der Gefährdungen durch Begehungen und unter Einbeziehung der Beschäftigten),
• Festlegen und Umsetzen von Maßnahmen zur Beseitigung oder Minimierung der Gefährdungen, für die noch keine oder unzureichende Schutzmaßnahmen bestehen,
• Überprüfen der Wirksamkeit durchgeführter Maßnahmen,
• Mitwirken des Betriebs-/ Personalrats sicherstellen,
• Einbeziehen des Betriebsarztes für Informationen zu arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren,
• Einbeziehen der Fachkraft für Arbeitssicherheit für Beratungen zu Ermittlungsverfahren und Maßnahmen.
Dokumentation
Auswerten der Protokolle bzw. Zusammenstellen der Ergebnisse nach Bereichen/Tätigkeiten,
Terminplan.
Gesetzliche Grundlagen
insbes. UVV GUV-V A 1, ArbSchG, PVG, BetrVG
3.1.3 Arbeitsschutzausschuss
Zweck und Ziel
Übergreifende Beratung und Planung von Angelegenheiten des Arbeitsschutzes
Betroffener Personenkreis
Unternehmer, Betriebs-/ Personalrat, Fachkraft für Arbeitssicherheit, Betriebsarzt, Sicherheitsbeauftragte
Zuständigkeit, Vorgehensweise
• Bestimmen der Mitglieder im Arbeitschustzausschuss (ASA):
- Unternehmer oder dessen Vertreter
- zwei Betriebs-/ Personalratsmitglieder
- Fachkraft für Arbeitssicherheit
- Betriebsarzt
- Sicherheitsbeauftragter,
• Festlegen der Geschäftsordnung des ASA (z.B. Vorsitz, Geschäftsführung, Regeln zur Vertretung der Mitglieder, Hinzuziehung anderer Fachleute, Protokollführung),
• Beraten von Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung, z.B.:
- Jährliche Aufstellung eines Sicherheitsprogramms
- Auswertung der Sicherheitsarbeit im vergangenen Jahr
- Beurteilen von Lösungsvorschlägen zu weitreichenden Sicherheitsproblemen
- Erörterung der Unfälle und Berufskrankheiten im abgelaufenen Zeitabschnitt (Ursachen, Folgen, wirksame Gegenmaßnahmen)
- Erarbeitung von innerbetrieblichen Maßnahmen und Anweisungen.
Anmerkung:
Der ASA hat nur die Befugnis, die genannten Fragen zu beraten und Vorschläge an den Unternehmer und Betriebs-/ Personalrat zu machen. Eine Entscheidungsbefugnis hat der Ausschuss nicht. Für die Umsetzung der Vorschläge hat der Unternehmer zu sorgen.
Dokumentation
Terminpläne, Sitzungsprotokolle
Gesetzliche Grundlagen
insbes. § 11 ASiG
3.1.4 Besprechungen
Zweck und Ziel
Regelmäßige und effektive Beratung von Angelegenheiten des Arbeitsschutzes in
• Gesprächen auf Leitungsebene
• Mitarbeitergesprächen und
• sonstigen Dienstbesprechungen.
Betroffener Personenkreis
Unternehmer, Führungskräfte, Mitarbeiter
Zuständigkeit, Vorgehensweise
• Festlegen von Zuständigkeiten und Vorgehensweisen für das
- Sicherstellen, dass Arbeitsschutz in den verschiedenen Sitzungen thematisiert wird
- Erstellen und Verteilen von Sitzungsprotokollen,
• aktives Einbeziehen der Mitarbeiter bei arbeitsschutzrelevanten Fragestellungen z.B. durch Mitarbeitergespräche, Informationen,
• Sicherstellen, dass Fachkraft für Arbeitssicherheit und Betriebsarzt
- die Einberufung von Arbeitskreisen veranlassen können, in denen Problemlösungen unter Federführung eines „Mitarbeiters aus der Linie“ erarbeitet werden können
- Tagesordnungspunkte für Leitergespräche einbringen können,
• Bekannt machen von Ansprechpartnern für Themen der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes für Mitarbeiter (Führungskräfte, Betriebs-/ Personalrat, Fachkraft für Arbeitssicherheit, Betriebsarzt).
Dokumentation
Terminpläne, Sitzungsprotokolle
Gesetzliche Grundlagen
insbes. ArbSchG
3.1.5 Unterweisungen
Zweck und Ziel
• Sicherstellen, dass die Mitarbeiter über mögliche Gefährdungen unterrichtet werden und Maßnahmen zur Gefahrenabwehr kennen,
• die zu den Tätigkeiten notwendige Fachkunde vermittelt bekommen,
• für die Verrichtung besonderer Tätigkeiten qualifiziert werden,
• ihre Aufgaben und Pflichten im Arbeitsschutz kennen.
Betroffener Personenkreis
Unternehmer, alle Führungskräfte
Zuständigkeit, Vorgehensweise
Strategie:
• Festlegen von notwendigen Kenntnissen für einzelne Funktionsträger bzw. für einzelne Tätigkeiten und der auf Grund des Kenntnisstandes zu vermittelnden Informationen,
• Festlegen des Unterweisungsumfangs,
• Einbeziehen von Fachkraft für Arbeitssicherheit und Betriebsarzt und Ermitteln des Unterstützungsbedarfs,
• Auswählen und Bereitstellen der ggf. erforderlichen Medien und Fachliteratur
Auslöser:
• Neueinstellung oder Arbeitsplatzwechsel von Mitarbeitern,
• Einführen neuer Geräte, Maschinen, Stoffe, (Arbeits-) Verfahren o.Ä.,
• Einführen neuer oder Erfüllen bestehender gesetzlicher Vorschriften (oder auch innerbetrieblicher Festlegungen),
• aktuelle Unfälle, Beinahe-Unfälle, arbeitsbedingte Erkrankungen.
Durchführung:
• Terminplanung für regelmäßige Unterweisungen,
• Festlegen von beteiligten Personen (Teilnehmer, Unterweisender) und zu vermittelnden Inhalten,
• Überprüfen des Unterweisungsergebnisses.
Dokumentation
Terminpläne, Unterweisungsunterlagen, Protokolle
Gesetzliche Grundlagen
insbes. ArbSchG, UVV GUV-V A 1, im Einzelfall spezielle UVVen, GefstoffV
3.1.6 Aus- und Fortbildung
Zweck und Ziel
• Sicherstellen der gesetzlich geforderten Qualifikation der besonderen Funktionsträger im Arbeitsschutz,
• Sicherstellen von besonderen Qualifizierungsmaßnahmen für die Verrichtung besonderer Tätigkeiten,
• Fortbilden aller Mitarbeiter, die mit Aufgaben des Arbeitsschutzes betraut sind.
Betroffener Personenkreis
Unternehmer, Führungskräfte, Mitarbeiter
Zuständigkeit, Vorgehensweise
Strategie:
• Erfassen und Kontrollieren der gesetzlich geforderten Qualifikationen,
• Festlegen von notwendigen Kenntnissen für einzelne Funktionsträger bzw. für einzelne Tätigkeiten und der auf Grund des Kenntnisstandes zu vermittelnden Informationen,
• Festlegen des Schulungsumfangs,
• Einbeziehen von Fachkraft für Arbeitssicherheit und Betriebsarzt für Beratungstätigkeiten bei Fragen der Fortbildung und Qualifizierung,
• Auswählen und Bereitstellen der ggf. erforderlichen Medien und Fachliteratur.
Auslöser:
• Neueinstellung oder Arbeitsplatzwechsel (z.B. festgelegte Pflichtschulungen),
• Einführen neuer Geräte, Maschinen oder (Arbeits-) Verfahren,
• Erfüllen von Vorschriften (z.B. Gabelstapler-“Führerschein“),
• Individuelle Fortbildungswünsche.
Durchführung:
• Festlegung von beteiligten Personen (Teilnehmer, Referent) und zu vermittelnden Inhalten,
• Terminplanung,
• Koordinieren externer (und interner) Schulungen.
Dokumentation
Fortbildungspläne, Teilnahmebestätigungen
Gesetzliche Grundlagen
insbes. ArbSchG, UVV GUV-V A 1, ASIG
3.1.7 Begehungen
Zweck und Ziel
Durchführen von regelmäßigen und effektiven Arbeitsschutzbegehungen
• zum Erkennen von Schwachstellen im betrieblichen Arbeitsschutz,
• zur Kontrolle der Durchführung von festgelegten Arbeitsschutzmaßnahmen,
• zur Beobachtung der Wirksamkeit von festgelegten Arbeitschutzmaßnahmen.
Betroffener Personenkreis
Unternehmer, Führungskräfte, Systembeauftragter, Betriebs-/ Personalrat, Sicherheitsbeauftragte, Fachkraft für Arbeitssicherheit, Betriebsarzt
Zuständigkeit, Vorgehensweise
Festlegen von
• zu begehenden Bereichen, Zeitintervallen und Umfang,
• Teilnehmern (z.B. Führungskräfte, Fachkraft für Arbeitssicherheit, Betriebsarzt, Sicherheitsbeauftragte, Betriebs-/ Personalrat, ggf. betroffene Mitarbeiter),
• Anlässen (z.B. Maßnahmen aus der Gefährdungsbeurteilung, geänderte Gegebenheiten, Unfälle, Baumaßnahmen),
• durchzuführenden Maßnahmen und deren Wirkungskontrolle,
• Zeitplan sowie der Verantwortung für die Umsetzung der Maßnahmen,
• Terminverfolgung und Koordination der Begehungen,
• Art und Umfang der Dokumentation sowie deren Ablage, Verteilung und die Zugriffsmöglichkeiten.
Dokumentation
Terminpläne, Protokolle
Gesetzliche Grundlagen
insbes. ArbSchG, ASiG, UVV GUV-V A 1
3.2 Investition und Beschaffung
3.2.1 Planung, Investition und Beschaffung
Zweck und Ziel
• Integrieren von Sicherheit und Gesundheitsschutz in Planungsabläufe,
• Beachten der erforderlichen Sicherheitsgrundsätze bei Bau- und Ingenieurleistungen,
• Minimieren möglicher Gefährdungen und Belastungen für Mitarbeiter beim Umgang mit Maschinen bzw. Ausrüstungsgegenständen.
Betroffener Personenkreis
Unternehmer, Führungskräfte, Sachbearbeiter mit Querschnittaufgaben, Betriebs-/ Personalrat
Zuständigkeit, Vorgehensweise
Investitionsantrag:
• In der Begründung sind die Aspekte des Arbeitsschutzes anzugeben z.B. hinsichtlich Auswirkungen auf den Arbeitsablauf und Arbeitsumgebung, Maßnahmen zur Vermeidung ggf. neu entstehender Gefährdungen.
Konkretisierung der Investition/Beschaffung:
• Festlegen (anhand definierter Kriterien), welche Abteilungen bzw. Personen beteiligt werden müssen (z.B. Fachkraft für Arbeitssicherheit, Betriebsarzt),
• Ermitteln und Zusammenstellen der Arbeitsschutzbelange,
• durch Verträge mit externen Auftragnehmern sicherstellen, dass Arbeitsschutzbelange berücksichtigt bzw. dargelegt werden und mit Vertretern des Auftraggebers (z.B. Fachkraft für Arbeitssicherheit) abgestimmt werden,
• bedarfsgerechte Einrichtung der Arbeitsplätze bei neu beschafften Maschinen und Geräten,
• Einweisen bzw. Qualifizieren der Mitarbeiter.
Übergabe bzw. Inbetriebnahme:
• Festlegen des Umfangs von Abnahme und Überprüfung,
• Erstellen einer Betriebsanweisung,
• Sicherstellen der Dokumentation (z.B. Abnahmeprotokoll, Aufnahme in Liste prüfpflichtiger Geräte).
Dokumentation
Planungsunterlagen, Vertragsvorgaben
Gesetzliche Grundlagen
insbes. ArbSchG, staatliche technische Regelwerke, UVVen
3.2.2 Beschaffung von Arbeitsstoffen, Gefahrstoffmanagement
Zweck und Ziel
• Verhindern, dass gefährliche Stoffe unkontrolliert beschafft werden,
• Erkennen von gefährlichen Eigenschaften von Arbeitsstoffen,
• Ersatz bzw. Reduzieren von Gefahrstoffen,
• Festlegen eines sicheren Umgangs mit Gefahrstoffen,
• Festlegen von Maßnahmen, die unternehmensübergreifend sowohl den Arbeitsschutz wie auch den Umweltschutz berücksichtigen (z.B. bei der Entsorgung).
Betroffener Personenkreis
Führungskräfte, Sachbearbeiter mit Querschnittaufgaben, Betriebs-/ Personalrat
Zuständigkeit, Vorgehensweise
• Zuständigkeiten für Beschaffungsprozess festlegen (wer darf was wann beschaffen),
• Ermitteln, ob es sich bei einem neu zu beschaffenden Arbeitsstoff um einen Stoff mit gefährlichen Eigenschaften handelt,
• Prüfen, ob ein Stoff mit geringerem gesundheitlichen Risiko erhältlich ist,
• Prüfen, ob das Arbeitsverfahren so gewählt werden kann, dass das Auftreten von gefährlichen Arbeitsstoffen an Arbeitsplätzen verhindert oder minimiert werden kann,
• Ermitteln und Festlegen der sicherheitstechnischen und gesundheitsrelevanten Anforderungen für den geplanten Umgang mit gefährlichen Arbeitsstoffen einschließlich Lagerung und Entsorgung,
• Erstellen und Führen eines Gefahrstoffverzeichnisses; Erstellen von Betriebsanweisungen; Durchführen von Unterweisungen (anhand der Betriebsanweisungen),
• Unterrichten bzw. Anhören des Betriebs-/ Personalrats,
• Einbeziehen von Fachkraft für Arbeitssicherheit und Betriebsarzt für Beratungs- und Kontrolltätigkeiten,
• Festlegen von Informations- und Meldewegen.
Dokumentation
Gefahrstoffverzeichnis, Sicherheitsdatenblätter, Betriebsanweisungen, Planungsunterlagen, Prüfunterlagen
Gesetzliche Grundlagen
insbes. ArbSchG, GefStoffV, UVV GUV-V A 1
3.2.3 Fremdfirmen
Zweck und Ziel
Vermeiden oder Minimieren von gegenseitigen Gefährdungen der eigenen Beschäftigten und der Mitarbeiter des Auftragnehmers.
Betroffener Personenkreis
Führungskräfte, Sachbearbeiter mit Querschnittsaufgabe
Zuständigkeit, Vorgehensweise
• Ermitteln und Festlegen der arbeitsschutzrelevanten Kriterien für die Auswahl von Fremdfirmen,
• bei der Auswahl von Fremdfirmen deren sicherheitstechnischen Standard berücksichtigen,
• relevante Arbeitsschutz-Vorschriften ermitteln und die Fremdfirma auf die Einhaltung vertraglich verpflichten,
• Beschreiben der Auftragsinhalte unter Nennung der mit der Arbeit verbundenen Gefährdungen für die Beschäftigten der Fremdfirma,
• Verpflichten der Fremdfirma, den Auftraggeber über Gefahren für die Beschäftigten zu unterrichten und die Maßnahmen zur Verhütung von Unfällen aus dem Geltungsbereich des Betriebes des Auftraggebers einzuhalten,
• die Fremdfirma vor Aufnahme der Tätigkeit über spezielle örtliche Gegebenheiten, Einsatz- und Arbeitsbedingungen sowie die einschlägigen Sicherheitsmaßnahmen informieren,
• Abgrenzen der Pflichten und Verantwortungsbereiche zwischen Auftraggeber und Fremdfirma.
• Ansprechpartner auf Seiten des Auftraggebers bestimmen und Weisungsbefugnis übertragen,
• Einbeziehen von Fachkraft für Arbeitssicherheit und Betriebsarzt für Beratungs- und Kontrolltätigkeiten,
• Abstimmen von Informations- und Meldewegen.
Dokumentation
Vorgaben für Werk-, Dienst- oder Arbeitnehmerüberlassungsverträge, Unterweisungspläne
Gesetzliche Grundlagen
insbes. ArbSchG, UVVen, Arbeitnehmerüberlassungsgesetz
3.3 Betrieb
3.3.1 Inbetriebnahme und Außerbetriebnahme
Zweck und Ziel
Vermeiden von Unfällen und Gesundheitsgefährdung bei der Inbetriebnahme und Außerbetriebnahme von Arbeitsmitteln. (Unter Arbeitsmitteln sind z B. Anlagen, Einrichtungen, Maschinen, Vorrichtungen, Betriebs- und Hilfsstoffe zu verstehen.)
Betroffener Personenkreis
Führungskräfte
Zuständigkeit, Vorgehensweise
• Überprüfen, ob die erforderlichen, arbeitsschutzrelevanten Dokumente vom Hersteller/ Lieferanten vollständig vorhanden sind; ggf. nachträgliche Einholung der Dokumente,
• Ermitteln und Einhalten relevanter Vorschriften (z. B. Anzeige-, Prüf-, Dokumentationspflichten),
• Festlegen der erforderlichen Qualifikation von Beschäftigten,
• Auswahl und Fortbildung der Beschäftigten,
• Erstellen von Betriebsanweisungen für Inbetrieb- und Außerbetriebnahme,
• Einbeziehen der Fachkraft für Arbeitssicherheit für Beratungstätigkeiten,
• Festlegen von Informationswegen.
Dokumentation
z.B. Planungsunterlagen, Arbeitsablaufpläne, Betriebsanweisungen, Verzeichnisse
Gesetzliche Grundlagen
insbes. BetriebSichV, GPSG, GefStoffV, UVVen
3.3.2 Anzeige-, Genehmigungs- und Erlaubnisverfahren
Zweck und Ziel
Einhalten der Anzeige-, Genehmigungs-, Erlaubnis- und Meldepflichten gegenüber der staatlichen Überwachungsbehörde und dem Unfallversicherungsträger.
Betroffener Personenkreis
Führungskräfte, Systembeauftragter
Zuständigkeit, Vorgehensweise
• Ermitteln der Einrichtungen, Betriebsmittel, Arbeitsstoffe und Arbeitsverfahren, für die eine Anzeige-, Erlaubnis-, Genehmigungs-, Zulassungs- bzw. Bewilligungspflicht vorliegt,
• Zusammenstellen der erforderlichen Unterlagen,
• Beantragen von Erlaubnissen bzw. Ausnahmegenehmigungen,
• Einbeziehen der Fachkraft für Arbeitssicherheit für Beratungstätigkeiten.
Dokumentation
Verzeichnisse, Genehmigungen
Gesetzliche Grundlagen
insbes. BetriebSichV, GefStoffV
3.3.3 Instandhaltung (Inspektion, Prüfung, Wartung, und Instandsetzung)
Zweck und Ziel
Sicherstellen, dass Arbeitsstätten und Betriebsmittel regelmäßig inspiziert, geprüft und gewartet, erforderliche Prüfungen durchgeführt, dokumentiert und Schäden beseitigt werden.
Betroffener Personenkreis
Führungskräfte, Mitarbeiter
Zuständigkeit, Vorgehensweise
• Erfassen von instandzuhaltenden Arbeitsstätten und Betriebsmitteln (u.a. Überblick über vorgeschriebene Prüfungen und Wartungsarbeiten),
• Auswählen des Fachpersonals (u.a. interne oder externe Personen),
• Festlegen und Beschaffen von Geräten und Hilfsmitteln,
• Planen und Durchführen der Arbeiten:
- Festlegen der Verantwortung und der Kompetenzen
- Festlegen der Arbeitsverfahren
- Festlegen der Termine
- Absprachen mit Dritten (z.B. Energieabschaltung, Zusammenarbeit mit Fremdfirmen),
• Kontrolle und Dokumentation.
Dokumentation
Prüfbücher, Prüfplaketten, Wartungstabellen
Gesetzliche Grundlagen
insbes. BetriebSichV, spezielle UVVen
3.3.4 Betriebsanweisungen
Zweck und Ziel
• Hinweise über Gefahren bei der Benutzung von Einrichtungen und Betriebsmitteln und beim Umgang mit gefährlichen Arbeitsstoffen,
• Aufzeigen der erforderlichen Maßnahmen zur Verhütung von Unfällen und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren,
• Festlegen innerbetrieblicher Verhaltensregeln.
Betroffener Personenkreis
Führungskräfte, Mitarbeiter
Zuständigkeit, Vorgehensweise
• Ermitteln der Einrichtungen, Betriebsmittel, Arbeitsstoffe und Tätigkeiten, für die Betriebsanweisungen bereitgestellt werden müssen,
• Festlegen der Anforderungen an den Inhalt von Betriebsanweisungen (auch hinsichtlich Form und Sprache),
• Einholen von Unterlagen (z.B. Gebrauchs-, Bedienungsanleitungen, Sicherheitsdatenblätter) zur Erstellung von Betriebsanweisungen,
• Erstellen, Aktualisieren und Bekanntmachen der Betriebsanweisungen,
• Einbeziehen der Fachkraft für Arbeitssicherheit und des Betriebs-/ Personalrates,
• Festlegen von Informationswegen.
Dokumentation
Betriebsanweisungen, Vorgaben zu Form und Inhalt von Betriebsanweisungen,
Aktualisierungslisten
Gesetzliche Grundlagen
insbes. ArbSchG, GefStoffV, UVV GUV-V A 1
3.3.5 Persönliche Schutzausrüstung
Zweck und Ziel
Bereitstellen geeigneter persönlicher Schutzausrüstung (PSA) für Beschäftigte, wenn eine Gefährdung für Sicherheit und Gesundheit nicht durch technische und organisatorische Maßnahmen beseitigt werden kann.
Betroffener Personenkreis
Führungskräfte, Mitarbeiter
Zuständigkeit, Vorgehensweise
• Ermitteln und Festlegen der Arbeitsplätze bzw. Tätigkeiten, bei denen eine Gefährdung durch technische und organisatorische Maßnahmen nicht vermieden werden kann und deshalb das Tragen von PSA notwendig ist,
• Ermitteln und Festlegen der Anforderungen an die PSA (auch hinsichtlich Ergonomie, Hygiene, Funktionsgewährleistung),
• Einbeziehen von Betriebs-/ Personalrat, Fachkraft für Arbeitssicherheit und Betriebsarzt bei der Auswahl,
• Veranlassen der Beschaffung, der Bereitstellung, einer geeigneten Wartung und Ersatz bzw. Austausch bei Verschleiß oder Ablauf des Haltbarkeitsdatums etc.,
• Kennzeichnen der Arbeitsbereiche, in denen das Tragen von PSA notwendig ist,
• Unterweisung,
• Festlegen von Informationswegen (z.B. auch Ermitteln der gewonnenen Erfahrungen beim Tragen der PSA).
Dokumentation
Anforderungslisten für die Beschaffung, Checklisten zur regelmäßigen Überprüfung
der PSA
Gesetzliche Grundlagen
insbes. ArbSchG, GUV-V A 1
3.3.6 Betriebsstörungen
Zweck und Ziel
Begrenzen von gefährlichen Auswirkungen einer Betriebsstörung zum Schutz der Beschäftigten.
Betroffener Personenkreis
Führungskräfte
Zuständigkeit, Vorgehensweise
• Ermitteln möglicher Betriebsstörungen und deren Auswirkungen (z. B. Stromausfall, Chlorgasausbruch),
• Planen und Festlegen der Vorgehensweise bei Störungen,
• Festlegen von Meldewegen,
• Festlegen von Vorgaben zur Alarmierung interner / externer Beauftragter bzw. Einsatzkräfte,
• Planen und Durchführen von Notfallübungen,
• Festlegen von Informationswegen (z.B. Hinweise auf häufig wiederkehrende Störungen).
Dokumentation
Alarmpläne, Betriebsanweisungen, Flucht- und Rettungspläne
Gesetzliche Grundlagen
insbes. ArbSchG, GUV-V A 1, GUV-V A 8
3.4 Sonstiges
3.4.1 Fachkraft für Arbeitssicherheit, Betriebsarzt, Sicherheitsbeauftragte
Zweck und Ziel
• Sicherstellen einer praxisgerechten und ausreichenden Betreuung durch geeignete Arbeitsschutz-Beauftragte,
• Sicherstellen der Integration von Fachkraft für Arbeitssicherheit und Betriebsarzt in die betrieblichen Abläufe.
Betroffener Personenkreis
Unternehmer, Führungskräfte, Systembeauftragter, Betriebs-/ Personalrat, Fachkraft für Arbeitssicherheit, Betriebsarzt, Sicherheitsbeauftragter
Zuständigkeit, Vorgehensweise
Fachkraft für Arbeitssicherheit und Betriebsarzt
• Festlegen der Mindesteinsatzzeit nach UVV GUV-V A 6/7,
• Festlegen der Betreuungsform (überbetrieblicher Dienst oder eigener Mitarbeiter) und Auswahl zusammen mit Betriebs-/ Personalrat,
• Schriftliche Bestellung und übertragen der Aufgaben nach ASiG,
• Unterstellen von Fachkraft für Arbeitssicherheit und Betriebsarzt in Stabsfunktion,
• Schaffen geeigneter Randbedingungen (personelle Unterstützung, Geräte, Fortbildung),
• Integration in die Organisationsabläufe (z.B. durch Festlegungen in Verfahrensregeln). Sicherheitsbeauftragte
• Festlegen der Anzahl an Sicherheitsbeauftragten entsprechend GUV-V A 1,
• Auswahl unter Beteiligung von Betriebs-/ Personalrat und Fachkraft für Arbeitssicherheit,
• schriftliche Bestellung, Aufgabenübertragung und Festlegung des Zuständigkeitsbereichs,
• Sicherstellen einer regelmäßigen Betreuung, z.B. durch Fachkraft für Arbeitssicherheit.
Dokumentation
Bestellungsurkunden, Verträge
Gesetzliche Grundlagen
insbes. ASiG, SGB VII, UVV GUV-V A 1 und GUV-V A 6/7
3.4.2 Spezielle arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen
Zweck und Ziel
Sicherstellen der praxisgerechten Durchführung von arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen, um die Auswirkungen arbeitsbedingter Belastungen und Gefährdungen auf die Beschäftigten zu erkennen und Präventionsmaßnahmen abzuleiten.
Betroffener Personenkreis
Unternehmer, Führungskräfte, Betriebsarzt
Zuständigkeit, Vorgehensweise
• Betrachten der am jeweiligen Arbeitsplatz vorhandenen Gefährdungen und Belastungen (z.B. physikalische Einwirkungen / Lärm, Gefahrstoffe, biologische Arbeitsstoffe),
• Feststellen, welche Untersuchungen für den einzelnen Beschäftigten aufgrund der Belastungen Tätigkeitsvoraussetzung sind oder angeboten werden müssen (z.B. nach BioStoffV, GefStoffV, BildscharbV, UVV GUV-V A 4 in Verbindung mit berufsgenossenschaftlichen Auswahlkriterien),
• Auswahl eines geeigneten Arztes
- Facharzt für Arbeitsmedizin bzw. Zusatz Betriebsmedizin
- ggf. Ermächtigung für bestimmte Untersuchungsgrundsätze berücksichtigen,
• Umfang der betriebsärztlichen Tätigkeit sowie Betreuung durch Betriebsarzt festlegen:
- Erfüllen der betriebsärztlichen Aufgaben nach ASiG sicherstellen
- Sicherstellen auch weiterer betriebsärztlicher Aufgaben,
• Festlegen der Verwaltungsstelle (z.B. Personalabteilung, nicht beim Betriebsarzt) für das
- Anlegen und Führen einer Vorsorgekartei/und ggf. Gesundheitsakte für Mitarbeiter
- Veranlassen von termingerechten Erst- und Nachuntersuchungen bzw. von Untersuchungen auf Wunsch der Mitarbeiter
- Mitteilen der vorgeschriebenen Informationen an den Unfallversicherungsträger,
• Verpflichten des Betriebsarztes zu
- Beachten der Formalien der UVV GUV-V A 4 (z.B. Umfang der Informationsweitergabe)
- Anregungen zur Verbesserung von Arbeitsplatzbedingungen
- Information des Unfallversicherungsträger im Zusammenhang mit Berufskrankheiten
- Dokumentation der Untersuchungsbefunde.
Dokumentation
Vorsorgekartei, Gesundheitsakten
Gesetzliche Grundlagen
insbes. ArbSchG, UVV GUV-V A 4, GefStoffV, BildscharbV, BioStoffV
3.4.3 Unfallmeldewesen
Zweck und Ziel
• Sicherstellen der Ersten Hilfe nach Unfällen,
• Erfassen von Unfällen und Beinahe-Unfällen, deren Auswertung,
• Ermittlung der Ursachen sowie Ableitung von Maßnahmen zur Prävention.
Betroffener Personenkreis
Unternehmer, Führungskräfte, Mitarbeiter, Fachkraft für Arbeitssicherheit, Betriebsarzt
Zuständigkeit, Vorgehensweise
• Planen und Festlegen der betriebsinternen Meldewege bei Unfällen,
• Festlegen der Information für externe Stellen (wann, wie, wer),
• Erstellen von Vorgaben zum Alarmieren von Ersthelfern und Veranlassen der ärztlichen Versorgung bei Unfällen,
• Festlegen von Kriterien für Beinahe-Unfälle, die erfasst werden sollen,
• Erfassen und Auswerten von Unfällen und Beinahe-Unfällen,
• Durchführen der Unfalluntersuchung (unter Berücksichtigung der Teilnehmer) und Festlegen der zu treffenden Maßnahmen,
• Aufbewahren der Unfall- und Beinaheunfallberichte,
• Dokumentieren von Erste-Hilfe-Leistungen (z.B. im Verbandbuch),
• Einbeziehen von Fachkraft für Arbeitssicherheit und Betriebsarzt.
Dokumentation
Aushänge, Telefonkennzeichnung, Verbandbücher, Unfallanzeigen, Unfallberichte
(auch von Beinahe-Unfällen)
Gesetzliche Grundlagen
insbes. ArbSchG, SGB VII, ASiG, UVV GUV-V A 1
3.5 Controlling
3.5.1 Interne Audits
Zweck und Ziel
• Regelmäßige Überprüfung des festgelegten Arbeitsschutzsystems auf Anwendung, Wirksamkeit und Optimierungsfähigkeit,
• Aufdecken von Schwachstellen und Veranlassen von Verbesserungs- und Korrekturmaßnahmen.
Betroffener Personenkreis
Unternehmer, Führungskräfte, Systembeauftragter, ausgewählte Mitarbeiter (als interne Auditoren)
Zuständigkeit, Vorgehensweise
Systembeauftragter
• Planung und Durchführung festlegen,
• zu auditierende Bereiche, Anlässe (z.B. geänderte Gegebenheiten) und Zeitintervalle festlegen,
• den zu auditierenden Umfang festlegen,
• Zusammensetzung der Auditteams (nach Qualifikation, Eignung, Mitarbeiterakzeptanz etc.) festlegen, wobei die ausgewählten Auditoren möglichst nicht direkt aus dem zu überprüfenden Bereich stammen sollten.
Führungskräfte
• Unterstützen des Auditteams und Bereitstellen aller erforderlicher Unterlagen,
• in Abhängigkeit von den Ergebnissen entsprechende Korrekturmaßnahmen mit dem Auditteam festlegen und deren Wirksamkeit überwachen.
Dokumentation
Auditbericht
Gesetzliche Grundlage
insbes. ArbSchG, UVV GUV-V A 1
3.5.2 Korrekturmaßnahmen
Zweck und Ziel
Systematische Beseitigung bzw. Minimierung erkannter arbeitsschutzrelevanter
Defizite und Mängel.
Betroffener Personenkreis
Führungskräfte
Zuständigkeit, Vorgehensweise
• Ableiten der zu treffenden Korrekturmaßnahmen aus der Umsetzung bzw. der Erfüllung der in Abschnitt 3.1 bis 3.5 dargestellten ablauforganisatorischen Regelungen unter folgenden Gesichtspunkten:
- Zusammenarbeit mit allen Beteiligten / Betroffenen (z.B. Führungskräfte, Fachkraft für Arbeitssicherheit, Betriebsarzt, Betriebs-/ Personalrat, Mitarbeiter) bei der Auswahl der Korrekturmaßnahmen
- Berücksichtigen der Wirksamkeit, Durchsetzbarkeit und Wirtschaftlichkeit der Korrekturmaßnahmen
- durch Korrekturmaßnahmen dürfen keine neuen Gefährdungen entstehen,
• Überwachen der Wirksamkeit der getroffenen Korrekturmaßnahmen.
Dokumentation
Bericht
Gesetzliche Grundlagen
insbes. ArbSchG, UVV GUV-V A 1
Abkürzungen
ArbSchG Arbeitsschutzgesetz
ASA Arbeitsschutzausschuss
ASiG Arbeitssicherheitsgesetz
BA Betriebsarzt
BR Betriebsrat
BetrVG Betriebsverfassungsgesetz
BetriebSichV Betriebssicherheitsverordnung
BildscharbV Bildschirmarbeitsverordnung
BioStoffV Biostoffverordnung
Sifa Fachkraft für Arbeitssicherheit
GefStoffV Gefahrstoffverordnung
GPSG Geräte- und Produktsicherheitsgesetz
PR Betriebs- / Personalrat
PSA Persönliche Schutzausrüstung
PVG Personalvertretungsgesetz
SGB VII Sozialgesetzbuch VII
SiBe Sicherheitsbeauftragter
UVV Unfallverhütungsvorschrift
UVV GUV-V A 1 UVV Grundsätze der Prävention
UVV GUV-V A 4 UVV Arbeitsmedizinische Vorsorge
UVV GUV-V A 6/7 UVV Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit
UVV GUV-V A 8 UVV Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung am Arbeitsplatz